Wahlen...Elections


wie Wahlen funktionieren....how elections are functioning: how..wie
EU-Austria


European Union..Europaeische Union


(EU-Austria):


Wahlen/Elections:
UNO

Human Rights committee

Ratification of the Covenant on civil and political rights


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                               TEIL III

                              Artikel 6

   (1) Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht
 ist gesetzlich zu sch�tzen. Niemand darf willk�rlich seines Lebens
 beraubt werden.

   (2) In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden
 ist, darf ein Todesurteil nur f�r schwerste Verbrechen auf Grund von
 Gesetzen verh�ngt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft
 waren und die den Bestimmungen dieses Pakts und der Konvention �ber
 die Verh�tung und Bestrafung des V�lkermordes nicht widersprechen.
 Diese Strafe darf nur auf Grund eines von einem zust�ndigen Gericht
 erlassenen rechtskr�ftigen Urteils vollstreckt werden.

   (3) Erf�llt die T�tung den Tatbestand des V�lkermordes, so
 erm�chtigt dieser Artikel die Vertragsstaaten nicht, sich in
 irgendeiner Weise einer Verpflichtung zu entziehen, die sie nach den
 Bestimmungen der Konvention �ber die Verh�tung und Bestrafung des
 V�lkermordes �bernommen haben.

   (4) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder
 Umwandlung der Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung oder
 Umwandlung der Todesstrafe kann in allen F�llen gew�hrt werden.

   (5) Die Todesstrafe darf f�r strafbare Handlungen, die von
 Jugendlichen unter 18 Jahren begangen worden sind, nicht verh�ngt und
 an schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden.

   (6) Keine Bestimmung dieses Artikels darf herangezogen werden, um
 die Abschaffung der Todesstrafe durch einen Vertragsstaat zu
 verz�gern oder zu verhindern..........................

                              Artikel 7

   Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder
 erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
 Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung
 medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
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                           Artikel 8

   (1) Niemand darf in Sklaverei gehalten werden; Sklaverei und
 Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

   (2) Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.

   (3) a) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu

      verrichten;

   b) Buchstabe a ist nicht so auszulegen, da� er in Staaten, in denen

      bestimmte Straftaten mit einem mit Zwangsarbeit verbundenen

      Freiheitsentzug geahndet werden k�nnen, die Leistung von

      Zwangsarbeit auf Grund einer Verurteilung durch ein zust�ndiges

      Gericht ausschlie�t;

   c) als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Absatzes gilt

      nicht:

        i) jede nicht unter Buchstabe b genannte Arbeit oder

           Dienstleistung, die normalerweise von einer Person verlangt

           wird, der auf Grund einer rechtm��igen Gerichtsentscheidung

           die Freiheit entzogen oder die aus einem solchen

           Freiheitsentzug bedingt entlassen worden ist;

       ii) jede Dienstleistung milit�rischer Art sowie in Staaten, in

           denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgr�nden

           anerkannt wird, jede f�r Wehrdienstverweigerer gesetzlich

           vorgeschriebene nationale Dienstleistung;

      iii) jede Dienstleistung im Falle von Notst�nden oder

           Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft

           bedrohen;

       iv) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen

           B�rgerpflichten geh�rt.
...........................
 Beachte

 Vorbehalt �sterreichs (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)
 Weitere Vorbehalte von Chile, Finnland



 Text

                              Artikel 9

   (1) Jedermann hat ein Recht auf pers�nliche Freiheit und
 Sicherheit. Niemand darf willk�rlich festgenommen oder in Haft
 gehalten werden. Niemand darf seine Freiheit entzogen werden, es sei
 denn aus gesetzlich bestimmten Gr�nden und unter Beachtung des im
 Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.

   (2) Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme �ber die Gr�nde
 der Festnahme zu unterrichten, und die gegen ihn erhobenen
 Beschuldigungen sind ihm unverz�glich mitzuteilen.

   (3) Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung
 festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, mu� unverz�glich
 einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Aus�bung
 richterlicher Funktionen erm�chtigten Amtsperson vorgef�hrt werden
 und hat Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb angemessener
 Frist oder auf Entlassung aus der Haft. Es darf nicht allgemeine
 Regel sein, da� Personen, die eine gerichtliche Aburteilung erwarten,
 in Haft gehalten werden; doch kann die Freilassung davon abh�ngig
 gemacht werden, da� f�r das Erscheinen zur Hauptverhandlung oder zu
 jedem Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens und gegebenenfalls zur
 Vollstreckung des Urteils Sicherheit geleistet wird.

   (4) Jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen
 ist, hat das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen,
 damit dieses unverz�glich �ber die Rechtm��igkeit der
 Freiheitsentziehung entscheiden und seine Entlassung anordnen kann,
 falls die Freiheitsentziehung nicht rechtm��ig ist.

   (5) Jeder, der unrechtm��ig festgenommen oder in Haft gehalten
 worden ist, hat einen Anspruch auf Entsch�digung.
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Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
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