Wahlen...Elections


wie Wahlen funktionieren....how elections are functioning: how..wie
EU-Austria


European Union..Europaeische Union


(EU-Austria):


Wahlen/Elections:
 European Union=EU=Europaeische Union:
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 -unfair elections
 EU-(Austria):Parliament elections, elections to the National Council
              Pralamentswahlen,Wahlen in den Nationalrat
 
claims to election authorities:
 
------------Text-------Document------------------- W A H L E N ZUM NATIONALRAT -die Wahl wurde am 29.7.1999 ausgeschrieben (BGBl. II 259/1999) - AN DIE BUNDESWAHLBEHOERDE BEIM BUNDESMINISTERIUM FUER INNERES beim Bundesministerium fuer Inneres Herrengasse 7 1O1O Wien BETRIFFT:Einspruch des zustellungsbevollmachtigten Vertreters fur DIE WAHLBEWERBENDE PARTEI: "GLASL FRANZ JOSEF" Nachwahlen zu den Nationalratswahlen Am 3.10.1999 fanden Wahlen in den Nationalrat statt. Dazu habe ich einen Wahlvorschlag fuer alle Wahlkreise eingebracht. Bei diesen Wahlen wurde aber meine Liste "GLASL FRANZ JOSEF" nicht beruecksichtigt, sondern nur die Listen der verbotenen Parteien(SPOE,OEVP,FPOE,KPOE,etc.) und ich erhebe daher Einspruch gegen die ziffernmaessigen Ermittlungen der Landes- und Bundeswahlbehoerden. DER ZUSTELLUNGSBEVOLLMAECHTIGTER VERTRETER und Wahlwerber: MAG.FRANZ JOSEF GLASL UNTERNEHMENSBERATER/ LACHSFELD 16 ARBEITSLOS/SELBSTSTAENDIG 2113 KARNABRUNN erhebt E i n s p r u c h gegen: -die Ermittlungen,Feststellungen,Ergebnisse,Verlautbarungen aller Landes- und Bundeswahlbehoerden gemaess Paragr.11O NRWO wie zitiert -ziffernmaessigen Ermittlungen aller -neun-Landeswahlbehoerden -die Verlautbarungen der endgueltig ermittelten Stimmenergebnisse, Namen der gewaehlten und nichtgewaehlten Bewerber der Landes- und Regionalparteilisten,die Zahl der nichtzugewiesenen Mandate aller -neun-Landeswahlbehoerden in allen Landeswahlkreisen und in allen Regionalwahlkreisen gemaess Paragr.105(1) NRWO -die ziffernmaessigen Ermittlungen der Bundeswahlbehoerde -die Verlautbarungen der Ergebnisse der Ermittlungen und der Ergebnisse der Feststellungen gemaess Paragr.110(1) i.V.mit 108(4) und(2) NRWO mit der Begrundung: die ziffernmaessigen Ermittlungen entsprechen nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,die Ermittlungen und Ergebnisse sind unrichtig, unrichtige Ermittlungen und Feststellungen aller Wahlbehorden,keine Waehlbarkeit von den im Parlament und in der Regierung seit 1945 vertretenen Parteien und deren Vertreter bzw Mandatare, wegen Rechteraubes und Verletzung des aktiven und passiven Wahlrechtes, Unzustaendigkeit und unrichtig zusammengesetzte Wahlbehoerden insbesondere haben die Regimeparteien ihre Richter der Killer-Gerichtsbarkeit in die wahlbehoerden berufen, wobei die Praesidenten der Killer-Gerichtsbarkeit meine Verfolgung und Vernichtung betreiben, wenn gegen Akte der Regimeparteien und ihre Wahlbehoerden Rechte geltend gemacht werden und Schadenersatzansprueche geltend gemacht werden, es liegen die Ausschliessungs- und Befangenheitsgruende wie in der AVG und JN zitiert vor ebenso Befangenheit, Unzustaendigkeit, Ueberschreitung der Gerichtsbarkeit, Unzulaessigkeit der Verfolgung und