Wahlen/Elections:
European Union=EU=Europaeische Union:
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EU-European Parliament:
-unfair elections
(EU-Austria):
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Bundesgesetz: Europa-W�hlerevidenzgesetz - EuWEG
(NR: GP XX RV 19 AB 29 S. 5.
BR: 5129 AB 5132 S. 609.)
(CELEX-Nr.: 393L109)
BGBl.Nr. 118/1996 ST0034
Typ Teil Datum
BG 0 19960314
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Bundesgesetz �ber die F�hrung st�ndiger Evidenzen der Wahl- und
Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europ�ischen Parlament
(Europa-W�hlerevidenzgesetz - EuWEG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
� 1. F�hrung der Europa W�hlerevidenz 000
� 2. Voraussetzungen f�r die Eintragung 000
� 3. Ausschlu� vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung 000
� 4. Voraussetzungen f�r die Eintragung von �sterreichern, die
ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben 000
� 5. Voraussetzungen f�r die Eintragung von Unionsb�rgern mit
Hauptwohnsitz in �sterreich, die die �sterreichische
Staatsb�rgerschaft nicht besitzen 000
� 6. Einsichtnahme in die Europa W�hlerevidenz 000
� 7. Einspruch 000
� 8. Verst�ndigung der vom Einspruch betroffenen Personen 000
� 9. Entscheidung �ber den Einspruch 000
� 10. Berufung gegen eine Entscheidung �ber einen Einspruch 000
� 11. Beh�rden im Einspruchs- und Berufungsverfahren 000
� 12. Amtswegige F�hrung der Europa-W�hlerevidenz 000
� 13. Zentrale Europa-W�hlerevidenz 000
� 14. Fristen 000
� 15. Kosten 000
� 16. Schriftliche Anbringen 000
� 17. Verweisungen 000
� 18. Bestimmungen f�r die erste Wahl der von �sterreich zu
entsendenden Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament 000
� 19. Vollziehung 000
Anlage 1: Europa-W�hleranlageblatt 000
Anlage 2: Hausliste 000
F�hrung der Europa-W�hlerevidenz
� 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine st�ndige Evidenz der
Wahlberechtigten zu f�hren, die als Grundlage f�r die vor einer Wahl
zum Europ�ischen Parlament anzulegenden W�hlerverzeichnisse dient
(Europa-W�hlerevidenz). Die F�hrung der Europa-W�hlerevidenz obliegt
den Gemeinden im �bertragenen Wirkungsbereich. Die
Europa-W�hlerevidenz ist in Karteiform oder mittels elektronischer
Datenverarbeitung zu f�hren. Sofern sie in Karteiform gef�hrt wird,
hat dies getrennt von der W�hlerevidenz zu erfolgen.
(2) Die Europa-W�hlerevidenz hat f�r jeden Wahlberechtigten die
erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen,
Geburtsdatum, Staatsangeh�rigkeit und Hauptwohnsitz, f�r die
�sterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland au�erdem die sich aus den
f�r die Eintragung ma�gebend gewesenen Lebensbeziehungen (� 4 Abs. 1
und 2) ergebende Adresse zu enthalten.
(3) Die Europa-W�hlerevidenz ist innerhalb der Gemeinden
gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Stra�en und
Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist,
auch nach Wahlsprengeln anzulegen. Die Wahlberechtigten sind nach dem
Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind,
auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
Voraussetzungen f�r die Eintragung
� 2. (1) In die Europa-W�hlerevidenz sind Unionsb�rger einzutragen,
die vor dem 1. J�nner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr
vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europ�ischen Parlament nicht
ausgeschlossen sind und
1. die �sterreichische Staatsb�rgerschaft besitzen und ihren
Hauptwohnsitz in �sterreich haben oder die Voraussetzungen des
� 4 erf�llen oder
2. die Voraussetzungen des � 5 erf�llen.
(2) Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb �sterreichs
in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen f�r die Eintragung in die Europa-W�hlerevidenz dieser
Gemeinde einzutragen. In der Europa-W�hlerevidenz der Gemeinde, in
der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen.
Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die
Europa-W�hlerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren
Europa-W�hlerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der
fr�heren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverz�glich und
nachweislich zu verst�ndigen.
