Wahlen...Elections


wie Wahlen funktionieren....how elections are functioning: how..wie
EU-Austria


European Union..Europaeische Union


(EU-Austria):


Wahlen/Elections:
European Union=EU=Europaeische Union:
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EU-European Parliament:
-unfair elections
(EU-Austria):

------------Text-------Document-------------------

Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993
�ber die Einzelheiten der Aus�bung des aktiven und
passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europ�ischen Parlament
f�r Unionsb�rger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat,
dessen Staatsangeh�rigkeit sie nicht besitzen

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                  DER RAT DER EUROP�ISCHEN UNION -

gest�tzt auf den Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 8b Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europ�ischen Parlaments,
in Erw�gung nachstehender Gr�nde:

Der Vertrag �ber die Europ�ische Union stellt eine neue Stufe bei
der Verwirklichung einer immer engeren Union der V�lker Europas dar.
Seine Aufgabe ist es insbesondere, die Beziehungen zwischen den
V�lkern der Mitgliedstaaten koh�rent und solidarisch  zu gestalten.
Zu seinen Grundzielen geh�rt es, den Schutz der Rechte und
Interessen der Staatsangeh�rigen der Mitgliedstaaten der
Europ�ischen Union durch Einf�hrung einer Unionsb�rgerschaft zu
st�rken.

Zu diesem Zweck wird mit den Bestimmungen des Titels II des
Vertrages �ber die Europ�ische Union, durch den der Vertrag zur
Gr�ndung der Europ�ischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf
die Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft ge�ndert wird, eine
Unionsb�rgerschaft f�r alle Staatsangeh�rigen der Mitgliedstaaten
eingef�hrt und ihnen daraus eine Reihe von Rechten zuerkannt.

Das in Artikel 8b Absatz 2 des Vertrages zur Gr�ndung der
Europ�ischen Gemeinschaft vorgesehene aktive und passive Wahlrecht
bei den Wahlen zum Europ�ischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat
stellt eine Anwendung des Grundsatzes der  Nichtsdiskriminierung
zwischen in- und ausl�ndischen Gemeinschaftsb�rgern sowie eine
Erg�nzung des in Artikel 8a des EG-Vertrags festgeschriebenen Rechts
auf Freiz�gigkeit und freien Aufenthalt dar.

Artikel 8b Absatz 2 des EG-Vertrags betrifft nur die M�glichkeit der
Aus�bung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum
Europ�ischen Parlament - unbeschadet der Durchf�hrung von Artikel
138 Absatz 3 des EG-Vertrags, der die Einf�hrung eines  in allen
Mitgliedstaaten einheitlichen Verfahrens f�r diese Wahlen vorsieht -
und zielt vor allem darauf ab, die Bedingung der
Staatsangeh�rigkeit, an die heute in den meisten Mitgliedstaaten die
Aus�bung dieser Rechte gekn�pft ist, aufzuheben.

Die Anwendung von Artikel 8b Absatz 2 des EG-Vertrags setzt keine
Harmonisierung der Wahlrechtsordnungen der Mitgliedstaaten voraus.
Mit R�cksicht auf den in Artikel 3b Absatz 3 des EG-Vertrags
festgeschriebenen Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit darf  zudem der
Inhalt der einschl�gigen Gemeinschaftsvorschriften nicht �ber das
f�r die Erreichung des Ziels von Artikel 8b Absatz 2 des EG-Vertrags
erforderliche Ma� hinausgehen.

Artikel 8b Absatz 2 des EG-Vertrags zielt darauf ab, dass alle
Unionsb�rger, gleich, ob sie Staatsangeh�rige des Mitgliedstaats
ihres Wohnsitzes sind oder nicht, dort ihr aktives und passives
Wahlrecht bei den Wahlen zum Europ�ischen Parlament unter den
gleichen Bedingungen aus�ben k�nnen. Deshalb m�ssen f�r die
Unionsb�rger, die keine Staatsangeh�rigen des betreffenden
Mitgliedstaats sind, die gleichen Bedingungen, insbesondere
bez�glich der Wohnsitzdauer und des Wohnsitznachweises, gelten, wie
sie gegebenenfalls f�r die Staatsangeh�rigen dieses Mitgliedstaats
gelten.

