Wahlen/Elections:
UNO
Human Rights committee
Ratification of the Covenant on civil and political rights
------------Text-------Document-------------------
Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt �ber
b�rgerliche und politische Rechte samt Vorbehalt
(NR: GP XVII RV 113 AB 337 S. 34. BR: AB 3350 S.
492.)
BGBl.Nr. 105/1988 ST0037
Typ Teil Datum
S 0 19880218
105.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschlu� des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt wird
genehmigt.
(�bersetzung)
FAKULTATIVPROTOKOLL ZUM INTERNATIONALEN PAKT �BER B�RGERLICHE UND
POLITISCHE RECHTE
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS,
IN DER ERW�GUNG, da� es zur weiteren Verwirklichung der Ziele des
Paktes �ber b�rgerliche und politische Rechte *) (im folgenden als
,,Pakt'' bezeichnet) und zur Durchf�hrung seiner Bestimmungen
angebracht w�re, den nach Teil IV des Paktes errichteten Ausschu� f�r
Menschenrechte (im folgenden als ,,Ausschu�'' bezeichnet) zu
erm�chtigen, nach Ma�gabe dieses Protokolls Mitteilungen von
Personen, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in diesem Pakt
anerkannten Rechte zu sein, entgegenzunehmen und zu pr�fen,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Jeder Vertragsstaat des Paktes, der Vertragspartei dieses
Protokolls wird, anerkennt die Zust�ndigkeit des Ausschusses zur
Entgegennahme und Pr�fung von Mitteilungen seiner Jurisdiktion
unterstehender Personen, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in
diesem Pakt anerkannten Rechte durch diesen Vertragsstaat zu sein.
Der Ausschu� darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen
Vertragsstaat des Paktes betrifft, der nicht Vertragspartei dieses
Protokolls ist.
Artikel 2
Vorbehaltlich des Artikels 1 k�nnen Personen, die behaupten, in
einem ihrer im Pakt anerkannten Rechte verletzt zu sein, und die alle
zur Verf�gung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel ersch�pft
haben, dem Ausschu� eine schriftliche Mitteilung zur Pr�fung
einreichen.
Artikel 3
Der Ausschu� erkl�rt jede nach diesem Protokoll eingereichte
Mitteilung f�r unzul�ssig, die anonym ist oder die er f�r einen
Mi�brauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen oder f�r
unvereinbar mit den Bestimmungen des Paktes h�lt.
Artikel 4
(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 bringt der Ausschu� jede ihm nach
diesem Protokoll eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat dieses
Protokolls, dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung des Paktes verletzt
zu haben, zur Kenntnis.
----------
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978
(2) Der betroffene Staat hat dem Ausschu� innerhalb von sechs
Monaten in Bezug auf die Sache eine schriftliche Erkl�rung oder
Stellungnahme zu �bermitteln und die gegebenenfalls von ihm
getroffenen Abhilfema�nahmen mitzuteilen.
Artikel 5
(1) Der Ausschu� pr�ft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen
Mitteilungen unter Ber�cksichtigung aller ihm von der Person und dem
betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten schriftlichen Angaben.
(2) Der Ausschu� pr�ft die Mitteilung einer Person nur, wenn er
sich vergewissert hat, da�
a) dieselbe Sache nicht bereits vor einer anderen internationalen
Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz gepr�ft wird;
b) die Person alle zur Verf�gung stehenden innerstaatlichen
Rechtsmittel ersch�pft hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das
Rechtsmittelverfahren unangemessen lange gedauert hat.
(3) Der Ausschu� ber�t �ber Mitteilungen auf Grund dieses
Protokolls in nicht�ffentlicher Sitzung.
(4) Der Ausschu� teilt seine Auffassungen dem betroffenen
Vertragsstaat und der Person mit.
Artikel 6
Der Ausschu� nimmt in seinen Jahresbericht nach Artikel 45 des
Paktes eine �bersicht �ber seine T�tigkeit auf Grund dieses
Protokolls auf.
Artikel 7
Bis zur Verwirklichung der Ziele der Entschlie�ung 1514 (XV) der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1960
betreffend die Erkl�rung �ber die Gew�hrung der Unabh�ngigkeit an
Kolonialgebiete und Kolonialv�lker wird das diesen V�lkern durch die
Satzung der Vereinten Nationen und andere internationale
�bereinkommen und Vereinbarungen im Rahmen der Vereinten Nationen und
ihrer Sonderorganisationen gew�hrte Petitionsrecht durch dieses
Protokoll in keiner Weise eingeschr�nkt.
Artikel 8
(1) Dieses Protokoll liegt f�r jeden Staat, der den Pakt
unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten
vorgenommen werden kann, die den Pakt ratifiziert haben oder ihm
beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekret�r
der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3) Dieses Protokoll liegt f�r jeden Staat, der den Pakt
ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt auf.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekret�r der Vereinten Nationen.
(5) Der Generalsekret�r der Vereinten Nationen unterrichtet alle
Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm
beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde.
Artikel 9
(1) Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Paktes tritt dieses
Protokoll drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde beim Generalsekret�r der Vereinten Nationen in
Kraft.