(3) Wahlberechtigte �sterreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das
Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren
Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind f�r die Dauer
ihres Auslandsaufenthaltes, l�ngstens jedoch �ber einen Zeitraum von
10 Jahren, in der Europa-W�hlerevidenz dieser Gemeinde zu f�hren. F�r
die Wiedereintragung gilt � 4 Abs. 4.
(4) Wahlberechtigte �sterreicher, die ihren Hauptwohnsitz von
�sterreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europ�ischen Union
verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres
Hauptwohnsitzes dar�ber hinaus eine Erkl�rung abzugeben, da� sie auch
in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europ�ischen
Parlament die von �sterreich zu entsendenden Abgeordneten w�hlen
wollen.
(5) Eine Erkl�rung gem�� Abs. 4 haben auch �sterreicher mit
Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem
Staat au�erhalb der Europ�ischen Union in einen Mitgliedstaat der
Europ�ischen Union verlegen.
(6) Wahlberechtigte �sterreicher, die eine Erkl�rung gem�� Abs. 4
oder gem�� � 4 Abs. 4 oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der
Europa-W�hlerevidenz zu streichen.
Ausschlu� vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung
� 3. (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein
inl�ndisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener
strafbarer Handlungen zu einer mehr als einj�hrigen Freiheitsstrafe
rechtskr�ftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschlu� endet nach
sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist
und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Ma�nahmen
vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung
einer Vorhaft verb��t worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft
des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von
Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder
sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschlu� vom
Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er vom Wahlrecht nicht
ausgeschlossen. Der Ausschlu� vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein,
soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die
bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft
dieses Beschlusses der Ausschlu� vom Wahlrecht ein.
Voraussetzungen f�r die Eintragung von �sterreichern, die ihren
Hauptwohnsitz im Ausland haben
� 4. (1) �sterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gem�� � 3
ausgeschlossen sind, werden auf Antrag f�r die Dauer ihres
Auslandsaufenthaltes in die Europa-W�hlerevidenz der Gemeinde
eingetragen, in der sie in die W�hlerevidenz gem�� dem
W�hlerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, eingetragen sind, sofern
eine solche Eintragung nicht existiert, in die Europa-W�hlerevidenz
der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten;
sonst in die Europa-W�hlerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein
Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem
Antrag sind die zur Begr�ndung notwendigen Belege anzuschlie�en.
(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet
sich der Ort der Eintragung in die Europa-W�hlerevidenz nach
folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland
bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge
heranzuziehen sind:
1. Ort der Geburt,
2. Hauptwohnsitz des Ehegatten,
3. Hauptwohnsitz n�chster Verwandter,
4. Sitz des Dienstgebers,
5. Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundst�cken oder Wohnungen,
6. Verm�genswerte,
7. sonstige Lebensbeziehungen.
(3) Antr�ge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die
Europa-W�hlerevidenz gef�hrt haben, sind als Einspr�che gem�� � 7 von
den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Antr�ge eingebracht wurden.
(4) Wahlberechtigte, die �ber einen Antrag gem�� Abs. 1 oder in
einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die
Europa-W�hlerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben
sp�testens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der
Eintragungsvoraussetzungen zu erkl�ren, widrigenfalls sie nach Ablauf
dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-W�hlerevidenz zu streichen
sind.
(5) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat
der Europ�ischen Union au�erhalb �sterreichs haben, haben in ihrem
Antrag gem�� Abs. 1 dar�ber hinaus zu erkl�ren, da� sie bei Wahlen
zum Europ�ischen Parlament die von �sterreich zu entsendenden
Abgeordneten w�hlen wollen. Wahlberechtigte, die eine solche
Erkl�rung abgegeben haben, sind aus der Europa-W�hlerevidenz zu
streichen, sobald sich ergibt, da� sie auch in jenem Mitgliedstaat,
in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei den Wahlen zum Europ�ischen
Parlament wahlberechtigt sind.
(6) Anbringen nach den Abs. 1, 4 und 5 sowie nach � 2 Abs. 6 sind
im Weg der zust�ndigen �sterreichischen Vertretungsbeh�rde im Ausland
an die Gemeinde zu stellen.
