Wahlen...Elections


wie Wahlen funktionieren....how elections are functioning: how..wie
EU-Austria


European Union..Europaeische Union


(EU-Austria):


Wahlen/Elections:
European Union=EU=Europaeische Union:
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EU-European Parliament:
-unfair elections
(EU-Austria):

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(Rats-)beschluss zur Einf�hrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen
der Abgeordneten des Europ�ischen Parlaments

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   Beschluss des Rates  vom 20. September 1976 (76/787/EGKS, EWG,
                              EURATOM)
 (Amtsblatt der europ�ischen Gemeinschaften Nr. L 278 vom 8. Oktober
                             1976, S 1)

Der Rat

- in der Zusammensetzung der Vertreter der Mitgliedstaaten und mit
Einstimmigkeit,

gest�tzt auf Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags �ber die Gr�ndung der
Europ�ischen Gemeinschaft f�r Kohle und Stahl,

gest�tzt auf Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags zur Gr�ndung der
Europ�ischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gest�tzt auf Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags zur Gr�ndung der
Europ�ischen Atomgemeinschaft,

nach Kenntnisnahme des Entwurfs der Versammlung.

In der Absicht, die Schlussfolgerungen des Europ�ischen Rates vom 1.
und 2. Dezember 1975 in Rom in die Tat umzusetzen, damit die Wahl
zur Versammlung zu einem einheitlichen Zeitpunkt in den Monaten Mai
- Juni 1978 abgehalten wird -

hat die diesem Beschluss beigef�gten Bestimmungen erlassen, deren
Annahme nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften er
den Mitgliedstaaten empfiehlt.

Dieser Beschluss und die ihm beigef�gten Bestimmungen werden im
Amtsblatt der Europ�ischen Gemeinschaften ver�ffentlicht.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekret�r des Rates der
Europ�ischen Gemeinschaft unverz�glich den Abschluss der Verfahren
mit, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften
f�r die Annahme der diesem Beschluss beigef�gten Bestimmungen
erforderlich sind.

Dieser Beschluss tritt am Tage der Ver�ffentlichung im Amtsblatt der
Europ�ischen Gemeinschaften in Kraft.

                                Akt
          zur Einf�hrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen
                  der Abgeordneten der Versammlung

                              Artikel 1

Die Abgeordneten der V�lker der in der Gemeinschaft vereinigen
Staaten in der Versammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer Wahl
gew�hlt.

                              Artikel 2

Die Wahl der in jedem Mitgliedstaat gew�hlten Abgeordneten wird wie
folgt festgesetzt:

     Belgien 25
     D�nemark 16
     Deutschland 99
     Griechenland 25
     Spanien 64
     Frankreich 87
     Irland 15
     Italien 87
     Luxemburg 6
     Niederlande 31
     �sterreich 21
     Portugal 25
     Finnland 16
     Schweden 22
     Vereinigtes K�nigreich 87

                              Artikel 3

(1) Die Abgeordneten werden auf f�nf Jahre gew�hlt.

(2) Diese f�nfj�hrige Wahlperiode beginnt mit der Er�ffnung der
ersten Sitzung nach jeder Wahl.
Sie wird nach Ma�gabe von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2
verl�ngert und verk�rzt.

(3) Das Mandat eines Abgeordneten beginnt und endet zu gleicher Zeit
wie der in Absatz 2 genannte Zeitraum.

                              Artikel 4

(1) Die Abgeordneten geben ihre Stimmen einzeln und pers�nlich ab.
Sie sind weder an Auftr�ge noch an Weisungen gebunden.

(2) Die Abgeordneten genie�en die Vorrechte und Befreiungen, die
nach dem Protokoll �ber die Vorrechte und Befreiungen der
Europ�ischen Gemeinschaft im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines
gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europ�ischen
Gemeinschaften f�r die Mitglieder der Versammlung gelten.

                              Artikel 5

Die Mitgliedschaft in der Versammlung ist vereinbar mit der
Mitgliedschaft im Parlament eines Mitgliedstaates.

