Wahlen/Elections:
European Union=EU=Europaeische Union:
=====================================
EU-European Parliament:
-unfair elections
(EU-Austria):
Hier ist der EG=EU=..Vertrag angefuehrt
wie er jetzt mit Amsterdam ergaenzt wurde
also konsolidiert wurde:
"
KONSOLIDIERTE FASSUNG
DES VERTRAGS
ZUR GR�NDUNG
DER EUROP�ISCHEN GEMEINSCHAFT"
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KONSOLIDIERTE FASSUNG
DES VERTRAGS
ZUR GR�NDUNG
DER EUROP�ISCHEN GEMEINSCHAFT
INHALT
I. Text des Vertrags
Pr�ambel
Erster Teil - Grunds�tze
Zweiter Teil - Die Unionsb�rgerschaft
Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft
TITEL I - Der freie Warenverkehr
Kapitel 1 - Die Zollunion
Kapitel 2 - Verbot von mengenm��igen Beschr�nkungen zwischen den Mitgliedstaaten
TITEL II - Die Landwirtschaft
TITEL III - Die Freiz�gigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 1 - Die Arbeitskr�fte
Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht
Kapitel 3 - Dienstleistungen
Kapitel 4 - Der Kapital- und Zahlungsverkehr
TITEL IV - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr
TITEL V - Der Verkehr
TITEL VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln
Abschnitt 1 - Vorschriften f�r Unternehmen
Abschnitt 2 - Staatliche Beihilfen
Kapitel 2 - Steuerliche Vorschriften
Kapitel 3 - Angleichung der Rechtsvorschriften
TITEL VII - Die Wirtschafts- und W�hrungspolitik
Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik
Kapitel 2 - Die W�hrungspolitik
Kapitel 3 - Institutionelle Bestimmungen
Kapitel 4 - �bergangsbestimmungen
TITEL VIII - Besch�ftigung
TITEL IX - Gemeinsame Handelspolitik
TITEL X - Zusammenarbeit im Zollwesen
TITEL XI - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Kapitel 1 - Sozialvorschriften
Kapitel 2 - Der Europ�ische Sozialfonds
Kapitel 3 - Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
TITEL XII - Kultur
TITEL XIII - Gesundheitswesen
TITEL XIV - Verbraucherschutz
TITEL XV - Transeurop�ische Netze
TITEL XVI - Industrie
TITEL XVII - Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
TITEL XVIII - Forschung und technologische Entwicklung
TITEL XIX - Umwelt
TITEL XX - Entwicklungszusammenarbeit
Vierter Teil - Die Assoziierung der �berseeischen L�nder und Hoheitsgebiete
F�nfter Teil - Die Organe der Gemeinschaft
TITEL I - Vorschriften �ber die Organe
Kapitel 1 - Die Organe
Abschnitt 1 - Das Europ�ische Parlament
Abschnitt 2 - Der Rat
Abschnitt 3 - Die Kommission
Abschnitt 4 - Der Gerichtshof
Abschnitt 5 - Der Rechnungshof
Kapitel 2 - Gemeinsame Vorschriften f�r mehrere Organe
Kapitel 3 - Der Wirtschafts- und Sozialausschu�
Kapitel 4 - Der Ausschu� der Regionen
Kapitel 5 - Die Europ�ische Investitionsbank
TITEL II - Finanzvorschriften
Sechster Teil - Allgemeine und Schlu�bestimmungen
Schlu�bestimmungen
Anh�nge
ANHANG I - Liste zu Artikel 32 dieses Vertrags
ANHANG II - �berseeische L�nder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet
II. Protokolle (ohne Wiedergabe des Wortlauts)
Bemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der Vertr�ge werden entsprechend der �bereinstimmungstabelle im Anhang des Vertrags von Amsterdam angepa�t.
Protokolle zum Vertrag �ber die Europ�ische Union und zu den Vertr�gen zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft:
- Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europ�ischen Union (1997)
- Protokoll (Nr. 3) �ber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft auf das Vereinigte K�nigreich und auf Irland (1997)
- Protokoll (Nr. 4) �ber die Position des Vereinigten K�nigreichs und Irlands (1997)
- Protokoll (Nr. 5) �ber die Position D�nemarks (1997)
Protokolle zum Vertrag �ber die Europ�ische Union und zu den Vertr�gen zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft, der Europ�ischen Gemeinschaft f�r Kohle und Stahl und der Europ�ischen Atomgemeinschaft:
- Protokoll (Nr. 6) zum Vertrag �ber die Europ�ische Union und zu den Vertr�gen zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaften (1992)
- Protokoll (Nr. 7) �ber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europ�ischen Union (1997)
- Protokoll (Nr. 8) �ber die Festlegung der Sitze der Organe sowie bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europ�ischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (1997)
- Protokoll (Nr. 9) �ber die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europ�ischen Union (1997)
Protokolle zum Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft:
- Protokoll (Nr. 10) �ber die Satzung der Europ�ischen Investitionsbank (1957)
- Protokoll (Nr. 11) �ber die Satzung des Gerichtshofes der Europ�ischen Gemeinschaft (1957)
- Protokoll (Nr. 12) betreffend Italien (1957)
- Protokoll (Nr. 13) �ber die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsl�ndern, f�r die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt (1957)
- Protokoll (Nr. 14) �ber die Einfuhr in den Niederl�ndischen Antillen raffinierter Erd�lerzeugnisse in die Europ�ische Gemeinschaft (1962)
- Protokoll (Nr. 15) �ber die Sonderregelung f�r Gr�nland (1985)
- Protokoll (Nr. 16) betreffend den Erwerb von Immobilien in D�nemark (1992)
- Protokoll (Nr. 17) zu Artikel 141 des Vertrags zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft (1992)
- Protokoll (Nr. 18) �ber die Satzung des Europ�ischen Systems der Zentralbanken und der Europ�ischen Zentralbank (1992)
- Protokoll (Nr. 19) �ber die Satzung des Europ�ischen W�hrungsinstituts (1992)
- Protokoll (Nr. 20) �ber das Verfahren bei einem �berm��igen Defizit (1992)
- Protokoll (Nr. 21) �ber die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft (1992)
- Protokoll (Nr. 22) betreffend D�nemark (1992)
- Protokoll (Nr. 23) betreffend Portugal (1992)
- Protokoll (Nr. 24) �ber den �bergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und W�hrungsunion (1992)
- Protokoll (Nr. 25) �ber einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte K�nigreich Gro�britannien und Nordirland (1992)
- Protokoll (Nr. 26) �ber einige Bestimmungen betreffend D�nemark (1992)
- Protokoll (Nr. 27) betreffend Frankreich (1992)
- Protokoll (Nr. 28) �ber den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (1992)
- Protokoll (Nr. 29) �ber die Gew�hrung von Asyl f�r Staatsangeh�rige von Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union (1997)
- Protokoll (Nr. 30) �ber die Anwendung der Grunds�tze der Subsidiarit�t und der Verh�ltnism��igkeit (1997)
- Protokoll (Nr. 31) �ber die Au�enbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des �berschreitens der Au�engrenzen (1997)
- Protokoll (Nr. 32) �ber den �ffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (1997)
- Protokoll (Nr. 33) �ber den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere (1997)
Protokoll zu den Vertr�gen zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft, der Europ�ischen Gemeinschaft f�r Kohle und Stahl und der Europ�ischen Atomgemeinschaft:
- Protokoll (Nr. 34) �ber die Vorrechte und Befreiungen der Europ�ischen Gemeinschaften (1965)
SEINE MAJEST�T DER K�NIG DER BELGIER, DER PR�SIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PR�SIDENT DER FRANZ�SISCHEN REPUBLIK, DER PR�SIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE K�NIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJEST�T DIE K�NIGIN DER NIEDERLANDE 1
IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen f�r einen immer engeren Zusammenschlu� der europ�ischen V�lker zu schaffen,
ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer L�nder zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen,
IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Besch�ftigungsbedingungen ihrer V�lker als wesentliches Ziel anzustreben,
IN DER ERKENNTNIS, da� zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverst�ndliches Vorgehen erforderlich ist, um eine best�ndige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gew�hrleisten,
IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu f�rdern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den R�ckstand weniger beg�nstigter Gebiete verringern,
IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschr�nkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen,
IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den �berseeischen L�ndern zu bekr�ftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grunds�tzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der �berseeischen L�nder zu f�rdern,
ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschlu� ihrer Wirtschaftskr�fte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen V�lker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschlie�en,
ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch st�ndige Weiterbildung auf einen m�glichst hohen Wissensstand ihrer V�lker hinzuwirken,
HABEN BESCHLOSSEN, eine EUROP�ISCHE GEMEINSCHAFT zu gr�nden; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollm�chtigten ernannt:
SEINE MAJEST�T DER K�NIG DER BELGIER:
Herrn Paul Henri SPAAK, Minister f�r Ausw�rtige Angelegenheiten;
Baron J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS, Generalsekret�r des Wirtschaftsministeriums, Leiter der belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz,
DER PR�SIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Dr. Konrad ADENAUER, Bundeskanzler;
Herrn Professor Dr. Walter HALLSTEIN, Staatssekret�r des Ausw�rtigen Amtes,
DER PR�SIDENT DER FRANZ�SISCHEN REPUBLIK:
Herrn Christian PINEAU, Minister f�r Ausw�rtige Angelegenheiten;
Herrn Maurice FAURE, Staatssekret�r f�r Ausw�rtige Angelegenheiten,
DER PR�SIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn Antonio SEGNI, Ministerpr�sident;
Herrn Professor Gaetano MARTINO, Minister f�r Ausw�rtige Angelegenheiten,
IHRE K�NIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:
Herrn Joseph BECH, Staatsminister, Minister f�r Ausw�rtige Angelegenheiten;
Herrn Lambert SCHAUS, Botschafter, Leiter der luxemburgischen Delegation bei der Regierungskonferenz,
IHRE MAJEST�T DIE K�NIGIN DER NIEDERLANDE:
Herrn Joseph LUNS, Minister f�r Ausw�rtige Angelegenheiten;
Herrn J. LINTHORST HOMAN, Leiter der niederl�ndischen Delegation bei der Regierungskonferenz,
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und geh�rig befundenen Vollmachten wie folgt �bereingekommen:
ERSTER TEIL
GRUNDS�TZE
Artikel 1 (ex-Artikel 1)
Durch diesen Vertrag gr�nden die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROP�ISCHE GEMEINSCHAFT.
Artikel 2 (ex-Artikel 2)
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und W�hrungsunion sowie durch die Durchf�hrung der in den Artikeln 3 und 4 genannten gemeinsamen Politiken und Ma�nahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Besch�ftigungsniveau und ein hohes Ma� an sozialem Schutz, die Gleichstellung von M�nnern und Frauen, ein best�ndiges, nichtinflation�res Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsf�higkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Ma� an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualit�t, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualit�t, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarit�t zwischen den Mitgliedstaaten zu f�rdern.
Artikel 3 (ex-Artikel 3)
(1) Die T�tigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfa�t nach Ma�gabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
a) das Verbot von Z�llen und mengenm��igen Beschr�nkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Ma�nahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
b) eine gemeinsame Handelspolitik;
c) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse f�r den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;
d) Ma�nahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel IV;
e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei;
f) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
g) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verf�lschungen sch�tzt;
h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies f�r das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist;
i) die F�rderung der Koordinierung der Besch�ftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verst�rkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Besch�ftigungsstrategie;
j) eine Sozialpolitik mit einem Europ�ischen Sozialfonds;
k) die St�rkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts;
l) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;
m) die St�rkung der Wettbewerbsf�higkeit der Industrie der Gemeinschaft;
n) die F�rderung der Forschung und technologischen Entwicklung;
o) die F�rderung des Auf- und Ausbaus transeurop�ischer Netze;
p) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus;
q) einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten;
r) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;
s) die Assoziierung der �berseeischen L�nder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bem�hungen zu f�rdern;
t) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;
u) Ma�nahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr.
(2) Bei allen in diesem Artikel genannten T�tigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von M�nnern und Frauen zu f�rdern.
Artikel 4 (ex-Artikel 3 a)
(1) Die T�tigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfa�t nach Ma�gabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge die Einf�hrung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.
(2) Parallel dazu umfa�t diese T�tigkeit nach Ma�gabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die Einf�hrung einer einheitlichen W�hrung, der ECU, sowie die Festlegung und Durchf�hrung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilit�t verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterst�tzen sollen.
(3) Diese T�tigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grunds�tze voraus: stabile Preise, gesunde �ffentliche Finanzen und monet�re Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.
Artikel 5 (ex-Artikel 3 b)
Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele t�tig.
In den Bereichen, die nicht in ihre ausschlie�liche Zust�ndigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiarit�tsprinzip nur t�tig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Ma�nahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden k�nnen und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden k�nnen.
Die Ma�nahmen der Gemeinschaft gehen nicht �ber das f�r die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Ma� hinaus.
Artikel 6 (ex-Artikel 3 c)
Die Erfordernisse des Umweltschutzes m�ssen bei der Festlegung und Durchf�hrung der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und -ma�nahmen insbesondere zur F�rderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.
Artikel 7 (ex-Artikel 4)
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:
- ein EUROP�ISCHES PARLAMENT,
- einen RAT,
- eine KOMMISSION,
- einen GERICHTSHOF,
- einen RECHNUNGSHOF.
Jedes Organ handelt nach Ma�gabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschu� sowie einem Ausschu� der Regionen mit beratender Aufgabe unterst�tzt.
Artikel 8 (ex-Artikel 4 a)
Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Europ�isches System der Zentralbanken (im folgenden als "ESZB" bezeichnet) und eine Europ�ische Zentralbank (im folgenden als "EZB" bezeichnet) geschaffen, die nach Ma�gabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beigef�gten Satzung des ESZB und der EZB (im folgenden als "Satzung des ESZB" bezeichnet) zugewiesen werden.
Artikel 9 (ex-Artikel 4 b)
Es wird eine Europ�ische Investitionsbank errichtet, die nach Ma�gabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem Vertrag und der beigef�gten Satzung zugewiesen werden.
Artikel 10 (ex-Artikel 5)
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Ma�nahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erf�llung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erf�llung ihrer Aufgabe.
Sie unterlassen alle Ma�nahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gef�hrden k�nnten.
Artikel 11 (ex-Artikel 5 a)
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verst�rkte Zusammenarbeit zu begr�nden, k�nnen vorbehaltlich der Artikel 43 und 44 des Vertrags �ber die Europ�ische Union erm�chtigt werden, die in diesem Vertrag vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammenarbeit
a) keine in die ausschlie�liche Zust�ndigkeit der Gemeinschaft fallenden Bereiche betrifft;
b) die Gemeinschaftspolitiken, -aktionen oder -programme nicht beeintr�chtigt;
c) nicht die Unionsb�rgerschaft betrifft und auch keine Diskriminierung zwischen Staatsangeh�rigen der Mitgliedstaaten bedeutet;
d) die der Gemeinschaft durch diesen Vertrag zugewiesenen Befugnisse nicht �berschreitet und
e) keine Diskriminierung oder Beschr�nkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt.
(2) Die Erm�chtigung nach Absatz 1 wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments erteilt.
Erkl�rt ein Mitglied des Rates, da� es aus wichtigen Gr�nden der nationalen Politik, die es auch nennen mu�, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Erm�chtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, da� die Frage zur einstimmigen Beschlu�fassung an den in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagenden Rat verwiesen wird.
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine verst�rkte Zusammenarbeit nach Absatz 1 zu begr�nden, k�nnen einen Antrag an die Kommission richten, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so unterrichtet sie die betroffenen Mitgliedstaaten und gibt ihre Gr�nde daf�r an.
(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach diesem Artikel anschlie�en will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Innerhalb von vier Monaten vom Tag der Mitteilung an gerechnet beschlie�t die Kommission �ber den Antrag und �ber die spezifischen Regelungen, die sie gegebenenfalls f�r notwendig h�lt.
(4) Die f�r die Durchf�hrung der T�tigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit erforderlichen Rechtsakte und Beschl�sse unterliegen allen einschl�gigen Bestimmungen dieses Vertrags, sofern in diesem Artikel und in den Artikeln 43 und 44 des Vertrags �ber die Europ�ische Union nichts anderes bestimmt ist.
(5) Dieser Artikel l��t das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europ�ischen Union unber�hrt.
Artikel 12 (ex-Artikel 6)
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gr�nden der Staatsangeh�rigkeit verboten.
Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen f�r das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
Artikel 13 (ex-Artikel 6 a)
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft �bertragenen Zust�ndigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gr�nden des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bek�mpfen.
Artikel 14 (ex-Artikel 7 a)
(1) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Ma�nahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 gem�� dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 15 und 26, Artikel 47 Absatz 2 und den Artikeln 49, 80, 93 und 95 unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.
(2) Der Binnenmarkt umfa�t einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gem�� den Bestimmungen dieses Vertrags gew�hrleistet ist.
(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gew�hrleisten.
Artikel 15 (ex-Artikel 7 c)
Bei der Formulierung ihrer Vorschl�ge zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 14 ber�cksichtigt die Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand im Zuge der Errichtung des Binnenmarkts abverlangt werden, und kann geeignete Bestimmungen vorschlagen.
Erhalten diese Bestimmungen die Form von Ausnahmeregelungen, so m�ssen sie vor�bergehender Art sein und d�rfen das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie m�glich st�ren.
Artikel 16 (ex-Artikel 7 d)
Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87 und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der F�rderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags daf�r Sorge, da� die Grunds�tze und Bedingungen f�r das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, da� sie ihren Aufgaben nachkommen k�nnen.
ZWEITER TEIL
DIE UNIONSB�RGERSCHAFT
Artikel 17 (ex-Artikel 8)
(1) Es wird eine Unionsb�rgerschaft eingef�hrt. Unionsb�rger ist, wer die Staatsangeh�rigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsb�rgerschaft erg�nzt die nationale Staatsb�rgerschaft, ersetzt sie aber nicht.
(2) Die Unionsb�rger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.
Artikel 18 (ex-Artikel 8 a)
(1) Jeder Unionsb�rger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchf�hrungsvorschriften vorgesehenen Beschr�nkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Aus�bung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschlie�t er gem�� dem Verfahren des Artikels 251. Der Rat beschlie�t im Rahmen dieses Verfahrens einstimmig.
Artikel 19 (ex-Artikel 8 b)
(1) Jeder Unionsb�rger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangeh�rigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei f�r ihn dieselben Bedingungen gelten wie f�r die Angeh�rigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausge�bt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments festgelegt werden; in diesen k�nnen Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 190 Absatz 4 und der Bestimmungen zu dessen Durchf�hrung besitzt jeder Unionsb�rger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangeh�rigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europ�ischen Parlament, wobei f�r ihn dieselben Bedingungen gelten wie f�r die Angeh�rigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausge�bt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments festgelegt werden; in diesen k�nnen Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
Artikel 20 (ex-Artikel 8 c)
Jeder Unionsb�rger genie�t im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangeh�rigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangeh�rige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die notwendigen Regeln und leiten die f�r diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.
Artikel 21 (ex-Artikel 8 d)
Jeder Unionsb�rger besitzt das Petitionsrecht beim Europ�ischen Parlament nach Artikel 194.
Jeder Unionsb�rger kann sich an den nach Artikel 195 eingesetzten B�rgerbeauftragten wenden.
Jeder Unionsb�rger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 314 genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7 genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.
Artikel 22 (ex-Artikel 8 e)
Die Kommission erstattet dem Europ�ischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschu� alle drei Jahre �ber die Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.
Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Vertrags zur Erg�nzung der in diesem Teil vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gem�� ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.
DRITTER TEIL
DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT
TITEL I
DER FREIE WARENVERKEHR
Artikel 23 (ex-Artikel 9)
(1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfa�t das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrz�lle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einf�hrung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegen�ber dritten L�ndern.
(2) Artikel 25 und Kapitel 2 dieses Titels gelten f�r die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie f�r diejenigen Waren aus dritten L�ndern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Artikel 24 (ex-Artikel 10)
Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten L�ndern, f�r die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhr-F�rmlichkeiten erf�llt sowie die vorgeschriebenen Z�lle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise r�ckverg�tet worden sind.
Kapitel 1
Die Zollunion
Artikel 25 (ex-Artikel 12)
Ein- und Ausfuhrz�lle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch f�r Finanzz�lle.
Artikel 26 (ex-Artikel 28)
Der Rat legt die S�tze des Gemeinsamen Zolltarifs mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest.
Artikel 27 (ex-Artikel 29)
Bei der Aus�bung der ihr aufgrund dieses Kapitels �bertragenen Aufgaben geht die Kommission von folgenden Gesichtspunkten aus:
a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten L�ndern zu f�rdern;
b) der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft, soweit diese Entwicklung zu einer Zunahme der Wettbewerbsf�higkeit der Unternehmen f�hrt;
c) dem Versorgungsbedarf der Gemeinschaft an Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet die Kommission darauf, zwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen f�r Fertigwaren nicht zu verf�lschen;
d) der Notwendigkeit, ernsthafte St�rungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der Gemeinschaft zu gew�hrleisten.
Kapitel 2
Verbot von mengenm��igen Beschr�nkungen zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 28 (ex-Artikel 30)
Mengenm��ige Einfuhrbeschr�nkungen sowie alle Ma�nahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Artikel 29 (ex-Artikel 34)
Mengenm��ige Ausfuhrbeschr�nkungen sowie alle Ma�nahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Artikel 30 (ex-Artikel 36)
Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschr�nkungen nicht entgegen, die aus Gr�nden der �ffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von k�nstlerischem, geschichtlichem oder arch�ologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschr�nkungen d�rfen jedoch weder ein Mittel zur willk�rlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschr�nkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
Artikel 31 (ex-Artikel 37)
(1) Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen Handelsmonopole derart um, da� jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angeh�rigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.
Dieser Artikel gilt f�r alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tats�chlich kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflu�t. Er gilt auch f�r die von einem Staat auf andere Rechtstr�ger �bertragenen Monopole.
(2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede neue Ma�nahme, die den in Absatz 1 genannten Grunds�tzen widerspricht oder die Tragweite der Artikel �ber das Verbot von Z�llen und mengenm��igen Beschr�nkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt.
(3) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der Anwendung dieses Artikels gleichwertige Sicherheiten f�r die Besch�ftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gew�hrleistet werden.
TITEL II
DIE LANDWIRTSCHAFT
Artikel 32 (ex-Artikel 38)
(1) Der Gemeinsame Markt umfa�t auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen.
(2) Die Vorschriften f�r die Errichtung des Gemeinsamen Marktes finden auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln 33 bis 38 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Erzeugnisse, f�r welche die Artikel 33 bis 38 gelten, sind in der diesem Vertrag als Anhang I beigef�gten Liste aufgef�hrt.
(4) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes f�r landwirtschaftliche Erzeugnisse mu� die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen.
Artikel 33 (ex-Artikel 39)
(1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es:
a) die Produktivit�t der Landwirtschaft durch F�rderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestm�glichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskr�fte, zu steigern;
b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bev�lkerung, insbesondere durch Erh�hung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft t�tigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gew�hrleisten;
c) die M�rkte zu stabilisieren;
d) die Versorgung sicherzustellen;
e) f�r die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.
(2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierf�r anzuwendenden besonderen Methoden ist folgendes zu ber�cksichtigen:
a) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen T�tigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt;
b) die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuf�hren;
c) die Tatsache, da� die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.
Artikel 34 (ex-Artikel 40)
(1) Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarm�rkte geschaffen.
Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:
a) gemeinsame Wettbewerbsregeln;
b) bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen;
c) eine europ�ische Marktordnung.
(2) Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame Organisation kann alle zur Durchf�hrung des Artikels 33 erforderlichen Ma�nahmen einschlie�en, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen f�r die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsma�nahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr.
Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 33 zu beschr�nken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschlie�en.
Eine etwaige gemeinsame Preispolitik mu� auf gemeinsamen Grunds�tzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen.
(3) Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu erm�glichen, k�nnen ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds f�r die Landwirtschaft geschaffen werden.
Artikel 35 (ex-Artikel 41)
Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, k�nnen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Ma�nahmen vorgesehen werden:
a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei k�nnen Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
b) gemeinsame Ma�nahmen zur F�rderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.
Artikel 36 (ex-Artikel 42)
Das Kapitel �ber die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Ber�cksichtigung der Ziele des Artikels 33 im Rahmen des Artikels 37 Abs�tze 2 und 3 und gem�� dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.
Der Rat kann insbesondere genehmigen, da� Beihilfen gew�hrt werden
a) zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder
b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.
Artikel 37 (ex-Artikel 43)
(1) Zur Erarbeitung der Grundlinien f�r eine gemeinsame Agrarpolitik beruft die Kommission unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, um einen Vergleich ihrer Agrarpolitik, insbesondere durch Gegen�berstellung ihrer Produktionsm�glichkeiten und ihres Bedarfs, vorzunehmen.
(2) Unter Ber�cksichtigung der Arbeiten der in Absatz 1 vorgesehenen Konferenz legt die Kommission nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags zur Gestaltung und Durchf�hrung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschl�ge vor, welche unter anderem die Abl�sung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen sowie die Durchf�hrung der in diesem Titel bezeichneten Ma�nahmen vorsehen.
Diese Vorschl�ge m�ssen dem inneren Zusammenhang der in diesem Titel aufgef�hrten landwirtschaftlichen Fragen Rechnung tragen.
Der Rat erl��t mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen, unbeschadet seiner etwaigen Empfehlungen.
(3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit die einzelstaatlichen Marktordnungen nach Ma�gabe des Absatzes 2 durch die in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzen,
a) wenn sie den Mitgliedstaaten, die sich gegen diese Ma�nahme ausgesprochen haben und eine eigene Marktordnung f�r die in Betracht kommende Erzeugung besitzen, gleichwertige Sicherheiten f�r die Besch�ftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger bietet; hierbei sind die im Zeitablauf m�glichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu ber�cksichtigen, und
b) wenn die gemeinsame Organisation f�r den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherstellt, die denen eines Binnenmarkts entsprechen.
(4) Wird eine gemeinsame Organisation f�r bestimmte Rohstoffe geschaffen, bevor eine gemeinsame Organisation f�r die entsprechenden weiterverarbeiteten Erzeugnisse besteht, so k�nnen die betreffenden Rohstoffe aus L�ndern au�erhalb der Gemeinschaft eingef�hrt werden, wenn sie f�r weiterverarbeitete Erzeugnisse verwendet werden, die zur Ausfuhr nach dritten L�ndern bestimmt sind.
Artikel 38 (ex-Artikel 46)
Besteht in einem Mitgliedstaat f�r ein Erzeugnis eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung und wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeintr�chtigt, so erheben die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem Mitgliedstaat, in dem die genannte Marktordnung oder Regelung besteht, eine Ausgleichsabgabe, es sei denn, da� dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr erhebt.
Die Kommission setzt diese Abgaben in der zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erforderlichen H�he fest; sie kann auch andere Ma�nahmen genehmigen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
TITEL III
DIE FREIZ�GIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
Kapitel 1
Die Arbeitskr�fte
Artikel 39 (ex-Artikel 48)
(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freiz�gigkeit der Arbeitnehmer gew�hrleistet.
(2) Sie umfa�t die Abschaffung jeder auf der Staatsangeh�rigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Besch�ftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gr�nden der �ffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschr�nkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tats�chlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den f�r die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Besch�ftigung auszu�ben;
d) nach Beendigung einer Besch�ftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchf�hrungsverordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Besch�ftigung in der �ffentlichen Verwaltung.
Artikel 40 (ex-Artikel 49)
Der Rat trifft gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Ma�nahmen, um die Freiz�gigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 herzustellen, insbesondere
a) durch Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen;
b) durch die Beseitigung der Verwaltungsverfahren und -praktiken sowie der f�r den Zugang zu verf�gbaren Arbeitspl�tzen vorgeschriebenen Fristen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen �bereink�nften ergeben und deren Beibehaltung die Herstellung der Freiz�gigkeit der Arbeitnehmer hindert;
c) durch die Beseitigung aller Fristen und sonstigen Beschr�nkungen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen �bereink�nften vorgesehen sind und die den Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten f�r die freie Wahl des Arbeitsplatzes andere Bedingungen als den inl�ndischen Arbeitnehmern auferlegen;
d) durch die Schaffung geeigneter Verfahren f�r die Zusammenf�hrung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche Gef�hrdung der Lebenshaltung und des Besch�ftigungsstands in einzelnen Gebieten und Industrien ausschlie�en.
Artikel 41 (ex-Artikel 50)
Die Mitgliedstaaten f�rdern den Austausch junger Arbeitskr�fte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.
Artikel 42 (ex-Artikel 51)
Der Rat beschlie�t gem�� dem Verfahren des Artikels 251 die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit f�r die Herstellung der Freiz�gigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Ma�nahmen; zu diesem Zweck f�hrt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angeh�rigen folgendes sichert:
a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ber�cksichtigten Zeiten f�r den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie f�r die Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.
Der Rat beschlie�t im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig.
Kapitel 2
Das Niederlassungsrecht
Artikel 43 (ex-Artikel 52)
Die Beschr�nkungen der freien Niederlassung von Staatsangeh�rigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Ma�gabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das gleiche gilt f�r Beschr�nkungen der Gr�ndung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angeh�rige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ans�ssig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels �ber den Kapitalverkehr umfa�t die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Aus�bung selbst�ndiger Erwerbst�tigkeiten sowie die Gr�ndung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats f�r seine eigenen Angeh�rigen.
Artikel 44 (ex-Artikel 54)
(1) Der Rat erl��t gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit f�r eine bestimmte T�tigkeit.
(2) Der Rat und die Kommission erf�llen die Aufgaben, die ihnen aufgrund der obigen Bestimmungen �bertragen sind, indem sie insbesondere
a) im allgemeinen diejenigen T�tigkeiten mit Vorrang behandeln, bei denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der Produktion und des Handels in besonderer Weise f�rdert;
b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zust�ndigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich �ber die besondere Lage auf den verschiedenen T�tigkeitsgebieten innerhalb der Gemeinschaft zu unterrichten;
c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen �bereink�nften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschalten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht;
d) daf�r Sorge tragen, da� Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats besch�ftigt sind, dort verbleiben und eine selbst�ndige T�tigkeit unter denselben Voraussetzungen aus�ben k�nnen, die sie erf�llen m��ten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen w�rden, in dem sie diese T�tigkeit aufzunehmen beabsichtigen;
e) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch Angeh�rige eines anderen Mitgliedstaats erm�glichen, soweit hierdurch die Grunds�tze des Artikels 33 Absatz 2 nicht beeintr�chtigt werden;
f) veranlassen, da� bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die Beschr�nkungen der Niederlassungsfreiheit in bezug auf die Voraussetzungen f�r die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie f�r den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder �berwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden;
g) soweit erforderlich die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;
h) sicherstellen, da� die Bedingungen f�r die Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verf�lscht werden.
Artikel 45 (ex-Artikel 55)
Auf T�tigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Aus�bung �ffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlie�en, da� dieses Kapitel auf bestimmte T�tigkeiten keine Anwendung findet.
Artikel 46 (ex-Artikel 56)
(1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Ma�nahmen beeintr�chtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung f�r Ausl�nder vorsehen und aus Gr�nden der �ffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Der Rat erl��t gem�� dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien f�r die Koordinierung der genannten Vorschriften.
Artikel 47 (ex-Artikel 57)
(1) Um die Aufnahme und Aus�bung selbst�ndiger T�tigkeiten zu erleichtern, erl��t der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien f�r die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Pr�fungszeugnisse und sonstigen Bef�higungsnachweise.
(2) Zu dem gleichen Zweck erl��t der Rat gem�� dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten �ber die Aufnahme und Aus�bung selbst�ndiger T�tigkeiten. Der Rat beschlie�t im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig �ber Richtlinien, deren Durchf�hrung in mindestens einem Mitgliedstaat eine �nderung bestehender gesetzlicher Grunds�tze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen f�r den Zugang nat�rlicher Personen zum Beruf umfa�t. Im �brigen beschlie�t der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(3) Die schrittweise Aufhebung der Beschr�nkungen f�r die �rztlichen, arzt�hnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen f�r die Aus�bung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.
Artikel 48 (ex-Artikel 58)
F�r die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegr�ndeten Gesellschaften, die ihren satzungsm��igen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den nat�rlichen Personen gleich, die Angeh�rige der Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des b�rgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschlie�lich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des �ffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Kapitel 3
Dienstleistungen
Artikel 49 (ex-Artikel 59)
Die Beschr�nkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft f�r Angeh�rige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempf�ngers ans�ssig sind, sind nach Ma�gabe der folgenden Bestimmungen verboten.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlie�en, da� dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangeh�rigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ans�ssig sind.
Artikel 50 (ex-Artikel 60)
Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften �ber den freien Waren- und Kapitalverkehr und �ber die Freiz�gigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche T�tigkeiten,
b) kaufm�nnische T�tigkeiten,
c) handwerkliche T�tigkeiten,
d) freiberufliche T�tigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels �ber die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine T�tigkeit vor�bergehend in dem Staat aus�ben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat f�r seine eigenen Angeh�rigen vorschreibt.
Artikel 51 (ex-Artikel 61)
(1) F�r den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels �ber den Verkehr.
(2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgef�hrt.
Artikel 52 (ex-Artikel 63)
(1) Der Rat erl��t mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europ�ischen Parlaments Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu ber�cksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur F�rderung des Warenverkehrs beitr�gt.
Artikel 53 (ex-Artikel 64)
Die Mitgliedstaaten sind bereit, �ber das Ausma� der Liberalisierung der Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund der Richtlinien gem�� Artikel 52 Absatz 1 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Staaten.
Artikel 54 (ex-Artikel 65)
Solange die Beschr�nkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangeh�rigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 49 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.
Artikel 55 (ex-Artikel 66)
Die Bestimmungen der Artikel 45 bis 48 finden auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet Anwendung.
Kapitel 4
Der Kapital- und Zahlungsverkehr
Artikel 56 (ex-Artikel 73 b)
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschr�nkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten L�ndern verboten.
(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschr�nkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten L�ndern verboten.
Artikel 57 (ex-Artikel 73 c)
(1) Artikel 56 ber�hrt nicht die Anwendung derjenigen Beschr�nkungen auf dritte L�nder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften f�r den Kapitalverkehr mit dritten L�ndern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschlie�lich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalm�rkten bestehen.
(2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner Bem�hungen um eine m�glichst weitgehende Verwirklichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten L�ndern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Ma�nahmen f�r den Kapitalverkehr mit dritten L�ndern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschlie�lich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalm�rkten beschlie�en. Ma�nahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts f�r die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten L�ndern einen R�ckschritt darstellen, bed�rfen der Einstimmigkeit.
Artikel 58 (ex-Artikel 73 d)
(1) Artikel 56 ber�hrt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
a) die einschl�gigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,
b) die unerl��lichen Ma�nahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht �ber Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren f�r den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Ma�nahmen zu ergreifen, die aus Gr�nden der �ffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.
(2) Dieses Kapitel ber�hrt nicht die Anwendbarkeit von Beschr�nkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.
(3) Die in den Abs�tzen 1 und 2 genannten Ma�nahmen und Verfahren d�rfen weder ein Mittel zur willk�rlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschr�nkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen.
Artikel 59 (ex-Artikel 73 f)
Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten L�ndern unter au�ergew�hnlichen Umst�nden das Funktionieren der Wirtschafts- und W�hrungsunion schwerwiegend st�ren oder zu st�ren drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung der EZB gegen�ber dritten L�ndern Schutzma�nahmen mit einer Geltungsdauer von h�chstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind.
Artikel 60 (ex-Artikel 73 g)
(1) Falls ein T�tigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 301 vorgesehenen F�llen f�r erforderlich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 301 die notwendigen Sofortma�nahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten L�ndern ergreifen.
(2) Solange der Rat keine Ma�nahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 297 bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umst�nde aus Gr�nden der Dringlichkeit gegen�ber dritten L�ndern einseitige Ma�nahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind �ber diese Ma�nahmen sp�testens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, da� der betreffende Mitgliedstaat diese Ma�nahmen zu �ndern oder aufzuheben hat. Der Pr�sident des Rates unterrichtet das Europ�ische Parlament �ber die betreffenden Entscheidungen des Rates.
TITEL IV (ex-Titel III a)
VISA, ASYL, EINWANDERUNG UND ANDERE POLITIKEN BETREFFEND DEN FREIEN PERSONENVERKEHR
Artikel 61 (ex-Artikel 73 i)
Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erl��t der Rat
a) innerhalb eines Zeitraums von f�nf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Ma�nahmen zur Gew�hrleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenh�ngenden flankierenden Ma�nahmen in bezug auf die Kontrollen an den Au�engrenzen, Asyl und Einwanderung nach Artikel 62 Nummern 2 und 3, Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie Ma�nahmen zur Verh�tung und Bek�mpfung der Kriminalit�t nach Artikel 31 Buchstabe e des Vertrags �ber die Europ�ische Union;
b) sonstige Ma�nahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Staatsangeh�rigen dritter L�nder nach Artikel 63;
c) Ma�nahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 65;
d) geeignete Ma�nahmen zur F�rderung und Verst�rkung der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 66;
e) Ma�nahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verh�tung und Bek�mpfung der Kriminalit�t in der Union nach dem Vertrag �ber die Europ�ische Union auf ein hohes Ma� an Sicherheit abzielen.
Artikel 62 (ex-Artikel 73 j)
Der Rat beschlie�t nach dem Verfahren des Artikels 67 innerhalb eines Zeitraums von f�nf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
1. Ma�nahmen, die nach Artikel 14 sicherstellen, da� Personen, seien es B�rger der Union oder Staatsangeh�rige dritter L�nder, beim �berschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;
2. Ma�nahmen bez�glich des �berschreitens der Au�engrenzen der Mitgliedstaaten, mit denen folgendes festgelegt wird:
a) Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchf�hrung der Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind;
b) Vorschriften �ber Visa f�r geplante Aufenthalte von h�chstens drei Monaten einschlie�lich
i) der Liste der Drittl�nder, deren Staatsangeh�rige beim �berschreiten der Au�engrenzen im Besitz eines Visums sein m�ssen, sowie der Drittl�nder, deren Staatsangeh�rige von dieser Visumpflicht befreit sind;
ii) der Verfahren und Voraussetzungen f�r die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten;
iii) der einheitlichen Visumgestaltung;
iv) der Vorschriften f�r ein einheitliches Visum.
3. Ma�nahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangeh�rige dritter L�nder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten w�hrend eines Aufenthalts von h�chstens drei Monaten Reisefreiheit genie�en.
Artikel 63 (ex-Artikel 73 k)
Der Rat beschlie�t gem�� dem Verfahren des Artikels 67 innerhalb eines Zeitraums von f�nf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
1. in �bereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 �ber die Rechtsstellung der Fl�chtlinge sowie einschl�gigen anderen Vertr�gen Asylma�nahmen in folgenden Bereichen:
a) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f�r die Pr�fung eines Asylantrags zust�ndig ist, den ein Staatsangeh�riger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat;
b) Mindestnormen f�r die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten;
c) Mindestnormen f�r die Anerkennung von Staatsangeh�rigen dritter L�nder als Fl�chtlinge;
d) Mindestnormen f�r die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Fl�chtlingseigenschaft;
2. Ma�nahmen in bezug auf Fl�chtlinge und vertriebene Personen in folgenden Bereichen:
a) Mindestnormen f�r den vor�bergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten L�ndern, die nicht in ihr Herkunftsland zur�ckkehren k�nnen, und von Personen, die anderweitig internationalen Schutz ben�tigen;
b) F�rderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Fl�chtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten;
3. einwanderungspolitische Ma�nahmen in folgenden Bereichen:
a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen f�r die Verfahren zur Erteilung von Visa f�r einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschlie�lich solcher zur Familienzusammenf�hrung, durch die Mitgliedstaaten;
b) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschlie�lich der R�ckf�hrung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;
4. Ma�nahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangeh�rige dritter L�nder, die sich rechtm��ig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten d�rfen.
Ma�nahmen, die vom Rat nach den Nummern 3 und 4 beschlossen worden sind, hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, in den betreffenden Bereichen innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuf�hren, die mit diesem Vertrag und mit internationalen �bereink�nften vereinbar sind.
Der vorgenannte F�nfjahreszeitraum gilt nicht f�r nach Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 zu beschlie�ende Ma�nahmen.
Artikel 64 (ex-Artikel 73 l)
(1) Dieser Titel ber�hrt nicht die Wahrnehmung der Zust�ndigkeiten der Mitgliedstaaten f�r die Aufrechterhaltung der �ffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
(2) Sehen sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Notlage aufgrund eines pl�tzlichen Zustroms von Staatsangeh�rigen dritter L�nder gegen�ber, so kann der Rat unbeschadet des Absatzes 1 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten vorl�ufige Ma�nahmen mit einer Geltungsdauer von h�chstens sechs Monaten beschlie�en.
Artikel 65 (ex-Artikel 73 m)
Die Ma�nahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenz�berschreitenden Bez�gen, die, soweit sie f�r das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, nach Artikel 67 zu treffen sind, schlie�en ein:
a) Verbesserung und Vereinfachung
- des Systems f�r die grenz�berschreitende Zustellung gerichtlicher und au�ergerichtlicher Schriftst�cke;
- der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;
- der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und au�ergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
b) F�rderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten;
c) Beseitigung der Hindernisse f�r eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch F�rderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.
Artikel 66 (ex-Artikel 73 n)
Der Rat beschlie�t gem�� dem Verfahren des Artikels 67 Ma�nahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Beh�rden der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gew�hrleisten.
Artikel 67 (ex-Artikel 73 o)
(1) Der Rat handelt w�hrend eines �bergangszeitraums von f�nf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments.
(2) Nach Ablauf dieser f�nf Jahre
- handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschl�gen der Kommission; die Kommission pr�ft jeden Antrag eines Mitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll;
- fa�t der Rat einstimmig nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments einen Beschlu�, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, das Verfahren des Artikels 251 anzuwenden ist und die Bestimmungen �ber die Zust�ndigkeit des Gerichtshofs angepa�t werden.
(3) Abweichend von den Abs�tzen 1 und 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und iii genannten Ma�nahmen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam an vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments beschlossen.
(4) Abweichend von Absatz 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv genannten Ma�nahmen nach Ablauf von f�nf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom Rat gem�� dem Verfahren des Artikels 251 beschlossen.
Artikel 68 (ex-Artikel 73 p)
(1) Artikel 234 findet auf diesen Titel unter folgenden Umst�nden und Bedingungen Anwendung: Wird eine Frage der Auslegung dieses Titels sowie der G�ltigkeit oder Auslegung von auf diesen Titel gest�tzten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden k�nnen, so legt dieses Gericht dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor, wenn es eine Entscheidung dar�ber zum Erla� seines Urteils f�r erforderlich h�lt.
(2) In jedem Fall ist der Gerichtshof nicht f�r Entscheidungen �ber Ma�nahmen oder Beschl�sse nach Artikel 62 Nummer 1 zust�ndig, die die Aufrechterhaltung der �ffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen.
(3) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat k�nnen dem Gerichtshof eine Frage der Auslegung dieses Titels oder von auf diesen Titel gest�tzten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung, die der Gerichtshof auf dieses Ersuchen hin f�llt, gilt nicht f�r Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten, die rechtskr�ftig geworden sind.
Artikel 69 (ex-Artikel 73 q)
F�r die Anwendung dieses Titels gelten unbeschadet des Protokolls �ber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft auf das Vereinigte K�nigreich und auf Irland die Bestimmungen des Protokolls �ber die Position des Vereinigten K�nigreichs und Irlands und des Protokolls �ber die Position D�nemarks.
TITEL V (ex-Titel IV)
DER VERKEHR
Artikel 70 (ex-Artikel 74)
Auf dem in diesem Titel geregelten Sachgebiet verfolgen die Mitgliedstaaten die Ziele dieses Vertrags im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik.
Artikel 71 (ex-Artikel 75)
(1) Zur Durchf�hrung des Artikels 70 wird der Rat unter Ber�cksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen
a) f�r den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder f�r den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen;
b) f�r die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ans�ssig sind, die Bedingungen festlegen;
c) Ma�nahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen;
d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen.
(2) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren werden die Vorschriften �ber die Grunds�tze der Verkehrsordnung, deren Anwendung die Lebenshaltung und die Besch�ftigungslage in bestimmten Gebieten sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeintr�chtigen k�nnte, vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig erlassen; dabei ber�cksichtigt er die Notwendigkeit einer Anpassung an die sich aus der Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche Entwicklung.
Artikel 72 (ex-Artikel 76)
Bis zum Erla� der in Artikel 71 Absatz 1 genannten Vorschriften darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen, am 1. Januar 1958 oder, im Falle sp�ter beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inl�ndischen Verkehrsunternehmern nicht ung�nstiger gestalten, es sei denn, da� der Rat einstimmig etwas anderes billigt.
Artikel 73 (ex-Artikel 77)
Mit diesem Vertrag vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des �ffentlichen Dienstes zusammenh�ngender Leistungen entsprechen.
Artikel 74 (ex-Artikel 78)
Jede Ma�nahme auf dem Gebiet der Bef�rderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen dieses Vertrags getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.
Artikel 75 (ex-Artikel 79)
(1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft werden die Diskriminierungen beseitigt, die darin bestehen, da� ein Verkehrsunternehmer in denselben Verkehrsverbindungen f�r die gleichen G�ter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Bef�rderungsbedingungen anwendet.
(2) Absatz 1 schlie�t sonstige Ma�nahmen nicht aus, die der Rat gem�� Artikel 71 Absatz 1 treffen kann.
(3) Der Rat trifft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses eine Regelung zur Durchf�hrung des Absatzes.
Er kann insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen, um es den Organen der Gemeinschaft zu erm�glichen, f�r die Beachtung des Absatzes 1 Sorge zu tragen, und um den Verkehrsnutzern die Vorteile dieser Bestimmung voll zukommen zu lassen.
(4) Die Kommission pr�ft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Diskriminierungsf�lle des Absatzes 1 und erl��t nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen der gem�� Absatz 3 getroffenen Regelung.
Artikel 76 (ex-Artikel 80)
(1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind die von einem Mitgliedstaat auferlegten Frachten und Bef�rderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterst�tzung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, da� die Kommission die Genehmigung hierzu erteilt.
(2) Die Kommission pr�ft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und Bef�rderungsbedingungen; hierbei ber�cksichtigt sie insbesondere sowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bed�rfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umst�nde schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und Bef�rderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.
Die Kommission erl��t die erforderlichen Entscheidungen nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat.
(3) Das in Absatz 1 genannte Verbot trifft nicht die Wettbewerbstarife.
Artikel 77 (ex-Artikel 81)
Die Abgaben oder Geb�hren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenz�bergang in Rechnung stellt, d�rfen unter Ber�cksichtigung der hierdurch tats�chlich verursachten Kosten eine angemessene H�he nicht �bersteigen.
Die Mitgliedstaaten werden bem�ht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.
Die Kommission kann zur Durchf�hrung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
Artikel 78 (ex-Artikel 82)
Die Bestimmungen dieses Titels stehen Ma�nahmen in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen.
