Wahlen/Elections:
UNO
Human Rights committee
Ratification of the Covenant on civil and political rights
------------Text-------Document-------------------
Kurztitel
Internationaler Pakt �ber b�rgerliche und politische Rechte
BGBl.Nr. 591/1978
Inkrafttretedatum
19781210
INTERNATIONALER PAKT �BER B�RGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE
StF: BGBl. Nr. 591/1978
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Franz�sisch, Russisch, Spanisch
Staaten
*Afghanistan 424/1985 *�gypten 424/1985 *Albanien 252/1994 *Algerien
213/1991, 230/1991 P1 *Angola 252/1994, 253/1994 P1 *�quatorialguinea
105/1988 P1, 213/1991 *Argentinien 333/1987, 105/1988 P1 *Armenien
252/1994, 253/1994 P1 *Aserbaidschan 252/1994 *�thiopien 252/1994
*Australien 424/1985, 333/1987, 333/1993 P2, 252/1994, 253/1994 P1
*Barbados 591/1978, 105/1988 P1 *Belarus 252/1994, 253/1994 P1
*Belgien 424/1985, 213/1991, 293/1995 P1 *Belize 591/1978 *Benin
252/1994, 253/1994 P1 *Bolivien 424/1985, 105/1988 P1
*Bosnien-Herzegowina 252/1994 *Brasilien 252/1994 *Bulgarien
591/1978, 252/1994, 253/1994 P1 *Burundi 213/1991 *Chile 591/1978,
213/1991, 253/1994 P1 *Costa Rica 591/1978, 105/1988 P1 *Cote
d'Ivoire 252/1994 *D�nemark 591/1978, 333/1987, 105/1988 P1, 294/1995
P2 *Deutschland 333/1993 P2, 252/1994, 253/1994 P1 *Deutschland/BRD
591/1978, 333/1987 *Deutschland/DDR 591/1978 Dominika 252/1994
*Dominikanische R 591/1978, 105/1988 P1 *Ecuador 591/1978, 333/1987,
105/1988 P1, 333/1993 P2, 254/1994 P2 *El Salvador 424/1985 *Estland
252/1994, 253/1994 P1 *Finnland 591/1978, 424/1985, 105/1988 P1,
213/1991, 333/1993 P2 *Frankreich 424/1985, 105/1988 P1, 213/1991
*Gabun 424/1985 *Gambia 424/1985, 213/1991, 230/1991 P1 *Georgien
292/1995, 293/1995 P1 *Grenada 252/1994 *Gro�britannien 591/1978,
252/1994 *Guatemala 252/1994 *Guinea 591/1978, 253/1994 P1 *Guyana
591/1978, 252/1994, 253/1994 P1 *Haiti 252/1994 *Indien 424/1985
*Irak 591/1978 *Iran 591/1978 *Irland 213/1991, 230/1991 P1, 254/1994
P2, 292/1995 *Island 424/1985, 333/1987, 105/1988 P1, 333/1993 P2,
252/1994 *Israel 252/1994 *Italien 424/1985, 333/1987, 105/1988 P1
*Jamaika 591/1978, 105/1988 P1 *Japan 424/1985 *Jemen/DVR 213/1991
*Jordanien 591/1978 *Jugoslawien 591/1978 *Kambodscha 252/1994
*Kamerun 424/1985, 105/1988 P1 *Kanada 591/1978, 333/1987, 105/1988
P1 *Kapverden 252/1994 *Kenia 591/1978 *Kirgisistan 292/1995,
293/1995 P1 *Kolumbien 591/1978, 105/1988 P1 *Kongo 424/1985,
105/1988 P1, 213/1991 *Korea/DVR 424/1985 *Korea/R 213/1991, 230/1991
P1, 252/1994 *Kroatien 252/1994 *Lesotho 252/1994 *Lettland 252/1994,
293/1995 P1 *Libanon 591/1978 *Libyen 591/1978, 230/1991 P1 *Litauen
252/1994, 253/1994 P1 *Luxemburg 424/1985, 333/1987, 105/1988 P1,
333/1993 P2 *Madagaskar 591/1978, 105/1988 P1 *Malawi 292/1995 *Mali
591/1978 *Malta 213/1991, 230/1991 P1, 294/1995 P2 *Marokko 424/1985
*Mauritius 591/1978, 105/1988 P1 *Mazedonien 292/1995, 293/1995 P1
*Mexiko 424/1985 *Moldau 252/1994 *Mongolei 253/1994 P1 *Mongolische
VR 591/1978 *Mosambik 252/1994, 254/1994 P2 *Namibia 292/1995,
