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wie Wahlen funktionieren....how elections are functioning: how..wie
EU-Austria


European Union..Europaeische Union


(EU-Austria):


Wahlen/Elections:
UNO

Human Rights committee

Ratification of the Covenant on civil and political rights


------------Text-------Document-------------------


Kurztitel
 Internationaler Pakt �ber b�rgerliche und politische Rechte



 
 BGBl.Nr. 591/1978



                                     Inkrafttretedatum
                                         19781210



 
 INTERNATIONALER PAKT �BER B�RGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE
 StF: BGBl. Nr. 591/1978



 Sprachen
 Chinesisch, Englisch, Franz�sisch, Russisch, Spanisch



 Staaten
 *Afghanistan 424/1985 *�gypten 424/1985 *Albanien 252/1994 *Algerien
 213/1991, 230/1991 P1 *Angola 252/1994, 253/1994 P1 *�quatorialguinea
 105/1988 P1, 213/1991 *Argentinien 333/1987, 105/1988 P1 *Armenien
 252/1994, 253/1994 P1 *Aserbaidschan 252/1994 *�thiopien 252/1994
 *Australien 424/1985, 333/1987, 333/1993 P2, 252/1994, 253/1994 P1
 *Barbados 591/1978, 105/1988 P1 *Belarus 252/1994, 253/1994 P1
 *Belgien 424/1985, 213/1991, 293/1995 P1 *Belize 591/1978 *Benin
 252/1994, 253/1994 P1 *Bolivien 424/1985, 105/1988 P1
 *Bosnien-Herzegowina 252/1994 *Brasilien 252/1994 *Bulgarien
 591/1978, 252/1994, 253/1994 P1 *Burundi 213/1991 *Chile 591/1978,
 213/1991, 253/1994 P1 *Costa Rica 591/1978, 105/1988 P1 *Cote
 d'Ivoire 252/1994 *D�nemark 591/1978, 333/1987, 105/1988 P1, 294/1995
 P2 *Deutschland 333/1993 P2, 252/1994, 253/1994 P1 *Deutschland/BRD
 591/1978, 333/1987 *Deutschland/DDR 591/1978 Dominika 252/1994
 *Dominikanische R 591/1978, 105/1988 P1 *Ecuador 591/1978, 333/1987,
 105/1988 P1, 333/1993 P2, 254/1994 P2 *El Salvador 424/1985 *Estland
 252/1994, 253/1994 P1 *Finnland 591/1978, 424/1985, 105/1988 P1,
 213/1991, 333/1993 P2 *Frankreich 424/1985, 105/1988 P1, 213/1991
 *Gabun 424/1985 *Gambia 424/1985, 213/1991, 230/1991 P1 *Georgien
 292/1995, 293/1995 P1 *Grenada 252/1994 *Gro�britannien 591/1978,
 252/1994 *Guatemala 252/1994 *Guinea 591/1978, 253/1994 P1 *Guyana
 591/1978, 252/1994, 253/1994 P1 *Haiti 252/1994 *Indien 424/1985
 *Irak 591/1978 *Iran 591/1978 *Irland 213/1991, 230/1991 P1, 254/1994
 P2, 292/1995 *Island 424/1985, 333/1987, 105/1988 P1, 333/1993 P2,
 252/1994 *Israel 252/1994 *Italien 424/1985, 333/1987, 105/1988 P1
 *Jamaika 591/1978, 105/1988 P1 *Japan 424/1985 *Jemen/DVR 213/1991
 *Jordanien 591/1978 *Jugoslawien 591/1978 *Kambodscha 252/1994
 *Kamerun 424/1985, 105/1988 P1 *Kanada 591/1978, 333/1987, 105/1988
 P1 *Kapverden 252/1994 *Kenia 591/1978 *Kirgisistan 292/1995,
 293/1995 P1 *Kolumbien 591/1978, 105/1988 P1 *Kongo 424/1985,
 105/1988 P1, 213/1991 *Korea/DVR 424/1985 *Korea/R 213/1991, 230/1991
 P1, 252/1994 *Kroatien 252/1994 *Lesotho 252/1994 *Lettland 252/1994,
 293/1995 P1 *Libanon 591/1978 *Libyen 591/1978, 230/1991 P1 *Litauen
 252/1994, 253/1994 P1 *Luxemburg 424/1985, 333/1987, 105/1988 P1,
 333/1993 P2 *Madagaskar 591/1978, 105/1988 P1 *Malawi 292/1995 *Mali
 591/1978 *Malta 213/1991, 230/1991 P1, 294/1995 P2 *Marokko 424/1985
 *Mauritius 591/1978, 105/1988 P1 *Mazedonien 292/1995, 293/1995 P1
 *Mexiko 424/1985 *Moldau 252/1994 *Mongolei 253/1994 P1 *Mongolische
 VR 591/1978 *Mosambik 252/1994, 254/1994 P2 *Namibia 292/1995,
 293/1995 P1, 294/1995 P2 *Nepal 252/1994, 253/1994 P1 *Neuseeland
 424/1985, 230/1991 P1, 333/1993 P2 *Nicaragua 424/1985, 105/1988 P1
 *Niederlande 424/1985, 333/1987, 105/1988 P1, 333/1993 P2 *Niger
 333/1987, 105/1988 P1 *Nigeria 252/1994 *Norwegen 591/1978, 333/1987,
 105/1988 P1, 333/1993 P2 *Panama 591/1978, 105/1988 P1, 333/1993 P2
 *Paraguay 252/1994 *Peru 591/1978, 333/1987, 105/1988 P1 *Philippinen
 333/1987, 230/1991 P1 *Polen 591/1978, 213/1991, 253/1994 P1
 *Portugal 591/1978, 105/1988 P1, 333/1993 P2, 252/1994 *Rum�nien
 591/1978, 333/1993 P2, 253/1994 P1 *Rwanda 591/1978 *Salomonen
 591/1978 *Sambia 424/1985, 105/1988 P1 *San Marino 333/1987, 105/1988
 P1 *Schweden 591/1978, 105/1988 P1, 333/1993 P2 *Schweiz 252/1994,
 294/1995 P2 *Senegal 591/1978, 333/1987, 105/1988 P1 *Seychellen
 252/1994, 253/1994 P1, 294/1995 P2 *Simbabwe 252/1994 *Slowakei
 252/1994, 253/1994 P1 *Slowenien 252/1994, 253/1994 P1, 294/1995 P2
 *Somalia 213/1991, 230/1991 P1 *Spanien 591/1978, 424/1985 idF
 333/1987, 105/1988 P1, 213/1991, 333/1993 P2 *Sri Lanka 333/1987
 *St.Vincent/Grenadinen 424/1985, 105/1988 P1 *Sudan 333/1987
 *Suriname 591/1978, 105/1988 P1 *Syrien 591/1978 *Tansania 591/1978
 *Togo 424/1985, 230/1991 P1 *Trinidad/Tobago 424/1985, 105/1988 P1
 *Tschechien 252/1994, 253/1994 P1 *Tschechoslowakei 591/1978,
 252/1994, 253/1994 P1 *Tunesien 591/1978, 252/1994 *Tuvalu 591/1978
 *UdSSR 591/1978, 252/1994, 253/1994 P1 *Ukraine 591/1978, 252/1994,
 253/1994 P1 *Ungarn 591/1978, 213/1991, 230/1991 P1, 294/1995 P2
 *Uruguay 591/1978, 105/1988 P1, 333/1993 P2 *USA 252/1994 *Venezuela
 591/1978, 105/1988 P1, 254/1994 P2 *Vietnam 424/1985 *Wei�ru�land
 591/1978 *Zaire 591/1978, 105/1988 P1 *Zentralafrikanische R
 424/1985, 105/1988 P1 *Zypern 591/1978, 253/1994 P1