Artikel 79 (ex-Artikel 83)
Bei der Kommission wird ein beratender Ausschu� gebildet; er besteht aus Sachverst�ndigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission h�rt den Ausschu� je nach Bedarf in Verkehrsfragen an; die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses bleiben unber�hrt.
Artikel 80 (ex-Artikel 84)
(1) Dieser Titel gilt f�r die Bef�rderungen im Eisenbahn-, Stra�en- und Binnenschiffsverkehr.
(2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit dar�ber entscheiden, ob, inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete Vorschriften f�r die Seeschiffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind.
Die Verfahrensvorschriften des Artikels 71 finden Anwendung.
TITEL VI (ex-Titel V)
GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
Kapitel 1
Wettbewerbsregeln
Abschnitt 1
Vorschriften f�r Unternehmen
Artikel 81 (ex-Artikel 85)
(1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschl�sse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintr�chtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschr�nkung oder Verf�lschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Gesch�ftsbedingungen;
b) die Einschr�nkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der M�rkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegen�ber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschlu� von Vertr�gen gekn�pfte Bedingung, da� die Vertragspartner zus�tzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschl�sse sind nichtig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 k�nnen f�r nicht anwendbar erkl�rt werden auf
- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
- Beschl�sse oder Gruppen von Beschl�ssen von Unternehmensvereinigungen,
- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur F�rderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne da� den beteiligten Unternehmen
a) Beschr�nkungen auferlegt werden, die f�r die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerl��lich sind, oder
b) M�glichkeiten er�ffnet werden, f�r einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Artikel 82 (ex-Artikel 86)
Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mi�br�uchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu f�hren kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintr�chtigen.
Dieser Mi�brauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Gesch�ftsbedingungen;
b) der Einschr�nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegen�ber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschlu� von Vertr�gen gekn�pften Bedingung, da� die Vertragspartner zus�tzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Artikel 83 (ex-Artikel 87)
(1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Grunds�tze werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments beschlossen.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften bezwecken insbesondere:
a) die Beachtung der in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 genannten Verbote durch die Einf�hrung von Geldbu�en und Zwangsgeldern zu gew�hrleisten;
b) die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem Erfordernis einer wirksamen �berwachung bei m�glichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen;
c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel 81 und 82 f�r die einzelnen Wirtschaftszweige n�her zu bestimmen;
d) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofes bei der Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen;
e) das Verh�ltnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einerseits und den in diesem Abschnitt enthaltenen oder aufgrund dieses Artikels getroffenen Bestimmungen andererseits festzulegen.
Artikel 84 (ex-Artikel 88)
Bis zum Inkrafttreten der gem�� Artikel 83 erlassenen Vorschriften entscheiden die Beh�rden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 81, insbesondere Absatz 3, und 82 �ber die Zul�ssigkeit von Vereinbarungen, Beschl�ssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie �ber die mi�br�uchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt.
Artikel 85 (ex-Artikel 89)
(1) Unbeschadet des Artikels 84 achtet die Kommission auf die Verwirklichung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Grunds�tze. Sie untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen in Verbindung mit den zust�ndigen Beh�rden der Mitgliedstaaten, die ihr Amtshilfe zu leisten haben, die F�lle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grunds�tze vermutet werden. Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so schl�gt sie geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.
(2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft die Kommission in einer mit Gr�nden versehenen Entscheidung die Feststellung, da� eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt. Sie kann die Entscheidung ver�ffentlichen und die Mitgliedstaaten erm�chtigen, die erforderlichen Abhilfema�nahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Artikel 86 (ex-Artikel 90)
(1) Die Mitgliedstaaten werden in bezug auf �ffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschlie�liche Rechte gew�hren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende Ma�nahmen treffen oder beibehalten.
(2) F�r Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erf�llung der ihnen �bertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tats�chlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausma� beeintr�chtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderl�uft.
(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten.
Abschnitt 2
Staatliche Beihilfen
Artikel 87 (ex-Artikel 92)
(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gew�hrte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Beg�nstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verf�lschen oder zu verf�lschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintr�chtigen.
(2) Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind:
a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gew�hrt werden;
b) Beihilfen zur Beseitigung von Sch�den, die durch Naturkatastrophen oder sonstige au�ergew�hnliche Ereignisse entstanden sind;
c) Beihilfen f�r die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.
(3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar k�nnen angesehen werden:
a) Beihilfen zur F�rderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung au�ergew�hnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbesch�ftigung herrscht;
b) Beihilfen zur F�rderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europ�ischem Interesse oder zur Behebung einer betr�chtlichen St�rung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
c) Beihilfen zur F�rderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise ver�ndern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderl�uft;
d) Beihilfen zur F�rderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ma� beeintr�chtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderl�uft;
e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt.
Artikel 88 (ex-Artikel 93)
(1) Die Kommission �berpr�ft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schl�gt ihnen die zweckdienlichen Ma�nahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.
(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur �u�erung gesetzt hat, da� eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gew�hrte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder da� sie mi�br�uchlich angewandt wird, so entscheidet sie, da� der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 226 und 227 den Gerichtshof unmittelbar anrufen.
Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, da� eine von diesem Staat gew�hrte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 87 oder von den nach Artikel 89 erlassenen Verordnungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, wenn au�ergew�hnliche Umst�nde eine solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die Kommission bez�glich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich ge�u�ert hat.
�u�ert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so entscheidet die Kommission.
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einf�hrung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, da� sie sich dazu �u�ern kann. Ist sie der Auffassung, da� ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverz�glich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Ma�nahme nicht durchf�hren, bevor die Kommission eine abschlie�ende Entscheidung erlassen hat.
Artikel 89 (ex-Artikel 94)
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen Durchf�hrungsverordnungen zu den Artikeln 87 und 88 erlassen und insbesondere die Bedingungen f�r die Anwendung des Artikels 88 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.
Kapitel 2
Steuerliche Vorschriften
Artikel 90 (ex-Artikel 95)
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar h�here inl�ndische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inl�ndische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inl�ndischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu sch�tzen.
Artikel 91 (ex-Artikel 96)
Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgef�hrt, so darf die R�ckverg�tung f�r inl�ndische Abgaben nicht h�her sein als die auf die ausgef�hrten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inl�ndischen Abgaben.
Artikel 92 (ex-Artikel 98)
F�r Abgaben au�er Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und R�ckverg�tungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten sowie Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zul�ssig, soweit der Rat sie vorher mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission f�r eine begrenzte Frist genehmigt hat.
Artikel 93 (ex-Artikel 99)
Der Rat erl��t auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften �ber die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung f�r die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 14 gesetzten Frist notwendig ist.
Kapitel 3
Angleichung der Rechtsvorschriften
Artikel 94 (ex-Artikel 100)
Der Rat erl��t einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien f�r die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.
Artikel 95 (ex-Artikel 100 a)
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von Artikel 94 f�r die Verwirklichung der Ziele des Artikels 14 die nachstehende Regelung. Der Rat erl��t gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Ma�nahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht f�r die Bestimmungen �ber die Steuern, die Bestimmungen �ber die Freiz�gigkeit und die Bestimmungen �ber die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.
(3) Die Kommission geht in ihren Vorschl�gen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und ber�cksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gest�tzten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europ�ische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.
(4) H�lt es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsma�nahme erlassen hat, f�r erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gr�nde f�r ihre Beibehaltung der Kommission mit.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erla� einer Harmonisierungsma�nahme durch den Rat oder die Kommission f�r erforderlich h�lt, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gest�tzte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems f�r diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erla� der Harmonisierungsma�nahme ergibt, einzuf�hren, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gr�nde f�r ihre Einf�hrung der Kommission mit.
(6) Die Kommission beschlie�t binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Abs�tzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie gepr�ft hat, ob sie ein Mittel zur willk�rlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschr�nkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.
Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Abs�tzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.
Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr f�r die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, da� der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verl�ngert wird.
(7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungsma�nahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuf�hren, so pr�ft die Kommission unverz�glich, ob sie eine Anpassung dieser Ma�nahme vorschl�gt.
(8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsma�nahmen war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der Kommission mit, die dann umgehend pr�ft, ob sie dem Rat entsprechende Ma�nahmen vorschl�gt.
(9) In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 226 und 227 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, da� ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse mi�braucht.
(10) Die vorgenannten Harmonisierungsma�nahmen sind in geeigneten F�llen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten erm�chtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 30 genannten nichtwirtschaftlichen Gr�nde vorl�ufige Ma�nahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.
Artikel 96 (ex-Artikel 101)
Stellt die Kommission fest, da� vorhandene Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt verf�lschen und dadurch eine Verzerrung hervorrufen, die zu beseitigen ist, so tritt sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Beratungen ein.
F�hren diese Beratungen nicht zur Beseitigung dieser Verzerrung, so erl��t der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Richtlinien. Die Kommission und der Rat k�nnen alle sonstigen, in diesem Vertrag vorgesehenen zweckdienlichen Ma�nahmen treffen.
Artikel 97 (ex-Artikel 102)
(1) Ist zu bef�rchten, da� der Erla� oder die �nderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eine Verzerrung im Sinne des Artikels 96 verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaat, der diese Ma�nahme beabsichtigt, mit der Kommission ins Benehmen. Diese empfiehlt nach Beratung mit den Mitgliedstaaten den beteiligten Staaten die zur Vermeidung dieser Verzerrung geeigneten Ma�nahmen.
(2) Kommt der Staat, der innerstaatliche Vorschriften erlassen oder �ndern will, der an ihn gerichteten Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann nicht gem�� Artikel 96 verlangt werden, da� die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften �ndern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission au�er acht l��t, eine Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel 96 keine Anwendung.
TITEL VII (ex-Titel VI)
DIE WIRTSCHAFTS- UND W�HRUNGSPOLITIK
Kapitel 1
Die Wirtschaftspolitik
Artikel 98 (ex-Artikel 102 a)
Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, da� sie im Rahmen der in Artikel 99 Absatz 2 genannten Grundz�ge zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gef�rdert wird, und halten sich dabei an die in Artikel 4 genannten Grunds�tze.
Artikel 99 (ex-Artikel 103)
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat nach Ma�gabe des Artikels 98.
(2) Der Rat erstellt mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf f�r die Grundz�ge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und erstattet dem Europ�ischen Rat hier�ber Bericht.
Der Europ�ische Rat er�rtert auf der Grundlage dieses Berichtes des Rates eine Schlu�folgerung zu den Grundz�gen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.
Auf der Grundlage dieser Schlu�folgerung verabschiedet der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Empfehlung, in der diese Grundz�ge dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Europ�ische Parlament �ber seine Empfehlung.
(3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gew�hrleisten, �berwacht der Rat anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten Grundz�gen und nimmt in regelm��igen Abst�nden eine Gesamtbewertung vor.
Zum Zwecke dieser multilateralen �berwachung �bermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen einzelstaatlichen Ma�nahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie weitere von ihnen f�r erforderlich erachtete Angaben.
(4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, da� die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundz�gen vereinbar ist oder das ordnungsgem��e Funktionieren der Wirtschafts- und W�hrungsunion zu gef�hrden droht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlie�en, seine Empfehlungen zu ver�ffentlichen.
Der Pr�sident des Rates und die Kommission erstatten dem Europ�ischen Parlament �ber die Ergebnisse der multilateralen �berwachung Bericht. Der Pr�sident des Rates kann ersucht werden, vor dem zust�ndigen Ausschu� des Europ�ischen Parlaments zu erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen ver�ffentlicht hat.
(5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen �berwachung im Sinne der Abs�tze 3 und 4 festlegen.
Artikel 100 (ex-Artikel 103 a)
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren einstimmig �ber die der Wirtschaftslage angemessenen Ma�nahmen entscheiden, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund au�ergew�hnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschlie�en, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Gemeinschaft zu gew�hren. Sind die gravierenden Schwierigkeiten auf Naturkatastrophen zur�ckzuf�hren, so beschlie�t der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Der Pr�sident des Rates unterrichtet das Europ�ische Parlament �ber den Beschlu�.
Artikel 101 (ex-Artikel 104)
(1) �berziehungs- oder andere Kreditfazilit�ten bei der EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als "nationale Zentralbanken" bezeichnet) f�r Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietsk�rperschaften oder andere �ffentlich-rechtliche K�rperschaften, sonstige Einrichtungen des �ffentlichen Rechts oder �ffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht f�r Kreditinstitute in �ffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.
Artikel 102 (ex-Artikel 104 a)
(1) Ma�nahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gr�nden getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietsk�rperschaften oder anderen �ffentlich-rechtlichen K�rperschaften, sonstiger Einrichtungen des �ffentlichen Rechts oder �ffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.
(2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfahren des Artikels 252 die Begriffsbestimmungen f�r die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest.
Artikel 103 (ex-Artikel 104 b)
(1) Die Gemeinschaft haftet nicht f�r die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietsk�rperschaften oder anderen �ffentlich-rechtlichen K�rperschaften, sonstiger Einrichtungen des �ffentlichen Rechts oder �ffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht f�r derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien f�r die gemeinsame Durchf�hrung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht f�r die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietsk�rperschaften oder anderen �ffentlich-rechtlichen K�rperschaften, sonstiger Einrichtungen des �ffentlichen Rechts oder �ffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht f�r derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien f�r die gemeinsame Durchf�hrung eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 252 Definitionen f�r die Anwendung der in Artikel 101 und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote n�her bestimmen.
Artikel 104 (ex-Artikel 104 c)
(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden �berm��ige �ffentliche Defizite.
(2) Die Kommission �berwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der H�he des �ffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere pr�ft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, n�mlich daran,
a) ob das Verh�ltnis des geplanten oder tats�chlichen �ffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert �berschreitet, es sei denn, da�
- entweder das Verh�ltnis erheblich und laufend zur�ckgegangen ist und einen Wert in der N�he des Referenzwerts erreicht hat
- oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vor�bergehend �berschritten wird und das Verh�ltnis in der N�he des Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verh�ltnis des �ffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert �berschreitet, es sei denn, da� das Verh�ltnis hinreichend r�ckl�ufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert n�hert.
Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag beigef�gten Protokoll �ber das Verfahren bei einem �berm��igen Defizit im einzelnen festgelegt.
(3) Erf�llt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird ber�cksichtigt, ob das �ffentliche Defizit die �ffentlichen Ausgaben f�r Investitionen �bertrifft; ber�cksichtigt werden ferner alle sonstigen einschl�gigen Faktoren, einschlie�lich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats.
Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erf�llung der Kriterien der Auffassung ist, da� in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines �berm��igen Defizits besteht.
(4) Der Ausschu� nach Artikel 114 gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, da� in einem Mitgliedstaat ein �berm��iges Defizit besteht oder sich ergeben k�nnte, so legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor.
(6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und unter Ber�cksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben w�nscht, nach Pr�fung der Gesamtlage, ob ein �berm��iges Defizit besteht.
(7) Wird nach Absatz 6 ein �berm��iges Defizit festgestellt, so richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht ver�ffentlicht.
(8) Stellt der Rat fest, da� seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Ma�nahmen ausgel�st haben, so kann er seine Empfehlungen ver�ffentlichen.
(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschlie�en, den Mitgliedstaat mit der Ma�gabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Ma�nahmen f�r den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen.
Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbem�hungen des Mitgliedstaats �berpr�fen zu k�nnen.
(10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 226 und 227 kann im Rahmen der Abs�tze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausge�bt werden.
(11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschlu� nach Absatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschlie�en, eine oder mehrere der nachstehenden Ma�nahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu versch�rfen, n�mlich
- von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat n�her zu bezeichnende zus�tzliche Angaben zu ver�ffentlichen,
- die Europ�ische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegen�ber dem Mitgliedstaat zu �berpr�fen,
- von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener H�he bei der Gemeinschaft zu hinterlegen, bis das �berm��ige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist,
- Geldbu�en in angemessener H�he verh�ngen.
Der Pr�sident des Rates unterrichtet das Europ�ische Parlament von den Beschl�ssen.
(12) Der Rat hebt einige oder s�mtliche Entscheidungen nach den Abs�tzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das �berm��ige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen ver�ffentlicht, so stellt er, sobald die Entscheidung nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer �ffentlichen Erkl�rung fest, da� in dem betreffenden Mitgliedstaat kein �berm��iges Defizit mehr besteht.
(13) Die Beschlu�fassung des Rates nach den Abs�tzen 7 bis 9 sowie 11 und 12 erfolgt auf Empfehlung der Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gem�� Artikel 205 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Stimmen des Vertreters des betroffenen Mitgliedstaats.
(14) Weitere Bestimmungen �ber die Durchf�hrung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem diesem Vertrag beigef�gten Protokoll �ber das Verfahren bei einem �berm��igen Defizit enthalten.
Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments sowie der EZB die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll abl�sen.
Der Rat beschlie�t vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes vor dem 1. Januar 1994 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments n�here Einzelheiten und Begriffsbestimmungen f�r die Durchf�hrung des genannten Protokolls.
Kapitel 2
Die W�hrungspolitik
Artikel 105 (ex-Artikel 105)
(1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilit�t zu gew�hrleisten. Soweit dies ohne Beeintr�chtigung des Zieles der Preisstabilit�t m�glich ist, unterst�tzt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gef�rdert wird, und h�lt sich dabei an die in Artikel 4 genannten Grunds�tze.
(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin,
- die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuf�hren,
- Devisengesch�fte im Einklang mit Artikel 111 durchzuf�hren,
- die offiziellen W�hrungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
- das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu f�rdern.
(3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich ber�hrt nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdw�hrungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.
(4) Die EZB wird geh�rt
- zu allen Vorschl�gen f�r Rechtsakte der Gemeinschaft im Zust�ndigkeitsbereich der EZB,
- von den nationalen Beh�rden zu allen Entw�rfen f�r Rechtsvorschriften im Zust�ndigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 festlegt.
Die EZB kann gegen�ber den zust�ndigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und gegen�ber den nationalen Beh�rden Stellungnahmen zu in ihren Zust�ndigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben.
(5) Das ESZB tr�gt zur reibungslosen Durchf�hrung der von den zust�ndigen Beh�rden auf dem Gebiet der Aufsicht �ber die Kreditinstitute und der Stabilit�t des Finanzsystems ergriffenen Ma�nahmen bei.
(6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschlu� auf Vorschlag der Kommission nach Anh�rung der EZB und nach Zustimmung des Europ�ischen Parlaments der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht �ber Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen �bertragen.
Artikel 106 (ex-Artikel 105 a)
(1) Die EZB hat das ausschlie�liche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von M�nzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 und nach Anh�rung der EZB Ma�nahmen erlassen, um die St�ckelung und die technischen Merkmale aller f�r den Umlauf bestimmten M�nzen so weit zu harmonisieren, wie dies f�r deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist.
Artikel 107 (ex-Artikel 106)
(1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken.
(2) Die EZB besitzt Rechtspers�nlichkeit.
(3) Das ESZB wird von den Beschlu�organen der EZB, n�mlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet.
(4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag beigef�gten Protokoll festgelegt.
(5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1. a und 36 der Satzung des ESZB entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anh�rung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anh�rung der EZB �ndern. Die Zustimmung des Europ�ischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich.
(6) Der Rat erl��t mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB genannten Bestimmungen.
Artikel 108 (ex-Artikel 107)
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB �bertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlu�organe Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlu�organe der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 109 (ex-Artikel 108)
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, da� sp�testens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschlie�lich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag sowie mit der Satzung des ESZB im Einklang stehen.
Artikel 110 (ex-Artikel 108 a)
(1) Zur Erf�llung der dem ESZB �bertragenen Aufgaben werden von der EZB gem�� diesem Vertrag und unter den in der Satzung des ESZB vorgesehenen Bedingungen
- Verordnungen erlassen, insoweit dies f�r die Erf�llung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erl��t Verordnungen ferner in den F�llen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 107 Absatz 6 vorgesehen werden,
- Entscheidungen erlassen, die zur Erf�llung der dem ESZB nach diesem Vertrag und der Satzung des ESZB �bertragenen Aufgaben erforderlich sind,
- Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
(2) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen f�r diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist.
Die Artikel 253 bis 256 des Vertrags gelten f�r die Verordnungen und Entscheidungen der EZB.
Die EZB kann die Ver�ffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen beschlie�en.
(3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 festlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbu�en oder in regelm��igen Abst�nden zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen.
Artikel 111 (ex-Artikel 109)
(1) Abweichend von Artikel 300 kann der Rat einstimmig auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anh�rung der EZB in dem Bem�hen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilit�t im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments gem�� den in Absatz 3 f�r die Festlegung von Modalit�ten vorgesehenen Verfahren f�rmliche Vereinbarungen �ber ein Wechselkurssystem f�r die ECU gegen�ber Drittlandsw�hrungen treffen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anh�rung der EZB in dem Bem�hen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilit�t im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, die ECU-Leitkurse innerhalb des Wechselkurssystems festlegen, �ndern oder aufgeben. Der Pr�sident des Rates unterrichtet das Europ�ische Parlament von der Festlegung, �nderung oder Aufgabe der ECU-Leitkurse.
(2) Besteht gegen�ber einer oder mehreren Drittlandsw�hrungen kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Empfehlung der Kommission und nach Anh�rung der EZB oder auf Empfehlung der EZB allgemeine Orientierungen f�r die Wechselkurspolitik gegen�ber diesen W�hrungen aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen d�rfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilit�t zu gew�hrleisten, nicht beeintr�chtigen.
(3) Wenn von der Gemeinschaft mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen im Zusammenhang mit W�hrungsfragen oder Devisenregelungen auszuhandeln sind, beschlie�t der Rat abweichend von Artikel 300 mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und nach Anh�rung der EZB die Modalit�ten f�r die Aushandlung und den Abschlu� solcher Vereinbarungen. Mit diesen Modalit�ten wird gew�hrleistet, da� die Gemeinschaft einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die Kommission wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt.
Die nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen sind f�r die Organe der Gemeinschaft, die EZB und die Mitgliedstaaten verbindlich.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung der EZB mit qualifizierter Mehrheit �ber den Standpunkt der Gemeinschaft auf internationaler Ebene zu Fragen, die von besonderer Bedeutung f�r die Wirtschafts- und W�hrungsunion sind, sowie einstimmig �ber ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Artikeln 99 und 105 vorgesehenen Zust�ndigkeitsverteilung.
(5) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der Gemeinschaftszust�ndigkeit und der Gemeinschaftsvereinbarungen �ber die Wirtschafts- und W�hrungsunion in internationalen Gremien Verhandlungen zu f�hren und internationale Vereinbarungen zu treffen.
Kapitel 3
Institutionelle Bestimmungen
Artikel 112 (ex-Artikel 109 a)
(1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Pr�sidenten der nationalen Zentralbanken.
(2) a) Das Direktorium besteht aus dem Pr�sidenten, dem Vizepr�sidenten und vier weiteren Mitgliedern.
b) Der Pr�sident, der Vizepr�sident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europ�ische Parlament und den EZB-Rat anh�rt, aus dem Kreis der in W�hrungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Pers�nlichkeiten einvernehmlich ausgew�hlt und ernannt.
Ihre Amtszeit betr�gt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zul�ssig.
Nur Staatsangeh�rige der Mitgliedstaaten k�nnen Mitglieder des Direktoriums werden.
Artikel 113 (ex-Artikel 109 b)
(1) Der Pr�sident des Rates und ein Mitglied der Kommission k�nnen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilnehmen.
Der Pr�sident des Rates kann dem EZB-Rat einen Antrag zur Beratung vorlegen.
(2) Der Pr�sident der EZB wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des ESZB er�rtert.