293/1995 P1, 294/1995 P2 *Nepal 252/1994, 253/1994 P1 *Neuseeland
424/1985, 230/1991 P1, 333/1993 P2 *Nicaragua 424/1985, 105/1988 P1
*Niederlande 424/1985, 333/1987, 105/1988 P1, 333/1993 P2 *Niger
333/1987, 105/1988 P1 *Nigeria 252/1994 *Norwegen 591/1978, 333/1987,
105/1988 P1, 333/1993 P2 *Panama 591/1978, 105/1988 P1, 333/1993 P2
*Paraguay 252/1994 *Peru 591/1978, 333/1987, 105/1988 P1 *Philippinen
333/1987, 230/1991 P1 *Polen 591/1978, 213/1991, 253/1994 P1
*Portugal 591/1978, 105/1988 P1, 333/1993 P2, 252/1994 *Rum�nien
591/1978, 333/1993 P2, 253/1994 P1 *Rwanda 591/1978 *Salomonen
591/1978 *Sambia 424/1985, 105/1988 P1 *San Marino 333/1987, 105/1988
P1 *Schweden 591/1978, 105/1988 P1, 333/1993 P2 *Schweiz 252/1994,
294/1995 P2 *Senegal 591/1978, 333/1987, 105/1988 P1 *Seychellen
252/1994, 253/1994 P1, 294/1995 P2 *Simbabwe 252/1994 *Slowakei
252/1994, 253/1994 P1 *Slowenien 252/1994, 253/1994 P1, 294/1995 P2
*Somalia 213/1991, 230/1991 P1 *Spanien 591/1978, 424/1985 idF
333/1987, 105/1988 P1, 213/1991, 333/1993 P2 *Sri Lanka 333/1987
*St.Vincent/Grenadinen 424/1985, 105/1988 P1 *Sudan 333/1987
*Suriname 591/1978, 105/1988 P1 *Syrien 591/1978 *Tansania 591/1978
*Togo 424/1985, 230/1991 P1 *Trinidad/Tobago 424/1985, 105/1988 P1
*Tschechien 252/1994, 253/1994 P1 *Tschechoslowakei 591/1978,
252/1994, 253/1994 P1 *Tunesien 591/1978, 252/1994 *Tuvalu 591/1978
*UdSSR 591/1978, 252/1994, 253/1994 P1 *Ukraine 591/1978, 252/1994,
253/1994 P1 *Ungarn 591/1978, 213/1991, 230/1991 P1, 294/1995 P2
*Uruguay 591/1978, 105/1988 P1, 333/1993 P2 *USA 252/1994 *Venezuela
591/1978, 105/1988 P1, 254/1994 P2 *Vietnam 424/1985 *Wei�ru�land
591/1978 *Zaire 591/1978, 105/1988 P1 *Zentralafrikanische R
424/1985, 105/1988 P1 *Zypern 591/1978, 253/1994 P1
sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschlu� des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten
wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2
Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erf�llen.
Ratifikationstext
�sterreichische Vorbehalte zum Internationalen Pakt �ber b�rgerliche
und politische Rechte
1. Der Art. 12 Abs. 4 des Paktes wird mit der Ma�gabe angewendet
da� dadurch das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend
die Landesverweisung und die �bernahme des Verm�gens des Hauses
Habsburg-Lothringen in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1919,
StGBl. Nr. 501, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925,
BGBl. Nr. 292, und des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. J�nner
1928, BGBl. Nr. 30, sowie unter Bedachtnahme auf das
Bundesverfassungsgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 172, nicht
ber�hrt wird.
2. Die Art. 9 und 14 des Paktes werden mit der Ma�gabe angewendet,
da� gesetzliche Regelungen �ber das Verfahren und
freiheitsentziehende Ma�nahmen, wie sie in den
Verwaltungsverfahrensgesetzen und im Finanzstrafgesetz vorgesehen
sind, unter der in der �sterreichischen Bundesverfassung vorgesehenen
nachpr�fenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof weiterhin zul�ssig sind.
