Wahlen...Elections


wie Wahlen funktionieren....how elections are functioning: how..wie
EU-Austria


European Union..Europaeische Union


(EU-Austria):


Wahlen/Elections:
European Union=EU=Europaeische Union:
=====================================
EU-European Parliament:
-unfair elections
(EU-Austria):

------------Text-------Document-------------------

Bundesgesetz:  Europawahlordnung - EuWO
(NR: GP XX RV 18 AB 28 S. 5.
BR: 5128 AB 5131 S. 609.)
(CELEX-Nr.: 393L0109)

BGBl.Nr. 117/1996 ST0034

Typ    Teil   Datum
BG     0      19960314

Text

     Bundesgesetz �ber die Wahl der von �sterreich zu entsendenden

     Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament

     (Europawahlordnung - EuWO)

  Der Nationalrat hat beschlossen:

                             Artikel I

                         Inhaltsverzeichnis

�  1. Anwendungsbereich
�  2. Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag
�  3. Wahlk�rper, Wahlkreise, Stimmbezirke
�  4. Wahlbeh�rden
�  5. Wirkungskreis der Wahlbeh�rden und der Wahlleiter
�  6. Vertrauenspersonen
�  7. Beschlu�f�higkeit, g�ltige Beschl�sse der Wahlbeh�rden
�  8. Selbst�ndige Durchf�hrung von Amtshandlungen durch den

      Wahlleiter
�  9. Geb�hrenanspruch der Mitglieder der Wahlbeh�rden
� 10. Aktives Wahlrecht
� 11. W�hlerverzeichnisse
� 12. Ort der Eintragung
� 13. Auflegung des W�hlerverzeichnisses
� 14. Kundmachung in den H�usern
� 15. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
� 16. Einspruch
� 17. Verst�ndigung der zur Streichung beantragten Personen
� 18. Entscheidung �ber Einspr�che
� 19. Richtigstellung des W�hlerverzeichnisses
� 20. Berufung
� 21. Behandlung der nach dem Europa-W�hlerevidenzgesetz erhobenen

      Einspr�che und Berufungen
� 22. Abschlu� des W�hlerverzeichnisses
� 23. Berichte �ber die Zahl der Wahlberechtigten
� 24. Teilnahme an der Wahl
� 25. Ort der Aus�bung des Wahlrechts
� 26. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
� 27. Ausstellung der Wahlkarte
� 28. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
� 29. W�hlbarkeit
� 30. Einbringung, erste �berpr�fung und Unterst�tzung der

      Wahlvorschl�ge
� 31. Inhalt der Wahlvorschl�ge
� 32. Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und

      Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschl�gen
� 33. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollm�chtigten Vertreter
� 34. �berpr�fung der Wahlvorschl�ge
� 35. Erg�nzungs-Wahlvorschl�ge
� 36. Abschlu� und Ver�ffentlichung der Wahlvorschl�ge
� 37. Zur�ckziehung von Wahlvorschl�gen
� 38. R�ckerstattung des Kostenbeitrages
� 39. Gemeinde als Wahlort, Verf�gungen der Gemeindewahlbeh�rden oder

      des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit
� 40. Wahlsprengel
� 41. Wahllokale
� 42. Wahllokale au�erhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale

      f�r mehrere Sprengel
� 43. Wahllokale f�r Wahlkartenw�hler
� 44. Wahlzelle
� 45. Verbotszonen
� 46. Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland
� 47. Wahlzeugen
� 48. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
� 49. Beginn der Wahlhandlung
� 50. Wahlkuverts
� 51. Betreten des Wahllokals
� 52. Pers�nliche Aus�bung des Wahlrechts
� 53. Identit�tsfeststellung
� 54. Stimmabgabe
� 55. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im W�hlerverzeichnis

      durch die Wahlbeh�rde
� 56. Vorgang bei Wahlkartenw�hlern
� 57. Stimmabgabe bei Zweifel �ber die Identit�t des W�hlers
� 58. Aus�bung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und

      Pflegeanstalten
� 59. Aus�bung des Wahlrechts durch bettl�gerige oder in ihrer

      Freiheit beschr�nkte Wahlkartenw�hler
� 60. Aus�bung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschr�nkten

      Wahlberechtigten
� 61. Amtlicher Stimmzettel
� 62. G�ltige Ausf�llung des amtlichen Stimmzettels
� 63. Vergabe von Vorzugsstimmen
� 64. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
� 65. Ung�ltige Stimmzettel
� 66. Stimmzettelpr�fung, Stimmenz�hlung
� 67. Niederschrift
� 68. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse au�erhalb von Wien
� 69. Besondere Ma�nahmen bei au�ergew�hnlichen Ereignissen
� 70. Zusammenrechnung der �rtlichen Wahlergebnisse durch die

      Bezirkswahlbeh�rde
� 71. �bermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbeh�rden, in Wien

      der Sprengelwahlbeh�rden, an die Bezirkswahlbeh�rde
� 72. Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und

      �bermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbeh�rde
� 73. Ermittlung der Vorzugsstimmen
� 74. Vorl�ufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die

      Bundeswahlbeh�rde
� 75. Ermittlung des vorl�ufigen Wahlergebnisses durch die

      Bundeswahlbeh�rde
� 76. Ermittlungen der Landeswahlbeh�rde
� 77. Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbeh�rde
� 78. Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung
� 79. Einspr�che gegen ziffernm��ige Ermittlungen
� 80. Anfechtung
� 81. Berufung, Ablehnung, Streichung
� 82. Durchf�hrung der Wahl der von �sterreich zu entsendenden

      Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament gleichzeitig mit

      anderen Wahlen
� 83. Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen
� 84. Fristen
� 85. Wahlkosten
� 86. Geb�hrenfreiheit
� 87. Weibliche Formen der Funktionsbezeichnungen
� 88. Verweisungen
� 89. Bestimmungen f�r die erste Wahl der von �sterreich zu

      entsendenden Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament
� 90. Vollziehung

Anlage 1: W�hlerverzeichnis
Anlage 2: Wahlkarte
Anlage 3: Unterst�tzungserkl�rung
Anlage 4: Abstimmungsverzeichnis
Anlage 5: Amtlicher Stimmzettel

                        Anwendungsbereich

  � 1. Die von �sterreich zu entsendenden Abgeordneten zum
Europ�ischen Parlament werden nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes gew�hlt.

               Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag

  � 2. (1) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im
Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu
enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem
Hauptausschu� des Nationalrats auf einen Sonntag oder anderen
�ffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den
Stichtag zu enthalten.

  (2) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl
und nicht nach dem f�nfundsechzigsten Tag vor dem Wahltag liegen.

  (3) Die Verordnung der Bundesregierung �ber die Wahlausschreibung
ist in allen Gemeinden durch �ffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

               Wahlk�rper, Wahlkreise, Stimmbezirke

  � 3. (1) Das Bundesgebiet bildet einen einheitlichen Wahlk�rper.

  (2) Die Stimmabgabe im Inland erfolgt vor der �rtlichen
Wahlbeh�rde. �rtliche Wahlbeh�rden sind die Gemeindewahlbeh�rden und
Sprengelwahlbeh�rden.

  (3) Jeder politische Bezirk, in den Bundesl�ndern Nieder�sterreich
und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem
Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder
Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die
Wahlergebnisse der �rtlichen Wahlen zusammengefa�t. Die Stimmbezirke
werden in den gem�� � 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO,
BGBl. Nr. 471, eingerichteten Regionalwahlkreisen, diese in den gem��
� 2 NRWO eingerichteten Landeswahlkreisen entsprechend der Anlage 1
zur NRWO zusammengefa�t.

                          Wahlbeh�rden

  � 4. F�r die Leitung und Durchf�hrung der Wahl der von �sterreich
zu entsendenden Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament sind die
Sprengelwahlbeh�rden, Gemeindewahlbeh�rden, Bezirkswahlbeh�rden,
Landeswahlbeh�rden und die Bundeswahlbeh�rde zust�ndig, die nach der
NRWO jeweils im Amt sind.

          Wirkungskreis der Wahlbeh�rden und der Wahlleiter

  � 5. (1) Die Durchf�hrung und Leitung der Wahl obliegt den
Wahlbeh�rden. Die Wahlleiter haben die Gesch�fte zu besorgen, die
ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen
der Wahlbeh�rden vorzubereiten sowie die Beschl�sse der Wahlbeh�rden
durchzuf�hren.

  (2) Den Wahlbeh�rden werden die notwendigen Hilfskr�fte und
Hilfsmittel aus dem Stand des Amts zugewiesen, dem der Wahlleiter
vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit
verbundenen Kosten sind von der Gebietsk�rperschaft zu tragen, die
f�r den Aufwand des betreffenden Amts aufzukommen hat.

  (3) Die Bundeswahlbeh�rde f�hrt die Oberaufsicht �ber alle anderen
Wahlbeh�rden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die
Bundeswahlbeh�rde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und
Verf�gungen der nachgeordneten Wahlbeh�rden aufheben oder ab�ndern.
Entscheidungen der Wahlbeh�rden im Einspruchs- und Berufungsverfahren
gegen die W�hlerverzeichnisse k�nnen von der Bundeswahlbeh�rde nicht
abge�ndert werden.

  (4) Die Bundeswahlbeh�rde kann auch eine �berschreitung der in den
�� 27, 35, 47 und 85 festgesetzten Termine f�r zul�ssig erkl�ren,
falls deren Einhaltung infolge von St�rungen des Verkehrs oder aus
sonstigen unabweislichen Gr�nden nicht m�glich ist. Durch eine solche
Verf�gung d�rfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeintr�chtigt
werden.

                         Vertrauenspersonen

  � 6. (1) Die gem�� � 15 Abs. 4 erster Satz NRWO entsendeten
Vertrauenspersonen gelten auch zu Sitzungen betreffend die Wahl zum
Europ�ischen Parlament als entsendet.

  (2) Weiters k�nnen bis sp�testens am zehnten Tag nach dem Stichtag
h�chstens zwei Vertrauenspersonen auch von Parteien, die sich an der
Wahlwerbung zur Wahl zum Europ�ischen Parlament beteiligen wollen, in
die Bundeswahlbeh�rde sowie in die Landeswahlbeh�rden entsendet
werden, sofern sie in diesen Wahlbeh�rden nicht durch Mitglieder oder
Vertrauenspersonen vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen k�nnen an
allen Sitzungen der Bundeswahlbeh�rde oder der jeweiligen
Landeswahlbeh�rde betreffend die Wahl von Abgeordneten zum
Europ�ischen Parlament teilnehmen.

  (3) Hat eine Partei, die gem�� Abs. 2 Vertrauenspersonen in die
Bundeswahlbeh�rde oder in eine Landeswahlbeh�rde entsendet hat,
keinen Wahlvorschlag eingebracht (� 30) oder wurde ihr Wahlvorschlag
nicht ver�ffentlicht (� 36), so verlieren diese Vertrauenspersonen
das Recht, an den weiteren Sitzungen der Bundeswahlbeh�rde oder der
jeweiligen Landeswahlbeh�rde betreffend die Wahl von Abgeordneten zum
Europ�ischen Parlament teilzunehmen.

      Beschlu�f�higkeit, g�ltige Beschl�sse der Wahlbeh�rden

  � 7. (1) Die Wahlbeh�rden sind beschlu�f�hig, wenn der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter und wenigstens die H�lfte der Beisitzer
anwesend sind.

  (2) Zur Fassung eines g�ltigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit
erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit
gilt jedoch die Anschauung als zum Beschlu� erhoben, der er beitritt.

  (3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlu�f�higkeit und bei der
Abstimmung nur dann ber�cksichtigt, wenn ihre zugeh�rigen Beisitzer
an der Aus�bung ihres Amts verhindert sind.

  Selbst�ndige Durchf�hrung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

  � 8. (1) Wenn ungeachtet der ordnungsgem��en Einberufung eine
Wahlbeh�rde nicht in beschlu�f�higer Anzahl zusammentritt oder
w�hrend der Amtshandlung beschlu�unf�hig wird und die Dringlichkeit
der Amtshandlung einen Aufschub nicht zul��t, hat der Wahlleiter die
Amtshandlung selbst�ndig durchzuf�hren. In diesem Fall hat er nach
M�glichkeit unter Ber�cksichtigung der Parteienverh�ltnisse
Vertrauensleute heranzuziehen.