(3) Die EZB unterbreitet dem Europ�ischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europ�ischen Rat einen Jahresbericht �ber die T�tigkeit des ESZB und die Geld- und W�hrungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. Der Pr�sident der EZB legt den Bericht dem Rat und dem Europ�ischen Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchf�hren kann.
Der Pr�sident der EZB und die anderen Mitglieder des Direktoriums k�nnen auf Ersuchen des Europ�ischen Parlaments oder auf ihre Initiative hin von den zust�ndigen Aussch�ssen des Europ�ischen Parlaments geh�rt werden.
Artikel 114 (ex-Artikel 109 c)
(1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in dem f�r das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu f�rdern, wird ein Beratender W�hrungsausschu� eingesetzt.
Dieser hat die Aufgabe,
- die W�hrungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelm��ig dar�ber Bericht zu erstatten;
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben;
- unbeschadet des Artikels 207 an der Vorbereitung der in Artikel 59, Artikel 60, Artikel 99 Abs�tze 2, 3, 4 und 5, Artikel 100, Artikel 102, Artikel 103, Artikel 104, Artikel 116 Absatz 2, Artikel 117 Absatz 6, Artikel 119, Artikel 120, Artikel 121 Absatz 2 sowie Artikel 122 Absatz 1 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken;
- mindestens einmal j�hrlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Ma�nahmen des Rates ergeben, zu pr�fen; die Pr�fung erstreckt sich auf alle Ma�nahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschu� erstattet der Kommission und dem Rat Bericht �ber das Ergebnis dieser Pr�fung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder des W�hrungsausschusses.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe wird ein Wirtschafts- und Finanzausschu� eingesetzt. Der in Absatz 1 vorgesehene W�hrungsausschu� wird aufgel�st.
Der Wirtschafts- und Finanzausschu� hat die Aufgabe,
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben;
- die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelm��ig dar�ber Bericht zu erstatten, insbesondere �ber die finanziellen Beziehungen zu dritten L�ndern und internationalen Einrichtungen;
- unbeschadet des Artikels 207 an der Vorbereitung der in Artikel 59, Artikel 60, Artikel 99 Abs�tze 2, 3, 4 und 5, Artikel 100, Artikel 102, Artikel 103, Artikel 104, Artikel 105 Absatz 6, Artikel 106 Absatz 2, Artikel 107 Abs�tze 5 und 6, Artikel 111, Artikel 119, Artikel 120 Abs�tze 2 und 3, Artikel 122 Absatz 2, Artikel 123 Abs�tze 4 und 5 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken und die sonstigen ihm vom Rat �bertragenen Beratungsaufgaben und vorbereitenden Arbeiten auszuf�hren;
- mindestens einmal j�hrlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Ma�nahmen des Rates ergeben, zu pr�fen; die Pr�fung erstreckt sich auf alle Ma�nahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschu� erstattet der Kommission und dem Rat Bericht �ber das Ergebnis dieser Pr�fung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB ernennen jeweils h�chstens zwei Mitglieder des Ausschusses.
(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung der EZB und des in diesem Artikel genannten Ausschusses im einzelnen fest, wie sich der Wirtschafts- und Finanzausschu� zusammensetzt. Der Pr�sident des Rates unterrichtet das Europ�ische Parlament �ber diesen Beschlu�.
(4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, f�r die eine Ausnahmeregelung nach den Artikeln 122 und 123 gilt, hat der Ausschu� zus�tzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben die W�hrungs- und Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der betreffenden Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelm��ig dar�ber Bericht zu erstatten.
Artikel 115 (ex-Artikel 109 d)
Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 99 Absatz 4, Artikel 104 mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 111, Artikel 121, Artikel 122 und Artikel 123 Abs�tze 4 und 5 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckm��igkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission pr�ft dieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlu�folgerungen.
Kapitel 4
�bergangsbestimmungen
Artikel 116 (ex-Artikel 109 e)
(1) Die zweite Stufe f�r die Verwirklichung der Wirtschafts- und W�hrungsunion beginnt am 1. Januar 1994.
(2) Vor diesem Zeitpunkt wird
a) jeder Mitgliedstaat
- soweit erforderlich, geeignete Ma�nahmen erlassen, um die Beachtung der Verbote sicherzustellen, die in Artikel 56 sowie Artikel 101 und Artikel 102 Absatz 1 niedergelegt sind;
- erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b vorgesehene Bewertung mehrj�hrige Programme festlegen, die die f�r die Verwirklichung der Wirtschafts- und W�hrungsunion notwendige dauerhafte Konvergenz, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilit�t und gesunder �ffentlicher Finanzen, gew�hrleisten sollen;
b) der Rat auf der Grundlage eines Berichtes der Kommission die Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts- und W�hrungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilit�t und gesunder �ffentlicher Finanzen, sowie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften �ber den Binnenmarkt bewerten.
(3) Artikel 101, Artikel 102 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 104 mit Ausnahme der Abs�tze 1, 9, 11 und 14 gelten ab Beginn der zweiten Stufe.
Artikel 100 Absatz 2, Artikel 104 Abs�tze 1, 9 und 11, Artikel 105, Artikel 106, Artikel 108, Artikel 111, Artikel 112, Artikel 113 und Artikel 114 Abs�tze 2 und 4 gelten ab Beginn der dritten Stufe.
(4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bem�ht, �berm��ige �ffentliche Defizite zu vermeiden.
(5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit angezeigt, nach Artikel 109 das Verfahren ein, mit dem die Unabh�ngigkeit seiner Zentralbank herbeigef�hrt wird.
Artikel 117 (ex-Artikel 109 f)
(1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europ�isches W�hrungsinstitut (im folgenden als "EWI" bezeichnet) errichtet und nimmt seine T�tigkeit auf; es besitzt Rechtspers�nlichkeit und wird von einem Rat geleitet und verwaltet; dieser besteht aus einem Pr�sidenten und den Pr�sidenten der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepr�sidenten bestellt wird.
Der Pr�sident wird von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates des EWI und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und des Rates einvernehmlich ernannt. Der Pr�sident wird aus dem Kreis der in W�hrungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Pers�nlichkeiten ausgew�hlt. Nur Staatsangeh�rige der Mitgliedstaaten k�nnen Pr�sident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizepr�sidenten.
Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigef�gten Protokoll festgelegt.
(2) Das EWI hat die Aufgabe,
- die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verst�rken;
- die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verst�rken, die Preisstabilit�t aufrechtzuerhalten;
- das Funktionieren des Europ�ischen W�hrungssystems zu �berwachen;
- Konsultationen zu Fragen durchzuf�hren, die in die Zust�ndigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilit�t der Finanzinstitute und -m�rkte ber�hren;
- die Aufgaben des Europ�ischen Fonds f�r w�hrungspolitische Zusammenarbeit, der aufgel�st wird, zu �bernehmen; die Einzelheiten der Aufl�sung werden in der Satzung des EWI festgelegt;
- die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschlie�lich des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu �berwachen.
(3) Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die Aufgabe,
- die Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur Durchf�hrung einer einheitlichen Geld- und W�hrungspolitik in der dritten Stufe erforderlich sind;
- bei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in seinem Zust�ndigkeitsbereich zu f�rdern;
- die Regeln f�r die Gesch�fte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB auszuarbeiten;
- die Effizienz des grenz�berschreitenden Zahlungsverkehrs zu f�rdern;
- die technischen Vorarbeiten f�r die ECU-Banknoten zu �berwachen.
Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur Erf�llung seiner Aufgaben in der dritten Stufe ben�tigt. Dieser wird der EZB zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlu�fassung unterbreitet.
(4) Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder seines Rates
- Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu deren diesbez�glichen Ma�nahmen abgeben;
- den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Ma�nahmen unterbreiten, die die interne oder externe W�hrungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des Europ�ischen W�hrungssystems beeinflussen k�nnten;
- den W�hrungsbeh�rden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchf�hrung ihrer W�hrungspolitik geben.
(5) Das EWI kann einstimmig beschlie�en, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu ver�ffentlichen.
(6) Das EWI wird vom Rat zu allen Vorschl�gen f�r Rechtsakte der Gemeinschaft in seinem Zust�ndigkeitsbereich angeh�rt.
Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und des EWI festlegt, wird das EWI von den Beh�rden der Mitgliedstaaten zu allen Entw�rfen f�r Rechtsvorschriften in seinem Zust�ndigkeitsbereich angeh�rt.
(7) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und des EWI diesem durch einstimmigen Beschlu� weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe �bertragen.
(8) In den F�llen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion f�r die EZB vorsieht, ist vor der Errichtung der EZB unter dieser das EWI zu verstehen.
(9) F�r die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Ausdruck "EZB" in den Artikeln 230, 232, 233, 234, 237 und 288 das EWI.
Artikel 118 (ex-Artikel 109 g)
Die Zusammensetzung des ECU-W�hrungskorbs wird nicht ge�ndert.
Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach Artikel 123 Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt.
Artikel 119 (ex-Artikel 109 h)
(1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verf�gung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik zu gef�hrden, so pr�ft die Kommission unverz�glich die Lage dieses Staates sowie die Ma�nahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verf�gung stehenden Mittel nach diesem Vertrag treffen kann. Die Kommission gibt die Ma�nahmen an, die sie dem betreffenden Staat empfiehlt.
Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die von der Kommission angeregten Ma�nahmen als unzureichend, die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anh�rung des in Artikel 114 bezeichneten Ausschusses einen gegenseitigen Beistand und die daf�r geeigneten Methoden.
Die Kommission unterrichtet den Rat regelm��ig �ber die Lage und ihre Entwicklung.
(2) Der Rat gew�hrt den gegenseitigen Beistand mit qualifizierter Mehrheit; er erl��t Richtlinien oder Entscheidungen, welche die Bedingungen und Einzelheiten hierf�r festlegen. Der gegenseitige Beistand kann insbesondere erfolgen
a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten wenden k�nnen;
b) durch Ma�nahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen von Handelsstr�men zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche Staat mengenm��ige Beschr�nkungen gegen�ber dritten L�ndern beibeh�lt oder wieder einf�hrt;
c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter H�he seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverst�ndnis erforderlich.
(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gew�hrte Beistand und die getroffenen Ma�nahmen unzureichend, so erm�chtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Staat, Schutzma�nahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Erm�chtigung aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten �ndern.
(4) Unbeschadet des Artikels 122 Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe.
Artikel 120 (ex-Artikel 109 i)
(1) Ger�t ein Mitgliedstaat in eine pl�tzliche Zahlungsbilanzkrise und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 119 Absatz 2 nicht unverz�glich getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzma�nahmen ergreifen. Sie d�rfen nur ein Mindestma� an St�rungen im Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hervorrufen und nicht �ber das zur Behebung der pl�tzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausma� hinausgehen.
(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden �ber die Schutzma�nahmen sp�testens bei deren Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach Artikel 119 empfehlen.
(3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anh�rung des in Artikel 114 bezeichneten Ausschusses kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, da� der betreffende Staat diese Schutzma�nahmen zu �ndern, auszusetzen oder aufzuheben hat.
(4) Unbeschadet des Artikels 122 Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe.
Artikel 121 (ex-Artikel 109 j)
(1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und W�hrungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage gepr�ft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten einschlie�lich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 108 und Artikel 109 dieses Vertrags sowie der Satzung des ESZB vereinbar sind. Ferner wird darin gepr�ft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Ma�stab hierf�r ist, ob die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien erf�llen:
- Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilit�t, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - h�chstens drei - Mitgliedstaaten nahekommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilit�t das beste Ergebnis erzielt haben;
- eine auf Dauer tragbare Finanzlage der �ffentlichen Hand, ersichtlich aus einer �ffentlichen Haushaltslage ohne �berm��iges Defizit im Sinne des Artikels 104 Absatz 6;
- Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europ�ischen W�hrungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegen�ber der W�hrung eines anderen Mitgliedstaats;
- Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europ�ischen W�hrungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinss�tze zum Ausdruck kommt.
Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche Dauer ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag beigef�gten Protokoll n�her festgelegt. Die Berichte der Kommission und des EWI ber�cksichtigen auch die Entwicklung der ECU, die Ergebnisse bei der Integration der M�rkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnst�ckkosten und andere Preisindizes.
(2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser Berichte auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit,
- ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen f�r die Einf�hrung einer einheitlichen W�hrung erf�llen,
- ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen f�r die Einf�hrung einer einheitlichen W�hrung erf�llt,
und empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt. Das Europ�ische Parlament wird angeh�rt und leitet seine Stellungnahme dem Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs zu.
(3) Unter geb�hrender Ber�cksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europ�ischen Parlaments nach Absatz 2 verf�hrt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, sp�testens am 31. Dezember 1996 mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:
- er entscheidet auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Empfehlungen des Rates, ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen f�r die Einf�hrung einer einheitlichen W�hrung erf�llt;
- er entscheidet, ob es f�r die Gemeinschaft zweckm��ig ist, in die dritte Stufe einzutreten;
sofern dies der Fall ist,
- bestimmt er den Zeitpunkt f�r den Beginn der dritten Stufe.
(4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt f�r den Beginn der dritten Stufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte Stufe am 1. Januar 1999. Vor dem 1. Juli 1998 best�tigt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, nach einer Wiederholung des in den Abs�tzen 1 und 2 - mit Ausnahme von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich - vorgesehenen Verfahrens unter Ber�cksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europ�ischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage der Empfehlungen des Rates nach Absatz 2, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen f�r die Einf�hrung einer einheitlichen W�hrung erf�llen.
Artikel 122 (ex-Artikel 109 k)
(1) Falls der Zeitpunkt nach Artikel 121 Absatz 3 bestimmt wurde, entscheidet der Rat auf der Grundlage der in Artikel 121 Absatz 2 genannten Empfehlungen mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission, ob - und gegebenenfalls welchen - Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gew�hrt wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag als "Mitgliedstaaten, f�r die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeichnet.
Falls der Rat nach Artikel 121 Absatz 4 best�tigt hat, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen f�r die Einf�hrung einer einheitlichen W�hrung erf�llen, wird den Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen nicht erf�llen, eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gew�hrt. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag ebenfalls als "Mitgliedstaaten, f�r die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeichnet.
(2) Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, f�r den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 1. Der Rat entscheidet nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und nach Aussprache im Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, f�r die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des Artikels 121 Absatz 1 beruhenden Voraussetzungen erf�llen, und hebt die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten auf.
(3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat zur Folge, da� die nachstehenden Artikel f�r den betreffenden Mitgliedstaat nicht gelten: Artikel 104 Abs�tze 9 und 11, Artikel 105 Abs�tze 1, 2, 3 und 5, Artikel 106, Artikel 110, Artikel 111 sowie Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b. Der Ausschlu� des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Zentralbank von den Rechten und Verpflichtungen im Rahmen des ESZB wird in Kapitel IX der Satzung des ESZB geregelt.
(4) In Artikel 105 Abs�tze 1, 2 und 3, Artikel 106, Artikel 110, Artikel 111 sowie Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten, f�r die keine Ausnahmeregelung gilt.
(5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, f�r die eine Ausnahmeregelung gilt, ruht bei Beschl�ssen des Rates gem�� den in Absatz 3 genannten Artikeln. In diesem Fall gelten abweichend von Artikel 205 und Artikel 250 Absatz 1 zwei Drittel der gem�� Artikel 205 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten, f�r die keine Ausnahmeregelung gilt, als qualifizierte Mehrheit; ist f�r die �nderung eines Rechtsakts Einstimmigkeit vorgeschrieben, so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten erforderlich.
(6) Artikel 119 und Artikel 120 finden weiterhin auf Mitgliedstaaten Anwendung, f�r die eine Ausnahmeregelung gilt.
Artikel 123 (ex-Artikel 109 l)
(1) Unmittelbar nach dem gem�� Artikel 121 Absatz 3 gefa�ten Beschlu� �ber den Zeitpunkt f�r den Beginn der dritten Stufe bzw. unmittelbar nach dem 1. Juli 1998
- verabschiedet der Rat die in Artikel 107 Absatz 6 genannten Bestimmungen;
- ernennen die Regierungen der Mitgliedstaaten, f�r die keine Ausnahmeregelung gilt, nach dem Verfahren des Artikels 50 der Satzung des ESZB den Pr�sidenten, den Vizepr�sidenten und die weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB. Bestehen f�r Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen, so kann sich das Direktorium aus weniger Mitgliedern als in Artikel 11.1 der Satzung des ESZB vorgesehen zusammensetzen; auf keinen Fall darf es jedoch aus weniger als 4 Mitgliedern bestehen.
Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums werden das ESZB und die EZB errichtet und von diesen Vorkehrungen f�r die Aufnahme ihrer vollen T�tigkeit im Sinne dieses Vertrags und der Satzung des ESZB getroffen. Sie nehmen ihre Befugnisse ab dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem Umfang wahr.
(2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB �bernimmt diese erforderlichenfalls die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach Errichtung der EZB liquidiert; die entsprechenden Einzelheiten der Liquidation werden in der Satzung des EWI geregelt.
(3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, f�r die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels 107 Absatz 3 der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete Erweiterte Rat der EZB als drittes Beschlu�organ der EZB errichtet.
(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, f�r die keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung der EZB die Umrechnungskurse, auf die ihre W�hrungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese W�hrungen durch die ECU ersetzt werden, an und wird die ECU zu einer eigenst�ndigen W�hrung. Diese Ma�nahme �ndert als solche nicht den Au�enwert der ECU. Der Rat trifft ferner nach dem gleichen Verfahren alle sonstigen Ma�nahmen, die f�r die rasche Einf�hrung der ECU als einheitlicher W�hrung dieser Mitgliedstaaten erforderlich sind.
(5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 122 Absatz 2 beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, f�r die keine Ausnahmeregelung gilt, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung der EZB den Kurs, zu dem dessen W�hrung durch die ECU ersetzt wird, fest und ergreift die sonstigen erforderlichen Ma�nahmen zur Einf�hrung der ECU als einheitliche W�hrung in dem betreffenden Mitgliedstaat.
Artikel 124 (ex-Artikel 109 m)
(1) Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitgliedstaat seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er ber�cksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europ�ischen W�hrungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der ECU gesammelt worden sind, und respektiert die bestehenden Zust�ndigkeiten.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des Absatzes 1 auf die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats, f�r den eine Ausnahmeregelung gilt, f�r die Dauer dieser Ausnahmeregelung sinngem�� anzuwenden.
TITEL VIII (ex-Titel VI a)
BESCH�FTIGUNG
Artikel 125 (ex-Artikel 109 n)
Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Besch�ftigungsstrategie und insbesondere auf die F�rderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsf�higkeit der Arbeitnehmer sowie der F�higkeit der Arbeitsm�rkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 2 des Vertrags �ber die Europ�ische Union und des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags zu erreichen.
Artikel 126 (ex-Artikel 109 o)
(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Besch�ftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten Grundz�gen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 125 genannten Ziele bei.
(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die F�rderung der Besch�ftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbez�glichen T�tigkeiten nach Ma�gabe des Artikels 128 im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner ber�cksichtigt werden.
Artikel 127 (ex-Artikel 109 p)
(1) Die Gemeinschaft tr�gt zu einem hohen Besch�ftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten f�rdert und deren Ma�nahmen in diesem Bereich unterst�tzt und erforderlichenfalls erg�nzt. Hierbei wird die Zust�ndigkeit der Mitgliedstaaten beachtet.
(2) Das Ziel eines hohen Besch�ftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchf�hrung der Gemeinschaftspolitiken und -ma�nahmen ber�cksichtigt.
Artikel 128 (ex-Artikel 109 q)
(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission pr�ft der Europ�ische Rat j�hrlich die Besch�ftigungslage in der Gemeinschaft und nimmt hierzu Schlu�folgerungen an.
(2) Anhand der Schlu�folgerungen des Europ�ischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 130 genannten Besch�ftigungsausschusses j�hrlich mit qualifizierter Mehrheit Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Besch�ftigungspolitik ber�cksichtigen. Diese Leitlinien m�ssen mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten Grundz�gen in Einklang stehen.
(3) Jeder Mitgliedstaat �bermittelt dem Rat und der Kommission j�hrlich einen Bericht �ber die wichtigsten Ma�nahmen, die er zur Durchf�hrung seiner Besch�ftigungspolitik im Lichte der besch�ftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat.
(4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Besch�ftigungsausschusses unterzieht der Rat die Durchf�hrung der Besch�ftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der besch�ftigungspolitischen Leitlinien j�hrlich einer Pr�fung. Der Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Pr�fung f�r angebracht h�lt.
(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Pr�fung erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen Jahresbericht f�r den Europ�ischen Rat �ber die Besch�ftigungslage in der Gemeinschaft und �ber die Umsetzung der besch�ftigungspolitischen Leitlinien.
Artikel 129 (ex-Artikel 109 r)
Der Rat kann gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Anreizma�nahmen zur F�rderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterst�tzung ihrer Besch�ftigungsma�nahmen durch Initiativen beschlie�en, die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bew�hrten Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ans�tze zu f�rdern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch den R�ckgriff auf Pilotvorhaben.
Diese Ma�nahmen schlie�en keinerlei Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ein.
Artikel 130 (ex-Artikel 109 s)
Der Rat setzt nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments einen Besch�ftigungsausschu� mit beratender Funktion zur F�rderung der Koordinierung der Besch�ftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten ein. Der Ausschu� hat folgende Aufgaben:
- Er verfolgt die Besch�ftigungslage und die Besch�ftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;
- er gibt unbeschadet des Artikels 207 auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab und tr�gt zur Vorbereitung der in Artikel 128 genannten Beratungen des Rates bei.
Bei der Erf�llung seines Auftrags h�rt der Ausschu� die Sozialpartner.
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschu�.
TITEL IX (ex-Titel VII)
GEMEINSAME HANDELSPOLITIK
Artikel 131 (ex-Artikel 110)
Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschr�nkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.
Bei der gemeinsamen Handelspolitik werden die g�nstigen Auswirkungen ber�cksichtigt, welche die Abschaffung der Z�lle zwischen den Mitgliedstaaten auf die Steigerung der Wettbewerbsf�higkeit der Unternehmen dieser Staaten haben kann.
Artikel 132 (ex-Artikel 112)
(1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten im Rahmen anderer internationaler Organisationen eingegangenen Verpflichtungen werden die Systeme der von den Mitgliedstaaten f�r die Ausfuhr nach dritten L�ndern gew�hrten Beihilfen schrittweise vereinheitlicht, soweit dies erforderlich ist, um eine Verf�lschung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft zu vermeiden.
Auf Vorschlag der Kommission erl��t der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien mit qualifizierter Mehrheit.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht f�r die R�ckverg�tung von Z�llen oder Abgaben gleicher Wirkung sowie von indirekten Abgaben, einschlie�lich der Umsatzsteuer, der Verbrauchsabgaben und der sonstigen indirekten Steuern bei der Ausfuhr einer Ware eines Mitgliedstaats nach einem dritten Land, soweit derartige R�ckverg�tungen nicht h�her sind als die Belastungen, welche die ausgef�hrten Waren unmittelbar oder mittelbar treffen.
Artikel 133 (ex-Artikel 113)
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grunds�tzen gestaltet; dies gilt insbesondere f�r die �nderung von Zolls�tzen, den Abschlu� von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsma�nahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzma�nahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschl�ge f�r die Durchf�hrung der gemeinsamen Handelspolitik.
(3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser erm�chtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen.
Die Kommission f�hrt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterst�tzung vom Rat bestellten besonderen Ausschu� nach Ma�gabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.
Die einschl�gigen Bestimmungen des Artikels 300 finden Anwendung.
(4) Bei der Aus�bung der ihm in diesem Artikel �bertragenen Befugnisse beschlie�t der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(5) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments durch einstimmigen Beschlu� die Anwendung der Abs�tze 1 bis 4 auf internationale Verhandlungen und �bereink�nfte �ber Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums ausdehnen, soweit sie durch diese Abs�tze nicht erfa�t sind.