 sonstige Textteile

   Der Nationalrat hat beschlossen:

   Der Abschlu� des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten
 wird genehmigt.

   Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2
 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erf�llen.



 Ratifikationstext
 �sterreichische Vorbehalte zum Internationalen Pakt �ber b�rgerliche

                        und politische Rechte

   1. Der Art. 12 Abs. 4 des Paktes wird mit der Ma�gabe angewendet
 da� dadurch das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend
 die Landesverweisung und die �bernahme des Verm�gens des Hauses
 Habsburg-Lothringen in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1919,
 StGBl. Nr. 501, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925,
 BGBl. Nr. 292, und des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. J�nner
 1928, BGBl. Nr. 30, sowie unter Bedachtnahme auf das
 Bundesverfassungsgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 172, nicht
 ber�hrt wird.

   2. Die Art. 9 und 14 des Paktes werden mit der Ma�gabe angewendet,
 da� gesetzliche Regelungen �ber das Verfahren und
 freiheitsentziehende Ma�nahmen, wie sie in den
 Verwaltungsverfahrensgesetzen und im Finanzstrafgesetz vorgesehen
 sind, unter der in der �sterreichischen Bundesverfassung vorgesehenen
 nachpr�fenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den
 Verfassungsgerichtshof weiterhin zul�ssig sind.

   3. Der Art. 10 Abs. 3 des Paktes wird mit der Ma�gabe angewendet,
 da� gesetzliche Regelungen, die die gemeinsame Unterbringung von
 jugendlichen Strafgefangenen mit Erwachsenen unter 25 Jahren, von
 denen kein sch�dlicher Einflu� auf die jugendlichen Strafgefangenen
 zu besorgen ist, gestatten, weiterhin zul�ssig sind.