Artikel 8b Absatz 2 des EG-Vertrags sieht das aktive und passive
Wahlrecht bei den Wahlen zum Europ�ischen Parlament im
Wohnsitzmitgliedstaat vor, ohne dieses an die Stelle des aktiven und
passiven Wahlrechts im Mitgliedstaat, dessen Staatsangeh�rigkeit
der Unionsb�rger besitzt, zu setzen. Es gilt, die freie Entscheidung
des Unionsb�rgers bez�glich des Mitgliedstaats, in dem er sich an
der Europawahl beteiligen m�chte, zu respektieren, wobei ein
Missbrauch dieser Freiheit durch eine doppelte Stimmabgabe oder eine
doppelte Kandidatur auszuschlie�en ist.

Jede Ausnahme von den allgemeinen Regeln dieser Richtlinie muss nach
Artikel 8b Absatz 2 des EG-Vertrags aufgrund besonderer Probleme
eines Mitgliedstaats gerechtfertigt sein, wobei jede
Ausnahmeregelung auf ihren Ausnahmecharakter hin �berpr�ft werden
muss. Solche besonderen Probleme k�nnen sich insbesondere in einem
Mitgliedstaat ergeben, in dem der Anteil von Unionsb�rgern im
Wahlalter, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, ohne
dessen Staatsangeh�rigkeit zu besitzen, ganz erheblich �ber dem
Durchschnitt liegt. Ein Anteil von 20 v. H. solcher Unionsb�rger an
der gesamten W�hlerschaft rechtfertigt eine Ausnahmeregelung, die
sich auf das Kriterium der Wohnsitzdauer st�tzt.

Die Unionsb�rgerschaft zielt darauf ab, die Unionsb�rger in ihrem
Aufnahmeland besser zu integrieren; in diesem Zusammenhang
entspricht es den Absichten der Verfasser des Vertrages, jede
Polarisierung zwischen den Listen von in- und ausl�ndischen
Kandidaten zu vermeiden.

Dieses Risiko der Polarisierung betrifft vornehmlich einen
Mitgliedstaat, in dem der Anteil der Unionsb�rger im Wahlalter, die
nicht seine Staatsangeh�rigkeit besitzen, 20 v. H. aller
Unionsb�rger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat
�bersteigt; von daher ist es wichtig, dass dieser Mitgliedstaat
unter Beachtung von Artikel 8b des EG-Vertrags besondere
Bestimmungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten
vorsehen kann.

Es ist zu ber�cksichtigen, dass in einigen Mitgliedstaaten die dort
wohnenden Staatsangeh�rigen anderer Mitgliedstaaten zur Wahl des
nationalen Parlaments berechtigt sind. Bestimmte Vorschriften dieser
Richtlinie brauchen infolgedessen auf sie nicht  angewendet zu
werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

                              KAPITEL I
                             ALLGEMEINES
                              Artikel 1

(1) In dieser Richtlinie werden die Einzelheiten festgelegt, nach
denen die Unionsb�rger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat
haben, dessen Staatsangeh�rigkeit sie nicht besitzen, dort das
aktive und das passive Wahlrecht bei den Wahlen  zum Europ�ischen
Parlament aus�ben k�nnen.

(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie ber�hren nicht die
einzelstaatlichen Bestimmungen �ber das aktive und passive Wahlrecht
der Staatsangeh�rigen des betreffenden Mitgliedstaats, die ihren
Wohnsitz au�erhalb des Wahlgebiets dieses Mitgliedstaats  haben.