Artikel 134 (ex-Artikel 115)
Um sicherzustellen, da� die Durchf�hrung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Ma�nahmen nicht durch Verlagerungen von Handelsstr�men verhindert wird, oder wenn Unterschiede zwischen diesen Ma�nahmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten f�hren, empfiehlt die Kommission die Methoden f�r die erforderliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Gen�gt dies nicht, so kann sie die Mitgliedstaaten erm�chtigen, die notwendigen Schutzma�nahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Im Dringlichkeitsfall ersuchen die Mitgliedstaaten die Kommission, die umgehend entscheidet, um die Erm�chtigung, selbst die erforderlichen Ma�nahmen zu treffen, und setzen sodann die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die Kommission kann jederzeit entscheiden, da� die betreffenden Mitgliedstaaten diese Ma�nahmen zu �ndern oder aufzuheben haben.
Es sind mit Vorrang solche Ma�nahmen zu w�hlen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten st�ren.
TITEL X (ex-Titel VII a)
ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN
Artikel 135 (ex-Artikel 116)
Der Rat trifft im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Vertrags gem�� dem Verfahren des Artikels 251 Ma�nahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Ma�nahmen unber�hrt.
TITEL XI (ex-Titel VIII)
SOZIALPOLITIK, ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND
Kapitel 1
Sozialvorschriften
Artikel 136 (ex-Artikel 117)
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europ�ischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die F�rderung der Besch�ftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu erm�glichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskr�ftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Besch�ftigungsniveau und die Bek�mpfung von Ausgrenzungen.
Zu diesem Zweck f�hren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Ma�nahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsf�higkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung tragen.
Sie sind der Auffassung, da� sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen beg�nstigenden Wirken des Gemeinsamen Marktes als auch aus den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben wird.
Artikel 137 (ex-Artikel 118)
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterst�tzt und erg�nzt die Gemeinschaft die T�tigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:
- Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
- Arbeitsbedingungen,
- Unterrichtung und Anh�rung der Arbeitnehmer,
- berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 150,
- Chancengleichheit von M�nnern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.
(2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Ber�cksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsm��igen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gr�ndung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.
Der Rat beschlie�t gem�� dem Verfahren des Artikels 251 nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen.
Der Rat kann zur Bek�mpfung sozialer Ausgrenzung gem�� diesem Verfahren Ma�nahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu f�rdern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von Informationen und bew�hrten Verfahren, die F�rderung innovativer Ans�tze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben.
(3) In folgenden Bereichen beschlie�t der Rat dagegen einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen:
- soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
- Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
- Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschlie�lich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6,
- Besch�ftigungsbedingungen der Staatsangeh�rigen dritter L�nder, die sich rechtm��ig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten,
- finanzielle Beitr�ge zur F�rderung der Besch�ftigung und zur Schaffung von Arbeitspl�tzen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen �ber den Sozialfonds.
(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchf�hrung von aufgrund der Abs�tze 2 und 3 angenommenen Richtlinien �bertragen.
In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, da� die Sozialpartner sp�testens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 249 umgesetzt sein mu�, im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Ma�nahmen zu treffen, um jederzeit gew�hrleisten zu k�nnen, da� die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzma�nahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.
(6) Dieser Artikel gilt nicht f�r das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.
Artikel 138 (ex-Artikel 118 a)
(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anh�rung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu f�rdern, und erl��t alle zweckdienlichen Ma�nahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie f�r Ausgewogenheit bei der Unterst�tzung der Parteien sorgt.
(2) Zu diesem Zweck h�rt die Kommission vor Unterbreitung von Vorschl�gen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.
(3) H�lt die Kommission nach dieser Anh�rung eine Gemeinschaftsma�nahme f�r zweckm��ig, so h�rt sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner �bermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung.
(4) Bei dieser Anh�rung k�nnen die Sozialpartner der Kommission mitteilen, da� sie den Proze� nach Artikel 139 in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf h�chstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verl�ngerung beschlie�en.
Artikel 139 (ex-Artikel 118 b)
(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es w�nschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschlie�lich des Abschlusses von Vereinbarungen, f�hren.
(2) Die Durchf�hrung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 137 erfa�ten Bereichen - auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschlu� des Rates auf Vorschlag der Kommission.
Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 137 Absatz 3 genannten Bereiche enth�lt und somit ein einstimmiger Beschlu� erforderlich ist, beschlie�t der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Artikel 140 (ex-Artikel 118 c)
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags f�rdert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 136 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in allen unter dieses Kapitel fallenden Bereichen der Sozialpolitik, insbesondere auf dem Gebiet
- der Besch�ftigung,
- des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,
- der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,
- der sozialen Sicherheit,
- der Verh�tung von Berufsunf�llen und Berufskrankheiten,
- des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
- des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen t�tig, gleichviel ob es sich um innerstaatliche oder um internationalen Organisationen gestellte Probleme handelt.
Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen h�rt die Kommission den Wirtschafts- und Sozialausschu�.
Artikel 141 (ex-Artikel 119)
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts f�r M�nner und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
(2) Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die �blichen Grund- oder Mindestl�hne und -geh�lter sowie alle sonstigen Verg�tungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverh�ltnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,
a) da� das Entgelt f�r eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Ma�einheit festgesetzt wird,
b) da� f�r eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
(3) Der Rat beschlie�t gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Ma�nahmen zur Gew�hrleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von M�nnern und Frauen in Arbeits- und Besch�ftigungsfragen, einschlie�lich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
(4) Im Hinblick auf die effektive Gew�hrleistung der vollen Gleichstellung von M�nnern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufst�tigkeit des unterrepr�sentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Verg�nstigungen beizubehalten oder zu beschlie�en.
Artikel 142 (ex-Artikel 119 a)
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen �ber die bezahlte Freizeit beizubehalten.
Artikel 143 (ex-Artikel 120)
Die Kommission erstellt j�hrlich einen Bericht �ber den Stand der Verwirklichung der in Artikel 136 genannten Ziele sowie �ber die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie �bermittelt diesen Bericht dem Europ�ischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschu�.
Das Europ�ische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen.
Artikel 144 (ex-Artikel 121)
Nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses kann der Rat einstimmig der Kommission Aufgaben �bertragen, welche die Durchf�hrung gemeinsamer Ma�nahmen insbesondere auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der in den Artikeln 39 bis 42 erw�hnten aus- oder einwandernden Arbeitskr�fte betreffen.
Artikel 145 (ex-Artikel 122)
Der Jahresbericht der Kommission an das Europ�ische Parlament hat stets ein besonderes Kapitel �ber die Entwicklung der sozialen Lage in der Gemeinschaft zu enthalten.
Das Europ�ische Parlament kann die Kommission auffordern, Berichte �ber besondere, die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten.
Kapitel 2
Der Europ�ische Sozialfonds
Artikel 146 (ex-Artikel 123)
Um die Besch�ftigungsm�glichkeiten der Arbeitskr�fte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Ma�gabe der folgenden Bestimmungen ein Europ�ischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit und die �rtliche und berufliche Mobilit�t der Arbeitskr�fte zu f�rdern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Ver�nderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern.
Artikel 147 (ex-Artikel 124)
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.
Die Kommission wird hierbei von einem Ausschu� unterst�tzt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverb�nde besteht; den Vorsitz f�hrt ein Mitglied der Kommission.
Artikel 148 (ex-Artikel 125)
Der Rat erl��t gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europ�ischen Sozialfonds betreffenden Durchf�hrungsbeschl�sse.
Kapitel 3
Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Artikel 149 (ex-Artikel 126)
(1) Die Gemeinschaft tr�gt zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, da� sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten f�rdert und die T�tigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten f�r die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterst�tzt und erg�nzt.
(2) Die T�tigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:
- Entwicklung der europ�ischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;
- F�rderung der Mobilit�t von Lernenden und Lehrenden, auch durch die F�rderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;
- F�rderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen;
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs �ber gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;
- F�rderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialp�dagogischer Betreuer;
- F�rderung der Entwicklung der Fernlehre.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten f�rdern die Zusammenarbeit mit dritten L�ndern und den f�r den Bildungsbereich zust�ndigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.
(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erl��t der Rat
- gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen F�rderma�nahmen unter Ausschlu� jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten;
- mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.
Artikel 150 (ex-Artikel 127)
(1) Die Gemeinschaft f�hrt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Ma�nahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten f�r Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterst�tzt und erg�nzt.
(2) Die T�tigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:
- Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung;
- Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt;
- Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie F�rderung der Mobilit�t der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen;
- F�rderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen;
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs �ber gemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten f�rdern die Zusammenarbeit mit dritten L�ndern und den f�r die berufliche Bildung zust�ndigen internationalen Organisationen.
(4) Der Rat erl��t gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Ma�nahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschlu� jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.
TITEL XII (ex-Titel IX)
KULTUR
Artikel 151 (ex-Artikel 128)
(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.
(2) Die Gemeinschaft f�rdert durch ihre T�tigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterst�tzt und erg�nzt erforderlichenfalls deren T�tigkeit in folgenden Bereichen:
- Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europ�ischen V�lker,
- Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europ�ischer Bedeutung,
- nichtkommerzieller Kulturaustausch,
- k�nstlerisches und literarisches Schaffen, einschlie�lich im audiovisuellen Bereich.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten f�rdern die Zusammenarbeit mit dritten L�ndern und den f�r den Kulturbereich zust�ndigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.
(4) Die Gemeinschaft tr�gt bei ihrer T�tigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und F�rderung der Vielfalt ihrer Kulturen.
(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erl��t der Rat
- gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Ausschusses der Regionen F�rderma�nahmen unter Ausschlu� jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Der Rat beschlie�t im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig;
- einstimmig auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.
TITEL XIII (ex-Titel X)
GESUNDHEITSWESEN
Artikel 152 (ex-Artikel 129)
(1) Bei der Festlegung und Durchf�hrung aller Gemeinschaftspolitiken und -ma�nahmen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
Die T�tigkeit der Gemeinschaft erg�nzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bev�lkerung, die Verh�tung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen f�r die Gef�hrdung der menschlichen Gesundheit gerichtet. Sie umfa�t die Bek�mpfung der weitverbreiteten schweren Krankheiten; dabei werden die Erforschung der Ursachen, der �bertragung und der Verh�tung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gef�rdert.
Die Gemeinschaft erg�nzt die Ma�nahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitssch�den einschlie�lich der Informations- und Vorbeugungsma�nahmen.
(2) Die Gemeinschaft f�rdert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den in diesem Artikel genannten Bereichen und unterst�tzt erforderlichenfalls deren T�tigkeit.
Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung f�rderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten f�rdern die Zusammenarbeit mit dritten L�ndern und den f�r das Gesundheitswesen zust�ndigen internationalen Organisationen.
(4) Der Rat tr�gt gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen mit folgenden Ma�nahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels bei:
a) Ma�nahmen zur Festlegung hoher Qualit�ts- und Sicherheitsstandards f�r Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie f�r Blut und Blutderivate; diese Ma�nahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzma�nahmen beizubehalten oder einzuf�hren;
b) abweichend von Artikel 37 Ma�nahmen in den Bereichen Veterin�rwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bev�lkerung zum Ziel haben;
c) F�rderma�nahmen, die den Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit zum Ziel haben, unter Ausschlu� jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.
Der Rat kann ferner mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission f�r die in diesem Artikel genannten Zwecke Empfehlungen erlassen.
(5) Bei der T�tigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bev�lkerung wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten f�r die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt. Insbesondere lassen die Ma�nahmen nach Absatz 4 Buchstabe a die einzelstaatlichen Regelungen �ber die Spende oder die medizinische Verwendung von Organen und Blut unber�hrt.
TITEL XIV (ex-Titel XI)
VERBRAUCHERSCHUTZ
Artikel 153 (ex-Artikel 129 a)
(1) Zur F�rderung der Interessen der Verbraucher und zur Gew�hrleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur F�rderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.
(2) Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchf�hrung der anderen Gemeinschaftspolitiken und -ma�nahmen Rechnung getragen.
(3) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele durch
a) Ma�nahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 95 erl��t;
b) Ma�nahmen zur Unterst�tzung, Erg�nzung und �berwachung der Politik der Mitgliedstaaten.
(4) Der Rat beschlie�t gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Ma�nahmen nach Absatz 3 Buchstabe b.
(5) Die nach Absatz 4 beschlossenen Ma�nahmen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzma�nahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Ma�nahmen m�ssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission mitgeteilt.
TITEL XV (ex-Titel XII)
TRANSEUROP�ISCHE NETZE
Artikel 154 (ex-Artikel 129 b)
(1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 14 und 158 zu leisten und den B�rgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietsk�rperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, tr�gt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeurop�ischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.
(2) Die T�tigkeit der Gemeinschaft zielt im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter M�rkte auf die F�rderung des Verbunds und der Interoperabilit�t der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie tr�gt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden.
Artikel 155 (ex-Artikel 129 c)
(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 154 geht die Gemeinschaft wie folgt vor:
- Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Priorit�ten und die Grundz�ge der im Bereich der transeurop�ischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfa�t werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen;
- sie f�hrt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilit�t der Netze zu gew�hrleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen;
- sie kann von den Mitgliedstaaten ganz oder teilweise unterst�tzte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gem�� dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchf�hrbarkeitsstudien, Anleiheb�rgschaften oder Zinszusch�ssen unterst�tzen; die Gemeinschaft kann auch �ber den nach Artikel 161 errichteten Koh�sionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen.
Die Gemeinschaft ber�cksichtigt bei ihren Ma�nahmen die potentielle wirtschaftliche Lebensf�higkeit der Vorhaben.
(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 154 auswirken k�nnen. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung f�rderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft kann beschlie�en, mit dritten L�ndern zur F�rderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilit�t der Netze zusammenzuarbeiten.
Artikel 156 (ex-Artikel 129 d)
Die Leitlinien und die �brigen Ma�nahmen nach Artikel 155 Absatz 1 werden vom Rat gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bed�rfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats.
TITEL XVI (ex-Titel XIII)
INDUSTRIE
Artikel 157 (ex-Artikel 130)
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen daf�r, da� die notwendigen Voraussetzungen f�r die Wettbewerbsf�higkeit der Industrie der Gemeinschaft gew�hrleistet sind.
Zu diesem Zweck zielt ihre T�tigkeit entsprechend einem System offener und wettbewerbsorientierter M�rkte auf folgendes ab:
- Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Ver�nderungen;
- F�rderung eines f�r die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, g�nstigen Umfelds;
- F�rderung eines f�r die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen g�nstigen Umfelds;
- F�rderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung.
(2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in Verbindung mit der Kommission und koordinieren, soweit erforderlich, ihre Ma�nahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung f�rderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft tr�gt durch die Politik und die Ma�nahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags durchf�hrt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig spezifische Ma�nahmen zur Unterst�tzung der in den Mitgliedstaaten durchgef�hrten Ma�nahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschlie�en.
Dieser Titel bietet keine Grundlage daf�r, da� die Gemeinschaft irgendeine Ma�nahme einf�hrt, die zu Wettbewerbsverzerrungen f�hren k�nnte.
TITEL XVII (ex-Titel XIV)
WIRTSCHAFTLICHER UND SOZIALER ZUSAMMENHALT
Artikel 158 (ex-Artikel 130 a)
Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur St�rkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu f�rdern.
Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den R�ckstand der am st�rksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschlie�lich der l�ndlichen Gebiete, zu verringern.
Artikel 159 (ex-Artikel 130 b)
Die Mitgliedstaaten f�hren und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, da� auch die in Artikel 158 genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durchf�hrung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Binnenmarkts ber�cksichtigen die Ziele des Artikels 158 und tragen zu deren Verwirklichung bei. Die Gemeinschaft unterst�tzt auch diese Bem�hungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europ�ischer Ausrichtungs- und Garantiefonds f�r die Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung, Europ�ischer Sozialfonds, Europ�ischer Fonds f�r regionale Entwicklung), der Europ�ischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente f�hrt.
Die Kommission erstattet dem Europ�ischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschu� und dem Ausschu� der Regionen alle drei Jahre Bericht �ber die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und �ber die Art und Weise, in der die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel hierzu beigetragen haben. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls entsprechende Vorschl�ge beigef�gt.
Falls sich spezifische Aktionen au�erhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft beschlossenen Ma�nahmen als erforderlich erweisen, so k�nnen sie vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig beschlossen werden.
Artikel 160 (ex-Artikel 130 c)
Aufgabe des Europ�ischen Fonds f�r regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der r�ckst�ndigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit r�ckl�ufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen.
Artikel 161 (ex-Artikel 130 d)
Unbeschadet des Artikels 162 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europ�ischen Parlaments sowie nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung einschlie�en kann. Nach demselben Verfahren legt der Rat ferner die f�r die Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen fest, die zur Gew�hrleistung einer wirksamen Arbeitsweise und zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit den anderen vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind.
Ein vom Rat nach demselben Verfahren errichteter Koh�sionsfonds tr�gt zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeurop�ische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell bei.
Artikel 162 (ex-Artikel 130 e)
Die den Europ�ischen Fonds f�r regionale Entwicklung betreffenden Durchf�hrungsbeschl�sse werden vom Rat gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen gefa�t.
F�r den Europ�ischen Ausrichtungs- und Garantiefonds f�r die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europ�ischen Sozialfonds sind die Artikel 37 bzw. 148 weiterhin anwendbar.
TITEL XVIII (ex-Titel XV)
FORSCHUNG UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG
Artikel 163 (ex-Artikel 130 f)
(1) Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu st�rken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsf�higkeit zu f�rdern sowie alle Forschungsma�nahmen zu unterst�tzen, die aufgrund anderer Kapitel dieses Vertrags f�r erforderlich gehalten werden.
(2) In diesem Sinne unterst�tzt sie in der gesamten Gemeinschaft die Unternehmen - einschlie�lich der kleinen und mittleren Unternehmen -, die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Bem�hungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung von hoher Qualit�t; sie f�rdert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit die Unternehmen vor allem die M�glichkeiten des Binnenmarkts voll nutzen k�nnen, und zwar insbesondere durch �ffnen des einzelstaatlichen �ffentlichen Auftragswesens, Festlegung gemeinsamer Normen und Beseitigung der dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse.
(3) Alle Ma�nahmen der Gemeinschaft aufgrund dieses Vertrags auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, einschlie�lich der Demonstrationsvorhaben, werden nach Ma�gabe dieses Titels beschlossen und durchgef�hrt.
Artikel 164 (ex-Artikel 130 g)
Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende Ma�nahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgef�hrten Aktionen erg�nzen:
a) Durchf�hrung von Programmen f�r Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter F�rderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;
b) F�rderung der Zusammenarbeit mit dritten L�ndern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;
c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der T�tigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;
d) F�rderung der Ausbildung und der Mobilit�t der Forscher aus der Gemeinschaft.
Artikel 165 (ex-Artikel 130 h)
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre T�tigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Koh�renz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen.
(2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach Absatz 1 f�rderlich sind.
Artikel 166 (ex-Artikel 130 i)
(1) Der Rat stellt gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrj�hriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft zusammengefa�t werden.
In dem Rahmenprogramm werden
- die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Ma�nahmen nach Artikel 164 erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Priorit�ten festgelegt;
- die Grundz�ge dieser Ma�nahmen angegeben;
- der Gesamth�chstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Ma�nahmen festgelegt.
(2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepa�t oder erg�nzt.
(3) Die Durchf�hrung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchf�hrung, seine Laufzeit und die f�r notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in den spezifischen Programmen f�r notwendig erachteten Betr�ge darf den f�r das Rahmenprogramm und f�r jede Aktion festgesetzten Gesamth�chstbetrag nicht �berschreiten.
(4) Die spezifischen Programme werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses beschlossen.
Artikel 167 (ex-Artikel 130 j)
Zur Durchf�hrung des mehrj�hrigen Rahmenprogramms legt der Rat folgendes fest:
- die Regeln f�r die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
- die Regeln f�r die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Artikel 168 (ex-Artikel 130 k)
Bei der Durchf�hrung des mehrj�hrigen Rahmenprogramms k�nnen Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Gemeinschaft auch finanzieren.
Der Rat legt die Regeln f�r die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten.
Artikel 169 (ex-Artikel 130 l)
Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchf�hrung des mehrj�hrigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschlie�lich der Beteiligung an den zu ihrer Durchf�hrung geschaffenen Strukturen, vorsehen.
Artikel 170 (ex-Artikel 130 m)
Die Gemeinschaft kann bei der Durchf�hrung des mehrj�hrigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration mit dritten L�ndern oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit k�nnen Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.
Artikel 171 (ex-Artikel 130 n)
Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gr�nden oder andere Strukturen schaffen, die f�r die ordnungsgem��e Durchf�hrung der Programme f�r gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind.
Artikel 172 (ex-Artikel 130 o)
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die in Artikel 171 vorgesehenen Bestimmungen fest.
Der Rat legt gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 167, 168 und 169 vorgesehenen Bestimmungen fest. F�r die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.
Artikel 173 (ex-Artikel 130 p)
Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europ�ischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die T�tigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse dieser T�tigkeiten w�hrend des Vorjahrs sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.
TITEL XIX (ex-Titel XVI)
UMWELT
Artikel 174 (ex-Artikel 130 r)
(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft tr�gt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualit�t;
- Schutz der menschlichen Gesundheit;
- umsichtige und rationelle Verwendung der nat�rlichen Ressourcen;
- F�rderung von Ma�nahmen auf internationaler Ebene zur Bew�ltigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Ber�cksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grunds�tzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeintr�chtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bek�mpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsma�nahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten erm�chtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gr�nden vorl�ufige Ma�nahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik ber�cksichtigt die Gemeinschaft
- die verf�gbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;
- die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft;
- die Vorteile und die Belastung aufgrund des T�tigwerdens bzw. eines Nichtt�tigwerdens;
- die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.
(4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten L�ndern und den zust�ndigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft k�nnen Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.
Unterabsatz 1 ber�hrt nicht die Zust�ndigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schlie�en.
Artikel 175 (ex-Artikel 130 s)
(1) Der Rat beschlie�t gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen �ber das T�tigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 174 genannten Ziele.
(2) Abweichend von dem Beschlu�verfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 95 erl��t der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig
- Vorschriften �berwiegend steuerlicher Art,
- Ma�nahmen im Bereich der Raumordnung, der Bodennutzung - mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung und allgemeiner Ma�nahmen - sowie der Bewirtschaftung der Wasserressourcen,
- Ma�nahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich ber�hren.
Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird.
(3) Der Rat beschlie�t gem�� dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen in anderen Bereichen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden.
Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchf�hrung dieser Programme erforderlichen Ma�nahmen fest.
(4) Unbeschadet bestimmter Ma�nahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedstaaten f�r die Finanzierung und Durchf�hrung der Umweltpolitik Sorge.
(5) Sofern eine Ma�nahme nach Absatz 1 mit unverh�ltnism��ig hohen Kosten f�r die Beh�rden eines Mitgliedstaats verbunden ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt zur Annahme dieser Ma�nahme geeignete Bestimmungen in folgender Form vor:
- vor�bergehende Ausnahmeregelungen und/oder
- eine finanzielle Unterst�tzung aus dem nach Artikel 161 errichteten Koh�sionsfonds.
Artikel 176 (ex-Artikel 130 t)
Die Schutzma�nahmen, die aufgrund des Artikels 175 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verst�rkte Schutzma�nahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Ma�nahmen m�ssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
TITEL XX (ex-Titel XVII)
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 177 (ex-Artikel 130 u)
(1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die eine Erg�nzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt, f�rdert
- die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsl�nder, insbesondere der am meisten benachteiligten Entwicklungsl�nder;
- die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsl�nder in die Weltwirtschaft;
- die Bek�mpfung der Armut in den Entwicklungsl�ndern.
