Wahlen...Elections


wie Wahlen funktionieren....how elections are functioning: how..wie
EU-Austria


European Union..Europaeische Union


(EU-Austria):


Wahlen/Elections:
European Union=EU=Europaeische Union:
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EU-European Parliament:
-unfair elections
(EU-Austria):

the EU-EP-election candidature of
GLASL FRANZJOSEF
complaint and appealing 
against the EU-(Austria)n EP-elections 
to the EU-(Austria)-constitutional court 

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  Zu den Punkten AA) bis HH),die wie beigelegt in den Eingaben geltend gemacht werden
und hier als angef�hrt gelten:

Alle die bei diesem Wahlverfahren zu den EP-Wahlen erlassen Bestimmungen und Akte
national und auf EU-Ebene werden angefochten und deren Aufhebung und Nichtigerkl�rung
verlangt.Ich verlange damit das Wahlverfahren zur G�nze f�r rechtswidrig zu
erkl�ren.

Folgende Bestimmungen sind anwendbar bzw.gibt es:
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UNO:
 Pakt �ber b�rgerliche und politische Rechte
 Staatsvertrag von wien 1955 �ber die wiederherstellung �sterreichs
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Europarat:
 Menschenrechtskonvention
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Europaeische Union=EU=EG    verfassungs- und rechtswidrig

    *  EG-Vertrag,Amsterdamvertrag(seit 1.5.1999 anwendbar)

    * (Rats-)beschluss zur
       Einf�hrung allgemeiner
       unmittelbarer Wahlen der
       Abgeordneten des
       Europ�ischen Parlaments
         Beschluss des Rates  vom 20. September 1976 (76/787/EGKS,
                   EWG, EURATOM)
       (Amtsblatt der europ�ischen Gemeinschaften Nr. L 278 vom
        8. Oktober 1976, S 1)

    * Richtlinie 93/109/EG des Rates
       (betr. Unionsb�rger mit Wohnsitz
        in einem anderen Mitgliedstaat als dem
        Herkunftsmitgliedstaat)
      Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993
      �ber die Einzelheiten der Aus�bung des aktiven und
      passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europ�ischen Parlament
      f�r Unionsb�rger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat,
      dessen Staatsangeh�rigkeit sie nicht besitzen

    *In Vorbereitung auf die Europawahlen vom 10. bis 13. Juni dieses
     Jahres sowie in den Jahren 2004 und 2009
     beschlo� das Europ�ische Parlament, gemeinsame Grunds�tze f�r die
     Wahl der Mitglieder des Europ�ischen Parlaments zu erarbeiten, um
     sicherzustellen, da� die Wahlen einen europ�ischen Charakter
     tragen. Diese Grunds�tze werden in einem Bericht von Georgios
     ANASTASSOPOULOS (PPE, Gr) dargelegt, der am
     15. Juli 1998 mit gro�er Mehrheit
     (355 Stimmen bei 146 Gegenstimmen und 39 Enthaltungen)
     angenommen wurde.

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EU-(�sterreich):
...................................................................................
    Bundesverfassung:verfassungs- und rechtswidrig
...................................................................................
    BGBl.Nr. 117/1996                               verfassungs- und rechtswidrig
    Bundesgesetz:  Europawahlordnung - EuWO
    (NR: GP XX RV 18 AB 28 S. 5.

    BGBl.Nr. 201/1996                   verfassungs- und rechtswidrig
    Bundesgesetz:  Strukturanpassungsgesetz 1996 (auch
                                                                             4
    Bundesverfassungsgesetz)

    BGBl.Nr. 400/1996                   verfassungs- und rechtswidrig
    Verordnung:  �nderung der Standard-Verordnung