   4. Der Art. 14 des Paktes wird mit der Ma�gabe angewendet, da� die
 im Art. 90 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
 festgelegten Grunds�tze �ber die �ffentlichkeit im gerichtlichen
 Verfahren in keiner Weise beeintr�chtigt werden und da�

   a) der Abs. 3 lit. d gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht,

      die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der

      Verhandlung auszuschlie�en, der die Ordnung der Verhandlung

      st�rt oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen

      Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverst�ndigen erschweren

      w�rde;

   b) der Abs. 5 gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die nach

      einem Freispruch oder einer milderen Verurteilung durch ein

      Gericht erster Instanz die Verurteilung oder strengere

      Verurteilung wegen derselben strafbaren Handlung durch ein

      Gericht h�herer Instanz gestatten, ohne da� der Verurteilte das

      Recht hat, diese Verurteilung oder strengere Verurteilung durch

      ein Gericht noch h�herer Instanz nachpr�fen zu lassen;

   c) der Abs. 7 gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die die

      Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gestatten, in dem jemand

      wegen einer strafbaren Handlung rechtskr�ftig verurteilt oder

      freigesprochen worden ist.

   5. Die Art. 19, 21 und 22 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des
 Paktes werden mit der Ma�gabe angewendet, da� sie gesetzlichen
 Beschr�nkungen im Sinne des Art. 16 der Europ�ischen Konvention zum
 Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
 nicht entgegenstehen.

   6. Der Art. 26 des Paktes wird so verstanden, da� er eine
 unterschiedliche Behandlung von Inl�ndern und Ausl�ndern, wie sie
 auch nach Art. 1 Abs. 2 des Internationalen �bereinkommens �ber die
 Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung zul�ssig ist,
 nicht ausschlie�t.

   Die vom Bundespr�sidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler
 gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. September 1978
 hinterlegt; dieser Staatsvertrag tritt gem�� seinem Artikel 49
 Absatz 2 f�r �sterreich am 10. Dezember 1978 in Kraft. Anl��lich der
 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde folgende Erkl�rung gem��
 Artikel 41 des Paktes abgegeben:

   Im Namen der Republik �sterreich gebe ich im Sinne des Artikels 41
 des Paktes �ber b�rgerliche und politische Rechte die Erkl�rung ab,
 da� �sterreich die Zust�ndigkeit des Ausschusses f�r Menschenrechte
 zur Entgegennahme und Pr�fung von Mitteilungen anerkennt, in denen
 ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme
 seinen Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt �ber b�rgerliche
 und politische Rechte nicht nach.

   Nach Mitteilungen des Generalsekret�rs der Vereinten Nationen haben
 bis 10. Dezember 1978 folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
 bzw. Beitrittsurkunden zum genannten Pakt hinterlegt:

   Barbados, Bulgarien, Chile, Costa Rica, D�nemark, Bundesrepublik
 Deutschland (einschlie�lich Berlin (West), soweit nicht Rechte und
 Pflichten der Alliierten ber�hrt werden), Deutsche Demokratische
 Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Guayana,
 Guinea, Irak, Iran, Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia,
 Kolumbien, Libanon, Libyen, Madagaskar, Mali, Mauritius, Mongolei,
 Norwegen, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rum�nien, Rwanda, Schweden,
 Senegal, Sowjetunion, Spanien, Surinam, Syrien, Tansania,
 Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela,
 Vereinigtes K�nigreich Gro�britannien und Nordirland (einschlie�lich
 Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-Inseln,
 Falkland-Inseln und abh�ngige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln,
 Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat, Pitcairn-Gruppe,
 Salomon-Inseln, St. Helena und abh�ngige Gebiete, Turks- und
 Caicos-Inseln, Tuvalu), Wei�ru�land, Zaire und Zypern.

   Anl��lich der Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende
 Staaten folgende Vorbehalte erkl�rt bzw. Erkl�rungen (au�er solchen
 gem�� Artikel 41 des Paktes) abgegeben:

                               BARBADOS

   Die Regierung von Barbados erkl�rt, da� sie sich das Recht
 vorbeh�lt, die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes
 vorgesehene Garantie der unentgeltlichen Inanspruchnahme eines
 Verteidigers nicht zur G�nze anzuwenden, da sie die dort festgelegten
 Grunds�tze zwar anerkennt, deren Verwirklichung aber solche Probleme
 mit sich bringt, da� die volle Anwendung zur Zeit nicht gew�hrleistet
 werden kann.

                                CHILE

                                                  7. September 1976
 Mitteilung gem�� Artikel 4 des Paktes:

   Chile hat den Internationalen Pakt �ber b�rgerliche und politische
 Rechte unterzeichnet und ihn am 10. Februar 1972 ratifiziert. Dieser
 Pakt trat v�lkerrechtlich am (23.) M�rz 1976 in Kraft.