Voraussetzungen f�r die Eintragung von Unionsb�rgern mit
Hauptwohnsitz in �sterreich, die die �sterreichische
Staatsb�rgerschaft nicht besitzen
� 5. (1) Unionsb�rger, die ihren Hauptwohnsitz in einer
�sterreichischen Gemeinde haben und die �sterreichische
Staatsb�rgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag f�r die Dauer
ihres Aufenthalts in �sterreich in die Europa-W�hlerevidenz
eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen g�ltigen
Identit�tsausweis vorlegen und eine f�rmliche Erkl�rung
(Europa-W�hleranlageblatt, Muster Anlage 1) abgeben, da� sie bei
Wahlen zum Europ�ischen Parlament die von �sterreich zu entsendenden
Abgeordneten w�hlen wollen und im Herkunftsstaat ihres aktiven
Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.
(2) Aus der f�rmlichen Erkl�rung hat ihre Staatsangeh�rigkeit und
ihre Anschrift in �sterreich hervorzugehen. Weiters hat
aufzuscheinen, in welchem W�hlerverzeichnis des Herkunftsstaates sie
gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen sind.
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind neben dem ausgef�llten
Europa-W�hleranlageblatt die zur Begr�ndung notwendigen Belege
anzuschlie�en.
(4) Antr�ge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die
Europa-W�hlerevidenz gef�hrt haben, sind als Einspr�che gem�� � 7 von
den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Antr�ge eingebracht wurden.
(5) Unionsb�rger, die die f�rmliche Erkl�rung, wonach sie bei
Wahlen zum Europ�ischen Parlament die von �sterreich zu entsendenden
Abgeordneten w�hlen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der
Europa-W�hlerevidenz zu streichen.
Einsichtnahme in die Europa-W�hlerevidenz
� 6. (1) In die Europa-W�hlerevidenz kann jeder Unionsb�rger
Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungsk�rpern der
Europ�ischen Union vertretenen Parteien k�nnen sich �berdies aus der
Europa-W�hlerevidenz an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen
oder nach Ma�gabe der vorhandenen technischen M�glichkeiten auf ihre
Kosten Kopien anfertigen lassen.
(2) Die f�r die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die
Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einspr�che gegen die
Europa-W�hlerevidenz eingebracht werden k�nnen, sowie den Wortlaut
des Abs. 1 und des � 7 hat der B�rgermeister an der Amtstafel zu
verlautbaren.
Einspruch
� 7. (1) Jeder Unionsb�rger kann unter Angabe seines Namens und
seiner Wohnadresse gegen die Europa-W�hlerevidenz schriftlich oder
m�ndlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung eines
Wahlberechtigten in die Europa-W�hlerevidenz oder die Streichung
eines Nicht-Wahlberechtigten aus dieser zu verlangen.
(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren
Europa-W�hlerevidenz eine �nderung begehrt wird.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, f�r
jeden Einspruchsfall gesondert zu �berreichen. Hat der Einspruch die
Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so hat der
Antragsteller die zur Begr�ndung notwendigen Belege anzuschlie�en.
Handelt es sich beim vermeintlich Wahlberechtigten um einen
�sterreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesem
unterfertigtes Europa-W�hleranlageblatt anzuschlie�en. Wird im
Einspruch die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten begehrt, so ist
der Grund hierf�r anzugeben. Alle Einspr�che, auch mangelhaft
belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren
Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein
Zustellungsbevollm�chtigter genannt ist, der an erster Stelle
unterzeichnete als zustellungsbevollm�chtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Einspr�che erhebt, begeht eine
Verwaltungs�bertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbeh�rde mit
Geldstrafe bis zu 3 000 S im Fall der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Verst�ndigung der vom Einspruch betroffenen Personen
� 8. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Eintragung in
die Europa-W�hlerevidenz Einspruch erhoben wurde, hiervon unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Gr�nde binnen zwei Wochen nach
Einlangen des Einspruchs zu verst�ndigen. Den Betroffenen steht es
frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verst�ndigung,
schriftlich oder m�ndlich Einwendungen bei der zur Entscheidung �ber
den Einspruch berufenen Beh�rde vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.
Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
Entscheidung �ber den Einspruch
� 9. (1) �ber den Einspruch hat au�erhalb Wiens die
Gemeindewahlbeh�rde, in Wien die Bezirkswahlbeh�rde, zu entscheiden.
� 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl.
Nr. 51, ist anzuwenden.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie
dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der
Europa-W�hlerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der
Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der
Europa-W�hlerevidenz unter Anf�hrung der Entscheidungsdaten
durchzuf�hren.
