A,B,C
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krank gemacht,behinderte Person,Sachwalter,Oesterreich
Wie wird eine Person in Oesterreich krank gemacht:
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Wer kann nun einer Person schaden,
wann kann einer Person geschadet werden:
wenn man einen Nachbarn hat,der einem schaden will
wenn jemand Vermoegen hat und darum gebracht werden soll
die Verwandtschaft,wenn ein "dickes" Sparbuch vorhanden ist
wenn jemand(Vereine,Rechtsanwaelte,) Vermoegensvorteile erreichen will,
dass heisst aus der Verfolgung gegen eine Person verdienen will
wenn man als politischer Gegner ausgeschaltet werden soll
wenn man einen Job in der Verwaltung anstrebt
wenn man sich beschwert gegen Personen
wenn man sich beschwert gegen Organe
wenn man sich beschwert gegen Akte der Verwaltung
wenn man sich beschwert gegen Akte der Gerichte
wenn man sich gegen ein Strafverfahren beschwert
wenn man Amtshaftungsansprueche geltend macht
wenn man bei Wahlen kandidieren will
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Die Liste laesst sich fortsetzen.Die Beispiele sind aus der Praxis.
Wie kann nun einer Person geschadet werden,
wann kann eine Person verfolgt werden:
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durch eine Mitteilung:
-indem eine Person als behinderte Person bezeichnet wird,die
psychisch krank bzw.geistig behindert ist
(im Volksmund:"der ist deppert","der spinnt",der ist nicht normal",
"Vogel zeigen",)
-ich moechte,dass aus einer Person eine behinderte Person gemacht werde,
die psychisch krank und geistig behindert sei
Paragr.187 bis 283 ABGB bzw. Paragr.273 ABGB dient dazu:
durch ein Verfahren zu
Sachwalterbestellung:
-anderen Vermoegensvorteile zu verschaffen,
-vom Gerichtszugang bzw Behoerdenzugang auszuschliessen
eine Verfolgung mit:
-es liegen die Voraussetzungen des Paragr.273 ABGB vor
(Standardsatz nach Paragr.6a ZPO)
-Bedenken gegen die Person(Geisteszustand,etc.)
Rechtliche Stellung einer Mitteilung:
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Mitteilung:
-Eingabe
-Anregung(Paragr.6a ZPO,Paragr.273 ABGB,Paragr.236 AusserStrG)
-Bedenken gegen die Person(ein Richter will natuerlich eine medizinische
Untersuchung erreichen)
(Paragr.6a ZPO,Paragr.273 ABGB,Paragr.236 AusserStrG)
-Betreibung der Besachwalterung und Entrechtung
(Paragr.6a ZPO,Paragr.273 ABGB,Paragr.236 AusserStrG)
-Zustaendigkeit:Paragr.2 Z1 Ausserstreitgesetz:Verweisung an das
zustaendige Gericht
-Erledigung:Paragr.1,4,6 Ausserstreitgesetz:
Zurueckweisung,
Zuweisung einer Justizverwaltungssache
Schliessung der Akten
-Strafrechtlich:
Strafanzeige:
Verleumdung
Beleidigung
Kraenkung in der Ehre
Koerperverletzung
Amtsmissbrauch
Kreditschaedigung
Voelkermord
Widerruf
privatrechtliche Ansprueche(bei Verweisung auf den Zivilrechtsweg:Klage)
falls diese Mitteilung von einem Richter ausgegangen ist,z.B wegen einer
Strafanzeige gegen Organe:
Beschwerde,Ordnungsstrafe,Widerruf,
-zivilrechtlich:
Amtshaftungsverfahren(nur Geld):Aufforderung,Klage
Klage
finanzielle Schaedigung
rechtliche Schaedigung
Widerruf(Paragr.1330 ABGB)
Schadenersatz
falls diese Mitteilung von einem Richter ausgegangen ist,z.B wegen einer
Beschwerde gegen Organe:
Rekurs,Ordnungsstrafe,Widerruf,Ablehnung,
-disziplinaer:
Disziplinaranzeige an das OLG und den OGH
bei Rechtsanwaelten:Disziplinaranzeige an den Disziplinarrat der
Rechtsanwaltskammer
(Paragr.9 AusserStrG)
Einleitung eines Sachwalterverfahren/Pflegschaftsverfahrens
Bewilligung eines Sachwalterverfahren/Pflegschaftsverfahrens
Einladung
Fortsetzung des Verfahrens
Bestellung eines einstweiligen Sachwalters
Muendliche Verhandlung
Tatsachen
Beweise
Feststellungen
Umstaende und erheblichen Umstaende fuer eine Entscheidung
Bestellung eines Sachverstaendigen
Gutachten
Befund
Eroerterung der Beweisaufnahme
Beschluesse des Gerichtes
Bestellung eines Sachwalters
Verfahrenskosten und Kosten fuer den Sachwalter
Verweigerung der Enthebung eines Sachwalters
Ablehnung eines Richters,Verweigerung der Ablehnung eines Richters
Diese "Einladung" unterscheidet sich von einer "Ladung" nach der ZPO.
