European Union=EU=Europaeische Union: ===================================== EU-European Parliament: -unfair elections (EU-Austria):
| Europaeische Union=EU=European Union | |||
| -Europaeisches Parlament=European Parliament | |||
| 1994 | Zeit/time | Wahlbehoerden=election authorities | Kandidatur=candidature |
| 1995 | Zeit/time | Wahlbehoerden=election authorities | Kandidatur=candidature |
| 1996 | Zeit/time | Wahlbehoerden=election authorities | Kandidatur=candidature |
| 1999 | Zeit/time | Wahlbehoerden=election authorities | Kandidatur=candidature |
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| § 2/1 | Ausschreibung der Wahl (Verlautbarung im Bundesgesetzblatt) | vor dem Stichtag |
6. April 1999 |
| § 27/1 | Erster Termin für Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten | beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung | |
| § 2/3 | Bekanntmachung der Wahlausschreibung in allen Gemeinden | unmittelbar nach Verlautbarung im Bundesgesetzblatt | |
| § 2/2 | Stichtag | 68. Tag vor dem Wahltag |
6. April 1999 |
| §
13/1
§ 15/2 |
Letztmöglicher Zeitpunkt für Anträge der Parteien auf Ausfolgung von Abschriften der Wählerverzeichnisse in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von 10 Tagen1) | spätestens 2 Wochen vor der Auflegung der Wählerverzeichnisse |
13. April 1999 |
| § 6/2 | Letztmöglicher Zeitpunkt für die Entsendung von Vertrauenspersonen durch wahlwerbende Parteien, die noch nicht in der Bundeswahlbehörde oder in den Landeswahlbehörden vertreten sind | spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag |
16. April 1999 |
| § 13/2 | Ortsübliche Kundmachung des Bürgermeisters über die Auflegung des Wählerverzeichnisses in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von 10 Tagen1) | vor Beginn des Einsichtszeitraumes |
26. April 1999 |
| §
13/1
§ 15/1 |
Letztmöglicher
Zeitpunkt für die Ausfolgung von Abschriften der Wählerverzeichnisse
an die Parteien in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von 10 Tagen1)
Erster Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von 10 Tagen |
spätestens
am 1. Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse
21. Tag nach dem Stichtag |
27. April 1999 |
| §
14
§ 23/1 |
Kundmachung
des Bürgermeisters betreffend die Zahl der Wahlberechtigten (Hauskundmachung),
zwingend in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, durch die Landeswahlbehörden an die Bundeswahlbehörde |
vor Auflegung der Wählerverzeichnisse |
29. April 1999 |
| §
13/1
§ 14
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Erster Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von einer Woche | 24.
Tag nach dem Stichtag
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30. April 1999 |
| § 13/1 | Letzter Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse | 30. Tag nach dem Stichtag |
6. Mai 1999 |
| § 30/1 | Letztmöglicher Zeitpunkt für die Einbringung von Wahlvorschlägen bei der Bundeswahlbehörde | spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr |
7. Mai 1999 |
| §
34/2
§ 17/1 |
Zurückziehung
von Unterstützungserklärungen
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Vorlage von Ergänzungs-Wahlvorschlägen sowie von Erklärungen bei der Bundeswahlbehörde Verständigung der Personen, gegen deren Eintragung in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde |
spätestens
am 34. Tag vor dem Wahltag
spätestens am 34. Tag
vor dem Wahltag, 17.00 Uhr
innerhalb von 4 Tagen nach Einlangen des Einspruchs, spätestens am 34. Tag nach dem Stichtag |
10. Mai 1999 |
| § 18/1 | Letztmöglicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Einsprüche | 9 Tage nach Ende des Einsichtszeitraumes |
15. Mai 1999 |
| § 18/2 | Mitteilung der Entscheidung an die Einspruchswerber sowie die von der Entscheidung Betroffenen | unverzüglich nach der Entscheidung; spätestens am 40. Tag nach dem Stichtag |
16. Mai 1999 |
| § 37 | Zurückziehung eines Wahlvorschlags durch eine schriftliche Erklärung der wahlwerbenden Partei bei der Bundeswahlbehörde | spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr |
17. Mai 1999 |
| §
34/3
§ 36/1 § 20/1 |
Zurückweisung
von Wahlvorschlägen und Abschluss der Wahlvorschläge durch die