                               Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.   "Wahlen zum Europ�ischen Parlament" die allgemeinen
     unmittelbaren Wahlen der Abgeordneten des Europ�ischen
     Parlaments entsprechend dem Akt vom 20. September 1976;
2.   "Wahlgebiet" das Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem gem�� dem
     unter Nummer 1 genannten Akt und - in dessen Rahmen - gem�� der
     Wahlrechtsordnung dieses Mitgliedstaats dessen Volk die
     Abgeordneten des Europ�ischen Parlaments w�hlt;
3.   "Wohnsitzmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem der
     Unionsb�rger seinen Wohnsitz hat, ohne dessen
     Staatsangeh�rigkeit zu besitzen;
4.   "Herkunftsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, dessen
     Staatsangeh�rigkeit der Unionsb�rger besitzt;
5.   "aktiv Wahlberechtigter der Gemeinschaft" einen Unionsb�rger,
     der gem�� den Bestimmungen dieser Richtlinie im
     Wohnsitzmitgliedstaat das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zum
     Europ�ischen Parlament hat;
6.   "passiv Wahlberechtigter der Gemeinschaft" einen Unionsb�rger,
     der gem�� den Bestimmungen dieser Richtlinie im
     Wohnsitzmitgliedstaat das passive Wahlrecht bei den Wahlen zum
     Europ�ischen Parlament hat;
7.   "W�hlerverzeichnis" das von der zust�ndigen Beh�rde nach der
     Wahlrechtsordnung des Wohnsitzmitgliedstaats erstellte und
     fortgeschriebene amtliche Verzeichnis aller W�hler, die das
     Recht haben, in einem bestimmten Wahlkreis oder einer
     bestimmten  Gebietsk�rperschaft zu w�hlen, oder das
     Melderegister, wenn die Wahlberechtigung dort ausgewiesen ist;
8.   "ma�geblicher Tag" den Tag oder die Tage, an denen die
     Unionsb�rger gem�� dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats die
     Voraussetzungen erf�llen m�ssen, um dort w�hlen oder gew�hlt
     werden zu k�nnen;
9.   "f�rmliche Erkl�rung" die Erkl�rung des Betreffenden, deren
     falsche Abgabe nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften
     strafbar ist.

                              Artikel 3

Das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europ�ischen
Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat hat, wer am ma�geblichen Tag

a)   Unionsb�rger im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des
     EG-Vertrags ist und
b)   - ohne die Staatsangeh�rigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats zu
     besitzen - im �brigen die Bedingungen erf�llt, an die das Recht
     des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive und das passive Wahlrecht
     seiner Staatsangeh�rigen kn�pft,

und nicht gem�� Artikel 6 oder 7 des aktiven und passiven Wahlrechts
verlustig gegangen ist.

Wenn die Staatsangeh�rigen des Wohnsitzmitgliedstaats nur unter der
Voraussetzung w�hlbar sind, dass sie ihre Staatsangeh�rigkeit seit
einer Mindestzeit erworben haben, so gilt diese Voraussetzung als
von den Unionsb�rgern erf�llt, wenn sie die  Staatsangeh�rigkeit
eines Mitgliedstaats seit derselben Zeit erworben haben.

                              Artikel 4

(1) Jeder aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft kann sein aktives
Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im
Herkunftsmitgliedstaat aus�ben. Niemand kann bei einer Wahl mehr als
eine Stimme abgeben.

(2) Niemand kann bei einer Wahl in mehr als einem Mitgliedstaat als
Kandidat aufgestellt werden.

                              Artikel 5

Wenn die Staatsangeh�rigen des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive
oder passive Wahlrecht nur unter der Voraussetzung besitzen, dass
sie ihren Wohnsitz seit einer Mindestzeit im Wahlgebiet haben, so
gilt diese Bedingung als von den aktiv und  passiv Wahlberechtigten
der Gemeinschaft erf�llt, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten f�r
die gleiche Dauer einen Wohnsitz hatten. Diese Bestimmung findet
unbeschadet spezifischer Bedingungen im Zusammenhang mit der Dauer
des Wohnsitzes in einem bestimmten Wahlkreis oder einer bestimmten
Gebietsk�rperschaft Anwendung.

                              Artikel 6

(1) Jeder Unionsb�rger, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat
hat, ohne dessen Staatsangeh�rigkeit zu besitzen, und der nach dem
Recht des Wohnsitzmitgliedstaats oder nach dem Recht seines
Herkunftsmitgliedstaats infolge einer zivil-  oder strafrechtlichen
Einzelfallentscheidung des passiven Wahlrechts verlustig gegangen
ist, ist von der Aus�bung dieses Rechts bei den Wahlen zum
Europ�ischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat ausgeschlossen.

(2) Die Bewerbung eines Unionsb�rgers zu den Wahlen zum Europ�ischen
Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat wird f�r unzul�ssig erkl�rt, wenn
der Bewerber die nach Artikel 10 Absatz 2 erforderliche
Bescheinigung nicht vorlegen kann.

                              Artikel 7

(1) Der Wohnsitzmitgliedstaat kann sich davon �berzeugen, da� der
Unionsb�rger, der den Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, sein aktives
Wahlrecht dort auszu�ben, dieses Rechts nicht infolge einer zivil-
oder strafrechtlichen  Einzelfallentscheidung im
Herkunftsmitgliedstaat verlustig gegangen ist.

