Wahlen/Elections:
European Union=EU=Europaeische Union:
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Parliament elections 1999 in Austria:
hunting of FJG in order to deny election rights and any other right
Verfolgungshandlungen gegen FJG zur Wahlrechtsberaubung und zur
anderen Rechtsberaubung
complaint with the killer-constitutional court which was established by
the Anti nazi-powers in order to eleiminate any opposition to the
Anti-nazi-powers,i.e. the regime parties now in power
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W a h l a n f e c h t u n g
Durch Verordnung im Bundesgesetzblatt wurde die Wahl der Abgeordneten zum
Nationalrat ausgeschrieben.
Fristgerecht teilte ich der Bundesregierung,der Bundeswahlbehoerde und
den Landeswahlbehoerden und sonstigen Wahlbehoerden meine Entsendung als
Vertrauensperson in diese Wahlbehoerden mit und verlangte auch meine
Bestellung als Wahlbehoerdenmitglied mit Stimmrecht und den Gebuehren-
anspruch.
Lediglich die Bundeswhalbehoerde,die Landeswahlbehoerde Oberoesterreich,
NOE,Wien,Vorarlberg antworteten, aber zu den Sitzungen wurde ich von
keiner Wahlbehoerde eingeladen. Die Antworten waren auf eine Unterdrueckung
meiner Mitgliedschaft gerichtet und auf eine Verletzung des Unmittelbarkeits-
grundsatzes und zur Verletzung des Art. 25 des Paktes gerichtet.Ich wurde
meiner Rechte beraubt.
Ich habe verlangt,dass die Mitglieder und Vertreter der Parlamentsparteien
inkl.der KPOE nicht als Wahlbehoerdenmitglied zugelassen werden und auch
nicht Richter der Killergerichtsbarkeit, die in vergangen Wahlverfahren
teilgenommen haben. Die zustaendigen Behoerden haben meine Entsendung und
Wahlbehoerdenmitgliedschaft mit Stimmrecht verweigert.
Ich habe auch von der oesterreichischen killer-Verwaltung,zu der auch die
Gerichte gehoeren,verlangt,den Fremden und Nichtstaatsbuergern ein
Wahlrecht nicht zuzuerkennen.Die Einbuergerungen sind allesamt
rechtswidrig und jede Einbuergerung stellt eine Gesamtaenderung der
Verfassung dar, ich werde dadurch auch in meinen Rechten mit jeder
Einbuergerung weiter beschraenkt und beraubt.
Fristgerecht brachte ich einen Wahlvorschlag unter dem Listennamen
"Glasl Franz Josef" ein, bei allen Landeswahlbehoerden und bei der
Bundeswahlbehoerde. Die Landeswahlbehoerden verweigerten allesamt
die Veroeffentlichung des Wahlvorschlages. Und meine Beschwerde vom
10.9.1999, an die Bundeswahlbehoerde blieb unberuecksichtigt. Mir
wurde auch die Kandidatur,d.h. die Veroeffentlichung und Abschliessung
des Wahlvorschlages, durch die Bundeswahlbehoerde verweigert.
Am 3.10.1995 fand/findet dann die Abstimmung zum Nationalrat statt.Ich
werde im aktiven und passiven Wahlrecht verletzt. Ich kann weder
gewaehlt werden noch kann ich die Liste "GLASL FRANZ JOSEF" waehlen.
Auch werde ich im Recht eines Verfahrens vor dem gesetzlichen Richters
verletzt, womit die Wahlbehoerden nicht dem Gesetz entsprechen,
unzulaessige Mitglieder haben, und ich von einer Entscheidung
ausgeschlossen werde, womit Art.25 des Paktes verletzt wird.
Die ziffernmaessigen Ermittlungen aller Wahlbehoerden sind rechtswidrig.
Am 10.9.1999 wurde ich noch von der Killer-Gerichtsbarkeit gekidnappt,
entfuehrt und meiner Freiheit und Rechte beraubt.
Verhindert werden sollte die Beschwerde und eine Eingabe im Wahlverfahren.
Ich verlange die Aufhebung des Verfahrens 1 P 97/96 k und aller
Entscheidungen aus den angefuehrten Gruenden. Die Killer-Verwaltung
hat mich auch meines Vermoegens beraubt und ich werde mit S 4.004,--,
1 P 97/96k-143 fuer Killer-Kaiser verfolgt.
Mit 1 P 97/96k-138 und 139 wurde ich gekidnappt,entfuehrt,gefoltert
und beraubt. Das Voelkermordverfahren wurde eingeleitet, weil Killer-
Schrutz einen Beschluss 1 P 97/96k-41 vom 17.7.1997 gefasst hat, der
Organe vor der Geltendmachung von Rechten schuetzen soll.
Urspruenglich wurde das Verfahren eingeleitet weil ich
Amtshaftungsansprueche gegen die Killer-Verwaltung
wegen Reehteraubes bei Nationalratswahlen geltend gemacht habe. Der
Killer-VfGH und dessen Killer-Richter waren bei dieser Beraubungsaktion
beteiligt, auch waren die Killerrichter beteiligt an dem Voelkermord-
beschluss mit dem doe Organe geschuetzt wurden. Ich werde in Art.7(2) EMRK
sowie in Art.1 1.ZP verletzt, wobei es unzulaessig
ist, Organe vor Rechtsnachteilen zu schutzen und mich dadurch zur
behinderten Person zu erklaeren, am Koerper zu verletzen und zu berauben.