Bundeswahlbehörde
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Einbringung einer Berufung (bei der Gemeinde) gegen eine Entscheidung über einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis |
spätestens
am 24. Tag vor dem Wahltag
binnen 4 Tagen, spätestens am 44. Tag nach dem Stichtag |
20. Mai 1999 |
| § 36/1 | Veröffentlichung der Wahlvorschläge im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" | nach Abschluss der Wahlvorschläge | |
| § 20/1 | Verständigung des Berufungsgegners durch die Gemeinde | unverzüglich nach dem Einlangen der Berufung, spätestens am 45. Tag nach dem Stichtag |
21. Mai 1999 |
| § 20/1 | Letztmöglicher Zeitpunkt für die Einsichtnahme in eine Berufung bei der Gemeinde sowie für Abgabe einer Stellungnahme | binnen
4 Tagen,
spätestens am 49. Tag nach dem Stichtag |
25. Mai 1999 |
| § 20/2 | Letztmöglicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Berufungen durch die Bezirkswahlbehörde, in Wien durch die Landeswahlbehörde | binnen 6 Tagen, spätestens am 51. Tag nach dem Stichtag |
27. Mai 1999 |
| §
19
§ 22 |
Richtigstellung und Abschluss der Wählerverzeichnisse | 54. Tag nach dem Stichtag |
30. Mai 1999 |
| § 23/2 | Bekanntgabe der Änderung der Zahl der Wahlberechtigten | nach Abschluss der Wählerverzeichnisse |
31. Mai 1999 |
| § 47/1 | Letztmöglicher Zeitpunkt für die Namhaftmachung der Wahlzeugen bei der Bezirkswahlbehörde | spätestens am 10. Tag vor dem Wahltag |
3. Juni 1999 |
| §
39/2
§ 39/4 |
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Festsetzung der Wahlsprengel (ausgenommen der besonderen Wahlsprengel), Wahllokale, Verbotszonen und der Wahlzeit durch die Gemeindewahlbehörden, in Wien durch den Magistrat; ortsübliche Verlautbarung hierüber | spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag |
8. Juni 1999 |
| §
24/3
§ 27/1 |
Letztmöglicher
Zeitpunkt für die Zustellung der amtlichen Wahlinformationen in Gemeinden
mit mehr als 1.000 Einwohnern
Letztmöglicher Zeitpunkt für Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten |
spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag |
10. Juni 1999 |
| §
39/5
§ 59 §
28/3
§ 28/3 |
Letztmöglicher
Zeitpunkt für die Einrichtung der besonderen Wahlbehörden durch
die Gemeindewahlbehörden, in Wien durch den Magistrat; ortsübliche
Kundmachung hierüber
Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten durch die Gemeinde an die Bezirkswahlbehörde Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten durch die Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörden |
spätestens
am 2. Tag vor dem Wahltag
unverzüglich nach Beendigung der Ausstellung |
11. Juni 1999 |
| § 28/3 | Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten durch die Landeswahlbehörden an die Bundeswahlbehörde | unverzüglich, spätestens am Tag vor dem Wahltag |
12. Juni 1999 |
| § 2/1 | Wahltag |
13. Juni 1999 |
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| § 46/6 | Einlangen der Wahlkuverts aus dem Ausland bei den Landeswahlbehörden | spätestens am 8. Tag nach dem Wahltag, 12.00 Uhr |
21. Juni 1999 |
| § 79/1 | Einsprüche bei der Bundeswahlbehörde gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde | innerhalb
von 3 Tagen nach der gemäß
§ 76/6 oder § 78/4 EuWO erfolgten Verlautbarung einer Landeswahlbehörde oder der Bundeswahlbehörde |
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| § 80 | Anfechtung der gemäß § 78 EuWO erfolgten Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim Verfassungsgerichtshof | innerhalb 1 Woche vom Tag der Verlautbarung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" | |
| §
85/3
§ 85/5 |
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Geltendmachung der Ansprüche auf Wahlkostenersatz beim Landeshauptmann (Ausnahme: Magistrat der Stadt Wien - unmittelbar beim Bundesminister für Inneres) | binnen 60 Tagen nach dem Wahltag |
12. August 1999 |
| 1) Der zehntägige Einsichtszeitraum ist in Gemeinden, die keine Hauskundmachungen aushängen, zwingend vorgesehen. Die übrigen Gemeinden können den Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzen. In diesem Fall fällt der Termin drei Tage später. | |||