Versklavung, ich wurde im Wahlverfahren gekidnappt,entfuehrt und beraubt von der Verwaltung inklusive Gerichtsbarkeit unter Mitwirkung der Bundesregierung, weitere Gruende sind: Unsachlichkeit, Voreingenommenheit, Parteilichkeit,Interessenskonflikt, Voelkermord, Raub von Vermoegen und Rechten, vorsaetzliche Koerperverletzung, Freiheitsberaubung, -Die Ermittlungen,Feststellungen,Verlautbarungen entstprechen nicht dem Bundesgesetz: weil diese von unzustaendigen,befangenen und ausgeschlossenen Wahlbehoerdenmitgliedern vorgenommen wurden, weil Parargr.21(1) und 41 NRWO verletzt wurde:1.meine Liste wurde nicht zugelassen.2.Fremde wurden zur Wahl zugelassen,3.verbotene und aufzuloesenden Parteien,dass sind die im Parlament und inder Regierung seit 1945 vertretenen Parteien und deren Mitglieder bzw. Kandidaten,wurden zugelassen.Auf Grund des Staatsvertrages von Wien 1955 Art.9 Z 2 und 3 sind dafuer verantwortlich,mich meiner Rechte durch verweigerung des Wahlrechtes beraubt zu haben anzuwenden ist auch Art 6 und 8 Staatsvertrag und der UNO-Pakt ueber buergerliche und politische Rechte.Alle diese Bestimmungen wurden verletzt,wodurch alle Wahlbehoerden ein unrichtiges Ergebnis der Wahl ermittelt und festgestellt haben. -richtig waeren die Ergebnisse ermittelt worden,wenn die im Parlament vertretenen Parteien und deren Kandidaten keine Stimme und kein Mandat fuer den Nationalrat erhalten haetten. -richtig waere eine Feststellung gewesen,wenn +die Stimmen der im Parlament vertretenen Parteien samt Mitgliedern seit 1945 und deren Kandidaten fuer ungueltig erklaert worden waeren.Unrichtig sind daher die gueltigen festgestellten Stimmen +wenn an die verbotenen Parteien und sonstigen in allen 3 Ermittlungsverfahren keine Mandate zugewiesen worden waeren +festgestellt worden waere,die verbotenen Parteien haetten auf Grund des Paragr.1OO(1)(2) NRWO kein Mandat erzielt +nicht Paragr.99(2)b NRWO unrichtig gewesen waere:die Wahlbehoerden- mitglieder sind befangen und ausgeschlossen,weil sie den im Parlament vertretenen Parteien angehoeren,dies gilt auch fuer alle anderen Wahlbehoerden +wenn nicht die endgueltig ermittelten Stimmergebnisse und Fest- stellungen der Bundes-,Landes-,Regional-,Bezirks-,Gemeinde-und Sprengelwahlbehoerden unrichtig gewesen waere:verletzt wurde Paragr.84,85,88,89,90,91,93,95,96,97,98,99,100,101,102,103,104,106, 107,108,109,NRWO,.Falsch wurden die Summen der gueltigen und ungueltigen Stimmen sowie die auf die Parteien entfallenden abgegebenen gueltigen Stimmen ermittelt,und damit wurden auch unrichtig Parteisummen und Mandate zugeordnet,und die verbotenen Parteien unberechtigt zum 1.,2. und 3.Ermittlungsverfahren zugelassen +wenn keine Parteisummen und deren Anzahl diesen verbotenen Parteien zuzuordnen festgestellt worden waeren +keine Mandate auf die verbotenen Parteien entfallen waeren +keine Bewerber der verbotenen Parteien den Mandaten zugewiesen worden waeren +keine Zahlen ueber Vorzugsstimmen von Bewerbern der verbotenen Parteien festgestellt worden waeren +die vorhergehenden Punkte auch nicht fuer die sonstigen Parteien festgestellt worden waeren,weil sie unter unlauteren Verhaeltnissen abgetreten sind +vom passiven