  (2) Das gleiche gilt f�r alle Amtshandlungen einer Wahlbeh�rde, die
�berhaupt nicht zusammentreten kann, weil anl��lich der letzten
Nationalratswahl von keiner Partei Vorschl�ge gem�� � 14 NRWO auf
Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.

  (3) Au�er in den F�llen der Abs. 1 und 2 und des � 32 kann der
Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren
Vornahme ihn die Wahlbeh�rde ausdr�cklich erm�chtigt hat.

       Geb�hrenanspruch der Mitglieder der Wahlbeh�rden

  � 9. (1) F�r die T�tigkeit in den Wahlbeh�rden haben ihre
Mitglieder nach Ma�gabe der Abs. 2 und 3 Anspruch auf Geb�hren.

  (2) F�r den Umfang und die H�he der Geb�hren nach Abs. 1 ist das
Geb�hrenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, �ber die Geb�hren der
Geschwornen und Sch�ffen anzuwenden.

  (3) Die Mitglieder der Wahlbeh�rden haben ihren Geb�hrenanspruch
l�ngstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der
Wahlbeh�rde beim Wahlleiter einzubringen. Ein Antrag ist nicht
erforderlich, wenn nur Aufenthaltskosten f�r den Wahltag beansprucht
werden.

  (4) �ber Antr�ge gem�� Abs. 3 entscheidet bei Mitgliedern der
Bundeswahlbeh�rde der Bundesminister f�r Inneres, bei Mitgliedern der
�brigen Wahlbeh�rden die Verwaltungsbeh�rde, der der Wahlleiter
angeh�rt oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren
Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zul�ssig.

  (5) Der Geb�hrenaufwand f�r die Mitglieder der Wahlbeh�rden ist von
der Gebietsk�rperschaft zu tragen, die f�r den Aufwand des Amts
aufzukommen hat, dem gem�� � 5 Abs. 2 die Zuweisung der f�r die
Wahlbeh�rden notwendigen Hilfskr�fte und Hilfsmittel obliegt.

                          Aktives Wahlrecht

  � 10. Wahlberechtigt sind alle M�nner und Frauen, die am Stichtag
die Voraussetzungen f�r eine Eintragung in die Europa-W�hlerevidenz
(� 2 des Europa-W�hlerevidenzgesetzes - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996)
erf�llen.

                         W�hlerverzeichnisse

  � 11. (1) Die Wahlberechtigten sind in W�hlerverzeichnisse
einzutragen, die vor jeder Wahl neu anzulegen sind.

  (2) F�r die W�hlerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu
verwenden. Insoweit die Handhabung der W�hlerverzeichnisse
automationsunterst�tzt erfolgt, k�nnen diese den besonderen
Erfordernissen, die sich daraus ergeben, angepa�t werden.

  (3) Die Anlegung der W�hlerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im
�bertragenen Wirkungsbereich des Bundes.

  (4) Die W�hlerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der
Europa-W�hlerevidenz anzulegen.

  (5) Die W�hlerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in
Wahlsprengel eingeteilt sind, nach  dem Namensalphabet der Wahl- und
Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt
ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Stra�en
und Hausnummern anzulegen.

                          Ort der Eintragung

  � 12. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das W�hlerverzeichnis des
Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am
Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. F�r Wahlberechtigte mit
Hauptwohnsitz im Ausland bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in
das W�hlerverzeichnis nach den Angaben in der Europa-W�hlerevidenz.

  (2) Ist ein Wahlberechtigter im W�hlerverzeichnis mehrerer Orte
(Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverz�glich aus dem
W�hlerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu
streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in
deren W�hlerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverz�glich zu
verst�ndigen.

                   Auflegung des W�hlerverzeichnisses

  � 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das
W�hlerverzeichnis in einem allgemein zug�nglichen Amtsraum durch zehn
Tage zur �ffentlichen Einsicht aufzulegen. In Wien ist in jedem
Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

  (2) Die Auflegung des W�hlerverzeichnisses hat der B�rgermeister
vor Beginn der Einsichtsfrist orts�blich kundzumachen. Die
Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die f�r die Einsichtnahme
bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein
d�rfen, die Bezeichnung der Amtsr�ume, in denen das W�hlerverzeichnis
aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einspr�che gegen das
W�hlerverzeichnis eingebracht werden k�nnen, sowie den Wortlaut des
Abs. 3 und der �� 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der f�r
die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu
nehmen, da� die Einsichtnahme auch au�erhalb der normalen Arbeitszeit
erm�glicht wird.

  (3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das
W�hlerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielf�ltigungen herstellen.

  (4) Vom ersten Tag der Auflegung an d�rfen �nderungen in den
W�hlerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und
Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind
Streichungen nach � 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenbaren
Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die
Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von
Schreibfehlern.

                      Kundmachung in den H�usern

  � 14. (1) In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern ist vor dem
Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern
zug�nglichen Stelle (zB im Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen,
welche die Zahl der m�nnlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach
Lage oder T�rnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familien- und
Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einspr�che gegen das
W�hlerverzeichnis eingebracht werden k�nnen.

  (2) Solche Kundmachungen sind auch in anderen Gemeinden
anzuschlagen, wenn es die zust�ndige Bezirkshauptmannschaft, in
St�dten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

                Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

  � 15. (1) Die Gemeinden haben den Parteien, die sich an der
Wahlwerbung beteiligen wollen, auf Antrag sp�testens am ersten Tag
der Auflegung des W�hlerverzeichnisses Abschriften desselben gegen
Ersatz der Kosten auszufolgen.

  (2) Der Antrag ist sp�testens zwei Wochen vor der Auflegung des
W�hlerverzeichnisses zu stellen und verpflichtet zur Bezahlung von
50% der beil�ufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind
beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

  (3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allf�llige Nachtr�ge
zum W�hlerverzeichnis auszufolgen.

                               Einspruch

  � 16. (1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Unionsb�rger
unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das
W�hlerverzeichnis schriftlich oder m�ndlich Einspruch erheben; hierzu
hat er die Eintragung eines Wahlberechtigten in das W�hlerverzeichnis
oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus diesem zu
verlangen.

  (2) Die Einspr�che sind bei der Amtsstelle gem�� � 13 Abs. 2
einzubringen und m�ssen dort vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.

  (3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, f�r
jeden Einspruchsfall gesondert zu �berreichen. Hat der Einspruch die
Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die
zur Begr�ndung des Einspruchs notwendigen Belege, insbesondere ein
vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen
Staatsb�rger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt, ausgef�lltes
Europa-W�hleranlageblatt (Muster siehe Anlage 1 EuWEG) anzuschlie�en.
Wird im Einspruch die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten
begehrt, so ist der Grund hierf�r anzugeben. Alle Einspr�che, auch
mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen
entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren
Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein
Zustellungsbevollm�chtigter genannt ist, der an erster Stelle
unterzeichnete als zustellungsbevollm�chtigt.

  (4) Wer offensichtlich mutwillige Einspr�che erhebt, begeht eine
Verwaltungs�bertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbeh�rde mit
Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

       Verst�ndigung der zur Streichung beantragten Personen

  � 17. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Eintragung in
das W�hlerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hiervon unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Gr�nde innerhalb von vier Tagen nach
Einlangen des Einspruchs zu verst�ndigen. Den Betroffenen steht es
frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verst�ndigung schriftlich
oder m�ndlich Einwendungen bei der zur Entscheidung �ber den
Einspruch berufenen Beh�rde vorzubringen.

  (2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen
bekanntzugeben.

                    Entscheidung �ber Einspr�che

  � 18. (1) �ber den Einspruch hat binnen neun Tagen nach Ende der
Einsichtsfrist au�erhalb von Wien die Gemeindewahlbeh�rde, in Wien
die Bezirkswahlbeh�rde, zu entscheiden. � 7 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, ist
anzuwenden.

  (2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie
dem von der Entscheidung Betroffenen unverz�glich schriftlich
mitzuteilen.

               Richtigstellung des W�hlerverzeichnisses

  � 19. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des
W�hlerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der
Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des
W�hlerverzeichnisses unter Anf�hrung der Entscheidungsdaten
durchzuf�hren. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher
im W�hlerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am
Schlu� des W�hlerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden
Zahl anzuf�hren und an jener Stelle des W�hlerverzeichnisses, an der
sie urspr�nglich einzutragen gewesen w�re, auf die fortlaufende Zahl
der neuen Eintragung hinzuweisen.

                            Berufung

  � 20. (1) Gegen die Entscheidung gem�� � 18 Abs. 1 k�nnen der
Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen
vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung
bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von
der eingebrachten Berufung unverz�glich mit dem Beif�gen zu
verst�ndigen, da� es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der
an ihn ergangenen Verst�ndigung in die Berufung Einsicht und zu den
vorgebrachten Berufungsgr�nden Stellung zu nehmen.

  (2) �ber die Berufung hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen
au�erhalb von Wien die Bezirkswahlbeh�rde, in Wien die
Landeswahlbeh�rde, zu entscheiden. � 7 AVG ist anzuwenden. Eine
weitere Berufung ist unzul�ssig.

  (3) Die �� 16 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 2 sowie � 19 sind
anzuwenden.

    Behandlung der nach dem Europa-W�hlerevidenzgesetz erhobenen

                   Einspr�che und Berufungen

  � 21. Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften
des Europa-W�hlerevidenzgesetzes noch nicht entschiedenen Einspr�che
und Berufungen gegen die Europa-W�hlerevidenz sind die �� 16 bis 20
anzuwenden.

               Abschlu� des W�hlerverzeichnisses

  � 22. (1) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens
hat die Gemeinde das W�hlerverzeichnis abzuschlie�en.

  (2) Das abgeschlossene W�hlerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu
legen.

           Berichte �ber die Zahl der Wahlberechtigten

  � 23. (1) Vor Auflegung des W�hlerverzeichnisses (� 13) haben die
Bezirkswahlbeh�rden die Zahl der wahlberechtigten Personen im
Stimmbezirk, getrennt nach M�nnern und Frauen, der Landeswahlbeh�rde
und diese f�r den Bereich des Bundeslandes der Bundeswahlbeh�rde auf
die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

  (2) Desgleichen sind auch die �nderungen der Zahl der
wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs- und
Berufungsverfahren ergeben, nach Abschlu� des W�hlerverzeichnisses
der Landeswahlbeh�rde, und von dieser unverz�glich der
Bundeswahlbeh�rde zu berichten.

                     Teilnahme an der Wahl

  � 24. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen
im abgeschlossenen W�hlerverzeichnis enthalten sind.

  (2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

  (3) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern ist den
Wahlberechtigten bis sp�testens am dritten Tag vor dem Wahltag eine
amtliche Wahlinformation im orts�blichen Umfang zuzustellen, der
zumindest der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein
Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die
fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das
W�hlerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu
entnehmen sein mu�.

                 Ort der Aus�bung des Wahlrechts

  � 25. (1) Jeder Wahlberechtigte �bt sein Wahlrecht grunds�tzlich an
dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen W�hlerverzeichnis er
eingetragen ist.

  (2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, k�nnen ihr
Wahlrecht auch au�erhalb dieses Ortes aus�ben.

             Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

  � 26. (1) W�hler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort
(Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das W�hlerverzeichnis
aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht aus�ben k�nnten,
haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

  (2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte f�r die Aus�bung des
Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zust�ndigen
Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportf�higkeit
oder Bettl�gerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen
Gr�nden, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen
Gefangenenh�usern, Strafvollzugsanstalten, im Ma�nahmenvollzug oder
in Haftr�umen unm�glich ist, und die die M�glichkeit der Stimmabgabe
vor einer besonderen Wahlbeh�rde (� 59 Abs. 1) in Anspruch nehmen
wollen, sofern nicht die Aus�bung des Wahlrechts gem�� den �� 58 oder
60 in Betracht kommt.

  (3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachtr�glich die
Voraussetzungen f�r die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gr�nden
des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich
aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verst�ndigen, da� er
auf einen Besuch durch eine gem�� � 59 eingerichtete besondere
Wahlbeh�rde verzichtet.

