Wahlen/Elections:
UNO
Human Rights committee
Ratification of the Covenant on civil and political rights
2.Fakultativprotokoll
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Zweites Fakultativprotokoll zu dem internationalen
Pakt �ber b�rgerliche und politische Rechte zur
Abschaffung der Todesstrafe
(NR: GP XVIII RV 244 AB 939 S. 102.
BR: AB 4481 S. 565.)
BGBl.Nr. 333/1993 ST0122
Typ Teil Datum
S 0 19930525
333.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschlu� des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch
Erlassung von Gesetzen zu erf�llen.
(�bersetzung)
ZWEITES FAKULTATIVPROTOKOLL ZU DEM INTERNATIONALEN PAKT �BER
B�RGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE ZUR ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS -
IM VERTRAUEN DARAUF, da� die Abschaffung der Todesstrafe zur
F�rderung der Menschenw�rde und zur fortschreitenden Entwicklung der
Menschenrechte beitragt,
UNTER HINWEIS AUF Artikel 3 der am 10. Dezember 1948 angenommenen
Allgemeinen Erkl�rung der Menschenrechte und auf Artikel 6 des am
16. Dezember 1966 angenommenen Internationalen Paktes �ber
b�rgerliche und politische Rechte *),
IN ANBETRACHT DESSEN, da� Artikel 6 des Internationalen Paktes �ber
b�rgerliche und politische Rechte auf die Abschaffung der Todesstrafe
in einer Weise Bezug nimmt, die eindeutig zu verstehen gibt, da� die
Abschaffung w�nschenswert ist,
�BERZEUGT, da� alle Ma�nahmen zur Abschaffung der Todesstrafe im
Hinblick auf die Wahrung des Rechtes auf Leben einen Fortschritt
bedeuten,
IN DEM WUNSCH, hiermit eine internationale Verpflichtung zur
Abschaffung der Todesstrafe einzugehen -
HABEN folgendes VEREINBART:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978
Artikel 1
(1) Niemand, der der Jurisdiktion eines Vertragsstaates dieses
Fakultativprotokolls untersteht, darf hingerichtet werden.
(2) Jeder Vertragsstaat ergreift alle erforderlichen Ma�nahmen, um
die Todesstrafe in seinem Hoheitsbereich abzuschaffen.
Artikel 2
(1) Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zul�ssig, ausgenommen
ein im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts angebrachter
Vorbehalt, der die Anwendung der Todesstrafe in Kriegszeiten wegen
eines in Kriegszeiten begangenen besonders schweren Verbrechens
milit�rischer Art vorsieht.
(2) Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt anbringt, wird
dem Generalsekret�r der Vereinten Nationen im Zeitpunkt der
Ratifikation oder des Beitritts die in Kriegszeiten anzuwendenden
einschl�gigen Bestimmungen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mitteilen.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat,
wird dem Generalsekret�r der Vereinten Nationen Beginn und Ende eines
f�r sein Hoheitsgebiet geltenden Kriegszustandes notifizieren.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls nehmen in die Berichte, die
sie nach Artikel 40 des Paktes dem Ausschu� f�r Menschenrechte
vorlegen, Angaben �ber die von ihnen zur Verwirklichung dieses
Protokolls getroffenen Ma�nahmen auf.
Artikel 4
F�r die Vertragsstaaten des Paktes, die eine Erkl�rung nach
Artikel 41 abgegeben haben, erstreckt sich die Zust�ndigkeit des
Ausschusses f�r Menschenrechte zur Entgegennahme und Pr�fung von
Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen nicht nach, auf dieses
Protokoll, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat im Zeitpunkt
der Ratifikation oder des Beitritts eine gegenteilige Erkl�rung
abgegeben hat.
Artikel 5
F�r die Vertragsstaaten des am 16. Dezember 1966 angenommenen
(Ersten) Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt �ber
b�rgerliche und politische Rechte *) erstreckt sich die Zust�ndigkeit
des Ausschusses f�r Menschenrechte zur Entgegennahme und Pr�fung von
Mitteilungen ihrer Jurisdiktion unterstehender Personen auf dieses
Protokoll, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat im Zeitpunkt
der Ratifikation oder des Beitritts eine gegenteilige Erkl�rung
abgegeben hat.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 105/1988
Artikel 6
(1) Die Bestimmungen dieses Protokolls werden als
Zusatzbestimmungen zu dem Pakt angewendet.
(2) Unbeschadet der M�glichkeit eines Vorbehaltes nach Artikel 2
dieses Protokolls darf das in Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls
gew�hrleistete Recht nicht nach Artikel 4 des Paktes au�er Kraft
gesetzt werden.
Artikel 7
(1) Dieses Protokoll liegt f�r jeden Staat, der den Pakt
unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten
vorgenommen werden kann, die den Pakt ratifiziert haben oder ihm
beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim
Generalsekret�r der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Protokoll steht jedem Staat, der den Pakt ratifiziert
hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekret�r der Vereinten Nationen.
(5) Der Generalsekret�r der Vereinten Nationen unterrichtet alle
Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm
beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde.
Artikel 8
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der
zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekret�r der
Vereinten Nationen in Kraft.
(2) F�r jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifiziert
oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner
eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 9
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten ohne Einschr�nkung oder
Ausnahme f�r alle Teile eines Bundesstaats.
Artikel 10
Der Generalsekret�r der Vereinten Nationen unterrichtet alle in
Artikel 48 Absatz 1 des Paktes bezeichneten Staaten
a) von Vorbehalten, Mitteilungen und Notifikationen nach Artikel 2
dieses Protokolls;
b) von Erkl�rungen nach Artikel 4 oder 5 dieses Protokolls;
c) von Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach
Artikel 7 dieses Protokolls;
d) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinem
Artikel 8.
Artikel 11
(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer,
franz�sischer, russischer und spanischer Wortlaut gleicherma�en
authentisch ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekret�r der Vereinten Nationen �bermittelt allen in
Artikel 48 des Paktes bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften
dieses Protokolls.
Die vom Bundespr�sidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler
gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. M�rz 1993 beim
Generalsekret�r der Vereinten Nationen hinterlegt; das
Fakultativprotokoll tritt gem�� seinem Art. 8 Abs. 2 f�r �sterreich
mit 2. Juni 1993 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekret�rs der Vereinten Nationen haben
folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert bzw.
sind ihm beigetreten: Australien, Deutschland, Ecuador, Finnland,
Island, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande (einschlie�lich
Niederl�ndische Antillen und Aruba), Norwegen, Panama, Portugal,
Rum�nien, Schweden, Spanien, Uruguay.
Anl��lich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Spanien
folgenden Vorbehalt erkl�rt:
Gem�� Art. 2 beh�lt sich Spanien das Recht vor, in
au�ergew�hnlichen und besonders schweren F�llen, wie diese im
Grundgesetz Nr. 13/1985 vom 9. Dezember 1985 zur Regelung des
milit�rischen Strafrechts vorgesehen sind, die Todesstrafe f�r die in
Art. 25 dieses Gesetzes festgelegten Kriegszeiten anzuwenden.
Vranitzky
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Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
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