Wahlen/Elections:
UNO
Human Rights committee
Ratification of the Covenant on civil and political rights
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TEIL III
Artikel 6
(1) Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht
ist gesetzlich zu sch�tzen. Niemand darf willk�rlich seines Lebens
beraubt werden.
(2) In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden
ist, darf ein Todesurteil nur f�r schwerste Verbrechen auf Grund von
Gesetzen verh�ngt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft
waren und die den Bestimmungen dieses Pakts und der Konvention �ber
die Verh�tung und Bestrafung des V�lkermordes nicht widersprechen.
Diese Strafe darf nur auf Grund eines von einem zust�ndigen Gericht
erlassenen rechtskr�ftigen Urteils vollstreckt werden.
(3) Erf�llt die T�tung den Tatbestand des V�lkermordes, so
erm�chtigt dieser Artikel die Vertragsstaaten nicht, sich in
irgendeiner Weise einer Verpflichtung zu entziehen, die sie nach den
Bestimmungen der Konvention �ber die Verh�tung und Bestrafung des
V�lkermordes �bernommen haben.
(4) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder
Umwandlung der Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung oder
Umwandlung der Todesstrafe kann in allen F�llen gew�hrt werden.
(5) Die Todesstrafe darf f�r strafbare Handlungen, die von
Jugendlichen unter 18 Jahren begangen worden sind, nicht verh�ngt und
an schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden.
(6) Keine Bestimmung dieses Artikels darf herangezogen werden, um
die Abschaffung der Todesstrafe durch einen Vertragsstaat zu
verz�gern oder zu verhindern..........................
Artikel 7
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung
medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
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Artikel 8
(1) Niemand darf in Sklaverei gehalten werden; Sklaverei und
Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
(2) Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.
(3) a) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu
verrichten;
b) Buchstabe a ist nicht so auszulegen, da� er in Staaten, in denen
bestimmte Straftaten mit einem mit Zwangsarbeit verbundenen
Freiheitsentzug geahndet werden k�nnen, die Leistung von
Zwangsarbeit auf Grund einer Verurteilung durch ein zust�ndiges
Gericht ausschlie�t;
c) als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Absatzes gilt
nicht:
i) jede nicht unter Buchstabe b genannte Arbeit oder
Dienstleistung, die normalerweise von einer Person verlangt
wird, der auf Grund einer rechtm��igen Gerichtsentscheidung
die Freiheit entzogen oder die aus einem solchen
Freiheitsentzug bedingt entlassen worden ist;
ii) jede Dienstleistung milit�rischer Art sowie in Staaten, in
denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgr�nden
anerkannt wird, jede f�r Wehrdienstverweigerer gesetzlich
vorgeschriebene nationale Dienstleistung;
iii) jede Dienstleistung im Falle von Notst�nden oder
Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft
bedrohen;
iv) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen
B�rgerpflichten geh�rt.
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Beachte
Vorbehalt �sterreichs (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)
Weitere Vorbehalte von Chile, Finnland
Text
Artikel 9
(1) Jedermann hat ein Recht auf pers�nliche Freiheit und
Sicherheit. Niemand darf willk�rlich festgenommen oder in Haft
gehalten werden. Niemand darf seine Freiheit entzogen werden, es sei
denn aus gesetzlich bestimmten Gr�nden und unter Beachtung des im
Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.
(2) Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme �ber die Gr�nde
der Festnahme zu unterrichten, und die gegen ihn erhobenen
Beschuldigungen sind ihm unverz�glich mitzuteilen.
(3) Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung
festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, mu� unverz�glich
einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Aus�bung
richterlicher Funktionen erm�chtigten Amtsperson vorgef�hrt werden
und hat Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb angemessener
Frist oder auf Entlassung aus der Haft. Es darf nicht allgemeine
Regel sein, da� Personen, die eine gerichtliche Aburteilung erwarten,
in Haft gehalten werden; doch kann die Freilassung davon abh�ngig
gemacht werden, da� f�r das Erscheinen zur Hauptverhandlung oder zu
jedem Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens und gegebenenfalls zur
Vollstreckung des Urteils Sicherheit geleistet wird.
(4) Jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen
ist, hat das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen,
damit dieses unverz�glich �ber die Rechtm��igkeit der
Freiheitsentziehung entscheiden und seine Entlassung anordnen kann,
falls die Freiheitsentziehung nicht rechtm��ig ist.
(5) Jeder, der unrechtm��ig festgenommen oder in Haft gehalten
worden ist, hat einen Anspruch auf Entsch�digung.
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Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
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