   Wie Sie wissen, befindet sich mein Land seit 11. M�rz 1976 aus
 Gr�nden der inneren Sicherheit im Ausnahmezustand; dieser wurde durch
 das "Legislative Decree" Nr. 1.369, wie gesetzlich vorgesehen,
 verh�ngt.

   Die Verh�ngung erfolgte gem�� den Verfassungsbestimmungen
 betreffend den Ausnahmezustand, die seit 1925 in Kraft sind,
 angesichts der unabdingbaren Pflicht der Regierungsstellen zur
 Wahrung der �ffentlichen Ordnung und auf Grund der Tatsache, da� es
 in Chile weiterhin aufr�hrerische Extremistengruppen gibt, die den
 Sturz der bestehenden Regierung anstreben.

   Infolge Verh�ngung des Ausnahmezustandes wurden die in den
 Artikeln 9, 12, 13, 19 und 25 Buchstabe b des Paktes �ber b�rgerliche
 und politische Rechte genannten Rechte in Chile eingeschr�nkt.

   Artikel 4 Absatz 1 des Paktes gestattet ausdr�cklich die
 Beschr�nkung dieser Rechte.

   Ich teile dies hiemit den �brigen Vertragsstaaten gem�� den
 Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 des Paktes �ber b�rgerliche und
 politische Rechte durch Ihre Vermittlung mit.

                               D�NEMARK

   1. Die Regierung D�nemarks erkl�rt einen Vorbehalt hinsichtlich des
 Artikels 10 Absatz 3, zweiter Satz: �blicherweise werden in D�nemark
 betr�chtliche Anstrengungen unternommen, um eine entsprechende
 Altersverteilung der Verurteilten, die eine Gef�ngnisstrafe verb��en,
 zu gew�hrleisten, doch wird es als sinnvoll erachtet, die M�glichkeit
 flexibler Vorkehrungen beizubehalten.

   2. (a) Artikel 14 Absatz 1 ist f�r D�nemark hinsichtlich der
 �ffentlichkeit der Verhandlungen nicht bindend. Nach d�nischem Recht
 geht die M�glichkeit, die Presse und die �ffentlichkeit von
 Gerichtsverhandlungen auszuschlie�en, unter Umst�nden �ber das nach
 dem vorliegenden Pakt zul�ssige Ma� hinaus, und die Regierung von
 D�nemark ist der Auffassung, da� diese M�glichkeit nicht
 eingeschr�nkt werden sollte.

   (b) Artikel 14 Absatz 5 und 7 ist f�r D�nemark nicht bindend.

   Das d�nische Rechtsprechungsgesetz enth�lt genaue Bestimmungen, die
 die in diesen beiden Abs�tzen behandelten Fragen regeln. In manchen
 F�llen ist das d�nische Recht weniger restriktiv als der Pakt (z. B.
 kann ein Spruch der Geschworenen in der Schuldfrage durch ein Gericht
 h�herer Instanz nicht nachgepr�ft werden, vgl. Absatz 5); in anderen
 F�llen ist das d�nische Recht restriktiver als der Pakt (z. B.
 hinsichtlich der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, bei dem der
 Angeklagte freigesprochen wurde, vgl. Abs. 7).

   3. Weiters wird ein Vorbehalt zu Artikel 20 Absatz 1 erkl�rt.
 Dieser Vorbehalt entspricht dem von D�nemark bei der XVI.
 Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahre 1961 abgegebenen
 Votum, als die d�nisch Delegation unter Berufung auf den
 vorangehenden Artikel betreffend die freie Meinungs�u�erung gegen das
 Verbot der Kriegspropaganda stimmte.

                      BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

   1. Artikel 19, 21 und 22 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des
 Paktes sind im Sinne von Artikel 16 der Konvention vom 4. November
 1950 �ber den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
 anzuwenden.

   2. Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes ist so anzuwenden,
 da� dem Gericht die Entscheidung obliegt, ob ein in Haft befindlicher
 Angeklagter bei der Verhandlung vor dem Revisionsgericht pers�nlich
 zu erscheinen hat.

   3. Artikel 14 Absatz 5 des Paktes ist folgenderma�en anzuwenden:

   a) Es hat nicht in jedem Falle eine weitere Berufung nur deshalb zu

      erfolgen, weil der Angeklagte - nach einem Freispruch in der

      unteren Instanz - im Verfahren vor dem Berufungsgericht erstmals

      schuldig gesprochen wurde.

   b) Bei weniger schweren Straftaten mu� die �berpr�fung eines

      Urteils, durch das keine Haftstrafe verh�ngt wird, durch ein

      h�heres Gericht nicht in jedem Falle zugelassen werden.

   4. Artikel 15 Absatz 1 des Paktes ist so anzuwenden, da� bei
 gesetzlicher Einf�hrung einer milderen Strafe das bisher geltende
 Recht bei bestimmten Kategorien von Ausnahmef�llen weiterhin auf
 Straftaten Anwendung findet, die vor der Gesetzes�nderung begangen
 wurden.

