Wahlen/Elections:
European Union=EU=Europaeische Union:
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EU-European Parliament:
-unfair elections
(EU-Austria):
appealing and complaint to the
Constitutional Court
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Anfechtung der Wahl:
Ich fechte
Wahl der von der Republik �sterreich zu entsendenden
Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament
zur Gaenze an:
Zul�ssigkeit der Wahlanfechtung:
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Ich besitze das aktive und passive Wahlrecht und mir wurde
durch rechtswidrige,gesetzlose,menschenrechtswidrige und
voelkermoerderische Akte und Motive die Waehlbarkeit durch
die Bundeswahlbeh�rde in rechtswidriger Weise aberkannt,
dadurch ist die Wahlanfechtung zul�ssig.
In der Bundeswahlordnung gibt es keinen Hinweis darauf,dass
eine Wahlanfechtung an einen Rechtszug gebunden sei.Laut dem
verfassungswidrigen B-VG ergibt sich,die Anfechtung der Wahl
zum Europ�ischen Parlament Art. 141 Abs. 1 und 2 B-VG ist zul�ssig
und der verbrecherbanditenkriminelle VfGH erkennt �ber so eine
Wahlanfechtung laut Art. 141 Abs. 1,a) B-VG.Die Verfassung sieht
lediglich einen Zeitpunkt vor,an dem eine Beschwerde letzm�glich
eingebracht werden kann.
Die Anfechtung (der Antrag) kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit
des Wahlverfahrens beziehungsweise auf einen sonstigen Grund gerichtet sein.
Beweis der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens:
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Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens sind erwiesen wurde und sind/waren auf das
Wahlergebnis von Einflu�:
-gesetzlich vorgesehenen Grund f�r den Verlust der Mitgliedschaft
im Europ�ischen Parlament:
die im Parlament vertretenen Parteien und deren Mitglieder und f�r sie
T�tige sind von
einer Kandidatur und Mitgliedschaft in den Wahlbe�rden ausgeschlossen,
wie das nationales und internationales Recht vorsehen.
Sie haben mich meiner Rechte bei Wahlen beraubt.
Damit liegt auch der Nichtigkeitsgrund vor,dass
eine nicht w�hlbare Person f�r gew�hlt erkl�rt wird
-8. Artikel F Absatz 1 des Amsterdamvertrages wurde verletzt:
(1) Die Union beruht auf den Grunds�tzen der Freiheit, der Demokratie,
der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit;
diese Grunds�tze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam."
wobei sich die EU ja in Wirklichkeit auf Raub und Voelkermord gruendet genauso
wie in den Mitgliedstaaten andere Grunds�tze als die der
Rechtsstaatlichkeit angewendet werden,was in der Zwischenzeit auch
Milosjevic eingesehen haben d�rfte.
-der Pakt �ber b�rgerliche und politische Rechte wurde sowie die
europaeische Menschenrechtskonvention wurden voll verletzt,da mir ein
Mitwirkungs- und Mitentscheidungsrecht in Verwaltungsangelegenheiten
zusteht.Ich wurde in rechtswidriger Weise von den Wahlbeh�rden ausgeschlossen.
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-mir wurde als w�hlbarer Person die W�hlbarkeit zu Unrecht aberkannt:
mir wurde in rechtswidriger Weise die Waehlbarkeit aberkannt:
Mit steht nach nationalem und internationalem Recht das aktive und
passive Wahlrecht zu,damit wurde ich in den in diesem Recht verletzt,
diskriminiert
Beweis: Beschluss der BWB vom 12.5.1999
-verletzt wurde auch das aktive Wahlrecht:
mir und anderen wurde die M�glichkeit genommen die Liste"GLASL FRANZ JOSEF"
wie in einer Diktatur �blich zu w�hlen
Beweis: Beschluss der BWB vom 12.5.1999
-weitere Gr�nde wie in meinen Eingaben zu den Wahlbeh�rden angef�hrt,
dazu geh�ren auch die Eingaben zu den letzten Nationalrats- und
Bundespraesidentenwahlen an die Bundesregierung und die Wahlbeh�rden
wo ich die Bestellung als Wahlbeh�rdenmitglied mit Stimmrecht verlangt
habe.Die kriminellen Entscheidungstr�ger haben durch ihre Rechtswidrigkeit
auf den Wahlverlauf Einflu� und Einflu� genommen.Erwiesen ist,dass
sich der kriminelle VfGH,die Verwaltung inkl. Gerichtsbarkeit die
Wahlbeh�rden sowie die Kandidaten und Gew�hlten ausges�cht haben.Erwisen
ist auch,dass die kriminelle Verwaltung inkl.Gerichtsbarkeit in
�sterreich die Ausschaltung von Gegnern zu dem Zwecke erfolgt,
um die verwaltung und gerichtsbarkeit samt Regimeparteien vor einer
Verantwortung und zur �berlieferung der Republik �sterreich an
andere betreiben.