Wahlrecht waren alle Mitglieder und Kandidaten der seit 1945 im Parlament und in der Regierung vertretenen Parteien ausgeschlossen -fur folgende Parteien wurde unrichtig ermittelt: alle zugelassenen Wahlvorschlaege, wie in der Beilage angefuehrt -aktenwidrig, rechtswidrig,konventions-und paktwidrig sind: alle Ermittlungen, Feststellungen, ziffernmaessigen Ermittlungen aller Wahlbehoerden inklusive das durch die Bundeswahlbehoerde festgestellte Endergebnis und zu verlautbarende und verlautbarte Endergebnis in der Wiener Zeitung -unrechtige rechtliche Beurteilung,Rechtswidrigkeiten und Nichtigkeiten: geltend gemacht werden alle Gruende wie sie in den Eingaben an die Wahlbehoerdene erfolgt sind. Ich wurde im aktiven und passiven Wahlrecht verletzt, und mir wurde die Mitgliedschaft in den Wahlbehoerden samt Stimmrecht verweigert. Auch wurde es verweigert,meine Liste waehlen zu koennen. Verletzt wurde auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit bei diesen Wahlen, wobei ich nicht auf Mittelsmaenner bei der Zulassung zu Wahlen,in Wahlbehoerden, angewiesen bin und nicht im Vermoegen und in der Rasse und herkunft diskriminiert werden kann, wie dies erfolgt ist. Ich wurde zudem in allen Rechten verletzt und im Wahlverfahren versklavt -alle Akte der Wahlbehoerden und der Beteiligten sowie der Beilagen werden angefochten und deren Aufhebung und Nichtigerklaerung verlangt UND STELLT DEN ANTRAG und verlangt: 1.)das Wahlergebnis zu ueberpruefen 2.)das Ergebnis der Ermittlungen aller neun Wahlbehorden und der Bundeswahlbehorde richtig zu stellen 2.)die Verlautbarungen aller neun Landeswahlbehorden und der Bundeswahlbehorde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren 3.)den zugelassenen Parteien keine Stimmen und Mandate zuzuordnen 4.) das Wahlverfahren zur Gaenze fuer nichtig zu erklaeren, aufzuheben und neu durchzufuehren 5.)festzustellen,dass mir die Waehlbarkeit zu Unrecht und rechtswidrig aberkannt wurde 6.)die Aufhebung des VwGH,VfGH,des OGH zu befuerworten 7.)festzustellen,dass nicht waehlbare Personen fuer gewaehlt erklaert wurden 8.) festzustellen,dass folgendes vorliegt: Nichtigkeit der Wahl vom 3.10.1999, Nichtigkeit des Wahlverfahrens,Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, rechtwidriger Aberkennung der Waehlbarkeit ,-des Mag.Franz Josef Glasl zu Unrecht, rechtswidriger Entscheidungen der Bundesregierung und aller Wahl- behoerden,rechtswidriger Anwendung von konventions-,paktwidrigen gesetzes- und verfassungwidrigen Bestimmungen,nichtwaehlbare Person und wahlwerbende Parteien fuer zugelassen und gewaehlt erklaert wurden,Verletzung des Art.13 EMRK,Art.2 und 25 des Paktes, Art.3 und Art.1 und 3 1.ZP,Art.6 und 8 des StVvWien, Konventions-,Pakt-, Gesetzes-,Verfassungwidrig- und Rechtswidrigkeit, Verletzung in meinen und unseren verfassungsgesetzlich gewaehr- leisteten und sonstigen Rechten, ZUSTELLUNGSBEVOLLMAECHTIGTER VERTRETER: MAG.FRANZ JOSEF GLASL 1957 UNTERNEHMENSBERATER/ LACHSFELD 16 ARBEITSLOS/SELBSTSTAENDIG 2113 KARNABRUNN

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Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
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