                               FINNLAND

 Vorbehalte:

   1. In bezug auf Artikel 9 Absatz 3 des Paktes erkl�rt Finnland, da�
 nach geltendem finnischen Recht auch Verwaltungsbeh�rden
 Entscheidungen �ber eine Festnahme oder Haft treffen k�nnen, in
 welchem Fall die Angelegenheit erst nach Ablauf einer bestimmten
 Frist einer gerichtlichen Entscheidung zugef�hrt wird.

   2. In bezug auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 des
 Paktes erkl�rt Finnland, da� zwar jugendliche Rechtsbrecher in der
 Regel von Erwachsenen getrennt werden, es aber nicht angebracht
 erscheint, ein unbedingtes Verbot einzuf�hren, das keine flexibleren
 Vorkehrungen zul��t.

   3. In bezug auf Artikel 13 des Paktes erkl�rt Finnland, da� der
 Artikel nicht der derzeitigen finnischen Rechtslage bez�glich des
 Rechts eines Ausl�nders, angeh�rt zu werden oder eine Beschwerde
 hinsichtlich einer Entscheidung �ber seine Ausweisung einzubringen,
 entspricht.

   4. In bezug auf Artikel 14 Absatz 1 des Paktes erkl�rt Finnland,
 da� nach finnischem Recht ein Urteil zur Geheimsache erkl�rt werden
 kann, wenn seine Ver�ffentlichung einen Versto� gegen die guten
 Sitten darstellen oder die nationale Sicherheit gef�hrden k�nnte;

   5. In bezug auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes erkl�rt
 Finnland, da� der Inhalt dieses Absatzes nicht der derzeitigen
 Rechtslage in Finnland entspricht, sofern das unbedingte Recht des
 Beschuldigten in Frage gestellt wird, bereits im Stadium der
 Voruntersuchung einen Verteidiger beizuziehen;

   6. In bezug auf Artikel 14 Absatz 7 des Paktes erkl�rt Finnland,
 da� es an seiner bisherigen Vorgangsweise festzuhalten gedenkt, da�
 ein Urteil zum Nachteil der verurteilten Person abge�ndert werden
 kann, wenn festgestellt wird, da� ein Mitglied des Gerichts oder ein
 Gerichtsbeamter, der Staatsanwalt oder der Verteidiger durch
 kriminelle oder betr�gerische Handlungen den Freispruch des
 Beschuldigten oder eine wesentlich mildere Strafe erwirkt hat, oder
 wenn gef�lschte Beweise vorgelegt wurden, die dieselbe Wirkung
 hatten, und da� bei schweren Verbrechen die Wiederaufnahme des
 Verfahrens m�glich ist, wenn innerhalb eines Jahres bis dahin
 unbekannte Beweise vorgelegt werden, die zu einer Verurteilung bzw.
 zu einer wesentlich strengeren Strafe gef�hrt h�tten;

   7. In bezug auf Artikel 20 Absatz 1 des Paktes erkl�rt Finnland,
 da� es die Bestimmungen dieses Absatzes nicht anwenden wird, wie es
 dem Standpunkt entspricht, der von Finnland bereits bei der 16.
 Generalversammlung der Vereinten Nationen eingenommen wurde, als es
 gegen das Verbot der Kriegspropaganda mit der Begr�ndung stimmte, da�
 ein solches Verbot die in Artikel 19 des Paktes vorgesehene freie
 Meinungs�u�erung gef�hrden k�nnte.

                               GUYANA

 In bezug auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d:

   Obzwar sich die Regierung der Republik Guayana zum Grundsatz der
 Beistellung eines Verteidigers in allen hief�r in Frage kommenden
 Strafverfahren bekennt, sich in diesem Sinne bem�ht und diesem
 Grundsatz in gewissen F�llen bereits jetzt Rechnung tr�gt, bringt die
 Durchf�hrung eines umfassenden Rechtsbeistandssystems doch solche
 Probleme mit sich, da� eine volle Anwendung zur Zeit nicht
 gew�hrleistet werden kann.

 In bezug auf Artikel 14 Absatz 6:

   Obzwar die Regierung der Republik Guayana sich zum Grundsatz der
 Entsch�digung f�r rechtswidrige Haft bekennt, ist es derzeit noch
 nicht m�glich, diesem Grundsatz Rechnung zu tragen.

                               NORWEGEN

   Mit Vorbehalten bez�glich Artikel 6 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2
 Buchstabe b und Absatz 3 "hinsichtlich der Verpflichtung, jugendliche
 Angeklagte und Rechtsbrecher getrennt von Erwachsenen unterzubringen"
 und bez�glich Artikel 14 Abs�tze 5 und 7 und Artikel 10 Absatz 1.