                              Artikel 6

(1) Die Mitgliedschaft in der Versammlung ist unvereinbar mit der
Eigenschaft als
*Mitglied der Regierung eines Mitgliedstaates;
*Mitglied der Kommission der Europ�ischen Gemeinschaften;
*Richter, Generalanwalt oder Kanzler des Gerichtshofs der
Europ�ischen Gemeinschaften;
*Mitglied des Rechnungshofs der Europ�ischen Gemeinschaften;
*Mitglied des beratenden Ausschusses der Europ�ischen Gemeinschaft
f�r Kohle und Stahl oder Mitglied des Wirtschafts- und
Sozialausschusses der Europ�ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Europ�ischen Atomgemeinschaft;
*Mitglied von Aussch�ssen und Gremien, die auf Grund der Vertr�ge
�ber die Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft f�r Kohle und Stahl,
der Europ�ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europ�ischen
Atomgemeinschaft Mittel der Gemeinschaften verwalten oder eine
dauernde unmittelbare Verwaltungsaufgabe wahrnehmen;
*Mitglied des Verwaltungsrats oder des Direktoriums oder
Bediensteter der Europ�ischen Investitionsbank;
*im aktiven Dienst stehender Beamter oder Bediensteter der
Institutionen der Europ�ischen Gemeinschaften oder der ihnen
angegliederten fachlichen Gremien.






(2) Ferner kann jeder Mitgliedstaat nach Artikel 7 Absatz 2
innerstaatlich geltende Unvereinbarkeiten festlegen.

(3) Die Abgeordneten der Versammlung, auf die im Laufe der in
Artikel 3 festgelegten Wahlperiode die Abs�tze 1 und 2 Anwendung
finden, werden nach Artikel 12 ersetzt.

                              Artikel 7

(1) Die Versammlung arbeitet gem�� Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags
�ber die Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft f�r Kohle und Stahl,
Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags zur Gr�ndung der Europ�ischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags zur
Gr�ndung der Europ�ischen Atomgemeinschaft den Entwurf eines
einheitlichen Wahlverfahrens aus.

(2) Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens und
vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts bestimmt sich
das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen
Vorschriften.

                              Artikel 8

Bei der Wahl der Abgeordneten der Versammlung kann jeder W�hler nur
einmal w�hlen.

                              Artikel 9

(1) Die Wahl der Versammlung findet zu dem von jedem Mitgliedstaat
festgelegten Termin statt, der in einen f�r alle Mitgliedstaaten
gleichen Zeitraum von Donnerstagmorgen bis zu dem unmittelbar
nachfolgenden Sonntag f�llt.

(2) Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses darf erst begonnen
werden, wenn die Wahl in dem Mitgliedstaat, dessen W�hler innerhalb
des in Absatz 1 genannten Zeitraums als letzte w�hlen, abgeschlossen
ist.

(3) Sollte ein Mitgliedstaat f�r die Wahl zur Versammlung eine Wahl
in zwei Wahlg�ngen vorsehen, so muss der erste Wahlgang in den in
Absatz 1 genannten Zeitraum fallen.

                             Artikel 10

(1) Der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitraum wird f�r die erste
Wahl vom Rat nach Anh�rung der Versammlung einstimmig n�her
bestimmt.

(2) Die folgenden Wahlen finden in dem entsprechenden Zeitraum des
letzten Jahres der in Artikel 3 genannten f�nfj�hrigen Wahlperiode
statt. Erweist es sich als unm�glich, die Wahlen w�hrend dieses
Zeitraums in der Gemeinschaft abzuhalten, so setzt der Rat nach
Anh�rung der Versammlung einstimmig einen anderen Zeitraum fest, der
fr�hestens einen Monat vor und sp�testens einen Monat nach dem sich
aus vorstehenden Unterabsatz ergebenden Zeitraum liegen darf.

(3) Unbeschadet des Artikels 22 des Vertrags �ber die Gr�ndung der
Europ�ischen Gemeinschaft f�r Kohle und Stahl, des Artikels 139 des
Vertrags zur Gr�ndung der Europ�ischen Wirtschaftsgemeinschaft und
des Artikels 109 des Vertrags zur Gr�ndung der Europ�ischen
Atomgemeinschaft tritt die Versammlung, ohne dass es einer
Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab
dem Ende des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zeitraums zusammen.