Berufung gegen eine Entscheidung �ber einen Einspruch
� 10. (1) Gegen die Entscheidung gem�� � 9 Abs. 1 k�nnen der
Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen
zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung
bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von
der eingebrachten Berufung binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu
verst�ndigen, da� es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach
der an ihn ergangenen Verst�ndigung in die Berufung Einsicht und zu
den vorgebrachten Berufungsgr�nden Stellung zu nehmen.
(2) �ber die Berufung hat au�erhalb Wiens die Bezirkswahlbeh�rde,
in Wien die Landeswahlbeh�rde zu entscheiden. � 7 AVG ist anzuwenden.
Eine weitere Berufung ist unzul�ssig.
(3) � 7 Abs. 3 und 4 und � 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
Beh�rden im Einspruchs- und Berufungsverfahren
� 11. Die gem�� den �� 9 und 10 mit dem Einspruchs- und
Berufungsverfahren befa�ten, nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 -
NRWO, BGBl. Nr. 471, gebildeten Gemeindewahlbeh�rden,
Bezirkswahlbeh�rden, in Wien die Landeswahlbeh�rde, sind von ihren
Vorsitzenden zur Entscheidung �ber die eingelangten Einspr�che und
Berufungen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr
einzuberufen, sofern Einspr�che oder Berufungen zur Entscheidung
vorliegen.
Amtswegige F�hrung der Europa-W�hlerevidenz
� 12. (1) Die Gemeinden haben alle Umst�nde, die geeignet sind,
eine �nderung in der Europa-W�hlerevidenz zu bewirken, von Amts wegen
wahrzunehmen und die erforderlichen �nderungen in der
Europa-W�hlerevidenz durchzuf�hren. Hierbei haben sie die Umst�nde,
die auch in der Europa-W�hlerevidenz einer anderen Gemeinde zu
ber�cksichtigen sind, dieser Gemeinde unverz�glich mitzuteilen.
(2) Wird ein Wahlberechtigter aus der Europa-W�hlerevidenz wegen
Verlustes seines aktiven Wahlrechts gestrichen, so ist er hiervon
binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verst�ndigen.
(3) Zur Erf�llung der den Gemeinden gem�� Abs. 1 obliegenden
Aufgaben hat der Bundesminister f�r Inneres, soweit es sich um
Angelegenheiten handelt, die den Wirkungsbereich des Bundesministers
f�r Justiz ber�hren, im Einvernehmen mit diesem, durch Verordnung zu
bestimmen, in welcher Weise andere Beh�rden bei der Verst�ndigung der
Gemeinden von Umst�nden, die eine �nderung der Europa-W�hlerevidenz
bewirken k�nnen, mitzuwirken haben.
(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der �brigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, unbenommen, zwecks �berpr�fung der Richtigkeit
der Europa-W�hlerevidenz von Zeit zu Zeit, allj�hrlich jedoch nur
einmal, eine allgemeine Aufnahme der Wahlberechtigten im
Gemeindegebiet vorzunehmen. Anl��lich dieser Aufnahme k�nnen von den
Gemeinden auch Personen erfa�t werden, die bis zum 31. Dezember des
Jahres, in dem die allgemeine Aufnahme angeordnet wird, das
18. Lebensjahr vollenden und die �brigen Voraussetzungen des � 2
Abs. 1 erf�llen. Die allgemeine Aufnahme ist nach M�glichkeit
gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel
Erhebung gem�� � 9 Abs. 4 des W�hlerevidenzgesetzes 1973 oder
Personenstands- und Betriebsaufnahme) durchzuf�hren. Zu einer
allgemeinen Aufnahme der Wahlberechtigten ist in Wien die Genehmigung
des Bundesministers f�r Inneres, in den �brigen Gemeinden die
Genehmigung des Landeshauptmanns erforderlich; die Genehmigung darf
im ersteren Fall nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister f�r
Finanzen, im letzteren Fall nur im Einvernehmen mit der
Finanzlandesbeh�rde erteilt werden.
(5) Die allgemeine Aufnahme im Sinn des Abs. 4 hat der
B�rgermeister anzuordnen und orts�blich zu verlautbaren. Die
Verordnung des B�rgermeisters hat zu bestimmen, wer ein
Europa-W�hleranlageblatt auszuf�llen hat, in welcher Weise
Europa-W�hleranlagebl�tter sowie sonstige, im Anhang angef�hrte
Drucksorten an die zur Ausf�llung verpflichteten Personen zu
verteilen und von diesen wieder an die Gemeinde zur�ckzuleiten sind.
