Wahlen/Elections:
European Union=EU=Europaeische Union:
=====================================
-unfair elections
EU-(Austria):Parliament elections, elections to the National Council
Pralamentswahlen,Wahlen in den Nationalrat
claims to election authorities:
------------Text-------Document-------------------
W A H L E N ZUM NATIONALRAT
-die Wahl wurde am 29.7.1999 ausgeschrieben
(BGBl. II 259/1999) -
AN DIE
BUNDESWAHLBEHOERDE
BEIM BUNDESMINISTERIUM FUER INNERES
beim Bundesministerium fuer Inneres
Herrengasse 7
1O1O Wien
BETRIFFT:Einspruch des zustellungsbevollmachtigten Vertreters
fur DIE WAHLBEWERBENDE PARTEI: "GLASL FRANZ JOSEF"
Nachwahlen zu den Nationalratswahlen
Am 3.10.1999 fanden Wahlen in den Nationalrat statt. Dazu habe ich
einen Wahlvorschlag fuer alle Wahlkreise eingebracht.
Bei diesen Wahlen wurde aber meine Liste "GLASL FRANZ JOSEF" nicht
beruecksichtigt,
sondern nur die Listen der verbotenen Parteien(SPOE,OEVP,FPOE,KPOE,etc.)
und ich erhebe daher Einspruch gegen die ziffernmaessigen Ermittlungen
der Landes- und Bundeswahlbehoerden.
DER ZUSTELLUNGSBEVOLLMAECHTIGTER VERTRETER und Wahlwerber:
MAG.FRANZ JOSEF GLASL UNTERNEHMENSBERATER/ LACHSFELD 16
ARBEITSLOS/SELBSTSTAENDIG 2113 KARNABRUNN
erhebt E i n s p r u c h gegen:
-die Ermittlungen,Feststellungen,Ergebnisse,Verlautbarungen
aller Landes- und Bundeswahlbehoerden gemaess Paragr.11O NRWO wie zitiert
-ziffernmaessigen Ermittlungen aller -neun-Landeswahlbehoerden
-die Verlautbarungen der endgueltig ermittelten Stimmenergebnisse,
Namen der gewaehlten und nichtgewaehlten Bewerber der Landes- und
Regionalparteilisten,die Zahl der nichtzugewiesenen Mandate
aller -neun-Landeswahlbehoerden in allen Landeswahlkreisen und in allen
Regionalwahlkreisen gemaess Paragr.105(1) NRWO
-die ziffernmaessigen Ermittlungen der Bundeswahlbehoerde
-die Verlautbarungen der Ergebnisse der Ermittlungen und der Ergebnisse der
Feststellungen gemaess Paragr.110(1) i.V.mit 108(4) und(2) NRWO
mit der Begrundung:
die ziffernmaessigen Ermittlungen entsprechen nicht den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes,die Ermittlungen und Ergebnisse sind unrichtig,
unrichtige Ermittlungen und Feststellungen aller
Wahlbehorden,keine Waehlbarkeit von den im Parlament und in der
Regierung seit 1945 vertretenen Parteien und deren Vertreter bzw Mandatare,
wegen Rechteraubes und Verletzung des aktiven und passiven Wahlrechtes,
Unzustaendigkeit und unrichtig zusammengesetzte Wahlbehoerden insbesondere
haben die Regimeparteien ihre Richter der Killer-Gerichtsbarkeit in die
wahlbehoerden berufen, wobei die Praesidenten der Killer-Gerichtsbarkeit
meine Verfolgung und Vernichtung betreiben, wenn gegen Akte der
Regimeparteien und ihre Wahlbehoerden Rechte geltend gemacht werden und
Schadenersatzansprueche geltend gemacht werden, es liegen die Ausschliessungs-
und Befangenheitsgruende wie in der AVG und JN zitiert vor ebenso Befangenheit,
Unzustaendigkeit, Ueberschreitung der Gerichtsbarkeit, Unzulaessigkeit der
Verfolgung und Versklavung, ich wurde im Wahlverfahren gekidnappt,entfuehrt
und beraubt von der Verwaltung inklusive Gerichtsbarkeit unter Mitwirkung der
Bundesregierung, weitere Gruende sind: Unsachlichkeit, Voreingenommenheit,
Parteilichkeit,Interessenskonflikt, Voelkermord, Raub von Vermoegen und
Rechten, vorsaetzliche Koerperverletzung, Freiheitsberaubung,
-Die Ermittlungen,Feststellungen,Verlautbarungen entstprechen nicht dem
Bundesgesetz:
weil diese von unzustaendigen,befangenen und ausgeschlossenen
Wahlbehoerdenmitgliedern vorgenommen wurden,
weil Parargr.21(1) und 41 NRWO verletzt wurde:1.meine Liste wurde
nicht zugelassen.2.Fremde wurden zur Wahl zugelassen,3.verbotene
und aufzuloesenden Parteien,dass sind die im Parlament und inder
Regierung seit 1945 vertretenen Parteien und deren Mitglieder bzw.