                     Ausstellung der Wahlkarte

  � 27. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von
der der Wahlberechtigte in das W�hlerverzeichnis eingetragen wurde,
beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis sp�testens am dritten
Tag vor dem Wahltag m�ndlich oder schriftlich zu beantragen; im
Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg
einer �sterreichischen Vertretungsbeh�rde beantragt werden. Beim
m�ndlichen Antrag ist die Identit�t durch ein Dokument nachzuweisen,
beim schriftlichen Antrag kann die Identit�t auch auf andere Weise
glaubhaft gemacht werden. Im Fall des � 26 Abs. 2 hat der Antrag das
ausdr�ckliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbeh�rde
gem�� � 59 Abs. 1 und die genaue Angabe der R�umlichkeiten, wo der
Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbeh�rde erwartet,
sowie bei Personen, die sich in �ffentlichem Gewahrsam befinden, eine
beh�rdliche Best�tigung �ber die Unterbringung zu enthalten.

  (2) Die Wahlkarte ist als verschlie�barer Briefumschlag
herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu
tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterst�tzter
Datenverarbeitung ausgestellt werden, gen�gt anstelle der
Unterschrift des B�rgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine
Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

  (3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben,
so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein
verschlie�bares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im
Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem
Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag
bis zur Stimmabgabe sorgf�ltig zu verwahren.

  (4) Duplikate f�r abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene
Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel d�rfen von der Gemeinde
nicht ausgefolgt werden.

              Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

  � 28. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im W�hlerverzeichnis in
der Rubrik ,,Anmerkung'' bei dem betreffenden W�hler mit dem Wort
,,Wahlkarte'' in auff�lliger Weise (zum Beispiel mittels Farbstiftes)
zu vermerken.

  (2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gem�� � 26 Abs. 2 an
einen Wahlberechtigten, der sich au�erhalb des Ortes seiner
Eintragung in das W�hlerverzeichnis aufh�lt, hat die ausstellende
Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der
Wahlberechtigte aufh�lt, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem
Hinweis zu verst�ndigen, da� dieser von einer besonderen Wahlbeh�rde
aufzusuchen ist.

  (3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im
� 27 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbeh�rde
unverz�glich der Landeswahlbeh�rde bekanntzugeben (Sofortmeldung).
Die Landeswahlbeh�rde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten
Wahlkarten ebenfalls unverz�glich, sp�testens jedoch am Tag vor dem
Wahltag, der Bundeswahlbeh�rde mitzuteilen.

  (4) In welcher Weise f�r Wahlkartenw�hler besondere Wahllokale zu
bestimmen sind, ist in den �� 43, 58 und 59 angeordnet. �ber die
Aus�bung des Wahlrechts durch Wahlkartenw�hler enthalten die �� 46,
54 und 56 die n�heren Vorschriften.

                            W�hlbarkeit

  � 29. W�hlbar sind alle Wahlberechtigten, die vor dem 1. J�nner des
Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.

  Einbringung, erste �berpr�fung und Unterst�tzung der Wahlvorschl�ge

  � 30. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag
sp�testens am siebenunddrei�igsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der
Bundeswahlbeh�rde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach
sofortiger �berpr�fung des Wahlvorschlags auf offensichtliche M�ngel
auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten
Wahlvorschlag offensichtliche M�ngel auf, so hat der Bundeswahlleiter
der wahlwerbenden Partei �ber ihr Verlangen die M�glichkeit zur
Verbesserung einzur�umen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten
Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der f�r die Einbringung von
Wahlvorschl�gen vorgeschriebenen Frist erfolgen mu�, und erst danach
den Eingangsvermerk anzubringen.

  (2) Der Wahlvorschlag mu� von wenigstens drei Abgeordneten zum
Nationalrat oder von einem von �sterreich entsandten Abgeordneten zum
Europ�ischen Parlament unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am
Stichtag in der Europa-W�hlerevidenz eingetragen waren, unterst�tzt
sein; hat ein Abgeordneter mehrere Wahlvorschl�ge unterschrieben, so
ist nur jene Unterschrift g�ltig, die sich auf dem ersteingebrachten
Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3
ausgef�llten und gem�� Abs. 3 eigenh�ndig unterschriebenen
Unterst�tzungserkl�rungen anzuschlie�en.

  (3) Die Unterst�tzungserkl�rung hat die Best�tigung der Gemeinde zu
enthalten, da� die in der Erkl�rung genannte Person am Stichtag in
der Europa-W�hlerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese
Best�tigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in
der Erkl�rung genannte Person vor der zur F�hrung der
Europa-W�hlerevidenz zust�ndigen Gemeindebeh�rde pers�nlich
erscheint, ihre Identit�t durch ein mit Lichtbild ausgestattetes
Identit�tsdokument (zum Beispiel Personalausweise, P�sse und
F�hrerscheine) nachgewiesen hat, die Unterst�tzungserkl�rung die
Angaben �ber Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse,
sowie die Namen der zu unterst�tzenden wahlwerbenden Partei enth�lt
und die eigenh�ndige Unterschrift der in der Unterst�tzungserkl�rung
genannten Person vor der Gemeindebeh�rde geleistet wurde.

  (4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Best�tigung gem�� Abs. 3
unverz�glich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen
Abgaben oder Geb�hren auszufertigen.

  (5) Eine Best�tigung gem�� Abs. 3 darf f�r eine Person nur einmal
ausgestellt werden.

                      Inhalt der Wahlvorschl�ge

  � 31. (1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

  1. die Parteibezeichnung in Worten sowie allenfalls eine

     Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr als sieben Buchstaben,

     die ein Wort ergeben k�nnen;

  2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von h�chstens

     42 Bewerbern, in der beantragten, mit arabischen Ziffern

     bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und

     Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jedes

     Bewerbers;

  3. die Bezeichnung des zustellungsbevollm�chtigten Vertreters (Vor-

     und Familienname, Beruf, Adresse).

  (2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen
werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erkl�rt hat. Die
Erkl�rung hat die Bezeichnung der Parteiliste zu enthalten, auf der
der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschlie�en.

  (3) Ein Unionsb�rger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die
�sterreichische Staatsb�rgerschaft besitzt, hat als Bewerber �berdies
bekanntzugeben, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, welche
Staatsangeh�rigkeit er besitzt und in welchem W�hlerverzeichnis
seines Herkunftsstaates er gegebenenfalls eingetragen gewesen ist;
au�erdem hat er eine f�rmliche Erkl�rung dar�ber abzugeben, da� er
nicht gleichzeitig im Herkunftsstaat bei den Wahlen zum Europ�ischen
Parlament kandidiert.

  (4) Ein Unionsb�rger, der nicht die �sterreichische
Staatsb�rgerschaft besitzt, hat als Bewerber schlie�lich eine
Bescheinigung der nach der nationalen Rechtsordnung des
Herkunftsstaates f�r den Informationsaustausch zust�ndigen Beh�rde
vorzulegen. Aus der Bescheinigung hat hervorzugehen, da� der
Unionsb�rger seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist
oder da� der Beh�rde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

  (5) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag f�r
die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der H�he von
50 000 S zu leisten. Der Betrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des
Wahlvorschlags (Abs. 1) bei der Bundeswahlbeh�rde bar zu erlegen.
Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs
treten, aus der die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des
Bundesministeriums f�r Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag
nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

  (6) Wer bei der Erkl�rung gem�� Abs. 3 wissentlich unwahre Angaben
macht, begeht eine Verwaltungs�bertretung und ist, wenn darin keine
strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der
Bezirksverwaltungsbeh�rde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der
Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu
bestrafen.

  Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in

                      den Wahlvorschl�gen

  � 32. (1) Wenn mehrere Wahlvorschl�ge dieselben oder schwer
unterscheidbare Parteibezeichnungen oder Kurzbezeichnungen tragen, so
hat der Bundeswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschl�ge zu einer
gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen �ber die
Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen beziehungsweise
Kurzbezeichnungen anzubahnen. Gelingt die Herstellung des
Einvernehmens nicht, so hat die Bundeswahlbeh�rde
Parteibezeichnungen, die schon auf ver�ffentlichten Wahlvorschl�gen
bei einer Nationalratswahl oder Wahl zum Europ�ischen Parlament
innerhalb der letzten zehn Jahre enthalten waren, zu belassen, die
�brigen Wahlvorschl�ge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen
Bewerber zu benennen. Gleiches gilt f�r Kurzbezeichnungen mit der
Ma�gabe, da� die Bundeswahlbeh�rde die Kurzbezeichnungen auf den
�brigen Wahlvorschl�gen zu streichen hat.

  (2) Desgleichen sind auch Wahlvorschl�ge ohne ausdr�ckliche
Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber
zu nennen.

  (3) Bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien gilt der Grundsatz,
da� die Parteibezeichnung jener wahlwerbenden Partei den Vorrang hat,
die ihren Wahlvorschlag fr�her eingebracht hat.

  (4) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle
vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des
Listenf�hrers aber dem Namen des Listenf�hrers eines fr�her
eingebrachten Wahlvorschlags gleicht oder von diesem schwer
unterscheidbar ist, so hat der Bundeswahlleiter den Vertreter dieses
Wahlvorschlags zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern,
einen anderen Listenf�hrer zu bezeichnen, dessen Name zu einer
Verwechslung nicht Anla� gibt. Wird in einem solchen Fall kein
anderer Listenf�hrer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als
nicht eingebracht.

      Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollm�chtigten Vertreter

  � 33. (1) Ist in einem Wahlvorschlag kein
zustellungsbevollm�chtigter Vertreter angef�hrt, so gilt der jeweils
an erster Stelle des Wahlvorschlags stehende Bewerber als
zustellungsbevollm�chtigter Vertreter der Partei.

  (2) Die Partei kann den zustellungsbevollm�chtigten Vertreter
jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die
Bundeswahlbeh�rde zu richtende Erkl�rungen bed�rfen nur der
Unterschrift des letzten zustellungsbevollm�chtigten Vertreters.
Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Bundeswahlbeh�rde
nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so mu� die Erkl�rung
von mindestens der H�lfte der auf dem Wahlvorschlag angef�hrten
Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erkl�rung die
Partei nach Ansicht der Bundeswahlbeh�rde noch vertreten k�nnen.
K�nnen diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so gen�gt die
Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlags, der die Partei
nach Ansicht der Bundeswahlbeh�rde vertreten kann.

                 �berpr�fung der Wahlvorschl�ge

  � 34. (1) Die Bundeswahlbeh�rde hat unverz�glich zu �berpr�fen, ob
die eingelangten Wahlvorschl�ge von wenigstens f�nf Abgeordneten zum
Nationalrat oder zwei von �sterreich entsandten Abgeordneten zum
Europ�ischen Parlament unterschrieben oder von der gem�� � 30 Abs. 2
erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterst�tzt sind und ob die
in den Wahlvorschl�gen vorgeschlagenen Bewerber w�hlbar sind. Die
Bundeswahlbeh�rde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere
Wahlvorschl�ge unterst�tzt hat, dessen Unterst�tzung f�r den ersten
eingelangten Wahlvorschlag als g�ltig anzuerkennen. Die
Unterst�tzungen f�r die anderen Wahlvorschl�ge gelten als nicht
eingebracht.

  (2) Eine Zur�ckziehung einzelner Unterst�tzungserkl�rungen nach
Einlangen des Wahlvorschlags ist von der Bundeswahlbeh�rde nicht zur
Kenntnis zu nehmen, es sei denn, da� der Unterst�tzende der
Bundeswahlbeh�rde glaubhaft macht, da� er durch einen wesentlichen
Irrtum oder durch arglistige T�uschung oder Drohung zur Unterst�tzung
des Wahlvorschlags bestimmt worden ist, und die Zur�ckziehung der
Unterst�tzungserkl�rung sp�testens am vierunddrei�igsten Tag vor dem
Wahltag erfolgt ist.

  (3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von
Unterst�tzungserkl�rungen auf oder entspricht er nicht den im � 31
Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er sp�testens am
vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag von der Bundeswahlbeh�rde
zur�ckzuweisen. Bewerber, die nicht w�hlbar sind oder deren
schriftliche Erkl�rungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag
gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollm�chtigte Vertreter der
Partei zu verst�ndigen.