Die zur Ausf�llung verpflichteten Personen haben die
Europa-W�hleranlagebl�tter pers�nlich zu unterfertigen. Ist eine
solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausf�llung oder
Unterfertigung des Europa-W�hleranlageblattes verhindert, so kann
eine Person ihres Vertrauens die Ausf�llung oder Unterfertigung f�r
sie vornehmen.
(6) In der Verordnung (Abs. 5) kann auch bestimmt werden, da� die
Hauseigent�mer oder ihre Stellvertreter Europa-W�hleranlagebl�tter an
die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die
ausgef�llten Europa-W�hleranlagebl�tter einzusammeln und sie auf die
Vollst�ndigkeit ihrer Ausf�llung hin zu �berpr�fen sowie bei einer
von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.
(7) Es kann auch angeordnet werden, da� die Hauseigent�mer oder
ihre Stellvertreter die Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls
nach Lage und T�rnummer der Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten
(Muster Anlage 2) einzutragen, die Anzahl der eingesammelten
Europa-W�hleranlagebl�tter, getrennt f�r M�nner und Frauen, in der
Hausliste zu vermerken und diese bei einer von der Gemeinde zu
bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.
(8) Der B�rgermeister kann weiters anordnen, da� die Eintragungen
in den Europa-W�hleranlagebl�ttern und in den Hauslisten vor ihrer
Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Haus zu �berpr�fen
sind. Diese Amtshandlung ist dem Hauseigent�mer oder seinem
Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die
Wohnungsinhaber hiervon unverz�glich mit dem Hinweis zu verst�ndigen,
da� die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die f�r die
�berpr�fung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der
Hauseigent�mer oder sein Stellvertreter hat f�r diese Amtshandlung
ein geeignetes Lokal beizustellen.
(9) In der Verordnung ist zu bestimmen, da� es den zur Ausf�llung
verpflichteten Personen in allen F�llen freisteht, die ausgef�llten
Europa-W�hleranlagebl�tter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde
zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den
Hauseigent�mer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls auch den
Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der
Europa-W�hleranlagebl�tter zu verst�ndigen.
(10) Wer den gem�� den Abs. 3 und 5 bis 8 erlassenen Anordnungen
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungs�bertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbeh�rde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der
Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu
bestrafen. Der gleichen Strafe unterliegt, wenn darin keine von den
Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, wer in einem
Europa-W�hleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht oder wer
wissentlich seine Eintragung in die Europa-W�hlerevidenzen mehrerer
Gemeinden bewirkt.
Zentrale Europa-W�hlerevidenz
� 13. (1) Der Bundesminister f�r Inneres ist erm�chtigt, zum Zweck
des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union f�r den
Informationsaustausch jeweils zust�ndigen Beh�rden eine zentrale
Europa-W�hlerevidenz zu f�hren. Der Informationsaustausch betrifft
1. die Aus�bung des Wahlrechts durch �sterreicher mit Hauptwohnsitz
in anderen Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union,
2. die Aus�bung des Wahlrechts durch Unionsb�rger mit Hauptwohnsitz
in �sterreich, die nicht die �sterreichische Staatsb�rgerschaft
haben.
(2) Zu diesem Zweck haben die Gemeinden die Informationen gem��
Abs. 1 einmal j�hrlich zum Stichtag 31. Dezember, zus�tzlich
umittelbar nach dem Stichtag einer Wahl zum Europ�ischen Parlament
dem Land zu �bermitteln. Sollten sich nach Abschlu� der
W�hlerverzeichnisse (� 22 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr.
117/1996) �nderungen in der Europa-W�hlerevidenz ergeben, sind diese
dem Land unverz�glich bekanntzugeben.
(3) Gemeinden, die ihre Europa-W�hlerevidenz automationsunterst�tzt
f�hren oder hierf�r bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere
Rechtstr�ger in Anspruch nehmen, haben diese Daten (Abs. 2) mittels
maschinell lesbarer Datentr�ger oder im Weg der Datenfernverarbeitung
zu �bermitteln. Hierbei sind Informationen gem�� Abs. 1 als solche zu
kennzeichnen.
