Wahlen/Elections:
European Union=EU=Europaeische Union:
=====================================
EU-European Parliament:
-unfair elections
(EU-Austria):
the EU-EP-election candidature of
GLASL FRANZJOSEF
complaint and appealing
against the EU-(Austria)n EP-elections
to the EU-(Austria)-constitutional court
------------Text-------Document-------------------
3
W A H L E N ZUM EUROPAEISCHEN PARLAMENT 1999
die Wahl wurde am 30.3.1999 ausgeschrieben
(BGBl. II Nr. 101/1999)
AN DIE
BUNDESWAHLBEHOERDE
beim Bundesministerium fuer Inneres
Herrengasse 7,1O1O Wien
Wahlvorschlag mit der Parteibezeichnung "Glasl Franz Josef"
Ihre Zahl:42.431/24-IV/6/99,etc.
BETRIFFT:Einspruch des zustellungsbevollmachtigten Vertreters
fur DIE WAHLBEWERBENDE PARTEI: "GLASL FRANZ JOSEF"
W A H L E N ZUM EUROPAEISCHEN PARLAMENT
Paragr.79 EuWO
-fur folgende Parteien und Kandidaten wurde fuer alle 9 Bundeslaender und auf Bundesebene
unrichtig ermittelt:
wie in der Wiener Zeitung,Verlautbarungen,Kundmachungen zitiert und sonst angefuehrt
sowie:
Wahlberechtigte:
Abgegebene Stimmen:
Gueltige Stimmen:
Ungueltige Stimmen:
Partei Parteisummen % Mandate
-------------------------------------------------------------------------
fuer alle Parteien und Kandidaten wurde unrichtig ermittelt:
der Partei- und Listenname
Namen der Bewerber(innen),denen Mandate zugewiesen wurden
die Parteisummen,
die Prozentsaetze,
die Vorzugsstimmen,
die Mandate,
Die Zahlen der fuer jede(n) Bewerber(in) entfallenden Vorzugsstimmen im
Bundesgebiet:
alle Liste
Die Wahlbehorden haben alle Stimmen,Parteisummen,Vorzugsstimmen und
Mandate unberechtigt diesen Parteien zugeordnet.
Verletzt wurde Paragr.78(1)Z5 EuWO:
die Bundeswahlbehoerde haette richtig ermittelt,wenn sie den Parteien
jeweils Null,in Zahlen O, Mandate zugeordnet haette.Die Verlautbarung
ist eine Verletzung von Bestimmungen des Bundesgesetzes.Die Bundes-
wahlbehoerde hat eine Zuordnung der Mandate an diese Parteien
unterlassen.
Bei der KPOE,CSA wurde neben Paragr.78(1)Z5 EuWO auch Paragr.78(1)Z 1,2,3,4,
5,6,7 EuWO verletzt:
Diese Partei faellt unter die Bestimmungen einer verbotenen Partei,
weil sie im Parlament seit 1945 vertreten war und an Rechteraub
beteiligt war.Gemaess Art.9 Z2 und 3 des STVvWien 1955(BGBl.152/1955)
sind Organisationen aufzuloesen,die Rechteraub betreiben und durchfuehren.
Darunter fallen alle zugelassenen Listen,die zwar keine faschistischen
Parteien sind,sondern nach dem Staatsvertrag anderen Organisationen
zuzordnen sind,die den Menschen,wie mir, der Rechte berauben.
Art.6,8 und 9 sehen vor,das mein Wahlrecht nicht beschraenkt werden
kann,trotzdem wurde meine Kandidatur nicht zugelassen wurde.Die Parlaments-
Parteien(Listen) haben ihren verbrecherischen und voelkermordenden
Charakter bereits mit der Erlassung der EuWO zum Ausdruck gebracht.