(2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich tr�gt dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zust�ndiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und ber�cksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.
Artikel 178 (ex-Artikel 130 v)
Die Gemeinschaft ber�cksichtigt die Ziele des Artikels 177 bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsl�nder ber�hren k�nnen.
Artikel 179 (ex-Artikel 130 w)
(1) Unbeschadet der �brigen Bestimmungen dieses Vertrags erl��t der Rat gem�� dem Verfahren des Artikels 251 die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 177 erforderlichen Ma�nahmen. Diese Ma�nahmen k�nnen die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen.
(2) Die Europ�ische Investitionsbank tr�gt nach Ma�gabe ihrer Satzung zur Durchf�hrung der Ma�nahmen im Sinne des Absatzes 1 bei.
(3) Dieser Artikel ber�hrt nicht die Zusammenarbeit mit den L�ndern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP-EG-Abkommens.
Artikel 180 (ex-Artikel 130 x)
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie k�nnen gemeinsame Ma�nahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchf�hrung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft bei.
(2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung f�rderlich sind.
Artikel 181 (ex-Artikel 130 y)
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten L�ndern und den zust�ndigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft k�nnen Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.
Absatz 1 ber�hrt nicht die Zust�ndigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schlie�en.
VIERTER TEIL
DIE ASSOZIIERUNG DER �BERSEEISCHEN L�NDER UND HOHEITSGEBIETE
Artikel 182 (ex-Artikel 131)
Die Mitgliedstaaten kommen �berein, die au�ereurop�ischen L�nder und Hoheitsgebiete, die mit D�nemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten K�nigreich besondere Beziehungen unterhalten, der Gemeinschaft zu assoziieren. Diese L�nder und Hoheitsgebiete, im folgenden als "L�nder und Hoheitsgebiete" bezeichnet, sind in Anhang II zu diesem Vertrag aufgef�hrt.
Ziel der Assoziierung ist die F�rderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der L�nder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft.
Entsprechend den in der Pr�ambel dieses Vertrags aufgestellten Grunds�tzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser L�nder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand f�rdern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuf�hren.
Artikel 183 (ex-Artikel 132)
Mit der Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt:
1. Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den L�ndern und Hoheitsgebieten das System an, das sie aufgrund dieses Vertrags untereinander anwenden.
2. Jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet auf seinen Handelsverkehr mit den Mitgliedstaaten und den anderen L�ndern und Hoheitsgebieten das System an, das es auf den europ�ischen Staat anwendet, mit dem es besondere Beziehungen unterh�lt.
3. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Investitionen, welche die fortschreitende Entwicklung dieser L�nder und Hoheitsgebiete erfordert.
4. Bei Ausschreibungen und Lieferungen f�r Investitionen, die von der Gemeinschaft finanziert werden, steht die Beteiligung zu gleichen Bedingungen allen nat�rlichen und juristischen Personen offen, welche die Staatsangeh�rigkeit der Mitgliedstaaten oder der L�nder oder Hoheitsgebiete besitzen.
5. Soweit aufgrund des Artikels 187 nicht Sonderregelungen getroffen werden, gelten zwischen den Mitgliedstaaten und den L�ndern und Hoheitsgebieten f�r das Niederlassungsrecht ihrer Staatsangeh�rigen und Gesellschaften die Bestimmungen und Verfahrensregeln des Kapitels Niederlassungsfreiheit, und zwar unter Ausschlu� jeder Diskriminierung.
Artikel 184 (ex-Artikel 133)
(1) Z�lle bei der Einfuhr von Waren aus den L�ndern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten; dies geschieht nach Ma�gabe des in diesem Vertrag vorgesehenen Verbots von Z�llen zwischen den Mitgliedstaaten.
(2) In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Z�lle bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten und den anderen L�ndern und Hoheitsgebieten nach Ma�gabe des Artikels 25 verboten.
(3) Die L�nder und Hoheitsgebiete k�nnen jedoch Z�lle erheben, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder als Finanzz�lle der Finanzierung ihres Haushalts dienen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Z�lle d�rfen nicht h�her sein als diejenigen, die f�r die Einfuhr von Waren aus dem Mitgliedstaat gelten, mit dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterh�lt.
(4) Absatz 2 gilt nicht f�r die L�nder und Hoheitsgebiete, die aufgrund besonderer internationaler Verpflichtungen bereits einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden.
(5) Die Festlegung oder �nderung der Zolls�tze f�r Waren, die in die L�nder und Hoheitsgebiete eingef�hrt werden, darf weder rechtlich noch tats�chlich zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen Mitgliedstaaten f�hren.
Artikel 185 (ex-Artikel 134)
Ist die H�he der Zolls�tze, die bei der Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet f�r Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 184 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfema�nahmen vorzuschlagen.
Artikel 186 (ex-Artikel 135)
Vorbehaltlich der Bestimmungen �ber die Volksgesundheit und die �ffentliche Sicherheit und Ordnung wird die Freiz�gigkeit der Arbeitskr�fte aus den L�ndern und Hoheitsgebieten in den Mitgliedstaaten und der Arbeitskr�fte aus den Mitgliedstaaten in den L�ndern und Hoheitsgebieten durch sp�ter zu schlie�ende Abkommen geregelt; diese bed�rfen der einstimmigen Billigung aller Mitgliedstaaten.
Artikel 187 (ex-Artikel 136)
Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der L�nder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grunds�tze dieses Vertrags die Bestimmungen �ber die Einzelheiten und das Verfahren f�r die Assoziierung der L�nder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest.
Artikel 188 (ex-Artikel 136 a)
Die Artikel 182 bis 187 sind auf Gr�nland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen f�r Gr�nland in dem Protokoll �ber die Sonderregelung f�r Gr�nland im Anhang zu diesem Vertrag.
F�NFTER TEIL
DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT
TITEL I
VORSCHRIFTEN �BER DIE ORGANE
Kapitel 1
Die Organe
Abschnitt 1
Das Europ�ische Parlament
Artikel 189 (ex-Artikel 137)
Das Europ�ische Parlament besteht aus Vertretern der V�lker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es �bt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.
Die Anzahl der Mitglieder des Europ�ischen Parlaments darf 700 nicht �berschreiten.
Artikel 190 (ex-Artikel 138)
(1) Die Abgeordneten der V�lker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europ�ischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gew�hlt.
(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gew�hlten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 25
D�nemark 16
Deutschland 99
Griechenland 25
Spanien 64
Frankreich 87
Irland 15
Italien 87
Luxemburg 6
Niederlande 31
�sterreich 21
Portugal 25
Finnland 16
Schweden 22
Vereinigtes K�nigreich 87.
Wird dieser Absatz ge�ndert, so mu� durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gew�hlten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der V�lker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gew�hrleistet sein.
(3) Die Abgeordneten werden auf f�nf Jahre gew�hlt.
(4) Das Europ�ische Parlament arbeitet einen Entwurf f�r allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grunds�tzen aus.
Der Rat erl��t nach Zustimmung des Europ�ischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gem�� ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(5) Das Europ�ische Parlament legt nach Anh�rung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der einstimmig beschlie�t, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen f�r die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest.
Artikel 191 (ex-Artikel 138 a)
Politische Parteien auf europ�ischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europ�isches Bewu�tsein herauszubilden und den politischen Willen der B�rger der Union zum Ausdruck zu bringen.
Artikel 192 (ex-Artikel 138 b)
Das Europ�ische Parlament ist an dem Proze�, der zur Annahme der Gemeinschaftsakte f�hrt, in dem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang durch die Aus�bung seiner Befugnisse im Rahmen der Verfahren der Artikel 251 und 252 sowie durch die Erteilung seiner Zustimmung oder die Abgabe von Stellungnahmen beteiligt.
Das Europ�ische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschl�ge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchf�hrung dieses Vertrags erfordern.
Artikel 193 (ex-Artikel 138 c)
Das Europ�ische Parlament kann bei der Erf�llung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtst�ndigen Untersuchungsausschusses beschlie�en, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag �bertragen sind, behauptete Verst��e gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mi�st�nde bei der Anwendung desselben pr�ft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befa�t ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichtes h�rt der nichtst�ndige Untersuchungsausschu� auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Aus�bung des Untersuchungsrechts werden vom Europ�ischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Artikel 194 (ex-Artikel 138 d)
Jeder B�rger der Union sowie jede nat�rliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsm��igem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen B�rgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die T�tigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europ�ische Parlament richten.
Artikel 195 (ex-Artikel 138 e)
(1) Das Europ�ische Parlament ernennt einen B�rgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem B�rger der Union oder von jeder nat�rlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsm��igem Sitz in einem Mitgliedstaat �ber Mi�st�nde bei der T�tigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Aus�bung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.
Der B�rgerbeauftragte f�hrt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder �ber ein Mitglied des Europ�ischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er f�r gerechtfertigt h�lt; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der B�rgerbeauftragte einen Mi�stand festgestellt, so befa�t er das betreffende Organ, das �ber eine Frist von drei Monaten verf�gt, um ihm seine Stellungnahme zu �bermitteln. Der B�rgerbeauftragte legt anschlie�end dem Europ�ischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdef�hrer wird �ber das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.
Der B�rgerbeauftragte legt dem Europ�ischen Parlament j�hrlich einen Bericht �ber die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.
(2) Der B�rgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europ�ischen Parlaments f�r die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zul�ssig.
Der B�rgerbeauftragte kann auf Antrag des Europ�ischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen f�r die Aus�bung seines Amtes nicht mehr erf�llt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.
(3) Der B�rgerbeauftragte �bt sein Amt in v�lliger Unabh�ngigkeit aus. Er darf bei der Erf�llung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der B�rgerbeauftragte darf w�hrend seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufst�tigkeit aus�ben.
(4) Das Europ�ische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen f�r die Aus�bung der Aufgaben des B�rgerbeauftragten fest.
Artikel 196 (ex-Artikel 139)
Das Europ�ische Parlament h�lt j�hrlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne da� es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats M�rz zusammen.
Das Europ�ische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer au�erordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.
Artikel 197 (ex-Artikel 140)
Das Europ�ische Parlament w�hlt aus seiner Mitte seinen Pr�sidenten und sein Pr�sidium.
Die Mitglieder der Kommission k�nnen an allen Sitzungen teilnehmen und m�ssen auf ihren Antrag im Namen der Kommission jederzeit geh�rt werden.
Die Kommission antwortet m�ndlich oder schriftlich auf die ihr vom Europ�ischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.
Der Rat wird nach Ma�gabe seiner Gesch�ftsordnung vom Europ�ischen Parlament jederzeit geh�rt.
Artikel 198 (ex-Artikel 141)
Soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, beschlie�t das Europ�ische Parlament mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Gesch�ftsordnung legt die Beschlu�f�higkeit fest.
Artikel 199 (ex-Artikel 142)
Das Europ�ische Parlament gibt sich seine Gesch�ftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
Die Verhandlungsniederschriften des Europ�ischen Parlaments werden nach den Bestimmungen dieser Gesch�ftsordnung ver�ffentlicht.
Artikel 200 (ex-Artikel 143)
Das Europ�ische Parlament er�rtert in �ffentlicher Sitzung den j�hrlichen Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt wird.
Artikel 201 (ex-Artikel 144)
Wird wegen der T�tigkeit der Kommission ein Mi�trauensantrag eingebracht, so darf das Europ�ische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung dar�ber entscheiden.
Wird der Mi�trauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europ�ischen Parlaments angenommen, so m�ssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie f�hren die laufenden Gesch�fte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger gem�� Artikel 214 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet h�tte.
Abschnitt 2
Der Rat
Artikel 202 (ex-Artikel 145)
Zur Verwirklichung der Ziele und nach Ma�gabe dieses Vertrags
- sorgt der Rat f�r die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten;
- besitzt der Rat eine Entscheidungsbefugnis;
- �bertr�gt der Rat der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchf�hrung der Vorschriften, die er erl��t. Der Rat kann bestimmte Modalit�ten f�r die Aus�bung dieser Befugnisse festlegen. Er kann sich in spezifischen F�llen au�erdem vorbehalten, Durchf�hrungsbefugnisse selbst auszu�ben. Die obengenannten Modalit�ten m�ssen den Grunds�tzen und Regeln entsprechen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europ�ischen Parlaments vorher einstimmig festgelegt hat.
Artikel 203 (ex-Artikel 146)
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, f�r die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander f�r je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen.
Artikel 204 (ex-Artikel 147)
Der Rat wird von seinem Pr�sidenten aus eigenem Entschlu� oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.
Artikel 205 (ex-Artikel 148)
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschlie�t der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Ist zu einem Beschlu� des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 5
D�nemark 3
Deutschland 10
Griechenland 5
Spanien 8
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
�sterreich 4
Portugal 5
Finnland 3
Schweden 4
Vereinigtes K�nigreich 10.
Beschl�sse kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von
- zweiundsechzig Stimmen in den F�llen, in denen die Beschl�sse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
- zweiundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen, in allen anderen F�llen.
(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschl�ssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
Artikel 206 (ex-Artikel 150)
Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht h�chstens eines anderen Mitglieds �bertragen lassen.
Artikel 207 (ex-Artikel 151)
(1) Ein Ausschu�, der sich aus den St�ndigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat �bertragenen Auftr�ge auszuf�hren. Der Ausschu� kann in F�llen, die in der Gesch�ftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschl�sse fassen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterst�tzt, das einem Generalsekret�r und Hohen Vertreter f�r die Gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekret�r zur Seite, der f�r die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekret�r und der Stellvertretende Generalsekret�r werden vom Rat durch einstimmigen Beschlu� ernannt.
Der Rat entscheidet �ber die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Gesch�ftsordnung.
Der Rat legt zur Anwendung des Artikels 255 Absatz 3 in seiner Gesch�ftsordnung die Bedingungen fest, unter denen die �ffentlichkeit Zugang zu Dokumenten des Rates erh�lt. F�r die Zwecke dieses Absatzes bestimmt der Rat die F�lle, in denen davon auszugehen ist, da� er als Gesetzgeber t�tig wird, damit in solchen F�llen umfassenderer Zugang zu den Dokumenten gew�hrt werden kann, gleichzeitig aber die Wirksamkeit des Beschlu�fassungsverfahrens gewahrt bleibt. In jedem Fall werden, wenn der Rat als Gesetzgeber t�tig wird, die Abstimmungsergebnisse sowie die Erkl�rungen zur Stimmabgabe und die Protokollerkl�rungen ver�ffentlicht.
Artikel 208 (ex-Artikel 152)
Der Rat kann die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschl�ge zu unterbreiten.
Artikel 209 (ex-Artikel 153)
Der Rat regelt nach Stellungnahme der Kommission die rechtliche Stellung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aussch�sse.
Artikel 210 (ex-Artikel 154)
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Geh�lter, Verg�tungen und Ruhegeh�lter f�r den Pr�sidenten und die Mitglieder der Kommission sowie f�r den Pr�sidenten, die Richter, die Generalanw�lte und den Kanzler des Gerichtshofes fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verg�tungen fest.
Abschnitt 3
Die Kommission
Artikel 211 (ex-Artikel 155)
Um das ordnungsgem��e Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gew�hrleisten, erf�llt die Kommission folgende Aufgaben:
- f�r die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen;
- Empfehlungen oder Stellungnahmen auf den in diesem Vertrag bezeichneten Gebieten abzugeben, soweit der Vertrag dies ausdr�cklich vorsieht oder soweit sie es f�r notwendig erachtet;
- nach Ma�gabe dieses Vertrags in eigener Zust�ndigkeit Entscheidungen zu treffen und am Zustandekommen der Handlungen des Rates und des Europ�ischen Parlaments mitzuwirken;
- die Befugnisse auszu�ben, die ihr der Rat zur Durchf�hrung der von ihm erlassenen Vorschriften �bertr�gt.
Artikel 212 (ex-Artikel 156)
Die Kommission ver�ffentlicht j�hrlich, und zwar sp�testens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europ�ischen Parlaments, einen Gesamtbericht �ber die T�tigkeit der Gemeinschaften.
Artikel 213 (ex-Artikel 157)
(1) Die Kommission besteht aus zwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Bef�higung ausgew�hlt werden und volle Gew�hr f�r ihre Unabh�ngigkeit bieten m�ssen.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig ge�ndert werden.
Nur Staatsangeh�rige der Mitgliedstaaten k�nnen Mitglieder der Kommission sein.
Der Kommission mu� mindestens ein Staatsangeh�riger jedes Mitgliedstaats angeh�ren, jedoch d�rfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangeh�rigkeit besitzen.
(2) Die Mitglieder der Kommission �ben ihre T�tigkeit in voller Unabh�ngigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaften aus.
Sie d�rfen bei der Erf�llung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erf�llung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission d�rfen w�hrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufst�tigkeit aus�ben. Bei der Aufnahme ihrer T�tigkeit �bernehmen sie die feierliche Verpflichtung, w�hrend der Aus�bung und nach Ablauf ihrer Amtst�tigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erf�llen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser T�tigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser T�tigkeit ehrenhaft und zur�ckhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gem�� Artikel 216 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsanspr�che oder andere an ihrer Stelle gew�hrte Verg�nstigungen aberkennen.
Artikel 214 (ex-Artikel 158)
(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 201, nach dem Verfahren des Absatzes 2 f�r eine Amtszeit von f�nf Jahren ernannt.
Wiederernennung ist zul�ssig.
(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen die Pers�nlichkeit, die sie zum Pr�sidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europ�ischen Parlaments.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einvernehmen mit dem designierten Pr�sidenten die �brigen Pers�nlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen.
Der Pr�sident und die �brigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europ�ischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europ�ischen Parlaments werden der Pr�sident und die �brigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
Artikel 215 (ex-Artikel 159)
Abgesehen von den regelm��igen Neubesetzungen und von Todesf�llen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch R�cktritt oder Amtsenthebung.
F�r das ausscheidende Mitglied wird f�r die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, f�r diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei R�cktritt, Amtsenthebung oder Tod des Pr�sidenten wird f�r die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. F�r die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 214 Absatz 2 Anwendung.
Au�er im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 216 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
Artikel 216 (ex-Artikel 160)
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen f�r die Aus�bung seines Amtes nicht mehr erf�llt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Artikel 217 (ex-Artikel 161)
Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepr�sidenten ernennen.
Artikel 218 (ex-Artikel 162)
(1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
(2) Die Kommission gibt sich eine Gesch�ftsordnung, um ihr ordnungsgem��es Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Ma�gabe dieses Vertrags zu gew�hrleisten. Sie sorgt f�r die Ver�ffentlichung dieser Gesch�ftsordnung.
Artikel 219 (ex-Artikel 163)
Die Kommission �bt ihre T�tigkeit unter der politischen F�hrung ihres Pr�sidenten aus.
Die Beschl�sse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 213 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefa�t.
Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Gesch�ftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
Abschnitt 4
Der Gerichtshof
Artikel 220 (ex-Artikel 164)
Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.
Artikel 221 (ex-Artikel 165)
Der Gerichtshof besteht aus f�nfzehn Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei, f�nf oder sieben Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierf�r gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erh�hen und die erforderlichen Anpassungen der Abs�tze 2 und 3 und des Artikels 223 Absatz 2 vornehmen.
Artikel 222 (ex-Artikel 166)
Der Gerichtshof wird von acht Generalanw�lten unterst�tzt. F�r die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 6. Oktober 2000 wird jedoch ein neunter Generalanwalt ernannt.
Der Generalanwalt hat in v�lliger Unparteilichkeit und Unabh�ngigkeit begr�ndete Schlu�antr�ge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen �ffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erf�llung seiner in Artikel 220 bestimmten Aufgabe zu unterst�tzen.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanw�lte erh�hen und die erforderlichen Anpassungen des Artikels 223 Absatz 3 vornehmen.
Artikel 223 (ex-Artikel 167)
Zu Richtern und Generalanw�lten sind Pers�nlichkeiten auszuw�hlen, die jede Gew�hr f�r Unabh�ngigkeit bieten und in ihrem Staat die f�r die h�chsten richterlichen �mter erforderlichen Voraussetzungen erf�llen oder Juristen von anerkannt hervorragender Bef�higung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd acht und sieben Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanw�lte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanw�lte.
Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanw�lte ist zul�ssig.
Die Richter w�hlen aus ihrer Mitte den Pr�sidenten des Gerichtshofes f�r die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zul�ssig.
Artikel 224 (ex-Artikel 168)
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Artikel 225 (ex-Artikel 168 a)
(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das f�r Entscheidungen �ber einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zust�ndig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschr�nktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Ma�gabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht f�r Vorabentscheidungen nach Artikel 234 zust�ndig.
(2) Auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschlie�t die Anpassungen und erg�nzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofes notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschlie�t, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls �ber die Satzung des Gerichtshofes auf das Gericht erster Instanz Anwendung.
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuw�hlen, die jede Gew�hr f�r Unabh�ngigkeit bieten und �ber die Bef�higung zur Aus�bung richterlicher T�tigkeiten verf�gen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen f�r sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zul�ssig.
(4) Das Gericht erster Instanz erl��t seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.
Artikel 226 (ex-Artikel 169)
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag versto�en, so gibt sie eine mit Gr�nden versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur �u�erung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.
Artikel 227 (ex-Artikel 170)
Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er der Auffassung ist, da� ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag versto�en hat.
Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegen einen anderen Staat Klage erhebt, mu� er die Kommission damit befassen.
Die Kommission erl��t eine mit Gr�nden versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und m�ndlicher �u�erung in einem kontradiktorischen Verfahren.
Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.
Artikel 228 (ex-Artikel 171)
(1) Stellt der Gerichtshof fest, da� ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag versto�en hat, so hat dieser Staat die Ma�nahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben.
(2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitgliedstaat diese Ma�nahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit zur �u�erung gegeben hat, eine mit Gr�nden versehene Stellungnahme ab, in der sie auff�hrt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofes nicht nachgekommen ist.
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Ma�nahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben, nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie die H�he des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umst�nden nach f�r angemessen h�lt.
Stellt der Gerichtshof fest, da� der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verh�ngen.
Dieses Verfahren l��t den Artikel 227 unber�hrt.
Artikel 229 (ex-Artikel 172)
Aufgrund dieses Vertrags vom Europ�ischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen k�nnen hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsma�nahmen dem Gerichtshof eine Zust�ndigkeit �bertragen, welche die Befugnis zu unbeschr�nkter Ermessensnachpr�fung und zur �nderung oder Verh�ngung solcher Ma�nahmen umfa�t.
Artikel 230 (ex-Artikel 173)
Der Gerichtshof �berwacht die Rechtm��igkeit der gemeinsamen Handlungen des Europ�ischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europ�ischen Parlaments mit Rechtswirkung gegen�ber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof f�r Klagen zust�ndig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzust�ndigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchf�hrung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmi�brauchs erhebt.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zust�ndig f�r Klagen des Europ�ischen Parlaments, des Rechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.
Jede nat�rliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist l�uft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kl�ger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kl�ger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
Artikel 231 (ex-Artikel 174)
Ist die Klage begr�ndet, so erkl�rt der Gerichtshof die angefochtene Handlung f�r nichtig.
Erkl�rt der Gerichtshof eine Verordnung f�r nichtig, so bezeichnet er, falls er dies f�r notwendig h�lt, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
Artikel 232 (ex-Artikel 175)
Unterl��t es das Europ�ische Parlament, der Rat oder die Kommission unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschlu� zu fassen, so k�nnen die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben.
