Wahlen/Elections:
European Union=EU=Europaeische Union:
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EU-European Parliament:
-unfair elections
(EU-Austria):
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stimmt aber f�r diesen - vom Anfechtungswerber gar nicht bestrit-
tenen - Fall, da� der Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt.
Ein derartiger Mangel ist nicht verbesserungsf�hig. Es hatte da-
her auch kein entsprechender (Verbesserungs-)Auftrag (etwa iSd
� 8 Abs. 3 letzter Satz BPWG) zu ergehen (sh. VfSlg.
13.071/1992) .
2.2.2. Schon aus diesen Erw�gungen war die Wahlanfech-
tung mangels Legitimation zur�ckzuweisen (� 21 Abs. 2 BPWG) ,
ohne da� - wie beizuf�gen bleibt - eine Mitteilung des mit
Beschlu� des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 17. Juli 1997,
Z 1 P 97/96 k-41, zur Vertretung des Anfechtungswerbers (in
bestimmten dringenden Angelegenheiten) bestellten einstweiligen
Sachwalters dar�ber, ob dieser der Einbringung der Anfechtung
zustimme, abgewartet werden mu�te.
Soweit der Anfechter die Verfassungsm��igkeit des BPWG
unsubstantiiert in Zweifel zieht, ist festzuhalten, da� der ver-
fassungsgerichtshof - aus dem Blickwinkel dieser Rechtssache -
keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Verfahren
pr�judiziellen Bestimmungen des BPWG hegt (vgl. zB VfSlg.
12.721/1991) .
2.3. Dieser Beschlu� konnte gem�� � 19 Abs. 3 Z 2 lit. e
VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nicht�ffentlicher Sitzung
gefa�t werden.
Wien, am 9. Juni 1998
Der Pr�sident :
Dr. A d a m o v i c h
Rundstempel
(Republik �sterreich 7 Verfassungsgerichtshof)
Schriftf�hrer: F�r die Richtigkeit
Dr. S t � g e r der Ausfertigung:
Unterschrift
unleserlich
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Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
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