(4) Die Befugnisse der scheidenden Versammlung enden mit der ersten
Sitzung der neuen Versammlung.

                             Artikel 11

Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen
einheitlichen Wahlverfahrens pr�ft die Versammlung die Mandate der
Abgeordneten. Zu diesem Zweck nimmt die Versammlung die von den
Mitgliedstaaten amtlich bekanntgegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis
und befindet �ber die Anfechtungen, die  auf Grund der Vorschriften
dieses Akts - mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf
die darin verwiesen wird - vorgebracht werden k�nnten.

                             Artikel 12

(1) Bis zum Inkrafttreten des nach Artikel 7 Absatz 1 einzuf�hrenden
einheitlichen Wahlverfahrens und vorbehaltlich der sonstigen
Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat f�r den Fall des
Freiwerdens eines Sitzes w�hrend der in Artikel 3 genannten
f�nfj�hrigen Wahlperiode die geeigneten Verfahren fest, um diesen
Sitz f�r den verbleibenden Zeitraum zu besetzen.

(2) Hat das Freiwerden seine Ursache in den in einem Mitgliedstaat
geltenden innerstaatlichen Vorschriften, so unterrichtet dieser
Mitgliedstaat die Versammlung hier�ber, die davon Kenntnis nimmt. In
allen �brigen F�llen stellt die Versammlung das Freiwerden fest und
unterrichtet den Mitgliedstaat hier�ber.

                             Artikel 13

Sollte es sich als erforderlich erweisen, Ma�nahmen zur Durchf�hrung
dieses Akts zu treffen, so trifft der Rat diese Ma�nahmen einstimmig
auf Vorschlag der Versammlung und nach Anh�rung der Kommission,
nachdem er sich in einem Konzertierungsausschuss, dem der Rat sowie
Abgeordnete der Versammlung angeh�ren, um ein Einvernehmen mit der
Versammlung bem�ht hat.

                             Artikel 14

Artikel 21 Abs�tze 1 und 2 des Vertrags �ber die Gr�ndung der
Europ�ischen Gemeinschaft f�r Kohle und Stahl, Artikel 138 Abs�tze 1
und 2 des Vertrags zur Gr�ndung der Europ�ischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 108 Abs�tze 1 und 2 des Vertrags
zur Gr�ndung der Europ�ischen Atomgemeinschaft treten an dem Tag
au�er Kraft, an dem die erste nach Ma�gabe dieses Akts gew�hlte
Versammlung gem�� Artikel 10 Absatz 3 zusammentritt.

                             Artikel 15

Dieser Akt ist in d�nischer, deutscher, englischer, franz�sischer,
italienischer und niederl�ndischer Sprache abgefasst, wobei jeder
Wortlaut gleicherma�en verbindlich ist.

Die Anh�nge I bis III sind Bestandteil dieses Akts.

Eine Erkl�rung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist
diesem Akt beigef�gt.

                             Artikel 16

Die Bestimmungen dieses Akts treten an dem ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf den Erhalt der letzten in dem Beschluss genannten
Mitteilungen folgt.

       Erkl�rung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
                              (obsolet)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erkl�rt, dass der Akt
zur Einf�hrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des
Europ�ischen Parlaments auch f�r das Land Berlin gilt.

Mit R�cksicht auf die bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten
Frankreichs, des Vereinigten K�nigreiches Gro�britannien und
Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika wird das Berliner
Abgeordnetenhaus die Abgeordneten f�r diejenigen Sitze w�hlen,
welche innerhalb des Kontingents der Bundesrepublik Deutschland auf
das Land Berlin entfallen.

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Bundesministerium f�r Inneres, Abteilung IV/6,
Postfach 100, A-1014 Wien
Telefon: (+43/1) 53126/2464
e-mail: [email protected]
Letzte �nderung: 19. M�rz 1999


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Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
[email protected]