(4) Gemeinden, die ihre Europa-W�hlerevidenz nicht
automationsunterst�tzt f�hren und auch bei Dienstleistungen im
Datenverkehr hierf�r nicht andere Rechtstr�ger in Anspruch nehmen,
haben die Daten der unter Abs. 1 Z 1 und Z 2 angef�hrten
Personengruppen getrennt voneinander zu �bermitteln.
(5) Die L�nder haben die Daten der Gemeinden dem Bundesminister f�r
Inneres jeweils zum 15. J�nner, zus�tzlich zu den sich aus Abs. 2
ergebenden Zeitpunkten mittels Datenfernverarbeitung zu �bermitteln.
(6) Der Datensatz eines Wahlberechtigten in der zentralen
Europa-W�hlerevidenz hat s�mtliche in � 1 Abs. 3 aufgez�hlten Daten
zu enthalten. Die Ausw�hlbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der
gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangeh�rigkeit
vorgesehen sein.
(7) Der Bundesminister f�r Inneres hat allen nach den nationalen
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union f�r den
Informationsaustausch jeweils zust�ndigen Beh�rden rechtzeitig vor
jeder Wahl zum Europ�ischen Parlament die in der Europa-W�hlerevidenz
gespeicherten Daten ihrer Staatsangeh�rigen im Weg des
Bundesministeriums f�r ausw�rtige Angelegenheiten zu �bermitteln.
Dar�ber hinaus ist die �bermittlung von Daten einschlie�lich solcher
an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches
gem�� Abs. 1 zul�ssig.
(8) Die Daten der zentralen Europa-W�hlerevidenz d�rfen mit den
Daten des zentralen W�hlerevidenzregisters (� 3 Abs. 4 des
W�hlerevidenzgesetzes 1973) verkn�pft werden.
Fristen
� 14. F�r die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten
die �� 32 und 33 AVG.
Kosten
� 15. (1) Die mit der F�hrung der Europa-W�hlerevidenz verbundenen
Kosten sind von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den
L�ndern und Gemeinden die durch die �bermittlung der Daten der
Europa-W�hlerevidenz an den Bundesminister f�r Inneres gem�� � 13
Abs. 2 bis 5 unmittelbar verursachten Kosten zur G�nze, die �brigen
mit der F�hrung der Europa-W�hlerevidenz verbundenen Kosten zu einem
Drittel, in beiden F�llen nur nach ordnungsgem��em Nachweis nach
Ma�gabe der Abs. 2 bis 5 zu ersetzen.
(2) Ersatzf�hig nach Abs. 1 sind Kosten, die f�r die F�hrung der
Europa-W�hlerevidenz oder die �bermittlung der Daten der
Europa-W�hlerevidenz an das Bundesministerium f�r Inneres unbedingt
erforderlich waren. Nicht ersatzf�hig sind Kosten, die den Gemeinden
auch dann erwachsen w�ren, wenn die Europa-W�hlerevidenz nicht zu
f�hren w�re.
(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch
auf Ersatz der Kosten binnen drei Monaten nach Ablauf des
Rechnungsjahres beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hier�ber
im Einvernehmen mit der zust�ndigen Finanzlandesbeh�rde zu
entscheiden hat.
(4) Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zul�ssig.
(5) Anspr�che der L�nder auf Ersatz der Kosten sind binnen der im
Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister f�r Inneres
einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister f�r Finanzen
zu entscheiden hat.
Schriftliche Anbringen
� 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
k�nnen schriftliche Anbringen nach Ma�gabe der zur Verf�gung
stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im
Weg automationsunterst�tzter Daten�bertragung oder in jeder anderen
technisch m�glichen Weise eingebracht werden.
(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgeb�hren und
Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Verweisungen
� 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Bestimmungen f�r die erste Wahl der von �sterreich zu entsendenden
Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament
� 18. (1) F�r die Errichtung der Europa-W�hlerevidenz k�nnen die
Daten der W�hlerevidenz ben�tzt werden.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die
W�hlerevidenz eingetragene �sterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland
sind ohne Stellung eines Antrags gem�� � 4 Abs. 1 in die
Europa-W�hlerevidenz zu �bernehmen.