(2) Zur Durchf�hrung von Absatz 1 kann der Wohnsitzmitgliedstaat die
in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene Erkl�rung dem
Herkunftsmitgliedstaat �bermitteln. Zu diesem Zweck werden die
zweckdienlichen und im Regelfall verf�gbaren Mitteilungen aus dem
Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Form und Frist �bermittelt;
diese Mitteilungen d�rfen nur die Angaben enthalten, die f�r die
Durchf�hrung dieses Artikels unbedingt notwendig sind, und d�rfen
nur zu diesem Zweck verwendet werden. Wenn die Mitteilungen den
Inhalt der Erkl�rung in Abrede stellen, trifft der
Wohnsitzmitgliedstaat die geeigneten Ma�nahmen, um die Teilnahme des
Betreffenden an der Wahl zu verhindern.

(3) Au�erdem kann der Herkunftsmitgliedstaat dem
Wohnsitzmitgliedstaat in angemessener Form und Frist alle f�r die
Durchf�hrung dieses Artikels erforderlichen Informationen
�bermitteln.

                              Artikel 8

(1) Ein aktiv Wahlberechtigter der Gemeinschaft �bt das aktive
Wahlrecht auf seinen Wunsch hin im Wohnsitzmitgliedstaat aus.

(2) Besteht im Wohnsitzmitgliedstaat Wahlpflicht, so gilt diese
Pflicht auch f�r die aktiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft, die
den Wunsch ge�u�ert haben, das aktive Wahlrecht dort auszu�ben.

                             KAPITEL II
          AUS�BUNG DES AKTIVEN UND DES PASSIVEN WAHLRECHTS
                              Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Ma�nahmen, damit
die aktiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft, die dies w�nschen,
rechtzeitig vor den Wahlen in das W�hlerverzeichnis eingetragen
werden k�nnen.

(2) Um in das W�hlerverzeichnis eingetragen zu werden, hat der aktiv
Wahlberechtigte der Gemeinschaft die gleichen Nachweise wie ein
nationaler aktiv Wahlberechtigter beizubringen. Au�erdem hat er eine
f�rmliche Erkl�rung vorzulegen, aus der folgendes  hervorgeht:

a)   seine Staatsangeh�rigkeit und seine Anschrift im Wahlgebiet des
     Wohnsitzmitgliedstaats;
b)   im W�hlerverzeichnis welcher Gebietsk�rperschaft oder welchen
     Wahlkreises des Herkunftsmitgliedstaats er gegebenenfalls
     zuletzt eingetragen gewesen ist und
c)   dass er sein aktives Wahlrecht nur im Wohnsitzmitgliedstaat
     aus�ben wird.

(3) Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass der aktiv
Wahlberechtigte der Gemeinschaft

a)   in seiner Erkl�rung gem�� Absatz 2 angibt, dass er im
     Herkunftsmitgliedstaat seines aktiven Wahlrechts nicht
     verlustig gegangen ist;
b)   einen g�ltigen Identit�tsausweis vorlegt;
c)   den Zeitpunkt angibt, seit dem er seinen Wohnsitz in diesem
     Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat hat.

(4) Aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft, die in das
W�hlerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den
gleichen Bedingungen wie nationale aktiv Wahlberechtigte so lange
eingetragen, bis sie die Streichung aus diesem W�hlerverzeichnis
beantragen oder von Amts wegen gestrichen werden, weil sie die
Bedingungen f�r die Aus�bung des aktiven Wahlrechts nicht mehr
erf�llen.

                             Artikel 10

(1) Bei der Einreichung seiner Kandidaturerkl�rung hat der passiv
Wahlberechtigte der Gemeinschaft die gleichen Nachweise wie ein
nationaler passiv Wahlberechtigter beizubringen. Au�erdem hat er
eine f�rmliche Erkl�rung vorzulegen, aus der  folgendes hervorgeht:

a)   seine Staatsangeh�rigkeit und seine Anschrift im Wahlgebiet des
     Wohnsitzmitgliedstaats;
b)   dass er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat bei
     den Wahlen zum Europ�ischen Parlament kandidiert;
c)   im W�hlerverzeichnis welcher Gebietsk�rperschaft oder welchen
     Wahlkreises des Herkunftsmitgliedstaats er gegebenenfalls
     zuletzt eingetragen gewesen ist.