                      Erg�nzungs-Wahlvorschl�ge

  � 35. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die W�hlbarkeit
verliert, wegen Mangels der W�hlbarkeit oder der schriftlichen
Erkl�rung (� 31 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre
Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers erg�nzen oder die
fehlende Erkl�rung nachbringen. Erg�nzungs-Wahlvorschl�ge bed�rfen
nur der Unterschrift des zustellungsbevollm�chtigten Vertreters.
Erg�nzungs-Wahlvorschl�ge sowie die Erkl�rung m�ssen jedoch
sp�testens am vierunddrei�igsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei
der Bundeswahlbeh�rde einlangen.

           Abschlu� und Ver�ffentlichung der Wahlvorschl�ge

  � 36. (1) Sp�testens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat
die Bundeswahlbeh�rde die Wahlvorschl�ge abzuschlie�en. Falls eine
Parteiliste �berz�hlige Bewerber enth�lt, sind diese zu streichen.
Anschlie�end sind die Wahlvorschl�ge im ,,Amtsblatt zur Wiener
Zeitung'' zu verlautbaren.

  (2) Nach der Ver�ffentlichung an Wahlvorschl�gen festgestellte
M�ngel ber�hren die G�ltigkeit dieser Wahlvorschl�ge nicht.

  (3) In der Ver�ffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge
der Parteien, die zuletzt im Europ�ischen Parlament vertreten waren,
nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl zum
Europ�ischen Parlament erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der
Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl
zum Europ�ischen Parlament ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen
bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbeh�rde durch
Los, welches von dem an Jahren j�ngsten Mitglied zu ziehen ist, zu
entscheiden.

  (4) Im Anschlu� an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die
�brigen wahlwerbenden Parteien anzuf�hren, wobei sich ihre
Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags zu
richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschl�gen
entscheidet �ber die Reihenfolge die Bundeswahlbeh�rde durch Los,
welches von dem an Jahren j�ngsten Mitglied zu ziehen ist.

  (5) Den Parteibezeichnungen sind die Worte ,,Liste 1'',
,,Liste 2'', ,,Liste 3'' usw. in fortlaufender Numerierung
voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gew�hlten Europ�ischen
Parlament vertreten gewesene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat
in der Ver�ffentlichung nur die ihr nach Abs. 3 zukommende
Listennummer und daneben das Wort ,,leer'' aufzuscheinen.

  (6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen
einschlie�lich allf�lliger Kurzbezeichnungen mit gleich gro�en
Druckbuchstaben in f�r jede wahlwerbende Partei gleich gro�e
Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. F�r die
Kurzbezeichnungen sind hierbei einheitlich gro�e schwarze
Druckbuchstaben zu verwenden. Bei jeder Parteibezeichnung ist in
schwarzem Druck das Wort ,,Liste'' und darunter gr��er die jeweilige
fortlaufende Ziffer anzuf�hren. Bei mehr als dreizeiligen
Parteibezeichnungen kann die Gr��e der Druckbuchstaben dem zur
Verf�gung stehenden Raum entsprechend angepa�t werden.

               Zur�ckziehung von Wahlvorschl�gen

  � 37. (1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch
eine schriftliche Erkl�rung zur�ckziehen. Diese Erkl�rung mu� jedoch
sp�testens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei
der Bundeswahlbeh�rde einlangen und von den Abgeordneten, die den
Wahlvorschlag unterschrieben haben, oder von der Mehrheit der
Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterst�tzt haben,
unterschrieben sein.

  (2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zur�ckgezogen, wenn
s�mtliche Wahlwerber der Parteiliste im eigenen Namen schriftlich bis
zum siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag gegen�ber der
Bundeswahlbeh�rde auf ihre Bewerbung verzichtet haben.

               R�ckerstattung des Kostenbeitrages

  � 38. Wird ein Wahlvorschlag nicht ver�ffentlicht, so ist der
Kostenbeitrag (� 31 Abs. 5) zur�ckzuerstatten.

  Gemeinde als Wahlort, Verf�gungen der Gemeindewahlbeh�rden oder des

              Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit

  � 39. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

  (2) Au�erhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbeh�rden, ob eine
Gemeinde nunmehr gem�� � 40 in Wahlsprengel einzuteilen ist oder die
bestehende Wahlsprengeleinteilung zu �ndern ist. Die
Gemeindewahlbeh�rden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel
fest und bestimmen nach Ma�gabe der folgenden Vorschriften auch die
zugeh�rigen Wahllokale, die im � 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen
sowie den Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit). Das Ende
der Wahlzeit darf nicht sp�ter als auf 22 Uhr festgelegt werden. Die
Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind
rechtzeitig, mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel sp�testens am
f�nften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

  (3) Die Wahlzeit ist unter Beachtung des Abs. 2 so festzusetzen,
da� die Aus�bung des Wahlrechts f�r alle W�hler gesichert ist.

  (4) Die getroffenen Verf�gungen sind sp�testens am f�nften Tag vor
dem Wahltag von der Gemeinde orts�blich, jedenfalls aber auch durch
Anschlag am Geb�ude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung
ist auch an das im � 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der
Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf
hinzuweisen, da� �bertretungen dieser Verbote bestraft werden.

  (5) Die Gemeindewahlbeh�rden, in Wien der Magistrat, haben zugleich
mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen,
wie viele besondere Wahlbeh�rden gem�� � 59 eingerichtet werden.
Diese Verf�gung ist sogleich orts�blich kundzumachen.

  (6) Die von der Gemeindewahlbeh�rde getroffenen Verf�gungen sind
der Bezirkswahlbeh�rde unverz�glich mitzuteilen.

                          Wahlsprengel

  � 40. (1) Gr��ere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in
Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, da� am Wahltag in
einem Wahlsprengel durchschnittlich h�chstens etwa siebzig W�hler in
der Stunde abgefertigt werden m�ssen.

  (2) Auch Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen
(Streulage) k�nnen, um den W�hlern den Weg zum Wahllokal zu
erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.

  (3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 W�hlern bedarf
der Zustimmung der Landeswahlbeh�rde, die nur gew�hrt werden darf,
wenn das Wahlgeheimnis gew�hrleistet ist.

                          Wahllokale

  � 41. Das Wahllokal mu� f�r die Durchf�hrung der Wahlhandlung
geeignet sein. Die f�r die Vornahme der Wahl erforderlichen
Einrichtungsst�cke, wie der Tisch f�r die Wahlbeh�rde, in dessen N�he
ein Tisch f�r die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen
Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen.
Ebenso ist darauf zu achten, da� in dem Geb�ude des Wahllokals
wom�glich ein entsprechender Warteraum f�r die W�hler zur Verf�gung
steht.

   Wahllokale au�erhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale f�r

                        mehrere Sprengel

  � 42. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der
Regel f�r jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu
bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein au�erhalb des
Wahlsprengels liegendes Geb�ude verlegt werden, wenn dieses Geb�ude
ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht
werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden f�r mehrere Wahlsprengel
ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal
ausreichend Raum f�r die Unterbringung der Wahlbeh�rden und f�r die
gleichzeitige Durchf�hrung mehrerer Wahlhandlungen bietet und
entsprechende Warter�ume f�r die W�hler aufweist.

                 Wahllokale f�r Wahlkartenw�hler

  � 43. Wahlkartenw�hler k�nnen ihre Stimme in jedem Wahllokal
abgeben.

                           Wahlzelle

  � 44. (1) In jedem Wahllokal mu� mindestens eine Wahlzelle sein. Um
eine raschere Abfertigung der W�hler zu erm�glichen, k�nnen f�r eine
Wahlbeh�rde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die
�berwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbeh�rde dadurch nicht
gef�hrdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten
sind in den Wahllokalen mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.

  (2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, da� der W�hler in der
Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen
den Stimmzettel ausf�llen und in das Wahlkuvert geben kann.

  (3) Als Wahlzelle gen�gt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte,
feste Zellen nicht zur Verf�gung stehen, jede Absonderungsvorrichtung
im Wahllokal, die ein Beobachten des W�hlers in der Wahlzelle
verhindert. Die Wahlzelle wird insbesondere durch einfache, mit
undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch
Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch
Aneinanderschieben von gr��eren K�sten, durch entsprechende
Aufstellung von Schultafeln gebildet werden k�nnen. Sie ist wom�glich
derart aufzustellen, da� der W�hler die Zelle von einer Seite
betreten und von der anderen Seite verlassen kann.

  (4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit
einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit
dem erforderlichen Material f�r die Ausf�llung des Stimmzettels
(wom�glich Farbstift) auszustatten. Au�erdem sind die von der
Bundeswahlbeh�rde abgeschlossenen und von ihr ver�ffentlichten
Wahlvorschl�ge in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle
anzuschlagen.

  (5) Es ist auch daf�r Sorge zu tragen, da� die Wahlzelle w�hrend
der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

                            Verbotszonen

  � 45. (1) Im Geb�ude des Wahllokals und in einem von der
Gemeindewahlbeh�rde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis
(Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere
auch durch Ansprachen an die W�hler, durch Anschlag oder Verteilen
von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung
sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

  (2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene
Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des
�ffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren
dienstlichen Vorschriften getragen werden m�ssen.

  (3) �bertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote sind von
der Bezirksverwaltungsbeh�rde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall
der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen
zu bestrafen.

              Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland

  � 46. (1) W�hler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland
aufhalten werden, k�nnen dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer
Wahlkarte sind, in der Form aus�ben, da� sie die Wahlkarte unter
Beachtung der Abs. 2 bis 6 rechtzeitig an die zust�ndige
Landeswahlbeh�rde, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist,
�bermitteln.

  (2) F�r den Fall, da� der W�hler von der im Abs. 1 einger�umten
M�glichkeit Gebrauch macht, bedarf es auf der Wahlkarte der
Best�tigung durch eine einem �sterreichischen Notar vergleichbare
Person beziehungsweise nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zur
amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter
einer �sterreichischen Vertretungsbeh�rde, allenfalls eines von ihm
hierzu bestimmten Beamten. Aus der Best�tigung haben die Identit�t
des W�hlers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit)
hervorzugehen, in welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die
Wahlkarte zur�ckgelegt hat. Die Best�tigung mu� sp�testens am Tag der
Wahl in �sterreich, jedoch nicht nach Schlie�ung des letzten
Wahllokals im Bereich der Europ�ischen Union ausgestellt worden sein.

  (3) Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder einer auf
Ersuchen einer internationalen Organisation zur Hilfeleistung in das
Ausland entsendeten Einheit, so ist diese Best�tigung vom
Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem hierzu bestimmten
Mitglied der Einheit auszustellen.

  (4) Weiters kann die Best�tigung durch zwei wahlberechtigte
Unionsb�rger erfolgen, die �ber g�ltige Reisep�sse von
Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union verf�gen, deren
Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der
Wahlkarte einzutragen sind.

  (5) Jene Arten der Aus�bung des Wahlrechts, die der betreffende
Staat nicht zul��t, haben zu unterbleiben.

  (6) Die Wahlkarte samt dem darin enthaltenen unge�ffneten
Wahlkuvert mu� bis sp�testens am achten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr,
bei der zust�ndigen Landeswahlbeh�rde einlangen. Versp�tet
einlangende Wahlkuverts sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
nicht zu ber�cksichtigen.

                             Wahlzeugen

  � 47. (1) In jedes Wahllokal k�nnen von jeder Partei, deren
Wahlvorschlag ver�ffentlicht wurde, zu jeder Wahlbeh�rde zwei
Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der
Bezirkswahlbeh�rde sp�testens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch
den zustellungsbevollm�chtigten Vertreter der Partei schriftlich
namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erh�lt von der Bezirkswahlbeh�rde
einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal
erm�chtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbeh�rde
vorzuweisen ist.

  (2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der
wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einflu� auf den
Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine
Verpflichtung zur Verschwiegenheit �ber ihnen aus ihrer T�tigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

           Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

  � 48. (1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet des � 46 der
Gemeindewahlbeh�rde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt
sind, den Sprengelwahlbeh�rden zu.

  (2) Der Wahlleiter hat f�r die Aufrechterhaltung der Ruhe und
Ordnung bei der Wahlhandlung und f�r die Beobachtung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. �berschreitungen des
Wirkungskreises der Wahlbeh�rde hat er nicht zuzulassen.