    BGBl. I Nr. 162/1998                verfassungs- und rechtswidrig
    Bundesgesetz: �nderung der Europawahlordnung
    (NR: GP XX IA 852/A AB 1397 S. 139. BR: AB 5784 S. 644.)
..................................................................................
Aktives Wahlrecht:  verfassungs- und rechtswidrig
    BGBl.Nr. 118/1996 ST0034
    Bundesgesetz:  Europa-W�hlerevidenzgesetz - EuWEG
    (NR: GP XX RV 19 AB 29 S. 5.
...................................................................................
Wahlausschreibung: verfassungs- und rechtswidrig

   BGBl. II Nr. 101/1999
    Verordnung: Ausschreibung der Wahl der von �sterreich zu
    entsendenden Abgeordneten zum Europ�ischen Parlament, die
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Gesetzlos und ein Ermessensexzess sind folgende Bestimmungen:

Artikel F Absatz 1 :
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender neuer Absatz 3 wird eingef�gt:
"(3) Die Union achtet die nationale Identit�t ihrer Mitgliedstaaten."

Artikel 17 (ex-Artikel 8)EU-Vertrag:
(1)  Es wird eine Unionsb�rgerschaft eingef�hrt. Unionsb�rger ist, wer die Staatsangeh�rigkeit 
eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsb�rgerschaft erg�nzt die nationale Staatsb�rgerschaft, 
ersetzt sie aber nicht.
(2)  Die Unionsb�rger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten

Artikel 18 (ex-Artikel 8 a)
(1)  Jeder Unionsb�rger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich 
der in diesem Vertrag und in den Durchf�hrungsvorschriften vorgesehenen Beschr�nkungen und 
Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2)  Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Aus�bung der Rechte nach Absatz 1 
erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschlie�t er gem�� dem 
Verfahren des Artikels 251. Der Rat beschlie�t im Rahmen dieses Verfahrens einstimmig.

Artikel 191 (ex-Artikel 138 a)
Politische Parteien auf europ�ischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. 
Sie tragen dazu bei, ein europ�isches Bewu�tsein herauszubilden und den politischen Willen der 
B�rger der Union zum Ausdruck zu bringen.

(4)  Das Europ�ische Parlament arbeitet einen Entwurf f�r allgemeine unmittelbare Wahlen nach 
einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen 
Mitgliedstaaten gemeinsamen Grunds�tzen aus.

Artikel 43 (ex-Artikel 52)
Die Beschr�nkungen der freien Niederlassung von Staatsangeh�rigen eines Mitgliedstaats im 
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Ma�gabe der folgenden Bestimmungen verboten. 
Das gleiche gilt f�r Beschr�nkungen der Gr�ndung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder 
Tochtergesellschaften durch Angeh�rige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines 
Mitgliedstaats ans�ssig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels �ber den Kapitalverkehr umfa�t die Niederlassungsfreiheit die 
Aufnahme und Aus�bung selbst�ndiger Erwerbst�tigkeiten sowie die Gr�ndung und Leitung von 
Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den 
Bestimmungen des Aufnahmestaats f�r seine eigenen Angeh�rigen.


"Artikel 2

Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer
Wirtschafts- und W�hrungsunion sowie durch die Durchf�hrung der in den Artikeln 3 und 3 a
genannten gemeinsamen Politiken und Ma�nahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische,
ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Besch�ftigungsniveau
und ein hohes Ma� an sozialem Schutz, die Gleichstellung von M�nnern und Frauen, ein best�ndiges,
nichtinflation�res Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsf�higkeit und Konvergenz der
Wirtschaftsleistungen, ein hohes Ma� an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualit�t, die
Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualit�t, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt
und die Solidarit�t zwischen den Mitgliedstaaten zu f�rdern."

Durch die Akte des Parlamentes und der Organe der EU sowie �sterreichs liegen
Verst��e gegen das Gemeinschaftsrecht und Mi�st�nde vor.Die Akte der Organe
und deren Anwendung sind gesetzlos und rechtswidrig.
Verletzt wird:
a)
Artikel 189 (ex-Artikel 137)
Das Europ�ische Parlament besteht aus Vertretern der V�lker der in der Gemeinschaft 
zusammengeschlossenen Staaten; es �bt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.
b)
Artikel 190 (ex-Artikel 138)
(1)  Die Abgeordneten der V�lker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europ�ischen 
Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gew�hlt.
c)
Art.191 im Sinne einer Partei als Person
d)die Grunds�tze des kriminellen EP-Parlamentes beg�nstigen ihre eigenen Parteien
und benachteiligen andere ,wie mich,als die Regimeparteien.