(2) F�r jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifiziert
oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner
eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 10
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten ohne Einschr�nkung oder
Ausnahme f�r alle Teile eines Bundesstaates.
Artikel 11
(1) Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls kann eine �nderung des
Protokolls vorschlagen und ihren Wortlaut beim Generalsekret�r der
Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekret�r �bermittelt sodann
alle �nderungsvorschl�ge den Vertragsstaaten dieses Protokolls mit
der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der
Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung �ber die Vorschl�ge
bef�rworten. Bef�rwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten
eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekret�r die Konferenz
unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede �nderung,
die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und
abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der
Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorzulegen.
(2) Die �nderungen treten in Kraft, wenn sie von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer
Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten dieses Protokolls nach
Ma�gabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen
worden sind.
(3) Treten die �nderungen in Kraft, so sind sie f�r die
Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, w�hrend f�r
die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses
Protokolls und alle fr�her von ihnen angenommenen �nderungen gelten.
Artikel 12
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch
schriftliche Notifikation an den Generalsekret�r der Vereinten
Nationen k�ndigen. Die K�ndigung wird drei Monate nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekret�r wirksam.
(2) Die K�ndigung ber�hrt nicht die weitere Anwendung dieses
Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 2, die vor dem Wirksamwerden
der K�ndigung eingereicht worden sind.
Artikel 13
Unabh�ngig von den Notifikationen nach Artikel 8 Abs. 5 dieses
Protokolls unterrichtet der Generalsekret�r der Vereinten Nationen
alle in Artikel 48 Abs. 1 des Paktes bezeichneten Staaten von
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach
Artikel 8;
b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 9
und dem Datum des Inkrafttretens von �nderungen nach Artikel 11;
c) K�ndigungen nach Artikel 12.
Artikel 14
(1) Dieses Protokoll, dessen chinesischer, englischer,
franz�sischer, russischer und spanischer Wortlaut gleicherma�en
authentisch ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekret�r der Vereinten Nationen �bermittelt allen in
Artikel 48 des Paktes bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften
dieses Protokolls.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu geh�rig
befugten Unterzeichneten dieses Protokoll, welches am 19. Dezember
1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,
unterschrieben.
Vorbehalt
Die Republik �sterreich ratifiziert das Fakultativprotokoll zum
Internationalen Pakt �ber b�rgerliche und politische Rechte mit der
Ma�gabe, da� - �ber die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 dieses
Protokolls hinaus - der mit Artikel 28 des Paktes eingerichtete
Ausschu� f�r Menschenrechte eine Mitteilung einer Person nur dann
behandelt, wenn klargestellt ist, da� dieselbe Angelegenheit nicht
bereits von der durch die europ�ische Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten eingerichteten Europ�ischen
Kommission f�r Menschenrechte gepr�ft worden ist.
Die vom Bundespr�sidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler
gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Dezember 1987 beim
Generalsekret�r der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll
tritt gem�� seinem Art. 9 Abs. 2 f�r �sterreich mit 10. M�rz 1988 in
Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekret�rs der Vereinten Nationen haben
folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm
beigetreten:
�quatorialguinea, Argentinien, Barbados, Bolivien, D�nemark,
Dominikanische Republik, Ekuador, Finnland, Frankreich, Island,
Italien, Jamaika, Kamerun, Kanada, Kolumbien, Kongo, Kostarika,
Luxemburg, Madagaskar, Mauritius, Niederlande (einschlie�lich
Niederl�ndische Antillen), Niger, Nikaragua, Norwegen, Panama, Peru,
Portugal, Sambia, San Marino, St. Vincent und die Grenadinen,
Schweden, Senegal, Spanien, Suriname, Trinidad und Tobago, Uruguay,
Venezuela, Zaire und Zentralafrikanische Republik.
Anl��lich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunden haben folgende Staaten Vorbehalte erkl�rt:
Zu Art. 5 Abs. 2: D�nemark, Frankreich, Island, Italien, Luxemburg,
Norwegen, Schweden, Spanien.
Frankreich hat �berdies erkl�rt, da� es Art. 1 des Protokolls
derart auslegt, da� der Ausschu� zur Entgegennahme und Pr�fung von
Mitteilungen der Jurisdiktion Frankreichs unterstehender Personen
zust�ndig ist, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in diesem
Pakt anerkannten Rechte durch Frankreich zu sein, sei es, da� sich
eine solche aus Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder
Ereignissen ergibt, die eintraten, nachdem das Protokoll f�r
Frankreich in Kraft getreten ist oder aus einer Entscheidung
betreffend Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen
nach diesem Datum.
Zu Art. 7 hat Frankreich erkl�rt, da� der Beitritt zum Protokoll
keine �nderung in seiner Haltung zu der in diesem Artikel angef�hrten
Entschlie�ung bedeutet.
Venezuela hat erkl�rt, da� der in bezug auf Art. 14 Abs. 3 lit. d
des Internationalen Paktes �ber b�rgerliche und politische Rechte
erkl�rte Vorbehalt *) auch auf das Fakultativprotokoll zu diesem Pakt
Anwendung findet.
Vranitzky
----------
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978
------------Text--------Document-------------------
index.html
Hauptseite/Mainpage
Inhalt/Contents
Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
[email protected]