Diese Klage ist nur zul�ssig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, t�tig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Jede nat�rliche oder juristische Person kann nach Ma�gabe der Abs�tze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde dar�ber f�hren, da� ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zust�ndig f�r Klagen, die von der EZB in ihrem Zust�ndigkeitsbereich erhoben oder gegen sie angestrengt werden.
Artikel 233 (ex-Artikel 176)
Das oder die Organe, denen das f�r nichtig erkl�rte Handeln zur Last f�llt oder deren Unt�tigkeit als vertragswidrig erkl�rt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Ma�nahmen zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 288 Absatz 2 ergeben.
Dieser Artikel gilt auch f�r die EZB.
Artikel 234 (ex-Artikel 177)
Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) �ber die Auslegung dieses Vertrags,
b) �ber die G�ltigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB,
c) �ber die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und h�lt dieses Gericht eine Entscheidung dar�ber zum Erla� seines Urteils f�r erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden k�nnen, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.
Artikel 235 (ex-Artikel 178)
Der Gerichtshof ist f�r Streitsachen �ber den in Artikel 288 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zust�ndig.
Artikel 236 (ex-Artikel 179)
Der Gerichtshof ist f�r alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Ma�gabe der Bedingungen zust�ndig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Besch�ftigungsbedingungen f�r die Bediensteten ergeben.
Artikel 237 (ex-Artikel 180)
Der Gerichtshof ist nach Ma�gabe der folgenden Bestimmungen zust�ndig in Streitsachen �ber
a) die Erf�llung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Europ�ischen Investitionsbank. Der Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel 226 �bertragenen Befugnisse;
b) die Beschl�sse des Rates der Gouverneure der Europ�ischen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der Verwaltungsrat der Bank k�nnen hierzu nach Ma�gabe des Artikels 230 Klage erheben;
c) die Beschl�sse des Verwaltungsrats der Europ�ischen Investitionsbank. Diese k�nnen nach Ma�gabe des Artikels 230 nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des Artikels 21 Abs�tze 2 und 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank angefochten werden;
d) die Erf�llung der sich aus diesem Vertrag und der Satzung des ESZB ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken. Der Rat der EZB besitzt hierbei gegen�ber den nationalen Zentralbanken die Befugnisse, die der Kommission in Artikel 226 gegen�ber den Mitgliedstaaten einger�umt werden. Stellt der Gerichtshof fest, da� eine nationale Zentralbank gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag versto�en hat, so hat diese Bank die Ma�nahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben.
Artikel 238 (ex-Artikel 181)
Der Gerichtshof ist f�r Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zust�ndig, die in einem von der Gemeinschaft oder f�r ihre Rechnung abgeschlossenen �ffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
Artikel 239 (ex-Artikel 182)
Der Gerichtshof ist f�r jede mit dem Gegenstand dieses Vertrags in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zust�ndig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anh�ngig gemacht wird.
Artikel 240 (ex-Artikel 183)
Soweit keine Zust�ndigkeit des Gerichtshofes aufgrund dieses Vertrags besteht, sind Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist, der Zust�ndigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
Artikel 241 (ex-Artikel 184)
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 5 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer vom Europ�ischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung des Rates, der Kommission oder der EZB ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 230 Absatz 2 genannten Gr�nden geltend machen.
Artikel 242 (ex-Artikel 185)
Klagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umst�nden nach f�r n�tig h�lt, die Durchf�hrung der angefochtenen Handlung aussetzen.
Artikel 243 (ex-Artikel 186)
Der Gerichtshof kann in den bei ihm anh�ngigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
Artikel 244 (ex-Artikel 187)
Die Urteile des Gerichtshofes sind gem�� Artikel 256 vollstreckbar.
Artikel 245 (ex-Artikel 188)
Die Satzung des Gerichtshofes wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.
Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anh�rung der Kommission und des Europ�ischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen des Titels III der Satzung �ndern.
Der Gerichtshof erl��t seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.
Abschnitt 5
Der Rechnungshof
Artikel 246 (ex-Artikel 188 a)
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungspr�fung wahr.
Artikel 247 (ex-Artikel 188 b)
(1) Der Rechnungshof besteht aus f�nfzehn Mitgliedern.
(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Pers�nlichkeiten auszuw�hlen, die in ihren L�ndern Rechnungspr�fungsorganen angeh�ren oder angeh�rt haben oder die f�r dieses Amt besonders geeignet sind. Sie m�ssen jede Gew�hr f�r Unabh�ngigkeit bieten.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom Rat nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt.
Die Mitglieder des Rechnungshofes k�nnen wiederernannt werden.
Sie w�hlen aus ihrer Mitte den Pr�sidenten des Rechnungshofes f�r drei Jahre. Wiederwahl ist zul�ssig.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes �ben ihre T�tigkeit in voller Unabh�ngigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie d�rfen bei der Erf�llung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
(5) Die Mitglieder des Rechnungshofes d�rfen w�hrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufst�tigkeit aus�ben. Bei der Aufnahme ihrer T�tigkeit �bernehmen sie die feierliche Verpflichtung, w�hrend der Aus�bung und nach Ablauf ihrer Amtst�tigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erf�llen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser T�tigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser T�tigkeit ehrenhaft und zur�ckhaltend zu sein.
(6) Abgesehen von regelm��igen Neubesetzungen und von Todesf�llen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofes durch R�cktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gem�� Absatz 7.
F�r das ausscheidende Mitglied wird f�r die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Au�er im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
(7) Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsanspr�che oder anderer an ihrer Stelle gew�hrter Verg�nstigungen f�r verlustig erkl�rt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofes feststellt, da� es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erf�llt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Besch�ftigungsbedingungen f�r den Pr�sidenten und die Mitglieder des Rechnungshofes fest, insbesondere die Geh�lter, Verg�tungen und Ruhegeh�lter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verg�tungen fest.
(9) Die f�r die Richter des Gerichtshofes geltenden Bestimmungen des Protokolls �ber die Vorrechte und Befreiungen der Europ�ischen Gemeinschaften gelten auch f�r die Mitglieder des Rechnungshofes.
Artikel 248 (ex-Artikel 188 c)
(1) Der Rechnungshof pr�ft die Rechnung �ber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er pr�ft ebenfalls die Rechnung �ber alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gr�ndungsakt dies nicht ausschlie�t.
Der Rechnungshof legt dem Europ�ischen Parlament und dem Rat eine Erkl�rung �ber die Zuverl�ssigkeit der Rechnungsf�hrung sowie die Rechtm��igkeit und Ordnungsm��igkeit der zugrundeliegenden Vorg�nge vor, die im Amtsblatt der Europ�ischen Gemeinschaften ver�ffentlicht wird.
(2) Der Rechnungshof pr�ft die Rechtm��igkeit und Ordnungsm��igkeit der Einnahmen und Ausgaben und �berzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsf�hrung. Dabei berichtet er insbesondere �ber alle F�lle von Unregelm��igkeiten.
Die Pr�fung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.
Die Pr�fung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese Pr�fungen k�nnen vor Abschlu� der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgef�hrt werden.
(3) Die Pr�fung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft, in den R�umlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben f�r Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der nat�rlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durchgef�hrt. Die Pr�fung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungspr�fungsorganen oder, wenn diese nicht �ber die erforderliche Zust�ndigkeit verf�gen, mit den zust�ndigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungspr�fungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabh�ngigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Pr�fung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben f�r Rechnung der Gemeinschaft verwalten, die nat�rlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungspr�fungsorgane oder, wenn diese nicht �ber die erforderliche Zust�ndigkeit verf�gen, die zust�ndigen einzelstaatlichen Dienststellen �bermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag die f�r die Erf�llung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen.
Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europ�ischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren T�tigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen, die f�r die Pr�fung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht.
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschlu� eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europ�ischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes ver�ffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine j�hrlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
Er unterst�tzt das Europ�ische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausf�hrung des Haushaltsplans.
Kapitel 2
Gemeinsame Vorschriften f�r mehrere Organe
Artikel 249 (ex-Artikel 189)
Zur Erf�llung ihrer Aufgaben und nach Ma�gabe dieses Vertrags erlassen das Europ�ische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist f�r jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, �berl��t jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen f�r diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Artikel 250 (ex-Artikel 189 a)
(1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission t�tig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 251 Abs�tze 4 und 5 �nderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschlie�en.
(2) Solange ein Beschlu� des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft �ndern.
Artikel 251 (ex-Artikel 189 b)
(1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europ�ischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.
Nach Stellungnahme des Europ�ischen Parlaments verf�hrt der Rat mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:
- Billigt er alle in der Stellungnahme des Europ�ischen Parlaments enthaltenen Ab�nderungen, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt in der abge�nderten Fassung erlassen;
- schl�gt das Europ�ische Parlament keine Ab�nderungen vor, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt erlassen;
- anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest und �bermittelt ihn dem Europ�ischen Parlament. Der Rat unterrichtet das Europ�ische Parlament in allen Einzelheiten �ber die Gr�nde, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europ�ische Parlament in allen Einzelheiten �ber ihren Standpunkt.
Hat das Europ�ische Parlament binnen drei Monaten nach der �bermittlung
a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen Beschlu� gefa�t, so gilt der betreffende Rechtsakt als entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt erlassen;
b) den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen;
c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Ab�nderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abge�nderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Ab�nderungen ab.
(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang der Ab�nderungen des Europ�ischen Parlaments alle diese Ab�nderungen, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der so abge�nderten Fassung des gemeinsamen Standpunkts erlassen; �ber Ab�nderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschlie�t der Rat jedoch einstimmig. Billigt der Rat nicht alle Ab�nderungen, so beruft der Pr�sident des Rates im Einvernehmen mit dem Pr�sidenten des Europ�ischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschu� ein.
(4) Der Vermittlungsausschu�, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europ�ischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europ�ischen Parlaments eine Einigung �ber einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Ann�herung der Standpunkte des Europ�ischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschu� befa�t sich hierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage der vom Europ�ischen Parlament vorgeschlagenen Ab�nderungen.
(5) Billigt der Vermittlungsausschu� binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verf�gen das Europ�ische Parlament und der Rat ab dieser Billigung �ber eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europ�ischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht innerhalb dieser Frist an, so gilt er als nicht erlassen.
(6) Billigt der Vermittlungsausschu� keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen werden auf Initiative des Europ�ischen Parlaments oder des Rates um h�chstens einen Monat bzw. zwei Wochen verl�ngert.
Artikel 252 (ex-Artikel 189 c)
Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren:
a) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europ�ischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest.
b) Der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europ�ischen Parlament zugeleitet. Der Rat und die Kommission unterrichten das Europ�ische Parlament in allen Einzelheiten �ber die Gr�nde, aus denen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, sowie �ber den Standpunkt der Kommission.
Hat das Europ�ische Parlament diesen gemeinsamen Standpunkt binnen drei Monaten nach der �bermittlung gebilligt oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht ge�u�ert, so erl��t der Rat den betreffenden Rechtsakt endg�ltig entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt.
c) Das Europ�ische Parlament kann innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Ab�nderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vorschlagen. Es kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit der gleichen Mehrheit ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen wird dem Rat und der Kommission zugeleitet.
Hat das Europ�ische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates abgelehnt, so kann der Rat in zweiter Lesung nur einstimmig beschlie�en.
d) Die Kommission �berpr�ft innerhalb einer Frist von einem Monat den Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, unter Ber�cksichtigung der vom Europ�ischen Parlament vorgeschlagenen Ab�nderungen.
Die Kommission �bermittelt dem Rat zusammen mit dem von ihr �berpr�ften Vorschlag die von ihr nicht �bernommenen Ab�nderungen des Europ�ischen Parlaments und nimmt dazu Stellung. Der Rat kann diese Ab�nderungen einstimmig annehmen.
e) Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der Kommission �berpr�ften Vorschlag.
Der Rat kann den von der Kommission �berpr�ften Vorschlag nur einstimmig �ndern.
f) In den unter den Buchstaben c, d und e genannten F�llen mu� der Rat binnen drei Monaten beschlie�en. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschlu�, so gilt der Vorschlag der Kommission als nicht angenommen.
g) Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen k�nnen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europ�ischen Parlament und dem Rat um h�chstens einen Monat verl�ngert werden.
Artikel 253 (ex-Artikel 190)
Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europ�ischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Gr�nden zu versehen und nehmen auf die Vorschl�ge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden m�ssen.
Artikel 254 (ex-Artikel 191)
(1) Die nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Pr�sidenten des Europ�ischen Parlaments und vom Pr�sidenten des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt der Europ�ischen Gemeinschaften ver�ffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Ver�ffentlichung in Kraft.
(2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe werden im Amtsblatt der Europ�ischen Gemeinschaften ver�ffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Ver�ffentlichung in Kraft.
(3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden denjenigen, f�r die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam.
Artikel 255 (ex-Artikel 191 a)
(1) Jeder Unionsb�rger sowie jede nat�rliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europ�ischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grunds�tze und Bedingungen, die nach den Abs�tzen 2 und 3 festzulegen sind.
(2) Die allgemeinen Grunds�tze und die aufgrund �ffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschr�nkungen f�r die Aus�bung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gem�� dem Verfahren des Artikels 251 festgelegt.
(3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Gesch�ftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest.
Artikel 256 (ex-Artikel 192)
Die Entscheidungen des Rates oder der Kommission, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegen�ber Staaten.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilproze�rechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Pr�fung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Beh�rde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof benennt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erf�llt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zust�ndige Stelle unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt werden. F�r die Pr�fung der Ordnungsm��igkeit der Vollstreckungsma�nahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zust�ndig.
Kapitel 3
Der Wirtschafts- und Sozialausschu�
Artikel 257 (ex-Artikel 193)
Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschu� mit beratender Aufgabe errichtet.
Der Ausschu� besteht aus Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe und der Allgemeinheit.
Artikel 258 (ex-Artikel 194)
Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
D�nemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
�sterreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes K�nigreich 24.
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschlu� auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zul�ssig.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie �ben ihre T�tigkeit in voller Unabh�ngigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Verg�tungen f�r die Mitglieder des Ausschusses fest.
Artikel 259 (ex-Artikel 195)
(1) Zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses legt jeder Mitgliedstaat dem Rat eine Liste vor, die doppelt so viele Kandidaten enth�lt, wie seinen Staatsangeh�rigen Sitze zugewiesen sind.
Die Zusammensetzung des Ausschusses mu� der Notwendigkeit Rechnung tragen, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung zu sichern.
(2) Der Rat h�rt die Kommission. Er kann die Meinung der ma�geblichen europ�ischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der T�tigkeit der Gemeinschaft interessiert sind.
Artikel 260 (ex-Artikel 196)
Der Ausschu� w�hlt aus seiner Mitte seinen Pr�sidenten und sein Pr�sidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Gesch�ftsordnung.
Der Ausschu� wird von seinem Pr�sidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Artikel 261 (ex-Artikel 197)
Der Ausschu� umfa�t fachliche Gruppen f�r die Hauptsachgebiete dieses Vertrags.
Die fachlichen Gruppen werden im Rahmen des allgemeinen Zust�ndigkeitsbereichs des Ausschusses t�tig. Sie k�nnen nicht unabh�ngig vom Ausschu� geh�rt werden.
Innerhalb des Ausschusses k�nnen ferner Unteraussch�sse eingesetzt werden; diese haben �ber bestimmte Fragen oder auf bestimmten Gebieten Entw�rfe von Stellungnahmen zur Beratung im Ausschu� auszuarbeiten.
Die Gesch�ftsordnung bestimmt die Art und Weise der Zusammensetzung und regelt die Zust�ndigkeit der fachlichen Gruppen und Unteraussch�sse.
Artikel 262 (ex-Artikel 198)
Der Ausschu� mu� vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen F�llen geh�rt werden. Er kann von diesen Organen in allen F�llen geh�rt werden, in denen diese es f�r zweckm��ig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den F�llen abgeben, in denen er dies f�r zweckm��ig erachtet.
Wenn der Rat oder die Kommission es f�r notwendig erachten, setzen sie dem Ausschu� f�r die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betr�gt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Pr�sidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unber�cksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zust�ndigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht �ber die Beratungen werden dem Rat und der Kommission �bermittelt.
Der Ausschu� kann vom Europ�ischen Parlament geh�rt werden.
Kapitel 4
Der Ausschu� der Regionen
Artikel 263 (ex-Artikel 198 a)
Es wird ein beratender Ausschu� aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietsk�rperschaften, nachstehend "Ausschu� der Regionen" genannt, errichtet.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
D�nemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
�sterreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes K�nigreich 24.
Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschlu� auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zul�ssig. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europ�ischen Parlaments sein.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie �ben ihre T�tigkeit in voller Unabh�ngigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Artikel 264 (ex-Artikel 198 b)
Der Ausschu� der Regionen w�hlt aus seiner Mitte seinen Pr�sidenten und sein Pr�sidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Gesch�ftsordnung.
Der Ausschu� wird von seinem Pr�sidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Artikel 265 (ex-Artikel 198 c)
Der Ausschu� der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen F�llen und in allen anderen F�llen geh�rt, in denen eines dieser beiden Organe dies f�r zweckm��ig erachtet, insbesondere in F�llen, welche die grenz�berschreitende Zusammenarbeit betreffen.
Wenn der Rat oder die Kommission es f�r notwendig erachten, setzen sie dem Ausschu� f�r die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betr�gt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbez�glichen Mitteilung beim Pr�sidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unber�cksichtigt bleiben.
Wird der Wirtschafts- und Sozialausschu� nach Artikel 262 geh�rt, so wird der Ausschu� der Regionen vom Rat oder von der Kommission �ber dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschu� der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, da� spezifische regionale Interessen ber�hrt werden, eine entsprechende Stellungnahme abgeben.
Der Ausschu� der Regionen kann vom Europ�ischen Parlament geh�rt werden.
Er kann, wenn er dies f�r zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben.
Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht �ber die Beratungen werden dem Rat und der Kommission �bermittelt.
Kapitel 5
Die Europ�ische Investitionsbank
Artikel 266 (ex-Artikel 198 d)
Die Europ�ische Investitionsbank besitzt Rechtspers�nlichkeit.
Mitglieder der Europ�ischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europ�ischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigef�gt.
Artikel 267 (ex-Artikel 198 e)
Aufgabe der Europ�ischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gew�hrung von Darlehen und B�rgschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:
a) Vorhaben zur Erschlie�ung der weniger entwickelten Gebiete;
b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsm�glichkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollst�ndig finanziert werden k�nnen;
c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse f�r mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollst�ndig finanziert werden k�nnen.
In Erf�llung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterst�tzung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft.
TITEL II
FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 268 (ex-Artikel 199)
Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschlie�lich derjenigen des Europ�ischen Sozialfonds werden f�r jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.
Die f�r die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den die Gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags �ber die Europ�ische Union gehen zu Lasten des Haushalts. Die aufgrund der Durchf�hrung dieser Bestimmungen entstehenden operativen Ausgaben k�nnen unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen dem Haushalt angelastet werden.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Artikel 269 (ex-Artikel 201)
Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollst�ndig aus Eigenmitteln finanziert.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen �ber das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gem�� ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Artikel 270 (ex-Artikel 201 a)
Damit die Haushaltsdisziplin gew�hrleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschl�ge f�r Rechtsakte der Gemeinschaft, �ndert nicht ihre Vorschl�ge und erl��t keine Durchf�hrungsma�nahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben k�nnte, ohne die Gew�hr zu bieten, da� der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Ma�nahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 269 festgelegten Bestimmungen ergeben.
Artikel 271 (ex-Artikel 202)
Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden f�r ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gem�� Artikel 279 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Nach Ma�gabe der aufgrund des Artikels 279 erlassenen Vorschriften d�rfen die nicht f�r Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchf�hrungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das n�chste Haushaltsjahr �bertragen werden.
Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefa�t sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gem�� Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.
Die Ausgaben des Europ�ischen Parlaments, des Rates, der Kommission und des Gerichtshofes werden unbeschadet einer besonderen Regelung f�r bestimmte gemeinsame Ausgaben in gesonderten Teilen des Haushaltsplans aufgef�hrt.
Artikel 272 (ex-Artikel 203)
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag f�r seine Ausgaben auf. Die Kommission fa�t diese Voranschl�ge in einem Vorentwurf f�r den Haushaltsplan zusammen. Sie f�gt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschl�ge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfa�t den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans sp�testens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn dem Europ�ischen Parlament zu.
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist dem Europ�ischen Parlament sp�testens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Das Europ�ische Parlament ist berechtigt, den Entwurf des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder abzu�ndern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat �nderungen dieses Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.
Hat das Europ�ische Parlament binnen f�nfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans seine Zustimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endg�ltig festgestellt. Hat es innerhalb dieser Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder abge�ndert noch �nderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endg�ltig festgestellt.
Hat das Europ�ische Parlament innerhalb dieser Frist Ab�nderungen vorgenommen oder �nderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Ab�nderungen oder �nderungsvorschl�gen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat �ber den Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, beschlie�t er unter folgenden Bedingungen:
a) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der vom Europ�ischen Parlament vorgenommenen Ab�nderungen �ndern;
b) hinsichtlich der �nderungsvorschl�ge:
- F�hrt eine vom Europ�ischen Parlament vorgeschlagene �nderung nicht zu einer Erh�hung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, und zwar insbesondere deswegen, weil die daraus erwachsende Erh�hung der Ausgaben ausdr�cklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene �nderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben bewirken, so kann der Rat diesen �nderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschlu�, so ist der �nderungsvorschlag angenommen;
- f�hrt eine vom Europ�ischen Parlament vorgeschlagene �nderung zu einer Erh�hung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit diesen �nderungsvorschlag annehmen. Ergeht kein Annahmebeschlu�, so ist der �nderungsvorschlag abgelehnt;
- hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Unterabs�tze einen �nderungsvorschlag abgelehnt, so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des Haushaltsplans stehenden Betrag beibehalten oder einen anderen Betrag festsetzen.
Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Ma�gabe der vom Rat angenommenen �nderungsvorschl�ge ge�ndert.
Hat der Rat binnen f�nfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans keine der vom Europ�ischen Parlament vorgenommenen Ab�nderungen ge�ndert und sind die �nderungsvorschl�ge des Europ�ischen Parlaments angenommen worden, so gilt der Haushaltsplan als endg�ltig festgestellt. Der Rat teilt dem Europ�ischen Parlament mit, da� er keine der Ab�nderungen ge�ndert hat und da� die �nderungsvorschl�ge angenommen worden sind.
Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der vom Europ�ischen Parlament vorgenommenen Ab�nderungen ge�ndert oder sind die �nderungsvorschl�ge des Europ�ischen Parlaments abgelehnt oder ge�ndert worden, so wird der ge�nderte Entwurf des Haushaltsplans erneut dem Europ�ischen Parlament zugeleitet. Der Rat legt dem Europ�ischen Parlament das Ergebnis seiner Beratung dar.
(6) Das Europ�ische Parlament, das �ber das Ergebnis der Behandlung seiner �nderungsvorschl�ge unterrichtet ist, kann binnen f�nfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei F�nfteln der abgegebenen Stimmen die vom Rat an den Ab�nderungen des Europ�ischen Parlaments vorgenommenen �nderungen �ndern oder ablehnen und stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Hat das Europ�ische Parlament innerhalb dieser Frist keinen Beschlu� gefa�t, so gilt der Haushaltsplan als endg�ltig festgestellt.
(7) Nach Abschlu� des Verfahrens dieses Artikels stellt der Pr�sident des Europ�ischen Parlaments fest, da� der Haushaltsplan endg�ltig festgestellt ist.
(8) Das Europ�ische Parlament kann jedoch mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gr�nden den Entwurf des Haushaltsplans ablehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfs verlangen.
(9) F�r alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein H�chstsatz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erh�ht werden k�nnen.