3. Der Art. 10 Abs. 3 des Paktes wird mit der Ma�gabe angewendet,
da� gesetzliche Regelungen, die die gemeinsame Unterbringung von
jugendlichen Strafgefangenen mit Erwachsenen unter 25 Jahren, von
denen kein sch�dlicher Einflu� auf die jugendlichen Strafgefangenen
zu besorgen ist, gestatten, weiterhin zul�ssig sind.
4. Der Art. 14 des Paktes wird mit der Ma�gabe angewendet, da� die
im Art. 90 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
festgelegten Grunds�tze �ber die �ffentlichkeit im gerichtlichen
Verfahren in keiner Weise beeintr�chtigt werden und da�
a) der Abs. 3 lit. d gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht,
die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der
Verhandlung auszuschlie�en, der die Ordnung der Verhandlung
st�rt oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen
Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverst�ndigen erschweren
w�rde;
b) der Abs. 5 gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die nach
einem Freispruch oder einer milderen Verurteilung durch ein
Gericht erster Instanz die Verurteilung oder strengere
Verurteilung wegen derselben strafbaren Handlung durch ein
Gericht h�herer Instanz gestatten, ohne da� der Verurteilte das
Recht hat, diese Verurteilung oder strengere Verurteilung durch
ein Gericht noch h�herer Instanz nachpr�fen zu lassen;
c) der Abs. 7 gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die die
Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gestatten, in dem jemand
wegen einer strafbaren Handlung rechtskr�ftig verurteilt oder
freigesprochen worden ist.
5. Die Art. 19, 21 und 22 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des
Paktes werden mit der Ma�gabe angewendet, da� sie gesetzlichen
Beschr�nkungen im Sinne des Art. 16 der Europ�ischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
nicht entgegenstehen.
6. Der Art. 26 des Paktes wird so verstanden, da� er eine
unterschiedliche Behandlung von Inl�ndern und Ausl�ndern, wie sie
auch nach Art. 1 Abs. 2 des Internationalen �bereinkommens �ber die
Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung zul�ssig ist,
nicht ausschlie�t.
Die vom Bundespr�sidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler
gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. September 1978
hinterlegt; dieser Staatsvertrag tritt gem�� seinem Artikel 49
Absatz 2 f�r �sterreich am 10. Dezember 1978 in Kraft. Anl��lich der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde folgende Erkl�rung gem��
Artikel 41 des Paktes abgegeben:
Im Namen der Republik �sterreich gebe ich im Sinne des Artikels 41
des Paktes �ber b�rgerliche und politische Rechte die Erkl�rung ab,
da� �sterreich die Zust�ndigkeit des Ausschusses f�r Menschenrechte
zur Entgegennahme und Pr�fung von Mitteilungen anerkennt, in denen
ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme
seinen Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt �ber b�rgerliche
und politische Rechte nicht nach.
Nach Mitteilungen des Generalsekret�rs der Vereinten Nationen haben
bis 10. Dezember 1978 folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunden zum genannten Pakt hinterlegt:
Barbados, Bulgarien, Chile, Costa Rica, D�nemark, Bundesrepublik
Deutschland (einschlie�lich Berlin (West), soweit nicht Rechte und
Pflichten der Alliierten ber�hrt werden), Deutsche Demokratische
Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Guayana,
Guinea, Irak, Iran, Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia,
Kolumbien, Libanon, Libyen, Madagaskar, Mali, Mauritius, Mongolei,
Norwegen, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rum�nien, Rwanda, Schweden,
Senegal, Sowjetunion, Spanien, Surinam, Syrien, Tansania,
Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela,
Vereinigtes K�nigreich Gro�britannien und Nordirland (einschlie�lich
Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-Inseln,
Falkland-Inseln und abh�ngige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln,
Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat, Pitcairn-Gruppe,
Salomon-Inseln, St. Helena und abh�ngige Gebiete, Turks- und
Caicos-Inseln, Tuvalu), Wei�ru�land, Zaire und Zypern.
Anl��lich der Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende
Staaten folgende Vorbehalte erkl�rt bzw. Erkl�rungen (au�er solchen
gem�� Artikel 41 des Paktes) abgegeben:
BARBADOS
Die Regierung von Barbados erkl�rt, da� sie sich das Recht
vorbeh�lt, die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes
vorgesehene Garantie der unentgeltlichen Inanspruchnahme eines
Verteidigers nicht zur G�nze anzuwenden, da sie die dort festgelegten
Grunds�tze zwar anerkennt, deren Verwirklichung aber solche Probleme
mit sich bringt, da� die volle Anwendung zur Zeit nicht gew�hrleistet
werden kann.