(2) Bei Einreichung seiner Kandidaturerkl�rung muss der passiv
Wahlberechtigte der Gemeinschaft au�erdem eine Bescheinigung der
zust�ndigen Verwaltungsbeh�rden seines Herkunftsmitgliedstaats
vorlegen, mit der best�tigt wird, dass er in diesem  Mitgliedstaat
seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist bzw. dass
diesen Beh�rden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(3) Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass der passiv
Wahlberechtigte der Gemeinschaft einen g�ltigen Identit�tsausweis
vorlegt; er kann au�erdem verlangen, dass der passiv Wahlberechtigte
den Zeitpunkt angibt, seit dem er Staatsangeh�riger  eines
Mitgliedstaats ist.

                             Artikel 11

(1) Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet den Betreffenden dar�ber,
wie sein Antrag auf Eintragung in das W�hlerverzeichnis oder die
Frage der Zul�ssigkeit seiner Kandidatur beschieden wurde.

(2) Bei Ablehnung des Antrags auf Eintragung in das
W�hlerverzeichnis oder bei Ablehnung der Kandidatur kann der
Betreffende den Rechtsbehelf einlegen, den die Rechtsvorschriften
des Wohnsitzmitgliedstaats in gleichen F�llen f�r die nationalen
aktiv und  passiv Wahlberechtigten vorsehen.

                             Artikel 12

Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet die aktiv und passiv
Wahlberechtigten der Gemeinschaft rechtzeitig und in geeigneter Form
�ber die Bedingungen und die Einzelheiten f�r die Aus�bung des
aktiven und des passiven Wahlrechts in diesem  Mitgliedstaat.

                             Artikel 13

Die Mitgliedstaaten tauschen untereinander die Informationen aus,
die f�r die Durchf�hrung des Artikels 4 notwendig sind. Hierf�r
�bermittelt der Wohnsitzmitgliedstaat auf der Grundlage der
f�rmlichen Erkl�rung nach den Artikeln 9 und 10 dem
Herkunftsmitgliedstaat rechtzeitig vor jeder Wahl die Informationen
�ber dessen Staatsangeh�rige, die in das W�hlerverzeichnis
eingetragen wurden oder die eine Kandidatur eingereicht haben. Der
Herkunftsmitgliedstaat trifft gem�� seinen Rechtsvorschriften die
geeigneten Ma�nahmen, um die doppelte Stimmabgabe und die doppelte
Kandidatur seiner Staatsangeh�rigen zu verhindern.

                            KAPITEL III
                 AUSNAHME- UND �BERGANGSREGELUNGEN
                             Artikel 14

(1) �berschreitet in einem Mitgliedstaat am 1. Januar 1993 der
Anteil der Unionsb�rger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in diesem
Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangeh�rigkeit zu besitzen, 20
v. H. aller Unionsb�rger im Wahlalter mit  Wohnsitz in diesem
Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat in Abweichung von den
Artikeln 3, 9 und 10

a)   das aktive Wahlrecht denjenigen aktiv Wahlberechtigten der
     Gemeinschaft vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit
     einer Mindestzeit, die auf h�chstens f�nf Jahre festgesetzt
     werden darf, ihren Wohnsitz haben;
b)   das passive Wahlrecht denjenigen passiv Wahlberechtigten der
     Gemeinschaft vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit
     einer Mindestzeit, die auf h�chstens zehn Jahre festgesetzt
     werden darf, ihren Wohnsitz haben.

Diese Bestimmungen ber�hren nicht die angemessenen Ma�nahmen, die
dieser Mitgliedstaat hinsichtlich der Zusammensetzung der
Kandidatenlisten erlassen kann und die insbesondere darauf abzielen,
die Integration von Unionsb�rgern, die Staatsangeh�rige  eines
anderen Mitgliedstaats sind, zu erleichtern.

Jedoch k�nnen aktiv und passiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft,
die aufgrund der Tatsache, dass sie ihren Wohnsitz au�erhalb ihres
Herkunftsmitgliedstaats haben, oder aufgrund der Dauer dieses
Wohnsitzes dort das aktive oder passive Wahlrecht nicht  haben, die
in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen der Wohnsitzdauer nicht
engegengehalten werden.