  (3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt
Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine
Verwaltungs�bertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbeh�rde mit
Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

                     Beginn der Wahlhandlung

  � 49. (1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu
bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter
eingeleitet, der der Wahlbeh�rde das W�hlerverzeichnis nebst dem
vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4), die
Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (� 61) �bergibt und ihr die
�� 7 und 8 �ber die Beschlu�f�higkeit der Wahlbeh�rde zur Kenntnis
bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbeh�rde die Anzahl der gegen
Empfangsbest�tigung (� 61 Abs. 4) �bernommenen amtlichen Stimmzettel
bekanntzugeben, vor der Wahlbeh�rde diese Anzahl zu �berpr�fen und
das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

  (2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbeh�rde
zu �berzeugen, da� die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte
Wahlurne leer ist.

  (3) Die Stimmabgabe beginnt damit, da� die Mitglieder der
Wahlbeh�rde, ihre etwaigen Hilfskr�fte, die Vertrauenspersonen und
die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im W�hlerverzeichnis
eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, k�nnen sie ihr
Wahlrecht vor der Wahlbeh�rde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf
Grund einer Wahlkarte aus�ben. Im �brigen gelten f�r die Aus�bung des
Wahlrechts durch Wahlkartenw�hler die �� 54 und 56.

                            Wahlkuverts

  � 50. (1) F�r die W�hler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu
verwenden.

  (2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den
Wahlkuverts ist verboten. Die �bertretung dieses Verbotes ist, wenn
darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der
Bezirksverwaltungsbeh�rde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der
Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu
bestrafen.

                       Betreten des Wahllokals

  � 51. (1) In das Wahllokal d�rfen au�er der Wahlbeh�rde nur deren
Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die W�hler zur Abgabe der Stimme und die
allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen
Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die
W�hler das Wahllokal sofort zu verlassen.

  (2) Sofern es zur ungest�rten Durchf�hrung der Wahl erforderlich
erscheint, kann der Wahlleiter verf�gen, da� die W�hler nur einzeln
in das Wahllokal eingelassen werden.

                  Pers�nliche Aus�bung des Wahlrechts

  � 52. (1) Das Wahlrecht ist pers�nlich auszu�ben; blinde, schwer
sehbehinderte und gebrechliche W�hler d�rfen sich von einer
Begleitperson, die sie sich selbst ausw�hlen k�nnen, f�hren und sich
von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen F�llen
abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten
werden.

  (2) Gebrechliche Personen sind solche, die gel�hmt oder des
Gebrauchs der H�nde unf�hig oder von solcher k�rperlicher Verfassung
sind, da� ihnen die Ausf�llung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde
Hilfe nicht zugemutet werden kann.

  (3) �ber die Zul�ssigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson
entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbeh�rde. Jede Stimmabgabe mit
Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

  (4) Wer sich f�lschlich als blind, schwer sehbehindert oder
gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungs�bertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbeh�rde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall
der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen
zu bestrafen.

  (5) �ber die Aus�bung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und
Pflegeanstalten enth�lt der � 58 die n�heren Bestimmungen.

                      Identit�tsfeststellung

  � 53. (1) Jeder W�hler tritt vor die Wahlbeh�rde, nennt seinen
Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine
sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identit�t
einwandfrei ersichtlich ist.

  (2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der
Identit�t kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, P�sse
und F�hrerscheine, �berhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

  (3) Besitzt der W�hler eine Urkunde oder Bescheinigung der in
Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Stimmabgabe
zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbeh�rde
pers�nlich bekannt ist und kein Einspruch gem�� � 57 Abs. 1 erhoben
wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift �ber den Wahlvorgang
ausdr�cklich zu vermerken.

                          Stimmabgabe

  � 54. (1) F�r die Stimmabgabe hat sich der W�hler zun�chst
entsprechend auszuweisen. Ist er im W�hlerverzeichnis eingetragen, so
hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen
Stimmzettel zu �bergeben.

  (2) Dem Wahlkartenw�hler hat der Wahlleiter anstelle des aus der
Wahlkarte entnommenen verschlie�baren chamoisfarbenen Wahlkuverts ein
blaues Wahlkuvert sowie den der Wahlkarte entnommenen amtlichen
Stimmzettel zu �bergeben. Das verschlie�bare Wahlkuvert hat der
Wahlleiter zu vernichten. Einem Wahlberechtigten, dem der mit der
Wahlkarte ausgeh�ndigte amtliche Stimmzettel nicht zur Verf�gung
steht, hat er einen amtlichen Stimmzettel auszufolgen.

  (3) Der Wahlleiter hat den W�hler anzuweisen, sich in die Wahlzelle
zu begeben. Dort f�llt der W�hler den amtlichen Stimmzettel aus, legt
ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und �bergibt das Kuvert
dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert unge�ffnet in die
Wahlurne.

  (4) Ist dem W�hler beim Ausf�llen des amtlichen Stimmzettels ein
Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer
amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der W�hler hat den ihm zuerst
ausgeh�ndigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbeh�rde durch
Zerrei�en unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des
Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

  (5) Die Aush�ndigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in
jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

   Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im W�hlerverzeichnis durch

                         die Wahlbeh�rde

  � 55. (1) Der Name des W�hlers, der seine Stimme abgegeben hat,
wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter
fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des
W�hlerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von
einem zweiten Beisitzer im W�hlerverzeichnis abgestrichen.

  (2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von
dem zweiten Beisitzer in der Rubrik ,,Abgegebene Stimme'' des
W�hlerverzeichnisses an entsprechender Stelle (m�nnliche, weibliche
Wahlberechtigte) vermerkt.

                  Vorgang bei Wahlkartenw�hlern

  � 56. (1) W�hler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben
neben der Wahlkarte auch noch eine der im � 53 Abs. 2 angef�hrten
Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die
Identit�t mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die
Namen von Wahlkartenw�hlern sind, sofern es sich nicht um
Wahlkartenw�hler nach Abs. 2 handelt, am Schlu� des
W�hlerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in
der Niederschrift �ber den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist
dem W�hler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des
W�hlerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschlie�en.
Wurde ein Wahllokal nur f�r Wahlkartenw�hler bestimmt, so ist die
fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu
vermerken.

  (2) Erscheint ein Wahlkartenw�hler vor der nach seiner
urspr�nglichen Eintragung im W�hlerverzeichnis zust�ndigen
Wahlbeh�rde, um sein Wahlrecht auszu�ben, so hat er unter Verwendung
des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels
und unter Beachtung der �brigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbeh�rde
�bergeben hat.

        Stimmabgabe bei Zweifel �ber die Identit�t des W�hlers

  � 57. (1) Eine Entscheidung �ber die Zulassung zur Stimmabgabe
steht der Wahlbeh�rde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe �ber
die Identit�t des W�hlers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der
Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbeh�rde
und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden
W�hlern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren
Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

  (2) Die Entscheidung der Wahlbeh�rde mu� vor Fortsetzung der
Wahlhandlung erfolgen. Sie ist endg�ltig.

 Aus�bung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten

  � 58. (1) Um den in �ffentlichen oder privaten Heil- und
Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Aus�bung des
Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbeh�rde, in Wien der
Magistrat, f�r den �rtlichen Bereich des Anstaltsgeb�udes einen oder
mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die �� 39 bis 41 sind
hierbei zu beachten.

  (2) Werden Wahlsprengel gem�� Abs. 1 errichtet, so haben die
gehf�higen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach
Abs. 1 zust�ndigen Sprengelwahlbeh�rden auszu�ben. Das gleiche gilt
f�r gehf�hige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

  (3) Die nach Abs. 1 zust�ndige Sprengelwahlbeh�rde kann sich mit
ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der
Stimmen bettl�geriger Pfleglinge auch in deren Lieger�ume begeben.
Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel
Aufstellen eines Wandschirms und dergleichen) vorzusorgen, da� der
Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen
Personen seinen amtlichen Stimmzettel ausf�llen und in das ihm vom
Wahlleiter zu �bergebende Wahlkuvert einlegen kann.

  (4) In Anstalten unter �rztlicher Leitung kann diese in
Einzelf�llen den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten gehf�higen und
bettl�gerigen Pfleglingen die Aus�bung des Wahlrechts aus gewichtigen
medizinischen Gr�nden untersagen.

  (5) Im �brigen sind auch bei der Aus�bung des Wahlrechts nach den
Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die
der �� 27 und 28 sowie 54 und 56 �ber die Teilnahme an der Wahl und
die Aus�bung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

   Aus�bung des Wahlrechts durch bettl�gerige oder in ihrer Freiheit

                    beschr�nkte Wahlkartenw�hler

  � 59. (1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gem��
� 26 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Aus�bung des Wahlrechts zu
erleichtern, haben die Gemeindewahlbeh�rden, in Wien der Magistrat,
sp�testens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbeh�rden
einzurichten, die diese Personen w�hrend der festgesetzten Wahlzeit
aufsuchen. Die �� 39 bis 41 sind zu beachten.

  (2) Bei Aus�bung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbeh�rden ist
� 58 Abs. 3 und 5 anzuwenden.

  (3) Die Stimmzettelpr�fung durch die besonderen Wahlbeh�rden umfa�t
nur die im � 66 Abs. 4 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der
Niederschrift der besonderen Wahlbeh�rden ist � 67 Abs. 2 Z 1 bis 8,
Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 sowie Abs. 4 anzuwenden.

  (4) Die Gemeindewahlbeh�rden, in Wien der Magistrat, haben unter
Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbeh�rde zu
bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbeh�rden
festzustellen hat. Diese Wahlbeh�rde hat sodann die unge�ffnet
�bernommenen Wahlkuverts der bettl�gerigen oder in ihrer Freiheit
beschr�nkten W�hler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses
ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschlie�lich der
Niederschriften der besonderen Wahlbeh�rden sind von diesen der
feststellenden Wahlbeh�rde unverz�glich zu �berbringen und bilden
einen Teil deren Wahlaktes.

      Aus�bung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschr�nkten

                          Wahlberechtigten

  � 60. Um den in gerichtlichen Gefangenenh�usern,
Strafvollzugsanstalten, im Ma�nahmenvollzug oder in Haftr�umen
Untergebrachten die Aus�bung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die
Gemeindewahlbeh�rde, in Wien der Magistrat, f�r den �rtlichen
Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel
errichten. Im �brigen sind die Bestimmungen f�r die Aus�bung des
Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (� 58) zu
beachten.

                        Amtlicher Stimmzettel

  � 61. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel
�bergeben werden.

  (2) Der amtliche Stimmzettel hat f�r jede wahlwerbende Partei eine
gleich gro�e Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis,
die Parteibezeichnung einschlie�lich der Kurzbezeichnung sowie einen
freien Raum zur Eintragung des Namens eines Bewerbers der gew�hlten
Parteiliste, im �brigen aber unter Ber�cksichtigung der gem�� � 36
erfolgten Ver�ffentlichung die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen
Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung
der Bundeswahlbeh�rde hergestellt werden.

  (3) Die Gr��e des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl
der zu ber�cksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausma� hat
zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind f�r alle
Parteibezeichnungen die gleiche Gr��e der Rechtecke und der
Druckbuchstaben, f�r die allf�lligen Kurzbezeichnungen einheitlich
gr��tm�gliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen
Parteibezeichnungen kann die Gr��e der Druckbuchstaben dem zur
Verf�gung stehenden Raum entsprechend angepa�t werden. Das Wort
,,Liste'' ist klein zu drucken. F�r die Listennummern k�nnen
einheitlich gr��ere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller
Aufdrucke hat ausschlie�lich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der
Rechtecke und die Kreise haben in gleicher St�rke ausgef�hrt zu
werden.

  (4) Die Bundeswahlbeh�rde hat die amtlichen Stimmzettel den
Sprengelwahlbeh�rden in Wien �ber die Landeswahlbeh�rde, den
Gemeinde- und Sprengelwahlbeh�rden au�erhalb Wiens �ber die
Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinde, bei St�dten mit eigenem
Statut �ber diese, entsprechend der endg�ltigen Zahl der
Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbeh�rde zuz�glich einer Reserve
von 15 Prozent zu �bermitteln. Eine weitere Reserve von 5 Prozent ist
der Bezirksverwaltungsbeh�rde f�r den allf�lligen zus�tzlichen Bedarf
der Wahlbeh�rden am Wahltag zur Verf�gung zu stellen. Die amtlichen
Stimmzettel sind jeweils gegen eine in zweifacher Ausfertigung
herzustellende Empfangsbest�tigung auszufolgen. Hierbei ist eine
Ausfertigung f�r den �bergeber, die zweite Ausfertigung f�r den
�bernehmer bestimmt.

