Wahlen/Elections:
European Union=EU=Europaeische Union:
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EU-European Parliament:
-unfair elections
(EU-Austria):
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Bundesgesetz: �nderung der Europawahlordnung
(NR: GP XX IA 852/A AB 1397 S. 139. BR: AB 5784 S. 644.)
BGBl. I Nr. 162/1998
Typ Teil Datum
BG 1 19981020
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Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung ge�ndert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Die Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt ge�ndert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt ge�ndert:
1. � 13 Abs. 1 lautet:
,,(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das
W�hlerverzeichnis in einem allgemein zug�nglichen Amtsraum durch
zehn Tage zur �ffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in
denen Kundmachungen gem�� � 14 angeschlagen werden, kann der
Einsichtszeitraum auf eine Woche verk�rzt werden. In diesen F�llen
beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem
Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine
Auflegungsstelle einzurichten.''
2. In den �� 13 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1
und 21 ist jeweils das Wort ,,Einsichtsfrist'' durch das Wort
,,Einsichtszeitraum'' in der grammatikalisch richtigen Form zu
ersetzen.
3. In � 14 Abs. 1 ist die Zahl ,,20 000'' durch ,,10 000'' zu
ersetzen.
4. � 14 Abs. 2 lautet:
,,(2) Solche Kundmachungen k�nnen auch in anderen Gemeinden
angeschlagen werden; sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die
zust�ndige Bezirkshauptmannschaft, in St�dten mit eigenem Statut der
Landeshauptmann, anordnet.''
5. � 46 Abs. 4 lautet:
,,(4) Weiters kann die Best�tigung durch einen wahlberechtigten
Unionsb�rger erfolgen, der �ber einen g�ltigen Reisepa� eines
Mitgliedstaates der Europ�ischen Union verf�gt, dessen
Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der
Wahlkarte einzutragen sind.''
6. In � 39 wird folgender Abs. 6 eingef�gt; der bisherige Abs. 6
erh�lt die Bezeichnung Abs. 7:
,,(6) Nach Ma�gabe der technischen M�glichkeiten ist vorzusehen,
da� in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein f�r
K�rperberhinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist.
F�r blinde und schwer sehbehinderte W�hler sind nach Ma�gabe der
technischen M�glichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.''
7. � 52 Abs. 1 und 2 lauten:
,,(1) Das Wahlrecht ist pers�nlich auszu�ben; blinden oder schwer
sehbehinderten W�hlern sind seitens der Wahlbeh�rde geeignete
Hilfsmittel zur Erm�glichung der selbst�ndigen Wahlaus�bung zur
Verf�gung zu stellen. K�rper- oder sinnesbehinderte W�hler d�rfen
sich von einer Person, die sie selbst ausw�hlen k�nnen und gegen�ber
dem Wahlleiter best�tigen m�ssen, f�hren und sich bei der
Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen F�llen abgesehen, darf eine
Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als k�rper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die
Ausf�llung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht
zugemutet werden kann.''
8. � 58 Abs. 4 entf�llt, der folgende Abs. 5 erh�lt die
Bezeichnung 4.
9. Die Anlage 2 lautet:
Anlage 2
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. J�nner 1999 in Kraft.
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Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
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