(3) �sterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die keinen Antrag
gem�� � 4 Abs. 1 gestellt haben, sind unverz�glich, nachdem das
Ergebnis der ersten Wahl der von �sterreich zu entsendenden
Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament unanfechtbar feststeht, zu
verst�ndigen, da� sie, wenn sie keinen Antrag stellen, drei Monate
nach diesem Zeitpunkt aus der Europa-W�hlerevidenz gestrichen werden.
(4) Drei Monate, nachdem das Ergebnis der ersten Wahl der von
�sterreich zu entsendenden Abgeordenten zum Europ�ischen Parlament
unanfechtbar feststeht, sind �sterreicher mit Hauptwohnsitz im
Ausland, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht einen Antrag gem�� � 4
Abs. 1 gestellt haben, aus der Europa-W�hlerevidenz zu streichen.
(5) �sterreichern mit Hauptwohnsitz im Ausland, die anl��lich der
ersten Wahl der von �sterreich zu entsendenden Abgeordneten zum
Europ�ischen Parlament die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen,
ist neben dem amtlichen Stimmzettel und dem verschlie�baren
Wahlkuvert ein Formular auszufolgen, mit welchem der Verbleib in der
Europa-W�hlerevidenz oder die Wiedereintragung in diese ab dem
Zeitpunkt, ab dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht,
beantragt werden kann. Bei der Gestaltung des Formulars ist auf � 4
Abs. 5 Bedacht zu nehmen.
(6) Unionsb�rger, die einen Antrag gem�� � 5 Abs. 1 stellen, sind
bei der ersten Wahl der von �sterreich zu entsendenden Abgeordneten
zum Europ�ischen Parlament nur wahlberechtigt, wenn sie bis zum
Stichtag zus�tzlich zur Erkl�rung gem�� � 5 Abs. 1 eine Erkl�rung
abgeben, da� sie bei der Wahl zum Europ�ischen Parlament im Juni 1994
oder danach nicht gew�hlt haben. Geben sie die Erkl�rung nicht ab, so
sind sie erst nach dem Stichtag in die Europa-W�hlerevidenz
aufzunehmen.
(7) Bei der ersten Wahl der von �sterreich zu entsendenden
Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament kann sich die Weitergabe von
Informationen gem�� � 13 Abs. 2 auf jene Staaten beschr�nken, die
gleichzeitig mit �sterreich der Europ�ischen Union beigetreten sind
und die erste Wahl zum Europ�ischen Parlament gleichzeitig mit
�sterreich oder nach �sterreich durchf�hren.
Vollziehung
� 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister f�r Inneres, hinsichtlich der �� 3, 12 Abs. 3 und 10
im Einvernehmen mit dem Bundesminister f�r Justiz, hinsichtlich der
�� 4, 5 und 13 Abs. 7 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
f�r ausw�rtige Angelegenheiten und hinsichtlich des � 15 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister f�r Finanzen, betraut. Die
Vollziehung des � 16 Abs. 2 f�llt bez�glich der Stempelgeb�hren in
die Zust�ndigkeit des Bundesministers f�r Finanzen.
Klestil
Vranitzky
Anlage 1
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Ortschaft: ..................... Gemeindebezirk: ..................
Gemeinde: ...................... ..................................
Bezirk: ........................ Stra�e
--------
Gasse
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Platz
Hausnummer: ......., Stiege: .....
Gescho�: .........., T�r-Nr.: ....
Europa-W�hleranlageblatt
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Familien- und Vorname
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Geburtsdatum
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Staatsangeh�rigkeit
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Identit�t nachgewiesen durch
(Art des Dokumentes, Ausstellungsbeh�rde
und Ausstellungsdaten)
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Hauptwohnsitz
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Nur von Unionsb�rgern, die nicht die �sterreichische
Staatsb�rgerschaft besitzen, auszuf�llen:
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Ich war in meinem Herkunftsstaat im O O
W�hlerverzeichnis eingetragen: Ja Nein
(Zutreffendes ankreuzen)
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falls ja: Staat
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Wahlkreis/Gebietsk�rperschaft
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Gemeinde
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Ich erkl�re, da� ich bei Wahlen zum Europ�ischen Parlament die von
�sterreich zu entsendenden Abgeordneten w�hlen will. Mein aktives
Wahlrecht habe ich im Herkunftsstaat nicht verloren.
Wer im Europa-W�hleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht,
begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung
gelegen ist, eine Verwaltungs�bertretung und wird mit Geldstrafe bis
zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu zwei Wochen bestraft.