Kandidaten,wurden zugelassen.Auf Grund des Staatsvertrages von
Wien 1955 Art.9 Z 2 und 3 sind dafuer verantwortlich,mich meiner
Rechte durch verweigerung des Wahlrechtes beraubt zu haben
anzuwenden ist auch Art 6 und 8 Staatsvertrag und der UNO-Pakt ueber
buergerliche und politische Rechte.Alle diese Bestimmungen wurden
verletzt,wodurch alle Wahlbehoerden ein unrichtiges Ergebnis der
Wahl ermittelt und festgestellt haben.
-richtig waeren die Ergebnisse ermittelt worden,wenn die im Parlament
vertretenen Parteien und deren Kandidaten keine Stimme und kein
Mandat fuer den Nationalrat erhalten haetten.
-richtig waere eine Feststellung gewesen,wenn
+die Stimmen der im Parlament vertretenen Parteien samt Mitgliedern
seit 1945 und deren Kandidaten fuer ungueltig erklaert worden
waeren.Unrichtig sind daher die gueltigen festgestellten Stimmen
+wenn an die verbotenen Parteien und sonstigen in allen 3
Ermittlungsverfahren keine Mandate zugewiesen worden waeren
+festgestellt worden waere,die verbotenen Parteien haetten auf Grund des
Paragr.1OO(1)(2) NRWO kein Mandat erzielt
+nicht Paragr.99(2)b NRWO unrichtig gewesen waere:die Wahlbehoerden-
mitglieder sind befangen und ausgeschlossen,weil sie den im
Parlament vertretenen Parteien angehoeren,dies gilt auch fuer alle
anderen Wahlbehoerden
+wenn nicht die endgueltig ermittelten Stimmergebnisse und Fest-
stellungen der Bundes-,Landes-,Regional-,Bezirks-,Gemeinde-und
Sprengelwahlbehoerden unrichtig gewesen waere:verletzt wurde
Paragr.84,85,88,89,90,91,93,95,96,97,98,99,100,101,102,103,104,106,
107,108,109,NRWO,.Falsch wurden die Summen der gueltigen und
ungueltigen Stimmen sowie die auf die Parteien entfallenden
abgegebenen gueltigen Stimmen ermittelt,und damit wurden auch unrichtig
Parteisummen und Mandate zugeordnet,und die verbotenen Parteien
unberechtigt zum 1.,2. und 3.Ermittlungsverfahren zugelassen
+wenn keine Parteisummen und deren Anzahl diesen verbotenen
Parteien zuzuordnen festgestellt worden waeren
+keine Mandate auf die verbotenen Parteien entfallen waeren
+keine Bewerber der verbotenen Parteien den Mandaten zugewiesen worden
waeren
+keine Zahlen ueber Vorzugsstimmen von Bewerbern der verbotenen
Parteien festgestellt worden waeren
+die vorhergehenden Punkte auch nicht fuer die sonstigen Parteien
festgestellt worden waeren,weil sie unter unlauteren Verhaeltnissen
abgetreten sind
+vom passiven Wahlrecht waren alle Mitglieder und Kandidaten der
seit 1945 im Parlament und in der Regierung vertretenen Parteien
ausgeschlossen
-fur folgende Parteien wurde unrichtig ermittelt:
alle zugelassenen Wahlvorschlaege,
wie in der Beilage angefuehrt
-aktenwidrig, rechtswidrig,konventions-und paktwidrig sind:
alle Ermittlungen, Feststellungen, ziffernmaessigen Ermittlungen
aller Wahlbehoerden inklusive das durch die Bundeswahlbehoerde
festgestellte Endergebnis und
zu verlautbarende und verlautbarte Endergebnis in der Wiener
Zeitung
-unrechtige rechtliche Beurteilung,Rechtswidrigkeiten und Nichtigkeiten:
geltend gemacht werden alle Gruende wie sie in den Eingaben
an die Wahlbehoerdene erfolgt sind.