Die Bundeswahlbehoerde haette das Ergebnis ihrer Feststellungen richtig
verlautbart,wenn:
1.die Gesamtsumme der gueltigen und ungueltigen Stimmen,das sind die
abgegebenen Stimmen, um die der Fremden verringert worden waere
2.die Summe der ungueltigen Stimmen um die aller Listen
erhoeht worden waere und der Punkt 1 beruecksichtigt worden waere
3.die Summe der gueltigen Stimmen um die aller Listen
4
verringert worden waere und der Punkt 1 beruecksichtigt worden waere
4.die Zahl der auf alle Listen entfallenden Parteisummen
mit jeweils O=Null pro Liste festgestellt worden waere
5.die Zahl der auf die Parteien aller Listen entfallenden
Mandate pro Partei mit jeweils O=Null pro Liste festgestellt worden
waere
6.wenn den Berwerbern aller Listen kein Mandat zugewiesen
worden waere
7.die Zahlen der fuer die Bewerber aller Listen
veroeffentlichten Wahlvorschlaege im Bundesgebiet entfallenden
Vorzugsstimmen mit 0=Null festgestellt worden waeren
8.die stimmberechtigten Mitglieder der Bundeswahlbehoerde nicht die
Gesetze verletzt haetten,und stimmberechtigten Mitglieder als
Vertreter,Mitglieder und Vertrauenspersonen oder ehemalige Mitglieder
aller Listen sowie Richter aus vorangegangen Wahlverfahren
bzw als Vertreter oder Mitglieder aller Listen nicht bestellt
worden waeren
9.die stimmberechtigten Mitglieder und jene unter Punkt 8 derartige
Feststellungen nicht getroffen haetten bzw ueberhaupt nicht haben
treffen koennen.
1O.die Zahl der Wahlberechtigten um die der Fremden verringert worden
waere.Das Ergebnis entspricht nicht dem Gesetz,weil die Wahl-
berechtigten nicht anzufuehren sind.
Das Ergebnis entspricht nicht dem Bundesgesetz,weil insbesondere
die Vertreter aller Listen fuer sich ein Ergebnis festgestellt
haben unter dem Gesichtspunkt andere wie mich und meine Liste
von den Feststellungen auszuschliessen.
Die Bundeswahlbehoerde haette mir alle Mandate zusprechen muessen.Eine
anderer Wahlvorschlag wurde ja nicht gueltig eingebracht.Nicht verlangt war
ausserdem die Prozentzahlen zu verlautbaren,womit eine Verlautbarung
im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt.
Wesentliche Begruendung ist,auch die Bundeswahlbehoerde hat vorsaetzlich ihr
Ermessen ueberschritten und hat durch parteieigene Bestimmungen meine
verfassungsgesetzlich gewaehrleisteten Rechte unterlaufen und mittels
einfachem Gesetz ausgeschaltet.Die kriminellen Mitglieder der
Bundeswhalbehoerde haetten aber auch ihre Gesetze zu meinen Gunsten
anwenden koennen als sie ihre voelkermoerderischen Bestimmungen nicht
angewendet haetten.
Ich STELLE DEN ANTRAG und verlange:
1.)das Wahlergebnis zu ueberpruefen
2.)das Ergebnis der Ermittlungen aller neun Wahlbehorden und der
Bundeswahlbehorde richtig zu stellen
2.)die Verlautbarungen aller neun Landeswahlbehorden und der
Bundeswahlbehorde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu
verlautbaren
3.)den zugelassenen Parteien keine Stimmen und Mandate zuzuordnen
ZUSTELLUNGSBEVOLLMAECHTIGTER VERTRETER:
Vor- Familienname: Beruf: Adresse:
1.FRANZ JOSEF GLASL 1957 LACHSFELD 16
ARBEITSLOS/Unternehmer A-2113 KARNABRUNN
Mag.Franz Josef Glasl 23.6.1999
------------Text--------Document-------------------
index.html
Hauptseite/Mainpage
Inhalt/Contents
Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
[email protected]