Die Kommission stellt nach Anh�rung des Ausschusses f�r Wirtschaftspolitik diesen H�chstsatz fest, der sich aus
- der Entwicklung des in Volumen ausgedr�ckten Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,
- der durchschnittlichen Ver�nderung der Haushaltspl�ne der Mitgliedstaaten
und
- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten w�hrend des letzten Haushaltsjahres
ergibt.
Der H�chstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabs�tze 4 und 5 einzuhalten.
Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erh�hungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans hervorgeht, �ber der H�lfte des H�chstsatzes, so kann das Europ�ische Parlament in Aus�bung seines Ab�nderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur H�lfte des H�chstsatzes erh�hen.
Ist das Europ�ische Parlament, der Rat oder die Kommission der Ansicht, da� die T�tigkeiten der Gemeinschaften eine �berschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in �bereinstimmung zwischen dem Rat und dem Europ�ischen Parlament ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, das Europ�ische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei F�nfteln der abgegebenen Stimmen.
(10) Jedes Organ �bt die ihm durch diesen Artikel �bertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen.
Artikel 273 (ex-Artikel 204)
Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet, so k�nnen nach der gem�� Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung f�r jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur H�he eines Zw�lftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich h�chstens �ber ein Zw�lftel der Mittel verf�gen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die �ber dieses Zw�lftel hinausgehen.
Betrifft dieser Beschlu� Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat ihn unverz�glich dem Europ�ischen Parlament zu; das Europ�ische Parlament kann binnen drei�ig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei F�nfteln der abgegebenen Stimmen einen abweichenden Beschlu� �ber diese Ausgaben hinsichtlich des Teils fassen, der �ber das in Absatz 1 genannte Zw�lftel hinausgeht. Dieser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung des Europ�ischen Parlaments ausgesetzt. Hat das Europ�ische Parlament nicht innerhalb der genannten Frist anders als der Rat entschieden, so gilt der Beschlu� des Rates als endg�ltig erlassen.
In den Beschl�ssen der Abs�tze 2 und 3 werden die zur Durchf�hrung dieses Artikels erforderlichen Ma�nahmen betreffend die Mittel vorgesehen.
Artikel 274 (ex-Artikel 205)
Die Kommission f�hrt den Haushaltsplan gem�� der nach Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsf�hrung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, da� die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsf�hrung verwendet werden.
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.
Die Kommission kann nach der gem�� Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung �bertragen.
Artikel 275 (ex-Artikel 205 a)
Die Kommission legt dem Rat und dem Europ�ischen Parlament j�hrlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres f�r die Rechnungsvorg�nge des Haushaltsplans vor. Sie �bermittelt ihnen ferner eine �bersicht �ber das Verm�gen und die Schulden der Gemeinschaft.
Artikel 276 (ex-Artikel 206)
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschlie�t, erteilt das Europ�ische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausf�hrung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck pr�ft es nach dem Rat die in Artikel 275 genannte Rechnung und �bersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 248 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverl�ssigkeitserkl�rung und die einschl�gigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europ�ische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Aus�bung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft �ber die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europ�ischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor.
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Ma�nahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschl�ssen und anderen Bemerkungen des Europ�ischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erl�uterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigef�gt sind, nachzukommen.
Auf Ersuchen des Europ�ischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht �ber die Ma�nahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erl�uterungen getroffen wurden, insbesondere �ber die Weisungen, die den f�r die Ausf�hrung des Haushaltsplans zust�ndigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten.
Artikel 277 (ex-Artikel 207)
Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gem�� Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird.
Artikel 278 (ex-Artikel 208)
Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zust�ndigen Beh�rden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der W�hrung eines dieser Staaten in die W�hrung eines anderen Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben f�r die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Besitzt die Kommission verf�gbare oder fl�ssige Guthaben in der ben�tigten W�hrung, so vermeidet sie soweit m�glich derartige Transferierungen.
Die Kommission verkehrt mit jedem Mitgliedstaat �ber die von diesem bezeichnete Beh�rde. Bei der Durchf�hrung ihrer Finanzgesch�fte nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.
Artikel 279 (ex-Artikel 209)
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofes folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausf�hrung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungspr�fung im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung �ber die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verf�gung gestellt werden, sowie die Ma�nahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;
c) die Vorschriften �ber die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsf�hrer sowie die entsprechenden Kontrollma�nahmen.
Artikel 280 (ex-Artikel 209 a)
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bek�mpfen Betr�gereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Ma�nahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken.
(2) Zur Bek�mpfung von Betr�gereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Ma�nahmen, die sie auch zur Bek�mpfung von Betr�gereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre T�tigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betr�gereien. Sie sorgen zu diesem Zweck zusammen mit der Kommission f�r eine enge, regelm��ige Zusammenarbeit zwischen den zust�ndigen Beh�rden.
(4) Zur Gew�hrleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten beschlie�t der Rat gem�� dem Verfahren des Artikels 251 nach Anh�rung des Rechnungshofs die erforderlichen Ma�nahmen zur Verh�tung und Bek�mpfung von Betr�gereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Ma�nahmen unber�hrt.
(5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europ�ischen Parlament und dem Rat j�hrlich einen Bericht �ber die Ma�nahmen vor, die zur Durchf�hrung dieses Artikels getroffen wurden.
SECHSTER TEIL
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 281 (ex-Artikel 210)
Die Gemeinschaft besitzt Rechtspers�nlichkeit.
Artikel 282 (ex-Artikel 211)
Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Gesch�ftsf�higkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Verm�gen erwerben und ver�u�ern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten.
Artikel 283 (ex-Artikel 212)
Der Rat erl��t auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europ�ischen Gemeinschaften und die Besch�ftigungsbedingungen f�r die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.
Artikel 284 (ex-Artikel 213)
Zur Erf�llung der ihr �bertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Ausk�nfte einholen und alle erforderlichen Nachpr�fungen vornehmen; der Rahmen und die n�here Ma�gabe hierf�r werden vom Rat gem�� den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt.
Artikel 285 (ex-Artikel 213 a)
(1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls �ber die Satzung des Europ�ischen Systems der Zentralbanken und der Europ�ischen Zentralbank beschlie�t der Rat gem�� dem Verfahren des Artikels 251 Ma�nahmen f�r die Erstellung von Statistiken, wenn dies f�r die Durchf�hrung der T�tigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist.
(2) Die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverl�ssigkeit, der Objektivit�t, der wissenschaftlichen Unabh�ngigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft d�rfen dadurch keine �berm��igen Belastungen entstehen.
Artikel 286 (ex-Artikel 213 b)
(1) Ab 1. Januar 1999 finden die Rechtsakte der Gemeinschaft �ber den Schutz nat�rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten auf die durch diesen Vertrag oder auf der Grundlage dieses Vertrags errichteten Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft Anwendung.
(2) Vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschlie�t der Rat gem�� dem Verfahren des Artikels 251 die Errichtung einer unabh�ngigen Kontrollinstanz, die f�r die �berwachung der Anwendung solcher Rechtsakte der Gemeinschaft auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verantwortlich ist, und erl��t erforderlichenfalls andere einschl�gige Bestimmungen.
Artikel 287 (ex-Artikel 214)
Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der Aussch�sse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtst�tigkeit Ausk�nfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere f�r Ausk�nfte �ber Unternehmen sowie deren Gesch�ftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Artikel 288 (ex-Artikel 215)
Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der au�ervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Aus�bung ihrer Amtst�tigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrunds�tzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Absatz 2 gilt in gleicher Weise f�r den durch die EZB oder ihre Bediensteten in Aus�bung ihrer Amtst�tigkeit verursachten Schaden.
Die pers�nliche Haftung der Bediensteten gegen�ber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der f�r sie geltenden Besch�ftigungsbedingungen.
Artikel 289 (ex-Artikel 216)
Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.
Artikel 290 (ex-Artikel 217)
Die Regelung der Sprachenfrage f�r die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen.
Artikel 291 (ex-Artikel 218)
Die Gemeinschaft genie�t im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erf�llung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Ma�gabe des Protokolls vom 8. April 1965 �ber die Vorrechte und Befreiungen der Europ�ischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt f�r die Europ�ische Zentralbank, das Europ�ische W�hrungsinstitut und die Europ�ische Investitionsbank.
Artikel 292 (ex-Artikel 219)
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten �ber die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.
Artikel 293 (ex-Artikel 220)
Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangeh�rigen folgendes sicherzustellen:
- den Schutz der Personen sowie den Genu� und den Schutz der Rechte zu den Bedingungen, die jeder Staat seinen eigenen Angeh�rigen einr�umt,
- die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft,
- die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, die Beibehaltung der Rechtspers�nlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen und die M�glichkeit der Verschmelzung von Gesellschaften, die den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten unterstehen,
- die Vereinfachung der F�rmlichkeiten f�r die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedsspr�che.
Artikel 294 (ex-Artikel 221)
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangeh�rigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 den eigenen Staatsangeh�rigen gleich.
Artikel 295 (ex-Artikel 222)
Dieser Vertrag l��t die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unber�hrt.
Artikel 296 (ex-Artikel 223)
(1) Die Vorschriften dieses Vertrags stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen:
a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Ausk�nfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) jeder Mitgliedstaat kann die Ma�nahmen ergreifen, die seines Erachtens f�r die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Ma�nahmen d�rfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens f�r milit�rische Zwecke bestimmten Waren nicht beeintr�chtigen.
(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission �ndern.
Artikel 297 (ex-Artikel 224)
Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, da� das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch Ma�nahmen beeintr�chtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen St�rung der �ffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erf�llung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit �bernommen hat.
Artikel 298 (ex-Artikel 225)
Werden auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen durch Ma�nahmen aufgrund der Artikel 296 und 297 verf�lscht, so pr�ft die Kommission gemeinsam mit dem beteiligten Staat, wie diese Ma�nahmen den Vorschriften dieses Vertrags angepa�t werden k�nnen.
In Abweichung von dem in den Artikeln 226 und 227 vorgesehenen Verfahren kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, da� ein anderer Mitgliedstaat die in den Artikeln 296 und 297 vorgesehenen Befugnisse mi�braucht. Der Gerichtshof entscheidet unter Ausschlu� der �ffentlichkeit.
Artikel 299 (ex-Artikel 227)
(1) Dieser Vertrag gilt f�r das K�nigreich Belgien, das K�nigreich D�nemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das K�nigreich Spanien, die Franz�sische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Gro�herzogtum Luxemburg, das K�nigreich der Niederlande, die Republik �sterreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das K�nigreich Schweden und das Vereinigte K�nigreich Gro�britannien und Nordirland.
(2) Dieser Vertrag gilt f�r die franz�sischen �berseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.
Unter Ber�cksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der franz�sischen �berseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Gr��e, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abh�ngigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als st�ndige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeintr�chtigen, beschlie�t der Rat jedoch auf Vorschlag der Kommission nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit spezifische Ma�nahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen f�r die Anwendung dieses Vertrags auf die genannten Gebiete, einschlie�lich gemeinsamer Politiken, festzulegen.
Bei Beschl�ssen �ber die in Unterabsatz 2 genannten entsprechenden Ma�nahmen ber�cksichtigt der Rat Bereiche wie Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen f�r die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsg�tern, staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen f�r den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Gemeinschaftsprogrammen.
Der Rat beschlie�t die in Unterabsatz 2 genannten Ma�nahmen unter Ber�cksichtigung der besonderen Merkmale und Zw�nge der Gebiete in �u�erster Randlage, ohne dabei die Integrit�t und Koh�renz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfa�t, auszuh�hlen.
(3) F�r die in Anhang II zu diesem Vertrag aufgef�hrten �berseeischen L�nder und Hoheitsgebiete gilt das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil dieses Vertrags festgelegt ist.
Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die �berseeischen L�nder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten K�nigreich Gro�britannien und Nordirland unterhalten und die in dem genannten Anhang nicht aufgef�hrt sind.
(4) Dieser Vertrag findet auf die europ�ischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren ausw�rtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.
(5) Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte �ber die Bedingungen des Beitritts der Republik �sterreich, der Republik Finnland und des K�nigreichs Schweden auf die �landinseln Anwendung.
(6) Abweichend von den vorstehenden Abs�tzen gilt:
a) Dieser Vertrag findet auf die F�r�er keine Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten K�nigreichs Gro�britannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung.
c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag �ber den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europ�ischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europ�ischen Atomgemeinschaft f�r diese Inseln vorgesehen ist.
Artikel 300 (ex-Artikel 228)
(1) Soweit dieser Vertrag den Abschlu� von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen vorsieht, legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser erm�chtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission f�hrt diese Verhandlungen im Benehmen mit den zu ihrer Unterst�tzung vom Rat bestellten besonderen Aussch�ssen nach Ma�gabe der Richtlinie, die ihr der Rat erteilen kann.
Bei der Aus�bung der ihm in diesem Absatz �bertragenen Zust�ndigkeiten beschlie�t der Rat mit qualifizierter Mehrheit, au�er in den F�llen des Absatzes 2 Unterabsatz 1, in denen er einstimmig beschlie�t.
(2) Vorbehaltlich der Zust�ndigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Unterzeichnung, mit der ein Beschlu� �ber die vorl�ufige Anwendung vor dem Inkrafttreten einhergehen kann, sowie der Abschlu� der Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Der Rat beschlie�t einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem f�r die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Artikel 310 genannten Abkommen.
Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch f�r Beschl�sse zur Aussetzung der Anwendung eines Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 310 eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschl�sse - mit Ausnahme von Beschl�ssen zur Erg�nzung oder �nderung des institutionellen Rahmens des betreffenden Abkommens - zu fassen hat.
Das Europ�ische Parlament wird �ber alle nach diesem Absatz gefa�ten Beschl�sse �ber die vorl�ufige Anwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder Festlegung des Standpunkts, den die Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 310 eingesetzten Gremium vertritt, unverz�glich und umfassend unterrichtet.
(3) Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 133 Absatz 3 schlie�t der Rat die Abkommen nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments, und zwar auch in den F�llen, in denen das Abkommen einen Bereich betrifft, bei dem f�r die Annahme interner Vorschriften das Verfahren des Artikels 251 oder des Artikels 252 anzuwenden ist. Das Europ�ische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschlu� fassen.
Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschlu� von Abkommen im Sinne des Artikels 310 sowie sonstiger Abkommen, die durch Einf�hrung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen f�r die Gemeinschaft und von Abkommen, die eine �nderung eines nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Rechtsakts bedingen, der Zustimmung des Europ�ischen Parlaments.
Der Rat und das Europ�ische Parlament k�nnen in dringenden F�llen eine Frist f�r die Zustimmung vereinbaren.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommission bei Abschlu� eines Abkommens erm�chtigen, �nderungen, die nach jenem Abkommen im Weg eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch das Abkommen geschaffenes Organ anzunehmen sind, im Namen der Gemeinschaft zu billigen; der Rat kann diese Erm�chtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.
(5) Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schlie�en, das �nderungen dieses Vertrags bedingt, so sind diese �nderungen zuvor nach dem Verfahren des Artikels 48 des Vertrags �ber die Europ�ische Union anzunehmen.
(6) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Gutachten des Gerichtshofes �ber die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Ma�gabe des Artikels 48 des Vertrags �ber die Europ�ische Union in Kraft treten.
(7) Die nach Ma�gabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen sind f�r die Organe der Gemeinschaft und f�r die Mitgliedstaaten verbindlich.
Artikel 301 (ex-Artikel 228 a)
Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags �ber die Europ�ische Union betreffend die Gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein T�tigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten L�ndern auszusetzen, einzuschr�nken oder vollst�ndig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortma�nahmen; der Rat beschlie�t auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit.
Artikel 302 (ex-Artikel 229)
Die Kommission unterh�lt alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen.
Sie unterh�lt ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen.
Artikel 303 (ex-Artikel 230)
Die Gemeinschaft f�hrt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit dem Europarat herbei.
Artikel 304 (ex-Artikel 231)
Die Gemeinschaft f�hrt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation f�r Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Artikel 305 (ex-Artikel 232)
(1) Dieser Vertrag �ndert nicht die Bestimmungen des Vertrags �ber die Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft f�r Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags f�r das Funktionieren des gemeinsamen Marktes f�r Kohle und Stahl.
(2) Dieser Vertrag beeintr�chtigt nicht die Vorschriften des Vertrags zur Gr�ndung der Europ�ischen Atomgemeinschaft.
Artikel 306 (ex-Artikel 233)
Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der Durchf�hrung der regionalen Zusammenschl�sse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschl�sse durch Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht sind.
Artikel 307 (ex-Artikel 234)
Die Rechte und Pflichten aus �bereink�nften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle sp�ter beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten L�ndern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht ber�hrt.
Soweit diese �bereink�nfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.
Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten �bereink�nfte tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, da� die in diesem Vertrag von jedem Mitgliedstaat gew�hrten Vorteile Bestandteil der Errichtung der Gemeinschaft sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung gemeinsamer Organe, der �bertragung von Zust�ndigkeiten auf diese und der Gew�hrung der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 308 (ex-Artikel 235)
Erscheint ein T�tigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierf�r erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erl��t der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments die geeigneten Vorschriften.
Artikel 309 (ex-Artikel 236)
(1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags �ber die Europ�ische Union beschlossen, so gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag.
(2) Dar�ber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags �ber die Europ�ische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 jenes Vertrags genannten Grunds�tzen festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschlie�en, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten. Dabei ber�cksichtigt er die m�glichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten nat�rlicher und juristischer Personen.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind f�r diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(3) Der Rat kann zu einem sp�teren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschlie�en, nach Absatz 2 getroffene Ma�nahmen abzu�ndern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verh�ngung dieser Ma�nahmen gef�hrt hat, �nderungen eingetreten sind.
(4) Bei Beschl�ssen nach den Abs�tzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Ber�cksichtigung der Stimmen des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend von Artikel 205 Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 205 Absatz 2 festgelegt ist.
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 ausgesetzt werden. In solchen F�llen wird ein Beschlu�, der Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats angenommen.
Artikel 310 (ex-Artikel 238)
Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schlie�en, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
Artikel 311 (ex-Artikel 239)
Die diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten beigef�gten Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrags.
Artikel 312 (ex-Artikel 240)
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 313 (ex-Artikel 247)
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gem�� ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als f�nfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.
Artikel 314 (ex-Artikel 248)
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, franz�sischer, italienischer und niederl�ndischer Sprache abgefa�t, wobei jeder Wortlaut gleicherma�en verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese �bermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Nach den Beitrittsvertr�gen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in d�nischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollm�chtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Rom am f�nfundzwanzigsten M�rz neunzehnhundertsiebenundf�nfzig.
P. H. SPAAK J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
ADENAUER HALLSTEIN
PINEAU M. FAURE
Antonio SEGNI Gaetano MARTINO
BECH Lambert SCHAUS
J. LUNS J. LINTHORST HOMAN
ANH�NGE
ANHANG I
LISTE
zu Artikel 32 dieses Vertrags
1 2
Nummer des
Br�sseler
Zolltarifschemas
Warenbezeichnung
KAPITEL 1 Lebende Tiere
KAPITEL 2 Fleisch und genie�barer Schlachtabfall
KAPITEL 3 Fische, Krebstiere und Weichtiere
KAPITEL 4 Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier; nat�rlicher Honig
KAPITEL 5
05.04
D�rme, Blasen und M�gen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt
05.15 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenie�bar
KAPITEL 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
KAPITEL 7 Gem�se, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ern�hrungszwecken verwendet werden
KAPITEL 8 Genie�bare Fr�chte, Schalen von Zitrusfr�chten oder von Melonen
KAPITEL 9 Kaffee, Tee und Gew�rze, ausgenommen Mate (Position 09.03)
KAPITEL 10 Getreide
KAPITEL 11 M�llereierzeugnisse, Malz; St�rke; Kleber, Inulin
KAPITEL 12 �lsaaten und �lhaltige Fr�chte; verschiedene Samen und Fr�chte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
KAPITEL 13
ex 13.03
Pektin
1 2
Nummer des
Br�sseler
Zolltarifschemas
Warenbezeichnung
KAPITEL 15
15.01
Schweineschmalz; Gefl�gelfett, ausgepre�t oder ausgeschmolzen
15.02 Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, einschlie�lich Premier Jus
15.03 Schmalzstearin; Oleostearin; Schmalz�l, Oleomargarine und Talg�l, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet
15.04 Fette und �le von Fischen oder Meeress�ugetieren, auch raffiniert
15.07 Fette pflanzliche �le, fl�ssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert
15.12 Tierische und pflanzliche Fette und �le, geh�rtet, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet
15.13 Margarine, Kunstspeisefett und andere genie�bare verarbeitete Fette
15.17 R�ckst�nde aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
KAPITEL 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren und Weichtieren
KAPITEL 17
17.01
R�ben- und Rohrzucker, fest
17.02 Andere Zucker; Sirupe; Kunsthonig, auch mit nat�rlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert
17.03 Melassen, auch entf�rbt
17.05 (*) Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gef�rbt (einschlie�lich Vanille- und Vanillinzucker), ausgenommen Fruchts�fte mit beliebigem Zusatz von Zucker
(*) Position eingef�gt gem�� Artikel 1 der Verordnung Nr. 7 a des Rates der Europ�ischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 18. Dezember 1959 (ABl. Nr. 7 vom 30. 1. 1961, S. 71/61).
1 2
Nummer des
Br�sseler
Zolltarifschemas
Warenbezeichnung
KAPITEL 18
18.01
Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder ger�stet
18.02 Kakaoschalen, Kakaoh�utchen und anderer Kakaoabfall
KAPITEL 20 Zubereitungen von Gem�se, K�chenkr�utern, Fr�chten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen
KAPITEL 22
22.04
Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stummgemacht
22.05 Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben
22.07 Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getr�nke
ex 22.08 (*)
ex 22.09 (*) �thylalkohol und Sprit, verg�llt und unverg�llt, mit einem beliebigen �thylalkoholgehalt, hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang I des Vertrags aufgef�hrt sind (ausgenommen Branntwein, Lik�r und andere alkoholische Getr�nke, zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen - Essenzen - zur Herstellung von Getr�nken)
22.10 (*) Speiseessig
KAPITEL 23 R�ckst�nde und Abf�lle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
KAPITEL 24
24.01
Tabak, unverarbeitet; Tabakabf�lle
KAPITEL 45
45.01
Naturkork, unbearbeitet, und Korkabf�lle; Korkschrot, Korkmehl
KAPITEL 54
54.01
Flachs, roh, ger�stet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abf�lle (einschlie�lich Rei�spinnstoff)
KAPITEL 57
57.01
Hanf (Cannabis sativa), roh, ger�stet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abf�lle (einschlie�lich Rei�spinnstoff)
(*) Position eingef�gt gem�� Artikel 1 der Verordnung Nr. 7 a des Rates der Europ�ischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 18. Dezember 1959 (ABl. Nr. 7 vom 30. 1. 1961, S. 71/61).
ANHANG II
�BERSEEISCHE L�NDER UND HOHEITSGEBIETE
auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet
- Gr�nland,
- Neukaledonien und Nebengebiete,
- Franz�sisch-Polynesien,
- Franz�sische S�d- und Antarktisgebiete,
- Wallis und Futuna,
- Mayotte,
- St. Pierre und Miquelon,
- Aruba,
- Niederl�ndische Antillen:
- Bonaire,
- Cura�ao,
- Saba,
- Sint Eustatius,
- Sint Maarten,
- Anguilla,
- Kaimaninseln,
- Falklandinseln,
- S�dgeorgien und s�dliche Sandwichinseln,
- Montserrat,
- Pitcairn,
- St. Helena und Nebengebiete,
- Britisches Antarktis-Territorium,
- Britisches Territorium im Indischen Ozean,
- Turks- und Caicosinseln,
- Britische Jungferninseln,
- Bermuda.
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Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
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