CHILE
7. September 1976
Mitteilung gem�� Artikel 4 des Paktes:
Chile hat den Internationalen Pakt �ber b�rgerliche und politische
Rechte unterzeichnet und ihn am 10. Februar 1972 ratifiziert. Dieser
Pakt trat v�lkerrechtlich am (23.) M�rz 1976 in Kraft.
Wie Sie wissen, befindet sich mein Land seit 11. M�rz 1976 aus
Gr�nden der inneren Sicherheit im Ausnahmezustand; dieser wurde durch
das "Legislative Decree" Nr. 1.369, wie gesetzlich vorgesehen,
verh�ngt.
Die Verh�ngung erfolgte gem�� den Verfassungsbestimmungen
betreffend den Ausnahmezustand, die seit 1925 in Kraft sind,
angesichts der unabdingbaren Pflicht der Regierungsstellen zur
Wahrung der �ffentlichen Ordnung und auf Grund der Tatsache, da� es
in Chile weiterhin aufr�hrerische Extremistengruppen gibt, die den
Sturz der bestehenden Regierung anstreben.
Infolge Verh�ngung des Ausnahmezustandes wurden die in den
Artikeln 9, 12, 13, 19 und 25 Buchstabe b des Paktes �ber b�rgerliche
und politische Rechte genannten Rechte in Chile eingeschr�nkt.
Artikel 4 Absatz 1 des Paktes gestattet ausdr�cklich die
Beschr�nkung dieser Rechte.
Ich teile dies hiemit den �brigen Vertragsstaaten gem�� den
Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 des Paktes �ber b�rgerliche und
politische Rechte durch Ihre Vermittlung mit.
D�NEMARK
1. Die Regierung D�nemarks erkl�rt einen Vorbehalt hinsichtlich des
Artikels 10 Absatz 3, zweiter Satz: �blicherweise werden in D�nemark
betr�chtliche Anstrengungen unternommen, um eine entsprechende
Altersverteilung der Verurteilten, die eine Gef�ngnisstrafe verb��en,
zu gew�hrleisten, doch wird es als sinnvoll erachtet, die M�glichkeit
flexibler Vorkehrungen beizubehalten.
2. (a) Artikel 14 Absatz 1 ist f�r D�nemark hinsichtlich der
�ffentlichkeit der Verhandlungen nicht bindend. Nach d�nischem Recht
geht die M�glichkeit, die Presse und die �ffentlichkeit von
Gerichtsverhandlungen auszuschlie�en, unter Umst�nden �ber das nach
dem vorliegenden Pakt zul�ssige Ma� hinaus, und die Regierung von
D�nemark ist der Auffassung, da� diese M�glichkeit nicht
eingeschr�nkt werden sollte.
(b) Artikel 14 Absatz 5 und 7 ist f�r D�nemark nicht bindend.
Das d�nische Rechtsprechungsgesetz enth�lt genaue Bestimmungen, die
die in diesen beiden Abs�tzen behandelten Fragen regeln. In manchen
F�llen ist das d�nische Recht weniger restriktiv als der Pakt (z. B.
kann ein Spruch der Geschworenen in der Schuldfrage durch ein Gericht
h�herer Instanz nicht nachgepr�ft werden, vgl. Absatz 5); in anderen
F�llen ist das d�nische Recht restriktiver als der Pakt (z. B.
hinsichtlich der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, bei dem der
Angeklagte freigesprochen wurde, vgl. Abs. 7).
3. Weiters wird ein Vorbehalt zu Artikel 20 Absatz 1 erkl�rt.
Dieser Vorbehalt entspricht dem von D�nemark bei der XVI.
Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahre 1961 abgegebenen
Votum, als die d�nisch Delegation unter Berufung auf den
vorangehenden Artikel betreffend die freie Meinungs�u�erung gegen das
Verbot der Kriegspropaganda stimmte.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
1. Artikel 19, 21 und 22 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des
Paktes sind im Sinne von Artikel 16 der Konvention vom 4. November
1950 �ber den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
anzuwenden.
2. Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes ist so anzuwenden,
da� dem Gericht die Entscheidung obliegt, ob ein in Haft befindlicher
Angeklagter bei der Verhandlung vor dem Revisionsgericht pers�nlich
zu erscheinen hat.