                               SCHWEDEN

   Schweden beh�lt sich das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 10
 Absatz 3 betreffend die Verpflichtung, jugendliche Rechtsbrecher von
 Erwachsenen zu trennen, die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 7 und
 die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 des Paktes nicht anzuwenden.

                              VENEZUELA

   Im Artikel 60 Absatz 5 der Verfassung der Republik Venezuela wird
 folgendes festgelegt: "Niemand darf in einem Strafverfahren schuldig
 gesprochen werden, wenn ihm nicht vorher die Beschuldigungen
 pers�nlich mitgeteilt wurden und er in der gesetzlich
 vorgeschriebenen Weise angeh�rt wurde. Gegen Personen, die einer
 strafbaren Handlung gegen die res publica angeklagt sind, kann in
 Abwesenheit mit den gesetzlich vorgesehenen Garantien und in der
 gesetzlich vorgesehenen Weise ein Proze� gef�hrt werden." Venezuela
 erkl�rt diesen Vorbehalt, weil Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des
 Paktes nicht vorsieht, da� Personen, die einer strafbaren Handlung
 gegen die res publica angeklagt sind, in Abwesenheit vor Gericht
 gestellt werden k�nnen.

      VEREINIGTES K�NIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

 Bei Unterzeichnung:

   Erstens erkl�rt die Regierung des Vereinigten K�nigreiches, da� sie
 der Auffassung ist, da� gem�� Artikel 103 der Satzung der Vereinten
 Nationen im Falle eines Widerspruchs zwischen ihren Verpflichtungen
 aus Artikel 1 des Paktes und ihren Verpflichtungen aus der Satzung
 (insbesondere gem�� den Artikeln 1, 2 und 73 der Satzung) ihre
 Verpflichtungen aus der Satzung Vorrang haben.

 Bei Ratifikation:

   Erstens h�lt die Regierung des Vereinigten K�nigreiches ihre
 Erkl�rung zu Artikel 1 aufrecht, die sie bei der Unterzeichnung des
 Paktes abgegeben hat.

   Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
 vor, auf Angeh�rige und Bedienstete der Streitkr�fte der Krone sowie
 auf Personen, die in wie auch immer gearteten Strafanstalten
 rechtm��ig festgehalten werden, jene Gesetze und Verfahren
 anzuwenden, die ihr zur Aufrechterhaltung der dienstlichen Disziplin
 bzw. der Haftdisziplin jeweils erforderlich scheinen, und die Annahme
 der Bestimmungen des Paktes durch die Regierung des Vereinigten
 K�nigreiches erfolgt vorbehaltlich jener Einschr�nkungen, die f�r
 diese Zwecke jeweils gesetzlich gestattet sind.

   Sollte es irgendwann an entsprechenden Gef�ngniseinrichtungen
 fehlen oder die gemeinsame Unterbringung von Erwachsenen und
 Jugendlichen als f�r beide Seiten g�nstig erscheinen, so beh�lt sich
 die Regierung des Vereinigten K�nigreiches das Recht vor, Artikel 10
 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 nicht anzuwenden, soweit diese
 Bestimmungen verlangen, da� inhaftierte Jugendliche getrennt von den
 Erwachsenen untergebracht werden, und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
 in Gibraltar, Montserrat und den Turks- und Caicos-Inseln insofern
 nicht anzuwenden, als darin eine Trennung von Beschuldigten und
 Verurteilten verlangt wird.

   Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
 vor, Artikel 11 in Jersey nicht anzuwenden.

   Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
 vor, die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1, die sich auf das
 Hoheitsgebiet eines Staates beziehen, so auszulegen, da� sie f�r
 jedes der zum Vereinigten K�nigreich geh�renden Gebiete und f�r die
 von ihm abh�ngigen Gebiete gesondert gelten.

   Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
 vor, die ihr jeweils erforderlich erscheinenden Einwanderungsgesetze
 bez�glich der Einreise in das Vereinigte K�nigreich, des Aufenthaltes
 in diesem und der Ausreise aus ihm auch weiterhin anzuwenden, und die
 Annahme von Artikel 12 Absatz 4 sowie der anderen Bestimmungen des
 Paktes durch die Regierung des Vereinigten K�nigreiches erfolgt daher
 vorbehaltlich der Bestimmungen aller derartigen Gesetze hinsichtlich
 Personen, die zum betreffenden Zeitpunkt nach der Rechtsordnung des
 Vereinigten K�nigreiches nicht berechtigt sind, in das Vereinigte
 K�nigreich einzureisen und sich dort aufzuhalten. Das Vereinigte
 K�nigreich beh�lt sich ferner ein entsprechendes Recht f�r jedes
 seiner abh�ngigen Gebiete vor.

   Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
 vor, Artikel 13 in Hongkong nicht anzuwenden, soweit darin das Recht
 auf Nachpr�fung der Entscheidung, einen Ausl�nder auszuweisen, sowie
 das Recht, sich zu diesem Zweck vor der zust�ndigen Beh�rde vertreten
 zu lassen, festgelegt ist.

   Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
 vor, die Garantie der unentgeltlichen Verteidigung nach Artikel 14
 Absatz 3 Buchstabe d insofern nicht bzw. nicht zur G�nze anzuwenden,
 als der Mangel an Rechtsanw�lten die Einhaltung dieser Garantie auf
 den britischen Jungferninseln, den Cayman-Inseln, den
 Falkland-Inseln, den Gilbert-Inseln, der Pitcairn-Inselgruppe, St.
 Helena und abh�ngiger Gebiete sowie Tuvalu unm�glich macht.

   Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches legt Artikel 20 unter
 Ber�cksichtigung der in Artikel 19 und 21 des Paktes festgelegten
 Rechte aus, und da sie aus gegebenem Anla� im Interesse der
 �ffentlichen Ordnung (ordre public) bereits Rechtsvorschriften
 erlassen hat, beh�lt sie sich das Recht vor, von der Erlassung
 weiterer derartiger Vorschriften Abstand zu nehmen. Das Vereinigte
 K�nigreich beh�lt sich ferner ein entsprechendes Recht f�r jedes
 seiner abh�ngigen Gebiete vor.

   Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
 vor, f�r die wenigen auf den Salomon-Inseln noch �blichen
 traditionellen Eheschlie�ungen die Anwendung von Artikel 23 Absatz 3
 aufzuschieben.

   Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
 vor, die ihr jeweils erforderlich erscheinenden Rechtsvorschriften zu
 erlassen, um den Erwerb und den Besitz der Staatsb�rgerschaft gem��
 diesen Vorschriften jenen Personen vorzubehalten, die ausreichende
 Bindungen an das Vereinigte K�nigreich oder eines seiner abh�ngigen
 Gebiete aufweisen, und daher erfolgt die Annahme von Artikel 24
 Absatz 3 und der �brigen Bestimmungen des Paktes durch die Regierung
 des Vereinigten K�nigreiches vorbehaltlich der Bestimmungen aller
 derartigen Vorschriften.

   Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
 vor, Artikel 25 Buchstabe b, sofern diese Bestimmung die Einf�hrung
 eines gew�hlten Exekutivrates oder Gesetzgebenden Rates in Hongkong
 erforderlich machen sollte, sowie Artikel 25 Buchstabe c nicht
 anzuwenden, soweit diese Bestimmung das Geschworenenamt auf der Insel
 Man betrifft.

   Abschlie�end erkl�rt die Regierung des Vereinigten K�nigreiches,
 da� die Bestimmungen des Paktes f�r S�drhodesien nicht gelten, bevor
 sie dem Generalsekret�r der Vereinten Nationen mitteilt, da� sie in
 der Lage ist, zu gew�hrleisten, da� die f�r das genannte Gebiet im
 Pakt vorgesehenen Verpflichtungen voll und ganz eingehalten werden
 k�nnen.

 Mitteilung gem�� Artikel 4 Absatz 3 des Paktes:

   Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches teilt den anderen
 Vertragsstaaten dieses Paktes gem�� Artikel 4 ihre Absicht mit,
 fortlaufend Ma�nahmen zu ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus dem
 Pakt au�er Kraft setzen.

   In den letzten Jahren ist es im Vereinigten K�nigreich im
 Zusammenhang mit der Lage in Nordirland zu organisierten
 Terrorkampagnen gekommen, in deren Verlauf unter anderem Morde,
 Mordversuche, schwere K�rperverletzungen, Einsch�chterung und
 gewaltsame St�rungen der �ffentlichen Ordnung begangen wurden, sowie
 zu Bombenanschl�gen und Brandstiftungen, die Todesf�lle, Verletzungen
 und umfangreiche Sachsch�den zur Folge hatten. Damit ist ein
 �ffentlicher Notstand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Paktes
 gegeben. Dieser Notstand begann bereits vor Ratifikation des Paktes
 durch das Vereinigte K�nigreich, und es wurden wiederholt Gesetze im
 Hinblick auf ihn erlassen.

   Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches hielt es f�r notwendig
 (und h�lt es in einigen F�llen weiterhin f�r notwendig), sich in dem
 Ausma�, in dem dies angesichts der Erfordernisse der Lage
 unumg�nglich ist, zus�tzliche Befugnisse zum Schutze des Lebens und
 des Eigentums sowie zur Verhinderung von St�rungen der �ffentlichen
 Ordnung zu erwirken, einschlie�lich der Inanspruchnahme von
 Befugnissen zur Festnahme, zur Verh�ngung der Haft und Absperrungen.
 Sofern irgendeine dieser Ma�nahmen mit den Bestimmungen von
 Artikel 9, 10 Abs�tze 2 und 3, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14,
 Artikel 17, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 oder Artikel 22 des
 Paktes unvereinbar ist, setzt das K�nigreich hiemit seine
 Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen au�er Kraft.

