Wahlen...Elections


wie Wahlen funktionieren....how elections are functioning: how..wie
EU-Austria


European Union..Europaeische Union


(EU-Austria):


Wahlen/Elections:
European Union=EU=Europaeische Union:
=====================================
EU-European Parliament:
-unfair elections
(EU-Austria):

------------Text-------Document-------------------

Bundesgesetz: �nderung der Europawahlordnung
(NR: GP XX IA 852/A AB 1397 S. 139. BR: AB 5784 S. 644.)

BGBl. I Nr. 162/1998

Typ    Teil   Datum
BG     1      19981020

---------------------------Text------------------------------------
Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung ge�ndert wird

  Der Nationalrat hat beschlossen:

                              Artikel I

  Die Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt ge�ndert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt ge�ndert:

1. � 13 Abs. 1 lautet:

  ,,(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das
W�hlerverzeichnis in einem allgemein zug�nglichen Amtsraum durch
zehn Tage zur �ffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in
denen Kundmachungen gem�� � 14 angeschlagen werden, kann der
Einsichtszeitraum auf eine Woche verk�rzt werden. In diesen F�llen
beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem
Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine
Auflegungsstelle einzurichten.''

2. In den �� 13 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1
und 21 ist jeweils das Wort ,,Einsichtsfrist'' durch das Wort
,,Einsichtszeitraum'' in der grammatikalisch richtigen Form zu
ersetzen.

3. In � 14 Abs. 1 ist die Zahl ,,20 000'' durch ,,10 000'' zu
ersetzen.

4. � 14 Abs. 2 lautet:

  ,,(2) Solche Kundmachungen k�nnen auch in anderen Gemeinden
angeschlagen werden; sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die
zust�ndige Bezirkshauptmannschaft, in St�dten mit eigenem Statut der
Landeshauptmann, anordnet.''

5. � 46 Abs. 4 lautet:

  ,,(4) Weiters kann die Best�tigung durch einen wahlberechtigten
Unionsb�rger erfolgen, der �ber einen g�ltigen Reisepa� eines
Mitgliedstaates der Europ�ischen Union verf�gt, dessen
Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der
Wahlkarte einzutragen sind.''

6. In � 39 wird folgender Abs. 6 eingef�gt; der bisherige Abs. 6
erh�lt die Bezeichnung Abs. 7:

  ,,(6) Nach Ma�gabe der technischen M�glichkeiten ist vorzusehen,
da� in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein f�r
K�rperberhinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist.
F�r blinde und schwer sehbehinderte W�hler sind nach Ma�gabe der
technischen M�glichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.''

7. � 52 Abs. 1 und 2 lauten:

  ,,(1) Das Wahlrecht ist pers�nlich auszu�ben; blinden oder schwer
sehbehinderten W�hlern sind seitens der Wahlbeh�rde geeignete
Hilfsmittel zur Erm�glichung der selbst�ndigen Wahlaus�bung zur
Verf�gung zu stellen. K�rper- oder sinnesbehinderte W�hler d�rfen
sich von einer Person, die sie selbst ausw�hlen k�nnen und gegen�ber
dem Wahlleiter best�tigen m�ssen, f�hren und sich bei der
Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen F�llen abgesehen, darf eine
Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

  (2) Als k�rper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die
Ausf�llung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht
zugemutet werden kann.''

8. � 58 Abs. 4 entf�llt, der folgende Abs. 5 erh�lt die
Bezeichnung 4.

9. Die Anlage 2 lautet:

                                                            Anlage 2

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

       gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

                             Artikel II

  Dieses Bundesgesetz tritt am 1. J�nner 1999 in Kraft.

Klestil

Klima


------------Text--------Document-------------------

index.html
Hauptseite/Mainpage
Inhalt/Contents

Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
[email protected]