Die Einladung als Ladung ist anfechtbar ueber 3.Instanzen.Mit einer
Einladung wird ein Verfahren eingeleitet zur Bestellung eines
Sachwalters und gleichzeitig wird die Person als behinderte Person
bezeichnet,die geistig krank und psychisch behindert sei.
gegen Bezirksgericht(Richter+Rechtspfleger):
-Vorstellung(besser:Rekurs) und Ablehnung des Richters
-Rekurs und Ablehnung des Richters
gegen Landesgerichte(Kresigerichte):
-Rekurs=ordentlicher Revisionsrekurs(falls das Gericht den Rekurs
-zulaesst,falls nicht Rekurs=a.o.Rekurs bzw.Revisionsrekurs)
-Rekurs=ausserordentlicher Rekurs bzw.Revisionsrekurs mit
-gleichzeitiger Anfechtung=Rekurs gegen die Unruchtigkeit des
-Ausspruches,mit dem ein Rekurs=ordentlicher Rekurs bzw Revisionrekurs
-nicht zugelassen wurde
gegen Obersten Gerichtshof:
(Oberste Instanz ist der OGH:Art.ca 92 B-VG)
-EKMR--->EGMR
gegen EKMR:
-EGMR
Anwendbar ist die Jurisdiktionsnorm(JN) + Zustaendigkeiten +
Ablehnungsgrunde-Befangenheitsgruende-Ausschliessungsgruende
gegen Rechtspfleger:(Paragr.26 JN)
-Antrag auf Ablehnung
-Gerichtsvorsteher oder Richter der Gerichtsperson entscheidet
gegen Bezirksgericht(Richter):
-Richter ablehnen und Entscheidung als nichtig anfechten zur Aufhebung
(Paragr.25 JN)
gegen Landesgerichte(Kreisgerichte):
-Rekurs(Paragr.24 JN) und Entscheidung als nichtig anfechten zur
Aufhebung,immer den/die Richter mitablehnen
gegen Oberlandesgericht:
-Rekurs(zu empfehlen sind alle Bezezchnungen eines Rechtsmittels)
gegen Obersten Gerichtshof:
(Oberste Instanz ist der OGH:Art.
-EKMR--->EGMR
gegen EKMR:
-EGMR
Ablehnungsentscheidungen sind ueber drei Instanzen anfechtbar.
Ein Rechtsanwalt wird in der Regel einen Richter nie ablehnen und seine
Befangenheit darlegen.Richter und Rechtsanwaelte werden in der Regel
behaupten:ein Rechtsmittel sei nicht mehr moeglich,aussichtslos,etc..
Es gilt:Entscheidungen koennen auch noch nach Fristablauf angefochten
werden.
hier gilt ebenso:alle Entscheidungen sind ueber alle Instanzen anfechtbar
hier gilt ebenso:alle Entscheidungen sind ueber alle Instanzen anfechtbar
hier gilt ebenso:alle Entscheidungen sind ueber alle Instanzen anfechtbar
hier gilt ebenso:alle Entscheidungen sind ueber alle Instanzen anfechtbar
-eine Untersuchung kann abgelehnt werden
-ein Sachverstaendiger kann abgelehnt werden
-Gutachten eines Sachverstaendigen koennen zur Gaenze angefochten werden
-der Sachverstaendige kann sich selbst fuer unzustaendig,etc. erklaeren,
..falls er das nicht macht:strafrechtlich,disziplinaer,Amtshaftung,Zivilklage,
hier gilt ebenso:alle Entscheidungen sind ueber alle Instanzen anfechtbar
hier gilt ebenso:alle Entscheidungen sind ueber alle Instanzen anfechtbar
(bei Verfahrenskosten kann allenfalls Paragr.14 AusserStrG zur Anwendung
kommen)
Achtung: Einstellung eines Sachwalterverfahrens ist zuwenig.Das ganze
Verfahren muss aufgehoben werden und fuer nichtig erklaert werden.
-von Amts wegen
-auf Antrag
Koerpverletzung ueber lange Zeit,etc.:
(wenn man das nicht selbst verwendet,wird es gegen einen verwendet.
Und zwar begruendet ein Richter seine Ablehgnung damit,er werde nur
abgelehnt,damit das Verfahren verzoegert werde.D.H.er wolle verfolgen.).
Rechtsgrundlage:GOG,GO der Gerichte I. und II.Instanz,
dauert lange
ich bin keine behinderte Person (Paragr.273 ABGB),
Anzeichen fuer das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragr.273 ABGB
liegen nicht vor(Paragr.6a ZPO),
Paragr.1-10,6a ZPO liegen nicht vor.
ich leide an keiner psychischen Krankheit,
ich bin nicht geistig behindert,
ich besorge meine Angelegenheiten selbst,
bei Erhebung eines Rechtsmittels kann die Entscheidung nicht mehr
vollzogen werden,wirkt wie eine aufschiebende Wirkung(wichtig:die
Verfolgung und Koerperverletzung dauert aber an und stellt somit einen
Voelkermord und eine Menschenrechtsverletzung dar.).
und moechte sich schuetzen:
"haben sie es bei mir nicht gut gehabt"
zur Anerkennung seiner Akte gelangen.D.h.man wuerde eine behinderte
Person anerkennen.
zur Anerkennung als Sachwalter gelangen.D.h.man wuerde eine behinderte
Person anerkennen.
ein Rechtsmittel nicht mehr behandeln.Damit moechte der Richter
erreichen,dass gegen dieses Verbrechen kein Rechtsmittel erhoben wird.
(Meist wird damit voelkergemordet:die Geltendmachung des Beschwerde-
rechtes sei ein Missbrauch,Ausssichtslosgkeit,etc.,)
durch Umgehung der Person,soll dieser geschadet werden
Vermoegensentzug:
demokratisch er sei,etc.
-die fuer eine Zwangsvertretung vom Betroffenen bezahlt werden muessen
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