  (5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen
Stimmzettel gleiche oder �hnliche Stimmzettel in Auftrag gibt,
herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine
Verwaltungs�bertretung und ist, wenn darin keine strenger zu
bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbeh�rde
mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hierbei k�nnen
unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die
einem amtlichen Stimmzettel gleichen oder �hnlich sind, f�r verfallen
erkl�rt werden, ohne R�cksicht darauf, wem sie geh�ren.

  (6) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche
Stimmzettel, die zur Ausgabe f�r die Wahl bestimmt sind, auf
irgendeine Weise kennzeichnet.

             G�ltige Ausf�llung des amtlichen Stimmzettels

  � 62. (1) Ein amtlicher Stimmzettel ist g�ltig ausgef�llt, wenn aus
ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der W�hler w�hlen
wollte. Dies ist der Fall, wenn der W�hler in einem der links von
jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder
ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen
anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, da� er die in derselben
Zeile angef�hrte Parteiliste w�hlen will.

  (2) Der Stimmzettel ist aber auch dann g�ltig ausgef�llt, wenn der
Wille des W�hlers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken,
Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer
wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der �brigen wahlwerbenden
Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer
Parteiliste eindeutig zu erkennen ist.

                      Vergabe von Vorzugsstimmen

  � 63. (1) Der W�hler kann eine Vorzugsstimme f�r einen Bewerber der
Parteiliste der von ihm gew�hlten Partei vergeben.

  (2) Hierzu kann der W�hler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel
hierf�r vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von
ihm gew�hlten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist g�ltig, wenn
aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gew�hlten Partei
der W�hler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder
bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen ein
entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der
Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, des Geburtsjahres,
Berufes oder der Adresse) enth�lt.

  (3) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den W�hler gilt als nicht
beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der
Bezeichnete Bewerber einer Partei ist, die der W�hler nicht gew�hlt
hat.

               Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

  � 64. (1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enth�lt,
so z�hlen sie f�r einen g�ltigen, wenn

  1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Partei bezeichnet wurde oder

  2. mindestens ein Stimmzettel g�ltig ausgef�llt ist und sich aus

     der Bezeichnung der �brigen Stimmzettel kein Zweifel �ber die

     gew�hlte Partei ergibt oder

  3. neben dem g�ltig ausgef�llten amtlichen Stimmzettel die �brigen

     amtlichen Stimmzettel entweder unausgef�llt sind oder ihre

     G�ltigkeit gem�� � 65 Abs. 3 nicht beeintr�chtigt ist.

  (2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem g�ltig
ausgef�llten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden,
beeintr�chtigen die G�ltigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

                       Ung�ltige Stimmzettel

  � 65. (1) Der Stimmzettel ist ung�ltig, wenn

  1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme

     verwendet wurde oder

  2. der Stimmzettel durch Abrei�en eines Teiles derart

     beeintr�chtigt wurde, da� nicht mehr unzweideutig hervorgeht,

     welche Partei der W�hler w�hlen wollte, oder

  3. keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde oder

  4. zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder

  5. eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber

     keine Parteibezeichnung enth�lt (� 36 Abs. 5), oder

  6. nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der

     gleichen Zeile angef�hrten Partei ist, oder

  7. aus dem vom W�hler angebrachten Zeichen oder der sonstigen

     Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er

     w�hlen wollte.

  (2) Leere Wahlkuverts z�hlen als ung�ltige Stimmzettel. Enth�lt ein
Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten,
so z�hlen sie, wenn sich ihre Ung�ltigkeit nicht schon aus anderen
Gr�nden ergibt, als ein ung�ltiger Stimmzettel.

  (3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen
Stimmzettel au�er zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der
Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeintr�chtigen die
G�ltigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer
der angef�hrten Ung�ltigkeitsgr�nde ergibt. Im Wahlkuvert befindliche
Beilagen aller Art beeintr�chtigen die G�ltigkeit des amtlichen
Stimmzettels nicht.

                   Stimmzettelpr�fung, Stimmenz�hlung

  � 66. (1) Wenn die f�r die Wahlhandlung festgesetzte Zeit
abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der
Wahlbeh�rde bestimmten Warteraum erschienenen W�hler gestimmt haben,
erkl�rt die Wahlbeh�rde die Stimmabgabe f�r geschlossen. Nach
Abschlu� der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die
Mitglieder der Wahlbeh�rde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen
gem�� � 6 und die Wahlzeugen verbleiben d�rfen, zu schlie�en.

  (2) Der Wahlleiter hat gegebenenfalls die Sitzung der Wahlbeh�rde
so lange zu unterbrechen, bis die Stimmabgabe in allen anderen
Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union beendet ist. Den Zeitpunkt der
Schlie�ung des letzten Wahllokals im Bereich der Europ�ischen Union
hat der Bundesminister f�r Inneres den Wahlbeh�rden sp�testens am
f�nften Tag vor der Wahl im Weg der nachgeordneten Wahlbeh�rden
bekanntzugeben.

  (3) Wird das Wahllokal anl��lich der Unterbrechung der Sitzung
gem�� Abs. 2 von so vielen Mitgliedern der Wahlbeh�rde oder
Ersatzbeisitzern verlassen, da� weniger als drei Personen im
Wahllokal zur�ckbleiben, so ist die Wahlurne zu versiegeln und das
Wahllokal zu versperren und gleichfalls zu versiegeln. Den Schl�ssel,
mit dem das Wahllokal versperrt worden ist, hat der Wahlleiter an
sich zu nehmen.

  (4) Die Wahlbeh�rde stellt, allenfalls nach Wiederaufnahme der
gem�� Abs. 2 unterbrochenen Sitzung, unter Ber�cksichtigung der im
Abstimmungsverzeichnis vermerkten allf�lligen zus�tzlichen Angaben
zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben
wurden, und �berpr�ft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch
verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der
Wahlhandlung �bernommenen Stimmzettel ergibt.

  (5) Hierauf hat die Wahlbeh�rde die abgegebenen Wahlkuverts zu
�ffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren G�ltigkeit zu pr�fen, die
ung�ltigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und
festzustellen:

  1. die Gesamtsumme der abgegebenen g�ltigen und ung�ltigen Stimmen,

  2. die Summe der abgegebenen ung�ltigen Stimmen,

  3. die Summe der abgegebenen g�ltigen Stimmen,

  4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen g�ltigen

     Stimmen (Parteisummen).

  (6) Die nach Abs. 5 getroffenen Feststellungen sind sofort in der
Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden au�erhalb Wiens, die
in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbeh�rde, in den
�brigen Gemeinden sowie in Wien der Bezirkswahlbeh�rde, auf die
schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

                         Niederschrift

  � 67. (1) Die Wahlbeh�rde hat hierauf den Wahlvorgang und das
�rtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

  (2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des Wahlorts (Gemeinde, politischer Bezirk oder

     Verwaltungsbezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis,

     Landeswahlkreis) und den Wahltag;

  2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbeh�rden,

     sowie der Vertrauenspersonen gem�� � 6;

  3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

  4. die Zeit des Beginns und des Endes der Wahlhandlung;

  5. die Anzahl der �bernommenen und an die W�hler ausgegebenen

     amtlichen Stimmzettel;

  6. die Namen der Wahlkartenw�hler;

  7. die Beschl�sse der Wahlbeh�rde �ber die Zulassung oder

     Nichtzulassung von W�hlern zur Stimmabgabe (� 57);

  8. sonstige Beschl�sse der Wahlbeh�rde, die w�hrend der

     Wahlhandlung gefa�t wurden (zum Beispiel Unterbrechung der

     Wahlhandlung);

  (3) Der Niederschrift sind anzuschlie�en:

  1. das W�hlerverzeichnis;

  2. das Abstimmungsverzeichnis;

  3. die Wahlkarten der Wahlkartenw�hler;

  4. die Empfangsbest�tigung �ber die Anzahl der �bernommenen

     amtlichen Stimmzettel;

  5. die ung�ltigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschl�gen mit

     entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

  6. die g�ltigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien

     und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne

     vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschl�gen mit

     entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

  7. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die

     ebenfalls in abgesonderten Umschl�gen mit entsprechenden

     Aufschriften zu verpacken sind.

  (4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der
Wahlbeh�rde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern
unterfertigt, so ist der Grund hierf�r anzugeben.

  (5) Mit dem Unterfertigen der Niederschrift ist die Wahlhandlung
beendet. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der
Wahlbeh�rde.

     Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse au�erhalb von Wien

  � 68. (1) In Gemeinden au�erhalb von Wien, die in Wahlsprengel
eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbeh�rden die ihnen von den
Sprengelwahlbeh�rden gem�� � 66 Abs. 6 bekanntgegebenen Ergebnisse
f�r den Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so
ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbeh�rde unverz�glich auf
die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben
(Sofortmeldung).

  (2) Die Sprengelwahlbeh�rden in den im Abs. 1 bezeichneten
Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und wom�glich im
versiegelten Umschlag der Gemeindewahlbeh�rde zu �bermitteln. Die
Gemeindewahlbeh�rden haben die von den Sprengelwahlbeh�rden gem��
� 66 Abs. 5 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der
Niederschriften rechnerisch zu �berpr�fen, f�r den gesamten Bereich
der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu
beurkunden. F�r die Niederschrift gilt � 67 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7 und
8. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl f�r
den Bereich der Gemeinde in der im � 66 Abs. 5 gegliederten Form zu
enthalten.

  (3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten
Gemeindewahlbeh�rden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbeh�rden als
Beilage anzuschlie�en. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der
Gemeindewahlbeh�rde.

  (4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der
Gemeindewahlbeh�rde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen
Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierf�r anzugeben.

        Besondere Ma�nahmen bei au�ergew�hnlichen Ereignissen

  � 69. (1) Treten Umst�nde ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder
Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbeh�rde die
Wahlhandlung verl�ngern oder auf den n�chsten Tag verschieben. Die
Wahlhandlung mu� jedoch bis zu dem der Wahl folgenden Montag, 0 Uhr,
abgeschlossen sein.

  (2) Jede Verl�ngerung oder Verschiebung ist sofort auf orts�bliche
Weise zu verlautbaren.

  (3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die
Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und
Stimmzetteln von der Wahlbeh�rde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung
unter Verschlu� zu legen und sicher zu verwahren.

      Zusammenrechnung der �rtlichen Wahlergebnisse durch die

                         Bezirkswahlbeh�rde

  � 70. Die Bezirkswahlbeh�rde hat die ihr mitgeteilten
Wahlergebnisse der Gemeindewahlbeh�rden, in Wien der
Sprengelwahlbeh�rden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so
ermittelten Feststellungen der Landeswahlbeh�rde unverz�glich auf die
schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben
(Sofortmeldung).

   �bermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbeh�rden, in Wien der

           Sprengelwahlbeh�rden, an die Bezirkswahlbeh�rde

  � 71. Die Wahlakten der Gemeindewahlbeh�rden, in Wien die Wahlakten
der Sprengelwahlbeh�rden, sind nach Feststellung des �rtlichen
Wahlergebnisses unverz�glich der zust�ndigen Bezirkswahlbeh�rde
verschlossen und wom�glich im versiegelten Umschlag durch Boten zu
�bermitteln.

  Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und �bermittlung

            der Wahlakten an die Landeswahlbeh�rde

  � 72. (1) Sobald bei den Bezirkswahlbeh�rden alle Wahlakten der
Gemeindewahlbeh�rden, in Wien der Sprengelwahlbeh�rden, eingelangt
sind, sind diese von den Bezirkswahlbeh�rden au�erhalb Wiens
alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen
und die �rtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrt�mer in den
zahlenm��igen Ergebnissen zu �berpr�fen und diese erforderlichenfalls
richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbeh�rde f�r den Bereich
des Stimmbezirks die endg�ltigen �rtlichen Wahlergebnisse
zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

  (2) Schlie�lich hat die Bezirkswahlbeh�rde f�r jede Gemeinde, in
Wien f�r jeden Wahlsprengel, auf Grund der ihr vorliegenden
Stimmzettel f�r jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste
ver�ffentlichten Wahlvorschlags die auf ihn entfallenden
Vorzugsstimmen zu ermitteln und f�r den Bereich des Stimmbezirks im
Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

  (3) Die Niederschrift gem�� Abs. 1 und das Vorzugsstimmenprotokoll
gem�� Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbeh�rde. Diesem sind
die Wahlakten der Gemeindewahlbeh�rde, in Wien der
Sprengelwahlbeh�rden, als Beilagen anzuschlie�en und umgehend
verschlossen, wom�glich in versiegeltem Umschlag, der zust�ndigen
Landeswahlbeh�rde zu �bermitteln.