3. Artikel 14 Absatz 5 des Paktes ist folgenderma�en anzuwenden:
a) Es hat nicht in jedem Falle eine weitere Berufung nur deshalb zu
erfolgen, weil der Angeklagte - nach einem Freispruch in der
unteren Instanz - im Verfahren vor dem Berufungsgericht erstmals
schuldig gesprochen wurde.
b) Bei weniger schweren Straftaten mu� die �berpr�fung eines
Urteils, durch das keine Haftstrafe verh�ngt wird, durch ein
h�heres Gericht nicht in jedem Falle zugelassen werden.
4. Artikel 15 Absatz 1 des Paktes ist so anzuwenden, da� bei
gesetzlicher Einf�hrung einer milderen Strafe das bisher geltende
Recht bei bestimmten Kategorien von Ausnahmef�llen weiterhin auf
Straftaten Anwendung findet, die vor der Gesetzes�nderung begangen
wurden.
FINNLAND
Vorbehalte:
1. In bezug auf Artikel 9 Absatz 3 des Paktes erkl�rt Finnland, da�
nach geltendem finnischen Recht auch Verwaltungsbeh�rden
Entscheidungen �ber eine Festnahme oder Haft treffen k�nnen, in
welchem Fall die Angelegenheit erst nach Ablauf einer bestimmten
Frist einer gerichtlichen Entscheidung zugef�hrt wird.
2. In bezug auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 des
Paktes erkl�rt Finnland, da� zwar jugendliche Rechtsbrecher in der
Regel von Erwachsenen getrennt werden, es aber nicht angebracht
erscheint, ein unbedingtes Verbot einzuf�hren, das keine flexibleren
Vorkehrungen zul��t.
3. In bezug auf Artikel 13 des Paktes erkl�rt Finnland, da� der
Artikel nicht der derzeitigen finnischen Rechtslage bez�glich des
Rechts eines Ausl�nders, angeh�rt zu werden oder eine Beschwerde
hinsichtlich einer Entscheidung �ber seine Ausweisung einzubringen,
entspricht.
4. In bezug auf Artikel 14 Absatz 1 des Paktes erkl�rt Finnland,
da� nach finnischem Recht ein Urteil zur Geheimsache erkl�rt werden
kann, wenn seine Ver�ffentlichung einen Versto� gegen die guten
Sitten darstellen oder die nationale Sicherheit gef�hrden k�nnte;
5. In bezug auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes erkl�rt
Finnland, da� der Inhalt dieses Absatzes nicht der derzeitigen
Rechtslage in Finnland entspricht, sofern das unbedingte Recht des
Beschuldigten in Frage gestellt wird, bereits im Stadium der
Voruntersuchung einen Verteidiger beizuziehen;
6. In bezug auf Artikel 14 Absatz 7 des Paktes erkl�rt Finnland,
da� es an seiner bisherigen Vorgangsweise festzuhalten gedenkt, da�
ein Urteil zum Nachteil der verurteilten Person abge�ndert werden
kann, wenn festgestellt wird, da� ein Mitglied des Gerichts oder ein
Gerichtsbeamter, der Staatsanwalt oder der Verteidiger durch
kriminelle oder betr�gerische Handlungen den Freispruch des
Beschuldigten oder eine wesentlich mildere Strafe erwirkt hat, oder
wenn gef�lschte Beweise vorgelegt wurden, die dieselbe Wirkung
hatten, und da� bei schweren Verbrechen die Wiederaufnahme des
Verfahrens m�glich ist, wenn innerhalb eines Jahres bis dahin
unbekannte Beweise vorgelegt werden, die zu einer Verurteilung bzw.
zu einer wesentlich strengeren Strafe gef�hrt h�tten;
7. In bezug auf Artikel 20 Absatz 1 des Paktes erkl�rt Finnland,
da� es die Bestimmungen dieses Absatzes nicht anwenden wird, wie es
dem Standpunkt entspricht, der von Finnland bereits bei der 16.
Generalversammlung der Vereinten Nationen eingenommen wurde, als es
gegen das Verbot der Kriegspropaganda mit der Begr�ndung stimmte, da�
ein solches Verbot die in Artikel 19 des Paktes vorgesehene freie
Meinungs�u�erung gef�hrden k�nnte.