   Erkl�rungen, durch welche die Zust�ndigkeit des Ausschusses f�r
 Menschenrechte gem�� Artikel 41 anerkannt wird:

                               D�NEMARK

                                                   10. Dezember 1971

   Die d�nische Regierung anerkennt f�r einen Zeitraum von zwei Jahren
 ab dem Inkrafttreten des Paktes die Zust�ndigkeit des in Artikel 28
 bezeichneten Ausschusses zur Entgegennahme und Pr�fung von
 Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
 Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht
 nach.

                                                         6. April 1978

   Die Regierung von D�nemark anerkennt gem�� Artikel 41 des
 Internationalen Paktes �ber b�rgerliche und politische Rechte, der am
 19. Dezember 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, f�r
 einen neuerlichen Zeitraum von f�nf Jahren ab dem 23. M�rz 1978 die
 in Artikel 41 erw�hnte Zust�ndigkeit des Ausschusses zur
 Entgegennahme und Pr�fung von Mitteilungen, in denen ein
 Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen
 Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.

                      BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

                                                       22. April 1976

   Die Bundesrepublik Deutschland anerkennt gem�� Artikel 41 des
 genannten Paktes f�r einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem
 Inkrafttreten dieses Artikels die Zust�ndigkeit des Ausschusses f�r
 Menschenrechte zur Entgegennahme und Pr�fung von Mitteilungen eines
 Mitgliedstaates insoweit, als dieser Mitgliedstaat in bezug auf sich
 selbst die Zust�ndigkeit des Ausschusses anerkannt hat und als die
 Verpflichtungen, die von der Bundesrepublik Deutschland und dem
 betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Paktes �bernommen worden
 sind, einander entsprechen.

                               FINNLAND

                                                     19. August 1975

   Finnland erkl�rt gem�� Artikel 41 des Internationalen Paktes �ber
 b�rgerliche und politische Rechte, da� es die Zust�ndigkeit des in
 Artikel 28 des genannten Paktes bezeichneten Ausschusses f�r
 Menschenrechte zur Entgegennahme und Pr�fung von Mitteilungen
 anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
 Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht
 nach.

                               NORWEGEN

                                                     31. August 1972

   Norwegen anerkennt die Zust�ndigkeit des in Artikel 28 des Paktes
 bezeichneten Ausschusses f�r Menschenrechte zur Entgegennahme und
 Pr�fung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht,
 ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem
 Pakt nicht nach.

                               SCHWEDEN

                                                   26. November 1971

   Schweden anerkennt die Zust�ndigkeit des in Artikel 28 des Paktes
 erw�hnten Ausschusses f�r Menschenrechte zur Entgegennahme und
 Pr�fung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht,
 ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Pakt
 nicht nach.

      VEREINIGTES K�NIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

                                                         20. Mai 1976

   Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches erkl�rt gem�� Artikel 41
 dieses Paktes, da� sie die Zust�ndigkeit des Ausschusses f�r
 Menschenrechte zur Entgegennahme und Pr�fung von Mitteilungen, die
 von einem anderen Vertragsstaat vorgelegt wurden, anerkennt, sofern
 der betreffende andere Vertragsstaat mindestens zw�lf Monate vor der
 Vorlage einer Mitteilung betreffend das Vereinigte K�nigreich eine
 Erkl�rung gem�� Artikel 41 abgegeben hat, da� er die Zust�ndigkeit
 des Ausschusses zur Entgegennahme und Pr�fung von Mitteilungen �ber
 ihn selbst anerkennt.



 Pr�ambel/Promulgationsklausel

   DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PAKTES -

   IN DER ERW�GUNG, da� nach den in der Satzung der Vereinten Nationen
 verk�ndeten Grunds�tzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der
 menschlichen Gesellschaft innewohnenden W�rde und der Gleichheit und
 Unver�u�erlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit,
 Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

   IN DER ERKENNTNIS, da� sich diese Rechte aus der dem Menschen
 innewohnenden W�rde herleiten,

   IN DER ERKENNTNIS, da� nach der Allgemeinen Erkl�rung der
 Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der b�rgerliche und
 politische Freiheit genie�t und frei von Furcht und Not lebt, nur
 verwirklicht werden kann, wenn Verh�ltnisse geschaffen werden, in
 denen jeder seine b�rgerlichen und politischen Rechte ebenso wie
 seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genie�en
 kann,

   IN DER ERW�GUNG, da� die Satzung der Vereinten Nationen die Staaten
 verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und
 Freiheiten des Menschen zu f�rdern,

   IM HINBLICK DARAUF, da� der Einzelne gegen�ber seinen Mitmenschen
 und der Gemeinschaft, der er angeh�rt Pflichten hat und gehalten ist,
 f�r die F�rderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte
 einzutreten -

   VEREINBAREN folgende Artikel:








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Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
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