(2) Wenn in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nach dem
Stand vom 1. Februar 1994 vorgesehen ist, dass Staatsangeh�rige
eines anderen Mitgliedstaats, die im erstgenannten Mitgliedstaat
ihren Wohnsitz haben, das Wahlrecht f�r die Wahlen zum  nationalen
Parlament dieses Mitgliedstaats besitzen und hierzu in die
W�hlerverzeichnisse dieses Mitgliedstaats unter v�llig gleichen
Bedingungen wie die nationalen aktiv Wahlberechtigten eingetragen
werden k�nnen, so braucht der erstgenannte Mitgliedstaat abweichend
von dieser Richtlinie die Artikel 6 bis 13 nicht auf diese
Staatsangeh�rigen anzuwenden.

(3) Die Kommission legt dem Europ�ischen Parlament und dem Rat bis
zum 31. Dezember 1997 und danach jeweils 18 Monate vor jeder Wahl
zum Europ�ischen Parlament einen Bericht vor, in dem sie pr�ft, ob
die Gr�nde, die die Gew�hrung einer Ausnahme nach Artikel 8b Absatz
2 des EG-Vertrags f�r die betreffenden Mitgliedstaaten
gerechtfertigt haben, fortbestehen, und schl�gt gegebenenfalls vor,
dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden. Die
Mitgliedstaaten, die Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 anwenden,
�bermitteln der Kommission die erforderlichen Begr�ndungen.

                             Artikel 15

F�r die vierten Direktwahlen zum Europ�ischen Parlament gelten die
folgenden Sonderbestimmungen:

a)   Die Unionsb�rger, die am 15. Februar 1994 bereits das aktive
     Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat haben und in diesem
     Mitgliedstaat in einem W�hlerverzeichnis gef�hrt werden,
     brauchen die in Artikel 9 vorgesehenen Formalit�ten nicht zu
     erf�llen.
b)   Die Mitgliedstaaten, in denen die W�hlerverzeichnisse vor dem
     15. Februar 1994 festgestellt worden sind, treffen die
     erforderlichen Ma�nahmen, damit die aktiv Wahlberechtigten der
     Gemeinschaft, die dort ihr aktives Wahlrecht aus�ben m�chten,
     rechtzeitig vor dem Wahltag in die W�hlerverzeichnisse
     eingetragen werden k�nnen.
c)   Die Mitgliedstaaten, die kein spezielles W�hlerverzeichnis
     erstellen, die aktiv Wahlberechtigten jedoch im Melderegister
     f�hren, und in denen keine Wahlpflicht besteht, k�nnen diese
     Regelung auch auf diejenigen aktiv Wahlberechtigten der
     Gemeinschaft  anwenden, die in diesem Register gef�hrt werden
     und die, nachdem sie pers�nlich von ihren Rechten in Kenntnis
     gesetzt worden sind, nicht erkl�rt haben, dass sie ihr
     Wahlrecht im Herkunftsmitgliedstaat aus�ben wollen. Sie
     �bermitteln den Beh�rden des  Herkunftsmitgliedstaats das
     Dokument mit der Erkl�rung dieser aktiv Wahlberechtigten, dass
     sie ihr Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat aus�ben wollen.
d)   Die Mitgliedstaaten, in denen das Verfahren der
     Kandidatenaufstellung innerhalb der politischen Parteien oder
     W�hlervereinigungen gesetzlich geregelt ist, k�nnen bestimmen,
     dass die Verfahren, die entsprechend diesen gesetzlichen
     Bestimmungen vor dem  1. Februar 1994 eingeleitet worden sind,
     und die auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen g�ltig
     bleiben.

                             KAPITEL IV
                        SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                             Artikel 16

Die Kommission erstattet dem Europ�ischen Parlament und dem Rat vor
dem 31. Dezember 1995 Bericht �ber die Anwendung dieser Richtlinie
bei den Wahlen zum Europ�ischen Parlament im Juni 1994. Auf der
Grundlage dieses Berichts kann der Rat auf  Vorschlag der Kommission
und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments einstimmig
Bestimmungen zur �nderung dieser Richtlinie erlassen.

                             Artikel 17

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie sp�testens zum 1.
Februar 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverz�glich
davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen
sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Ver�ffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

                             Artikel 18

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Ver�ffentlichung im Amtsblatt
der Europ�ischen Gemeinschaften in Kraft.

                             Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

             Geschehen zu Br�ssel am 6. Dezember 1993.
                         Im Namen des Rates
                           Der Pr�sident
                              W. CLAES

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Bundesministerium f�r Inneres, Abteilung IV/6,
Postfach 100, A-1014 Wien
Telefon: (+43/1) 53126/2464
e-mail: [email protected]
Letzte �nderung: 19. M�rz 1999


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Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
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