Wahlen/Elections:
European Union=EU=Europaeische Union:
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EU-European Parliament:
-unfair elections
(EU-Austria):
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Franz Josef GLASL,Mag.
Lachsfeld 16-Al
A-21l3 Karnabrunn
An
das Gericht
die rechtswidrigen Richter
den Gerichtshof,Gericht I.Instanz
RUE DU FORT NIEDERGR�NEWALD
L-2925 LUXEMBOURG 7.11.1999
Entscheidung ueber die Zulaessigkeit der Klage durch das Gericht
Artikel 44 Paragraph 6 Verfahrensordnung des Gerichtes Erster Instanz
der EG(Abl.Nr.L 136/1,193/44,317/34)
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Ich erhebe
Einwendungen gegen die Unterdrueckung/Zurueckweisung der Klage=Beschwerde
und Ihr Schreiben vom 9.9.1999 des Kanzlers, erhalten am 20.9.1999
und Ihr Schreiben vom 7.10.1999 des Praesidenten Vesterdorf
Die Kommission hat Massnahmen gesetzt indem sie es unterlassen hat, Erhebungen
gegen Oesterreich durchzufuehren, weil die Unmittelbarkeit des Wahlverfahrens
(EP-Wahlen 1999) verletzt wurde. Und ausserdem hat sie sich geweigert
einen Beschluss gegen oesterreich zu erlassen und mir diesen mitzuteilen.
Ich habe daraufhin die Kommission geklagt. Jedenfalls hat der Kanzler die
Registrierung der Klage verweigert, weil er gerne die korrupten
Rechtsanwaelte und jene der EU ueberhaupt privilegieren moechte indem ich
meiner Rechte beraubt werde. Meine Einwendungen wurden durch den
Praesidenten auch nicht beruecksichtigt, wogegen ich mich beschwere.
Weitere Beschwerdegruende:
Ich wurde in meinen Rechten verletzt und habe daher das Recht, mich
persoenlich beschweren zu koennen und Abhilfe zu verlangen. Das Wahlrecht
sieht nicht vor, dass ich mich eines Vertreters bedienen muesste, und
dass ich mich berauben lassen muesse nur weil es die Gerichtsverwaltung
so will.
Ich werfe der EG/EU-Gerichtsbarkeit vor, einen Machtmissbrauch zu begehen,
weil sie eine Rechtsanwaltsvertretung verlangt. Damit verletzt die
Gerichtsbarkeit Gemeinschaftsrecht, welches Kartellabsprachen verbietet.
Die Rechtsanwaelte wurden nicht nur privilegiert, sondern sie auch
unterstuetzt, wie Eingaben auszusehen haette. Dies kann auch als
weiterer Akt der EU-Buergerfeindlichkeit gewertet werden, weil damit
nicht der Buerger oder die Partei informiert wurde.
Der Missbrauch liegt weiter darin vor, als das Gericht verhindern
moechte, dass das die Unwanwendbarkeit eines seiner Rechtsakte
(Artikel 7 Verfahrensordnung des Gerichtes Erster Instanz
der EG(Abl.Nr.L 136/1,193/44,317/34)) festgestellt werde.
Ich mache die Nichtigkeit,Unanwendbarkeit und Rechtswidirgkeit,
Ermessensmissbrauch der
Handlungen und der Akte des Kanzlers, des Praesidenten des Gerichtes,
der Kommission, des Rates, der Generalanwaelte und aller sonstigen
Beteiligten geltend.
Der Kanzler und der Praesident verweigern die Registrierung der Klage
wegen einer fehlenden Rechtsanwaltsunterschrift, und ich lege die
Klage wieder vor und beachte die Formvorschriften natuerlich nicht.
Ich verlange und beantrage:
1. meinen Einwendungen stattzugeben und die Klage zu registrieren
2. die Klage auch ohne Rechtsanwaltsvertreter zuzulassen
3. mir alle Kosten zu ersetzen und zuzustellen
4. festzustellen, dass die Klage nicht wegen Verletzung von Vorschriften
unzulaessig ist
Zum Missbrauch:
-das Gericht moege feststellen, wieviel Spirituosen,etc. der Rat bei der
Beschlussfassung dieser Vertretungsakte konsumiert hat
-ob die Gerichtsbarkeit bei der Entscheidung nachgeholfen hat
Die Richter:
Auf Grund des Art.188 EGV erlaesst der Gerichtshof die Verfahrensordnung,
die der Rat einstimmig beschliesst, was auch fuer die I.Instanz
Art.168a(4) EGV zutrifft
wobei aber zuerst der EGV Vertrag war:
Die Richter sind daher gehalten sich an das Gemeinschaftsrecht zu halten,
und den Generalanwaelten ist vorzuwerfen, sie haben absichtlich
Gemeinschaftsrecht verletzt und die Richter nicht unterstuetzt.Die Richter
haben entgegen Gemeinschaftsrecht und Wettbewerbsrecht ein Kastenwesen
eingefuehrt mit dem Ziel den Unterworfenen Buerger seiner Rechte und
seines Vermoegens zu berauben.
Nichtigkeit und Unanwendbarkeit von Akten:
Die Ratsakte, die somit eine effektive Beschwerde verweigern und somit
den freien Zugang zur Gerichtsbarkeit verweigern indem Huerden mit
Vertretung, Adresse am Gerichtsort, Geldeinsatz,etc. vorgesehen werden
sind damit vertragswidrig erfolgt und unanwendbar.
Ich mache die Gruende des Art.173 Abs. 2 EGV geltend fuer die
Unanwendbarkeit der obengenannten Rechtsakte, wobei diese Rechtsakte
von der EU nicht naeher bezeichnet wurden, aber in Frage fuer die
Unanwendbarkeit kommen:
Artikel 17 EG-Satzung des Gerichtshofes
Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtes Erster Instanz
Artikel 6 Absatz 3 der dienstanweisung fuer den Kanzler des Gerichtes
Beweiserhebung: Ich verlange, dass erhoben wird, wo solche
diskriminierenden Zugangsbeschraenkungen vorkommen
und das diese beseitigt werden
Als Klagegruende werden die in den Eingaben angefuehrten Gruende
geltend gemacht. Der Inhalt aller meiner Eingaben wird geltend
gemacht.
Ich verlange, meine Klage(Nichtigkeitsklage,etc.) und Beschwerde
zuzulassen und ueber die mich verletzenden Rechte und Rechtsverletzungen
zu entscheiden. Ich lehne selbstverstaendlich jede Vertretung ab.
Mag.Franz Josef Glasl
Ich vertrete mich selbst.
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Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
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