Beweis: Beschluss der BWB vom 12.5.1999,Eingaben an die Bundesregierung
und an die Wahlbehoerden im Wahlverfahren,die in den Akten
enthalten sind
-rechtswidrig angewendet wurden folgende Bestimmungen:
Folgende Bestimmungen wurden in rechtswidriger und aktenwidriger
Weise angewendet:
Paragr.30 EuWO:
(2) Der Wahlvorschlag mu� von wenigstens drei Abgeordneten zum
Nationalrat oder von einem von �sterreich entsandten Abgeordneten zum
Europ�ischen Parlament unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am
Stichtag in der Europa-W�hlerevidenz eingetragen waren, unterst�tzt
sein; hat ein Abgeordneter mehrere Wahlvorschl�ge unterschrieben, so
ist nur jene Unterschrift g�ltig, die sich auf dem ersteingebrachten
Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3
ausgef�llten und gem�� Abs. 3 eigenh�ndig unterschriebenen
Unterst�tzungserkl�rungen anzuschlie�en.
Paragr.31 EuWO:
(5) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag f�r
die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der H�he von
50 000 S zu leisten. Der Betrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des
Wahlvorschlags (Abs. 1) bei der Bundeswahlbeh�rde bar zu erlegen.
Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs
treten, aus der die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des
Bundesministeriums f�r Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag
nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
Die EuWO sieht eindeutig vor,dass ich das aktive und passive Wahlrecht
besitze.
Beweis: Beschluss der BWB vom 12.5.1999
NRWO
B-VG
Paragr.17a VfGG
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EG-Vertraege und alle Gesetze,die anderen das Wahlrecht in �sterreich
erm�glichen.Verletzt wird der Gleichheitsgrundsatz.Die Regimeparteien
erhalten ihre Wahlkosten in der Regel durch selbstbewilligte Stuer-
gelder zur�ck.Ich werde in Art.1 1.ZP durch einen Eingriff in das
Verm�gen verletzt,verletzt werden auch alle bestimmungen des
Staatsgrundgesetzes,der EMRK,des paktes �ber b�rgerliche und
politische Rechte und ich werde in meinen verfassungsgesetzlich
gew�hrleiteten und sonstigen Rechten verletzt.
Zudem wird Art.13 EMRK verletzt,weil eine effektive Beschwerde verhindert wird
und auch das Wahlrecht verweigert wird
-erwiesen ist auch,dass das Wahlverfahren so gestaltet wird,dass
eine Kandidatur von den Regimeparteien beg�nstigt wird
-weitere Gruende wie bei den letzen Bundespr�sidenten-,Landtags-
und Nationalratswahlen zu den Beschwerden beigef�gt
-Rechtswidrigkeiten und Aktenwidrigkeit:
wie in der Wahlanfechtung angef�hrt
wie unter rechtswidriges Wahlverfahren angef�hrt
-Befangenheit und Ausgeschlossenheit des Wahlbeh�rdenleiters
Beweis: Beschluss der BWB vom 12.5.1999
Der Wahlbeh�rdenleiter hat vors�tzlich die Beraubung meiner
Rechte verlangt,und ist daher als Beamter des Innenministeriums
nach dem AVG ausgeschlossen,wegen Befangenheit,Parteilichkeit,
Voreingenommenheit,Unsachlichkeit,Interessenskonflikt,Gesetzlosigkeit
Ich beantrage:
1.)der Wahlanfechtung stattgegeben
2.)die teilweise Wiederholung der Wahl zum Europ�ischen Parlament
3.)g�nzliche Wiederholung der Wahl zum Europ�ischen Parlament
4.)der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
5.)das ganze Wahlverfahren aufzuheben
6.)Teile des Wahlverfahrens aufzuheben
7.)die Kandidatur und Wahl der im parlament vertretenen Parteien,deren
Mitglieder,Vertreter und f�r sie T�tige und wie beantragt(Kommunisten,etc)
f�r nichtig zu erkl�ren
8.) mir alle Kosten zu ersetzen und zuzusprechen
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Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
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