  (4) In St�dten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbeh�rden
ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbeh�rde zu erstatten.
Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbeh�rden unmittelbar an
die Bezirkswahlbeh�rde zu �bersenden. Die Abs. 1 bis 3 und die �� 68
bis 71 sind mit der Ma�gabe anzuwenden, da� die Zusammenrechnung der
�rtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im
Stimmbezirk der Bezirkswahlbeh�rde obliegt.

                 Ermittlung der Vorzugsstimmen

  � 73. (1) Jeder Bewerber eines ver�ffentlichten Wahlvorschlags hat
durch jede g�ltige Bezeichnung seines Namens auf dem amtlichen
Stimmzettel durch den W�hler eine Vorzugsstimme erhalten.

  (2) Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenen
Vorzugsstimmen wird f�r den Bereich des Stimmbezirks durch die
Bezirkswahlbeh�rde, f�r den Bereich des Landeswahlkreises und alle
Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises von der Landeswahlbeh�rde
und f�r den Bereich des Bundesgebietes von der Bundeswahlbeh�rde
ermittelt.

       Vorl�ufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die

                         Bundeswahlbeh�rde

  � 74. (1) Die Landeswahlbeh�rde hat auf Grund der ihr von den
Bezirkswahlbeh�rden gem�� � 70 erstatteten Berichte das vorl�ufige
Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.

  (2) Die Landeswahlbeh�rde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte
vorl�ufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverz�glich auf die
schnellste Art der Bundeswahlbeh�rde zu berichten (Sofortmeldung).
Der Bundeswahlbeh�rde sind bekanntzugeben:

  1. die Gesamtsumme der abgegebenen g�ltigen und ung�ltigen Stimmen;

  2. die Summe der ung�ltigen Stimmen;

  3. die Summe der g�ltigen Stimmen;

  4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden g�ltigen Stimmen

    (Parteisummen).

        Ermittlung des vorl�ufigen Wahlergebnisses durch die

                        Bundeswahlbeh�rde

  � 75. (1) Die Bundeswahlbeh�rde hat auf Grund der bei ihr von den
Landeswahlbeh�rden gem�� � 74 einlangenden Berichte zun�chst f�r
jeden der 43 Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das
gesamte Bundesgebiet vorl�ufig festzustellen:

  1. die Gesamtsumme der g�ltigen und ung�ltigen Stimmen;

  2. die Summe der ung�ltigen Stimmen;

  3. die Summe der g�ltigen Stimmen;

  4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden g�ltigen Stimmen

     (Parteisummen).

  (2) Hierauf hat die Bundeswahlbeh�rde unter Anwendung der �� 77 und
78 die nach den vorl�ufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen
Parteien vorl�ufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

                 Ermittlungen der Landeswahlbeh�rde

  � 76. (1) Die Landeswahlbeh�rde hat auf Grund der ihr gem�� � 72
Abs. 3 �bermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbeh�rden
festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrt�mer
in den zahlenm��igen Ergebnissen zu �berpr�fen, diese
erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der
Bundeswahlbeh�rde f�r die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis
gem�� � 75 nur vorl�ufig getroffenen Feststellungen nunmehr endg�ltig
zu ermitteln und unverz�glich auf die schnellste Art der
Bundeswahlbeh�rde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Hierbei sind die
von Wahlkartenw�hlern aus dem Ausland eingelangten Wahlkuverts unter
Beachtung der Bestimmungen �ber die Stimmabgabe im Ausland (� 46)
unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des
Wahlgeheimnisses (zum Beispiel gr�ndliches Mischen in einem
Beh�ltnis) regionalwahlkreisweise miteinzubeziehen.

  (2) Die Landeswahlbeh�rde hat das Wahlergebnis in einer
Niederschrift zu verzeichnen.

  (3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der

     Amtshandlung;

  2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der

     Landeswahlbeh�rde sowie der Vertrauenspersonen gem�� � 6;

  3. die allf�lligen Feststellungen gem�� Abs. 1;

  4. das endg�ltig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in

     der im � 74 Abs. 2 gegliederten Form;

  5. die Zahlen der f�r jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste

     ver�ffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises

     und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden

     Vorzugsstimmen.

  (4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbeh�rde
zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt,
so ist der Grund hierf�r anzugeben.

  (5) Hierauf hat die Landeswahlbeh�rde der Bundeswahlbeh�rde die
endg�ltig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im
Landeswahlkreis unverz�glich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

  (6) Die Landeswahlbeh�rde hat sodann die endg�ltig ermittelten
Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu
verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der
Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt
zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

  (7) Die Wahlakten der Landeswahlbeh�rde sind hierauf unverz�glich
der Bundeswahlbeh�rde unter Verschlu� einzusenden oder mit Boten zu
�bermitteln.

        Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbeh�rde

  � 77. (1) Die Bundeswahlbeh�rde stellt zun�chst auf Grund der ihr
von den Landeswahlbeh�rden gem�� � 76 �bermittelten Niederschriften
die Parteisummen f�r das ganze Bundesgebiet fest.

  (2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet weniger als 4 % der
abgegebenen g�ltigen Stimmen zugefallen sind, haben keinen Anspruch
auf die Zuweisung von Mandaten.

  (3) Auf die �brigen Parteien werden die Mandate nach der Wahlzahl
verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.

  (4) Die Summen der Parteistimmen werden, nach ihrer Gr��e geordnet,
nebeneinander geschrieben; unter jeder Summe wird die H�lfte
geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und die
weiterfolgenden Teilzahlen.

  (5) S�mtliche Teilzahlen sind in absteigender Reihenfolge zu
ordnen. Die Wahlzahl ist die Teilzahl, die an jener Stelle steht, die
der Anzahl der von �sterreich zu entsendenden Abgeordneten zum
Europ�ischen Parlament entspricht.

  (6) Jede Partei erh�lt soviele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer
Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnungsmethode zwei
oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben,
entscheidet das Los.

  (7) Die zu vergebenden Mandate werden zun�chst der Reihe nach jenen
Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausma�
von mindestens 7% der auf ihre Parteiliste entfallenen g�ltigen
Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate
richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen
eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der H�chstzahl der
Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die n�chstniedrigere Anzahl der
Vorzugsstimmen folgt. H�tten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandats
den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf
der Parteiliste ma�gebend.

  (8) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht
oder nicht zur G�nze an Bewerber vergeben werden k�nnen, sind den
Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der
Parteiliste angef�hrt sind. Hierbei bleiben Bewerber au�er Betracht,
die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimme ein Mandat zugewiesen
erhalten haben.

  (9) Nicht gew�hlte Bewerber sind f�r den Fall, da� ein Mandat ihrer
Liste erledigt wird, zu ber�cksichtigen. Hierbei sind die Abs. 7 und
8 anzuwenden.

       Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung

  � 78. (1) Die Bundeswahlbeh�rde hat das Ergebnis ihrer
Feststellungen wie folgt zusammenzufassen:

  1. die Gesamtsumme der g�ltigen und ung�ltigen Stimmen;

  2. die Summe der ung�ltigen Stimmen;

  3. die Summe der g�ltigen Stimmen;

  4. die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden

     Parteisummen im Bundesgebiet;

  5. die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

  6. die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden;

  7. die Zahlen der f�r jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste

     ver�ffentlichten Wahlvorschlags im Bundesgebiet entfallenden

     Vorzugsstimmen.

  (2) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbeh�rde ist in
einer Niederschrift zu verzeichnen. Die Niederschrift hat mindestens
zu enthalten:

  1. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der

     Bundeswahlbeh�rde;

  2. die Feststellungen gem�� Abs. 1.

  (3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bundeswahlbeh�rde
zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt,
so ist der Grund hierf�r anzugeben.

  (4) Die Bundeswahlbeh�rde hat das Ergebnis der Wahl in der im
Abs. 1 bezeichneten Form im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung''
unverz�glich zu verlautbaren.

  (5) Die Bundeswahlbeh�rde hat dem Pr�sidenten des Nationalrats
unverz�glich die Namen der gew�hlten und der nicht gew�hlten Bewerber
bekanntzugeben, die dieser unverz�glich an den Pr�sidenten des
Europ�ischen Parlaments bekanntzugeben hat.

           Einspr�che gegen ziffernm��ige Ermittlungen

  � 79. (1) Dem zustellungsbevollm�chtigten Vertreter einer Partei
steht es frei, gegen die ziffernm��igen Ermittlungen einer
Landeswahlbeh�rde innerhalb von drei Tagen nach der gem�� � 76 Abs. 6
erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernm��igen Ermittlungen der
Bundeswahlbeh�rde innerhalb von drei Tagen nach der gem�� � 78 Abs. 4
erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbeh�rde schriftlich
Einspruch zu erheben.

  (2) In den Einspr�chen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum
und inwiefern die ziffernm��igen Ermittlungen der Landeswahlbeh�rde
oder der Bundeswahlbeh�rde nicht den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begr�ndung, so kann der
Einspruch ohne weitere �berpr�fung abgewiesen werden.

  (3) Wird ein hinl�nglich begr�ndeter Einspruch erhoben, so
�berpr�ft die Bundeswahlbeh�rde auf Grund der ihr vorliegenden
Schriftst�cke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftst�cken
die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbeh�rde sofort
das Ergebnis der betroffenen Ermittlungen richtigzustellen, die
Verlautbarung der Landeswahlbeh�rde und der Bundeswahlbeh�rde zu
widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

  (4) Gibt die �berpr�fung keinen Anla� zur Richtigstellung der
Ermittlungen, so hat die Bundeswahlbeh�rde den Einspruch abzuweisen.

                            Anfechtung

  � 80. Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im
,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kann die Feststellung der
Bundeswahlbeh�rde (� 78) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder
behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom
zustellungsbevollm�chtigten Vertreter eines ver�ffentlichten
Wahlvorschlags (� 36) angefochten werden. Die Anfechtung hat den
begr�ndeten Antrag auf Nichtigerkl�rung des Wahlverfahrens oder eines
bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof
hat �ber die Anfechtung l�ngstens innerhalb von vier Wochen nach
ihrer Einbringung zu entscheiden.

                  Berufung, Ablehnung, Streichung

  � 81. (1) Wahlwerber, die nicht gew�hlt wurden oder eine auf sie
gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat
angenommen, in der Folge aber zur�ckgelegt haben, bleiben auf der
Parteiliste, solange sie nicht ausdr�cklich ihre Streichung aus der
Parteiliste verlangt haben (Abs. 4).

  (2) Nicht gew�hlte Bewerber werden von der Bundeswahlbeh�rde
berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach
� 77.

  (3) Lehnt ein nicht gew�hlter Bewerber, der f�r ein freigewordenes
Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der
Reihe auf der Parteiliste.

  (4) Ein nicht gew�hlter Bewerber kann jederzeit von der
Bundeswahlbeh�rde seine Streichung von der Parteiliste verlangen. Die
erfolgte Streichung ist von der Bundeswahlbeh�rde zu verlautbaren.

Durchf�hrung der Wahl der von �sterreich zu entsendenden Abgeordneten

     zum Europ�ischen Parlament gleichzeitig mit anderen Wahlen

  � 82. (1) Eine Durchf�hrung der Wahl der von �sterreich zu
entsendenden Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament gleichzeitig mit
anderen allgemeinen Wahlen ist zul�ssig.

  (2) Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.

             Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

  � 83. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
k�nnen schriftliche Anbringen nach Ma�gabe der zur Verf�gung
stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im
Weg automationsunterst�tzter Daten�bertragung oder in jeder anderen
technisch m�glichen Weise eingebracht werden.

  (2) Gleiches gilt f�r Sofortmeldungen, wenn hierdurch die
schnellste Art der �bermittlung gew�hrleistet ist.