Schliesslich erhob ich einsrpuch gegen die ziffernmaessigen Ermittlungen
der Landeswahlbehoerden mit 13.10.1999. Verletzt wird Art.6 und Art.13 EMRK
weil die Fristen zu kurz sind,3 Tage einschliesslich des Postweges,
und eine Verlautbarung weder terminlich feststeht noch verfuegbar ist.
eine effektive Beschwerde wurde durch die Regimeparteien unmoeglich gemacht,
und eine solche ist ohnehin nur fuer die in den Wahlbehoerden
vertreten parteien vorgesehen. nachdem die Bundeswahlbehoerde das Endergebnis
am 22.10.1999 festgestellt hatte, habe ich auch dagegen am 25.10.1999
Einspruch erhoben, zum einen wurde ich meines Wahlrechtes beraubt und zum
anderen wurden die Parlamentsparteien einschliesslich der KPOE von
kriminellen Waehlern gewaehlt.
Am 29.10.199 wurden schliesslich die Mitglieder des Nationalrates
angelobt in einer konstituierenden Situzung, die Praesidenten
gewaehlt, die Schriftfuehrer, die ordner und die Ausschuesse bestellt.
all dies ist rechtswidrig und nichtig.
Am 4.11.1999 erhielt ich schliesslich eine
Mitteilung des Innenministers vom 26.10.1999, wonach mein einspruch nicht
behandelt wurde, weil keine der Landeswahlbehoerden einschliesslich
der Bundeswahlbehoerde einen Wahlvorschlag veroeffentlicht hatte.
Ungeachtet eines Einspruches steht mir die Wahlanfechtung zu.
Und zwar erhebe ich eine
A n f e c h t u n g
der Wahl zum Nationalrat vom 3.1O.1999
und des Wahlverfahrens gemaess Art.141 B-VG
der/gegen die Wahl vom 3.1O.1999,
des/gegen das Wahlverfahren zum Nationalrat
der Bestellung der Mitglieder zum Nationalrat,Angelobung, Wahl in die
Funktionen und Ausschuesse:
-gemaess Art.141 und Art.141 (1)a) B-VG,BGBl. 1O13/1994,
-gemaess Paragr.110 NRWO,weil die Einsprueche nicht behandelt wurden,
-gemaess Paragr.105,110 NRWO,weil die Verlautbarungen und Ermittlungen
der Bundes-,Landeswahlbehoerden rechtswidrig sind,
-gemaess Paragr.67 ff VerfGG,
-gemaess Paragr.67(2) VerfGG,weil von mir als zustellungs-
bevollmaechtigter Vertreter ein Wahlvorschlag rechtzeitig
vorgelegt wurde
-gemaess Paragr.67(2) VerfGG,weil mir als Wahlwerber die Waehlbarkeit
im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde
-gemaess Paragr.7O(2) VerfGG,weil nichtwaehlbare Personen,dass sind
die Mitglieder und Vertreter der seit 1945 im Parlament vertretenen
Parteien und Akteure,fuer gewaehlt erklaert worden sind
-gegen sonstige Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens wie in dieser und
in den sonstigen Eingaben angefuehrt-Paragr.67(1) VerfGG,
wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens-gesetzlich vorgesehenen
Grund fuer den Verlust der Mitgliedschaft in den Wahlbehoerden und
im Nationalrat,und die Rechtswidrigkeiten
des Wahlverfahrens erwiesen wurden und auf das Wahlergebnis von
Einfluss waren.
Und ich beantrage:
1.der Wahlanfechtung stattzugeben-Art.141 (1)a) B-VG
2.die Wahl zum Nationalrat zur Gaenze zu wiederholen-
Art.141 (1)a) B-VG
3.in eventu die Wahl zum Nationalrat teilweise
zu wiederholen-Art.141 (1)a) B-VG
4.mir alle Kosten zu ersetzen und zuzusprechen und auf
einen Kostenerastz zu erkennen
5.die Nichtigerklaerung des Wahlverfahren zum Nationalrat
-Paragr.67(1) VerfGG,
6.in eventu die Nichtigerklaerung eines Teiles des Wahlverfahren zum
Nationalrat-Paragr.67(1) VerfGG,
7.der Wahlanfechtung stattzugeben,weil mir als waehlbare Person zu
Unrecht die Waehlbarkeit aberkannt wurde-Paragr.7O(3) VerfGG,
8.auszusprechen,die Wahl der Mitglieder und Vertreter der seit 1945 im
Parlament vertretenen Parteien-als nicht waehlbare Personen- aufzuheben
und fuer nichtig zu erklaeren-Paragr.7O(3) VerfGG,
9.meinen Wahlvorschlag fuer das gesamte Bundesgebiet und fuer alle
Regionalwahlkreise zuzulassen
Ich lehne die Killer-Verfassungsrichter wegen Befangenheit ab,die in den
vergangenen Wahlverfahren teilgenommen haben und an der Diskriminierung
und Beraubung meiner Rechte beteiligt waren.
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Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
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