Ich werden verletzt in:

(2)  Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich tr�gt dazu bei, das allgemeine Ziel 
einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel 
der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.


Artikel 19 (ex-Artikel 8 b)
(1)  Jeder Unionsb�rger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangeh�rigkeit er 
nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und 
passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei f�r ihn dieselben Bedingungen gelten wie 
f�r die Angeh�rigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich 
der Einzelheiten ausge�bt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach 
Anh�rung des Europ�ischen Parlaments festgelegt werden; in diesen k�nnen Ausnahmeregelungen 
vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats 
gerechtfertigt ist.
(2)  Unbeschadet des Artikels 190 Absatz 4 und der Bestimmungen zu dessen Durchf�hrung 
besitzt jeder Unionsb�rger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangeh�rigkeit 
er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und 
passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europ�ischen Parlament, wobei f�r ihn dieselben 
Bedingungen gelten wie f�r die Angeh�rigen des betreffenden Mitgliedstaats. 
Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausge�bt, die vom Rat einstimmig auf 
Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments festgelegt werden; 
in diesen k�nnen Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer 
Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

und
in der B-VG 
sowie im EU-Wahlrecht:

gleichheitswidrig wurde angewendet,dass f�r meine Person wegen Geldes das passive Wahlrecht
ausgeschlossen werden kann und das aktive wahlrecht verweigert werden kann.

Dies Bestimmungen sehen das unmittelbare aktive und passive Wahlrecht vor,und nicht
die Privilegierung der regimeparteien und des Rechtsanwaltsstandes.

Ich verlange,dass der korrupte und kriminelle VfGh von seiner kriminellen Rechtssprechung
abgeht auch wenn Richterverbrecher Adamovich die voelkermoerdische Rechtssprechung
aufrechtzuerhalten versucht,und insbesondere Art.13 EMRK ber�ecksichtigt wird.

Im verfassungswidrigen EuWO steht das Beschwerderecht den zugelassenen Regimeparteien zu.
Ich bin aber auch berechtigt eine Beschwere einzubringen auf Grundlage des Art.13 EMRK
und weil ich einen rechtm��tigen Wahlvorschlag eingebracht habe,der willk�rlich
unterdr�ckt wurde.Hingegen haben die zugelassenen parteien unzul�ssige und rechtswidrige
Wahlvorschl�ge eingebracht.

Verletzt wurde auch Art.1 1.ZP der EMRK,wonach mir der Kostenersatz willk�rlich verweigert
wurde.

Art.6 MRK wird verletz,weil die wahlbeh�rden nicht dem Gesetz etsprechend besetzt wwaren,
und die Vertreter der Regimeparteien ausgeschlossen waren und der vorsitzende
befangen ist.

Mittels einfachem Parteien-Gesetz wurden meine verfassungsgsesetzlich gew�hrleisteten 
und sonstigen Rechte unterlaufen und ausgeschaltet.Es liegt ein besonderer Akt der
willk�r,Gleichheitswidrigkeit und des Ermessensexzesses vor.

Ich werde weiters verletzt in:
-"Jeder Unionsb�rger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 248 genannten Sprachen an 
jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 4 
genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten."

Artikel F Absatz 1 :
"(1) Die Union beruht auf den Grunds�tzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grunds�tze sind allen
Mitgliedstaaten gemeinsam."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender neuer Absatz 3 wird eingef�gt:

"(3) Die Union achtet die nationale Identit�t ihrer Mitgliedstaaten."







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Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
[email protected]