Die Europa-W�hleranlagebl�tter sind von den zur Ausf�llung
verpflichteten Personen pers�nlich zu unterfertigen. Ist eine solche
Person durch Leibesgebrechen an der Ausf�llung oder Unterfertigung
des Europa-W�hleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres
Vertrauens die Ausf�llung oder Unterfertigung des
Europa-W�hleranlageblattes f�r sie vornehmen.
Ausgefertigt am ......................
(Datum)
...............................
(Unterschrift)
Anlage 2
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Falls nicht schon ausgef�llt, Falls nicht schon ausgef�llt,
vom Hauseigent�mer oder vom Hauseigent�mer oder
seinem Stellvertreter seinem Stellvertreter
auszuf�llen auszuf�llen
Ortschaft: .................... Gemeindebezirk: ..................
Gemeinde: ..................... ..................................
Stra�e
--------
Bezirk: ....................... Gasse
--------
Platz
Hausnummer: ........, Stiege: ....
Gescho�: ..........., T�r Nr.: ...
Hausliste
Zahl der zugestellten Europa-W�hleranlagebl�tter .........
Zahl der eingesammelten Europa-W�hleranlagebl�tter .......
Belehrung
1. Zwecks �berpr�fung der Richtigkeit der bei der Gemeinde gef�hrten
Europa-W�hlerevidenz erhalten die Hauseigent�mer oder ihre
Stellvertreter f�r alle zur Ausf�llung eines
Europa-W�hleranlageblattes verpflichteten Personen, die im Haus nicht
nur vor�bergehend wohnen, eine Anzahl von Europa-W�hleranlagebl�ttern
zugestellt. Ein allf�lliger Mehrbedarf ist bei der Gemeinde sofort
anzusprechen, darf aber die Ausf�llung der �brigen
Europa-W�hleranlagebl�tter nicht verz�gern.
2. Die Hauseigent�mer oder ihre Stellvertreter haben die Namen der
Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und T�rnummer der Wohnung
geordnet, in die umseitige Liste einzutragen und die
Europa-W�hleranlagebl�tter sofort an die in jeder Wohnung
befindlichen zur Ausf�llung eines Europa-W�hleranlageblattes
verpflichteten Personen zu verteilen.
3. Die Ausf�llung der Europa-W�hleranlagebl�tter hat in allen
Rubriken deutlich lesbar und binnen 24 Stunden zu erfolgen.
4. Die ordnungsgem�� ausgef�llten Europa-W�hleranlagebl�tter sind
wom�glich noch am Ausf�llungstag, sp�testens aber am Tag nachher, dem
Hauseigent�mer oder seinem Stellvertreter zu �bergeben. Jeder zur
Ausf�llung eines Europa-W�hleranlageblattes verpflichteten Person
steht es frei, ihr Europa-W�hleranlageblatt auch unmittelbar bei der
von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen
haben jedoch den Hauseigent�mer oder seinen Stellvertreter,
gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe
der Europa-W�hleranlagebl�tter zu verst�ndigen.
5. Die Hauseigent�mer oder ihre Stellvertreter haben die ausgef�llten
Europa-W�hleranlagebl�tter auf die Vollst�ndigkeit ihrer Ausf�llung
zu �berpr�fen und die Zahl der bei jedem Wohnungsinhaber
eingesammelten Europa-W�hleranlagebl�tter in den Spalten 5 und 6 der
umseitigen Liste, getrennt nach m�nnlichen und weiblichen W�hlern,
einzutragen.
6. Die Gemeinde hat angeordnet, da� die Eintragungen in den
Europa-W�hleranlagebl�ttern vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch
deren Organe in jedem Haus zu �berpr�fen sind. Die Vornahme dieser
Amtshandlung ist dem Hauseigent�mer oder seinem Stellvertreter
rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hiervon
unges�umt mit dem Beif�gen zu verst�ndigen, da� die in Betracht
kommenden Wohnungsinsassen die f�r die �berpr�fung erforderlichen
Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigent�mer oder sein
Stellvertreter hat f�r diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal
beizustellen.
7. Wer den Anordnungen der Gemeinde zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungs�bertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im
Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei
Wochen bestraft.
R�ckseite der Hausliste nicht abgebildet,siehe gedruckte Form des BGBl.)
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Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
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