Ich wurde im aktiven und passiven Wahlrecht verletzt, und mir
wurde die Mitgliedschaft in den Wahlbehoerden samt Stimmrecht
verweigert. Auch wurde es verweigert,meine Liste waehlen zu
koennen.
Verletzt wurde auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit bei diesen
Wahlen, wobei ich nicht auf Mittelsmaenner bei der Zulassung zu
Wahlen,in Wahlbehoerden, angewiesen bin und nicht im Vermoegen
und in der Rasse und herkunft diskriminiert werden kann, wie dies
erfolgt ist.
Ich wurde zudem in allen Rechten verletzt und im Wahlverfahren
versklavt
-alle Akte der Wahlbehoerden und der Beteiligten sowie der Beilagen
werden angefochten und deren Aufhebung und Nichtigerklaerung
verlangt
UND STELLT DEN ANTRAG und verlangt:
1.)das Wahlergebnis zu ueberpruefen
2.)das Ergebnis der Ermittlungen aller neun Wahlbehorden und der
Bundeswahlbehorde richtig zu stellen
2.)die Verlautbarungen aller neun Landeswahlbehorden und der
Bundeswahlbehorde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu
verlautbaren
3.)den zugelassenen Parteien keine Stimmen und Mandate zuzuordnen
4.) das Wahlverfahren zur Gaenze fuer nichtig zu erklaeren,
aufzuheben und neu durchzufuehren
5.)festzustellen,dass mir die Waehlbarkeit zu Unrecht und rechtswidrig
aberkannt wurde
6.)die Aufhebung des VwGH,VfGH,des OGH zu befuerworten
7.)festzustellen,dass nicht waehlbare Personen fuer gewaehlt erklaert
wurden
8.) festzustellen,dass folgendes vorliegt:
Nichtigkeit der Wahl vom 3.10.1999,
Nichtigkeit des Wahlverfahrens,Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens,
rechtwidriger Aberkennung der Waehlbarkeit ,-des Mag.Franz Josef Glasl
zu Unrecht,
rechtswidriger Entscheidungen der Bundesregierung und aller Wahl-
behoerden,rechtswidriger Anwendung von konventions-,paktwidrigen
gesetzes- und verfassungwidrigen Bestimmungen,nichtwaehlbare
Person und wahlwerbende Parteien fuer zugelassen und gewaehlt
erklaert wurden,Verletzung des Art.13 EMRK,Art.2 und 25 des Paktes,
Art.3 und Art.1 und 3 1.ZP,Art.6 und 8 des StVvWien,
Konventions-,Pakt-, Gesetzes-,Verfassungwidrig- und Rechtswidrigkeit,
Verletzung in meinen und unseren verfassungsgesetzlich gewaehr-
leisteten und sonstigen Rechten,
ZUSTELLUNGSBEVOLLMAECHTIGTER VERTRETER:
MAG.FRANZ JOSEF GLASL 1957 UNTERNEHMENSBERATER/ LACHSFELD 16
ARBEITSLOS/SELBSTSTAENDIG 2113 KARNABRUNN
------------Text--------Document-------------------
index.html
Hauptseite/Mainpage
Inhalt/Contents
Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
[email protected]