                             Fristen

  � 84. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere �ffentliche
Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt f�r Samstage und den
Karfreitag. F�llt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen
Sonntag oder einen anderen �ffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem
Wahlverfahren befa�ten Beh�rden entsprechend vorzusorgen, da� ihnen
die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen
k�nnten.

  (2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

                            Wahlkosten

  � 85. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
sind die mit der Durchf�hrung der Wahl verbundenen Kosten von den
Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Gemeinden die bei der
Durchf�hrung der Wahl entstehenden Kosten f�r Papier einschlie�lich
jener der Drucksorten zur G�nze, die �brigen Kosten zu einem Drittel,
in beiden F�llen nur nach ordnungsgem��em Nachweis und insoweit zu
ersetzen, als sie nicht bereits gem�� � 15 EuWEG abgegolten sind.

  (2) Ersatzf�hig nach Abs. 1 sind Kosten, die f�r die Durchf�hrung
der Wahl unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzf�hig sind Kosten,
die den Gemeinden auch dann erwachsen w�ren, wenn keine Wahl
stattgefunden h�tte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls
gleichzeitig stattfindende Landtags- oder Gemeindevertretungswahl
nicht ber�hrt.

  (3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch
auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach dem Wahltag beim
Landeshauptmann geltend zu machen, der hier�ber im Einvernehmen mit
der zust�ndigen Finanzlandesbeh�rde entscheidet.

  (4) Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zul�ssig.

  (5) Anspr�che der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der
im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister f�r
Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister f�r
Finanzen entscheidet.

                           Geb�hrenfreiheit

  � 86. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranla�ten
Schriften sind von den Stempelgeb�hren und Verwaltungsabgaben des
Bundes befreit.

           Weibliche Formen der Funktionsbezeichnungen

  � 87. Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausge�bt
werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die f�r die
jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

                            Verweisungen

  � 88. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer geltenden Fassung
anzuwenden.

  Bestimmungen f�r die erste Wahl der von �sterreich zu entsendenden

               Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament

  � 89. (1) �sterreicher, die Gelegenheit hatten, Abgeordnete des
bestehenden Europ�ischen Parlaments zu w�hlen, haben bei der ersten
Wahl der von �sterreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europ�ischen
Parlament anl��lich ihrer Stimmabgabe schriftlich zu erkl�ren, da�
sie nicht gew�hlt haben. �sterreicher, die in Mitgliedstaaten der
Europ�ischen Union ihren Hauptwohnsitz haben, welche gleichzeitig mit
�sterreich der Europ�ischen Union beigetreten sind, haben, sofern die
erste Wahl in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat noch nicht stattgefunden
hat, anl��lich ihrer Stimmabgabe schriftlich zu erkl�ren, da� sie die
von �sterreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europ�ischen
Parlament w�hlen wollen. Die Wahlberechtigten k�nnen ihre Erkl�rungen
vor der �rtlichen Wahlbeh�rde abgeben oder in der Wahlkarte gemeinsam
mit dem verschlossenen Wahlkuvert, jedenfalls aber au�erhalb von
diesem, weiterleiten. Die Gemeinden haben solche Wahlberechtigte im
W�hlerverzeichnis, im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte auch auf
dieser zu kennzeichnen. Einer gekennzeichneten Wahlkarte ist f�r die
Abgabe der Erkl�rung ein entsprechendes Formular anzuschlie�en.

  (2) W�hler, die eine Erkl�rung gem�� Abs. 1 abzugeben haben, diese
Erkl�rung jedoch nicht abgeben, sind zur Stimmabgabe nicht
zuzulassen.

  (3) Die Landeswahlbeh�rde hat bei der ersten Wahl der von
�sterreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament
bei ihren Ermittlungen gem�� � 76 Abs. 1 bei Wahlkarten, die mit
einer Kennzeichnung gem�� Abs. 1 versehen sind, unbeschadet der
Beachtung der Bestimmungen �ber die Stimmabgabe im Ausland (� 46) zu
pr�fen, ob die Erkl�rung gem�� Abs. 1 abgegeben wurde. Fehlt bei
einer solchen Wahlkarte die Erkl�rung, so ist das darin enthaltene
Wahlkuvert in die Ergebnisermittlung nicht miteinzubeziehen.

  (4) Bei der ersten Wahl der von �sterreich zu entsendenden
Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament hat sich die
Bundeswahlbeh�rde bei der Ver�ffentlichung nach � 36 Abs. 1
hinsichtlich der Reihenfolge der Parteien abweichend von � 36 Abs. 3,
sofern die Parteien zum Zeitpunkt der Wahl im Nationalrat vertreten
sind, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten
Nationalratswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate
gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten
Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt.
Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbeh�rde durch Los,
welches von dem an Jahren j�ngsten Mitglied zu ziehen ist, zu
entscheiden.

  (5) Bei der ersten Wahl der von �sterreich zu entsendenden
Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament sind die �� 36 Abs. 5 zweiter
Satz und 66 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

  (6) Bei der ersten Wahl der von �sterreich zu entsendenden
Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament darf das Ende der Wahlzeit
(� 39 Abs. 2) nicht sp�ter als auf 18 Uhr festgelegt werden.

  (7) Der Wahltag f�r die erste Wahl der von �sterreich zu
entsendenden Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament wird auf den
13. Oktober 1996 festgesetzt.

                             Vollziehung

  � 90. Mit der Vollziehung der �� 2 Abs. 1 und 2 sowie 89 Abs. 7 ist
die Bundesregierung, mit der Vollziehung des � 89 Abs. 1 bis 6 sind
je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesminister f�r Inneres und der
Bundesminister f�r ausw�rtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung
der �brigen Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des � 78 Abs. 5
letzter Halbsatz ist der Bundesminister f�r Inneres, hinsichtlich des
� 46 im Einvernehmen mit dem Bundesminister f�r ausw�rtige
Angelegenheiten und dem Bundesminister f�r Landesverteidigung und
hinsichtlich des � 85 im Einvernehmen mit dem Bundesminister f�r
Finanzen, betraut. Die Vollziehung des � 86 f�llt bez�glich der
Stempelgeb�hren in die Zust�ndigkeit des Bundesministers f�r
Finanzen.

                                                           Anlage 1

                                                         ------------

(Anm.: Anlage nicht authentisch darstellbar, es wird daher auf die

       gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

                                                           Anlage 2

                                                         ------------

(Anm.: Anlage nicht authentisch darstellbar, es wird daher auf die

       gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

                                                           Anlage 3

                                                         ------------

Land: ....................

Bezirk: ..................

Gemeinde: ................                        Fortl. Nr.:

                           Unterst�tzungserkl�rung

Der Gefertigte .............................., geb. am .............,

                   (Vor- und Familienname)

wohnhaft in ........................................................,

unterst�tzt hiermit den Wahlvorschlag des/der .......................

                   .....................................

                      (Name der wahlwerbenden Partei)

f�r die Wahl der von �sterreich zu entsendenden Abgeordneten zum
Europ�ischen Parlament.

                                .....................................

                                (Eigenh�ndige Unterschrift mit Angabe

                                des Vor- und Familiennamens)

                         Best�tigung der Gemeindebeh�rde

Die Gemeinde .........................., Bezirk: ....................

                (Name der Gemeinde)

best�tigt hiermit, da� der/die Obgenannte am ................. in der

                                                (Stichtag)

Europa-W�hlerevidenz (Sprengel Nr. ........) als wahlberechtigt
eingetragen ist.

Die eigenh�ndige Unterschrift auf der Unterst�tzungserkl�rung wurde
vor der Gemeindebeh�rde geleistet.

..................., am ..........  Gemeinde- .......................

                                      siegel      (Unterschrift)

                                                           Anlage 4

                                                         ------------

Ortschaft: .................          Wahlsprengel: .................

Gemeinde: ..................          Gemeindebezirk: ...............

Bezirk: ....................

                                                               Stra�e

                                                               ------
Regionalwahlkreis: .........  Abstimmungs- ................... Gasse

                               verzeichnis                     ------

                                                               Platz

Land:

---------------------------------------------------------------------

                                  Fortlaufende Zahl
Fortl. Zahl   Name des W�hlers          des              Anmerkung

                                 W�hlerverzeichnisses
---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

                                                           Anlage 5

                                                         ------------

                          Amtlicher Stimmzettel

                                f�r die

                         Wahl der von �sterreich

                      zu entsendenden Abgeordneten

                       zum Europ�ischen Parlament

                            am ..............

---------------------------------------------------------------------

           F�r die

          gew�hlte
Liste     Partei im        Kurz-      Parteibe-    Bezeichnung eines
 Nr.      Kreis ein     bezeichnung   zeichnung     Bewerbers durch

              X                                       den W�hler

          einsetzen!
---------------------------------------------------------------------

  1           O

---------------------------------------------------------------------

  2           O

---------------------------------------------------------------------

  3           O

---------------------------------------------------------------------

  4           O

---------------------------------------------------------------------

  5           O

---------------------------------------------------------------------

  6           O

---------------------------------------------------------------------

  7           O

                             Artikel II

  Die Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt ge�ndert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 18/1995, wird wie folgt ge�ndert:
� 114 Abs. 1 lautet:

  ,,(1) Die Durchf�hrung einer Nationalratswahl gemeinsam mit einer
anderen allgemeinen Wahl ist zul�ssig. F�r die gemeinsame
Durchf�hrung einer Nationalratswahl mit einer Wahl der von �sterreich
zu entsendenden Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament gilt � 82 der
Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996.''

                             Artikel III

  Das W�hlerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt ge�ndert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt ge�ndert:

  � 2a Abs. 1 lautet:

  ,,(1) �sterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat
nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag f�r die Dauer ihres
Auslandsaufenthaltes in die W�hlerevidenz der Gemeinde eingetragen,
in der sie in die Europa-W�hlerevidenz gem�� dem
Europa-W�hlerevidenzgesetz - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996, eingetragen
sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die
W�hlerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im
Inland hatten; sonst in die W�hlerevidenz der Gemeinde, in der
zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder
zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begr�ndung notwendigen Belege
anzuschlie�en.''

                              Artikel IV

  Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt ge�ndert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 238/1991, wird wie folgt ge�ndert:

  1. � 2a Abs. 3 lautet:

  ,,(3) Der sich gem�� Abs. 2 ergebende Betrag wird auf die nach der
Nationalratswahl im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im
Verh�ltnis der bei der Nationalratswahl f�r sie abgegebenen Stimmen
verteilt. Der auf Parteien, die keinen Antrag auf Zuerkennung von
Wahlwerbungskosten-Beitr�gen gestellt haben, entfallende Betrag ist
bei der Berechnung zu ber�cksichtigen, wird aber nicht ausgezahlt.''

  2. Dem � 2a wird folgender Abs. 5 angef�gt:

  ,,(5) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1996
ist erstmals bei der Verteilung der Wahlwerbungskosten-Beitr�ge
anzuwenden, die den anspruchsberechtigten politischen Parteien f�r
die Nationalratswahl 1995 zustehen.''

  3. Nach � 2a wird folgender � 2b eingef�gt:

  ,,� 2b. Jede politische Partei, die nach einer Wahl zum
Europ�ischen Parlament mit Abgeordneten im Europ�ischen Parlament
vertreten ist, hat Anspruch auf einen Wahlwerbungskosten-Beitrag, f�r
den die Bestimmungen des � 2a sinngem�� gelten, wobei aber der sich
gem�� � 2a Abs. 2 ergebende Betrag um 10 vH zu k�rzen ist.''

                             Artikel V

  Das Klubfinanzierungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 214/1986, zuletzt
ge�ndert durch das BGBl. Nr. 742/1990, wird wie folgt ge�ndert:

  Der bisherige Text des � 3 erh�lt die Absatzbezeichnung ,,(1)'';
folgender Abs. 2 wird angef�gt:

  ,,(2) Jedem Klub geb�hrt weiters f�r je angefangene vier Mitglieder
des Europ�ischen Parlaments ein Beitrag in der H�he von zwei
Jahresbruttobez�gen eines Vertragsbediensteten des Bundes der
Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20, einschlie�lich der
Sonderzahlungen.''

                             Klestil

                            Vranitzky


------------Text--------Document-------------------

index.html
Hauptseite/Mainpage
Inhalt/Contents

Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
[email protected]