GUYANA
In bezug auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d:
Obzwar sich die Regierung der Republik Guayana zum Grundsatz der
Beistellung eines Verteidigers in allen hief�r in Frage kommenden
Strafverfahren bekennt, sich in diesem Sinne bem�ht und diesem
Grundsatz in gewissen F�llen bereits jetzt Rechnung tr�gt, bringt die
Durchf�hrung eines umfassenden Rechtsbeistandssystems doch solche
Probleme mit sich, da� eine volle Anwendung zur Zeit nicht
gew�hrleistet werden kann.
In bezug auf Artikel 14 Absatz 6:
Obzwar die Regierung der Republik Guayana sich zum Grundsatz der
Entsch�digung f�r rechtswidrige Haft bekennt, ist es derzeit noch
nicht m�glich, diesem Grundsatz Rechnung zu tragen.
NORWEGEN
Mit Vorbehalten bez�glich Artikel 6 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2
Buchstabe b und Absatz 3 "hinsichtlich der Verpflichtung, jugendliche
Angeklagte und Rechtsbrecher getrennt von Erwachsenen unterzubringen"
und bez�glich Artikel 14 Abs�tze 5 und 7 und Artikel 10 Absatz 1.
SCHWEDEN
Schweden beh�lt sich das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 10
Absatz 3 betreffend die Verpflichtung, jugendliche Rechtsbrecher von
Erwachsenen zu trennen, die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 7 und
die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 des Paktes nicht anzuwenden.
VENEZUELA
Im Artikel 60 Absatz 5 der Verfassung der Republik Venezuela wird
folgendes festgelegt: "Niemand darf in einem Strafverfahren schuldig
gesprochen werden, wenn ihm nicht vorher die Beschuldigungen
pers�nlich mitgeteilt wurden und er in der gesetzlich
vorgeschriebenen Weise angeh�rt wurde. Gegen Personen, die einer
strafbaren Handlung gegen die res publica angeklagt sind, kann in
Abwesenheit mit den gesetzlich vorgesehenen Garantien und in der
gesetzlich vorgesehenen Weise ein Proze� gef�hrt werden." Venezuela
erkl�rt diesen Vorbehalt, weil Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des
Paktes nicht vorsieht, da� Personen, die einer strafbaren Handlung
gegen die res publica angeklagt sind, in Abwesenheit vor Gericht
gestellt werden k�nnen.
VEREINIGTES K�NIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Bei Unterzeichnung:
Erstens erkl�rt die Regierung des Vereinigten K�nigreiches, da� sie
der Auffassung ist, da� gem�� Artikel 103 der Satzung der Vereinten
Nationen im Falle eines Widerspruchs zwischen ihren Verpflichtungen
aus Artikel 1 des Paktes und ihren Verpflichtungen aus der Satzung
(insbesondere gem�� den Artikeln 1, 2 und 73 der Satzung) ihre
Verpflichtungen aus der Satzung Vorrang haben.
Bei Ratifikation:
Erstens h�lt die Regierung des Vereinigten K�nigreiches ihre
Erkl�rung zu Artikel 1 aufrecht, die sie bei der Unterzeichnung des
Paktes abgegeben hat.
Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
vor, auf Angeh�rige und Bedienstete der Streitkr�fte der Krone sowie
auf Personen, die in wie auch immer gearteten Strafanstalten
rechtm��ig festgehalten werden, jene Gesetze und Verfahren
anzuwenden, die ihr zur Aufrechterhaltung der dienstlichen Disziplin
bzw. der Haftdisziplin jeweils erforderlich scheinen, und die Annahme
der Bestimmungen des Paktes durch die Regierung des Vereinigten
K�nigreiches erfolgt vorbehaltlich jener Einschr�nkungen, die f�r
diese Zwecke jeweils gesetzlich gestattet sind.
Sollte es irgendwann an entsprechenden Gef�ngniseinrichtungen
fehlen oder die gemeinsame Unterbringung von Erwachsenen und
Jugendlichen als f�r beide Seiten g�nstig erscheinen, so beh�lt sich
die Regierung des Vereinigten K�nigreiches das Recht vor, Artikel 10
Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 nicht anzuwenden, soweit diese
Bestimmungen verlangen, da� inhaftierte Jugendliche getrennt von den
Erwachsenen untergebracht werden, und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
in Gibraltar, Montserrat und den Turks- und Caicos-Inseln insofern
nicht anzuwenden, als darin eine Trennung von Beschuldigten und
Verurteilten verlangt wird.
Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
vor, Artikel 11 in Jersey nicht anzuwenden.
Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
vor, die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1, die sich auf das
Hoheitsgebiet eines Staates beziehen, so auszulegen, da� sie f�r
jedes der zum Vereinigten K�nigreich geh�renden Gebiete und f�r die
von ihm abh�ngigen Gebiete gesondert gelten.
Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
vor, die ihr jeweils erforderlich erscheinenden Einwanderungsgesetze
bez�glich der Einreise in das Vereinigte K�nigreich, des Aufenthaltes
in diesem und der Ausreise aus ihm auch weiterhin anzuwenden, und die
Annahme von Artikel 12 Absatz 4 sowie der anderen Bestimmungen des
Paktes durch die Regierung des Vereinigten K�nigreiches erfolgt daher
vorbehaltlich der Bestimmungen aller derartigen Gesetze hinsichtlich
Personen, die zum betreffenden Zeitpunkt nach der Rechtsordnung des
Vereinigten K�nigreiches nicht berechtigt sind, in das Vereinigte
K�nigreich einzureisen und sich dort aufzuhalten. Das Vereinigte
K�nigreich beh�lt sich ferner ein entsprechendes Recht f�r jedes
seiner abh�ngigen Gebiete vor.
Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
vor, Artikel 13 in Hongkong nicht anzuwenden, soweit darin das Recht
auf Nachpr�fung der Entscheidung, einen Ausl�nder auszuweisen, sowie
das Recht, sich zu diesem Zweck vor der zust�ndigen Beh�rde vertreten
zu lassen, festgelegt ist.
Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
vor, die Garantie der unentgeltlichen Verteidigung nach Artikel 14
Absatz 3 Buchstabe d insofern nicht bzw. nicht zur G�nze anzuwenden,
als der Mangel an Rechtsanw�lten die Einhaltung dieser Garantie auf
den britischen Jungferninseln, den Cayman-Inseln, den
Falkland-Inseln, den Gilbert-Inseln, der Pitcairn-Inselgruppe, St.
Helena und abh�ngiger Gebiete sowie Tuvalu unm�glich macht.
Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches legt Artikel 20 unter
Ber�cksichtigung der in Artikel 19 und 21 des Paktes festgelegten
Rechte aus, und da sie aus gegebenem Anla� im Interesse der
�ffentlichen Ordnung (ordre public) bereits Rechtsvorschriften
erlassen hat, beh�lt sie sich das Recht vor, von der Erlassung
weiterer derartiger Vorschriften Abstand zu nehmen. Das Vereinigte
K�nigreich beh�lt sich ferner ein entsprechendes Recht f�r jedes
seiner abh�ngigen Gebiete vor.
Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
vor, f�r die wenigen auf den Salomon-Inseln noch �blichen
traditionellen Eheschlie�ungen die Anwendung von Artikel 23 Absatz 3
aufzuschieben.
Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
vor, die ihr jeweils erforderlich erscheinenden Rechtsvorschriften zu
erlassen, um den Erwerb und den Besitz der Staatsb�rgerschaft gem��
diesen Vorschriften jenen Personen vorzubehalten, die ausreichende
Bindungen an das Vereinigte K�nigreich oder eines seiner abh�ngigen
Gebiete aufweisen, und daher erfolgt die Annahme von Artikel 24
Absatz 3 und der �brigen Bestimmungen des Paktes durch die Regierung
des Vereinigten K�nigreiches vorbehaltlich der Bestimmungen aller
derartigen Vorschriften.
Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches beh�lt sich das Recht
vor, Artikel 25 Buchstabe b, sofern diese Bestimmung die Einf�hrung
eines gew�hlten Exekutivrates oder Gesetzgebenden Rates in Hongkong
erforderlich machen sollte, sowie Artikel 25 Buchstabe c nicht
anzuwenden, soweit diese Bestimmung das Geschworenenamt auf der Insel
Man betrifft.
Abschlie�end erkl�rt die Regierung des Vereinigten K�nigreiches,
da� die Bestimmungen des Paktes f�r S�drhodesien nicht gelten, bevor
sie dem Generalsekret�r der Vereinten Nationen mitteilt, da� sie in
der Lage ist, zu gew�hrleisten, da� die f�r das genannte Gebiet im
Pakt vorgesehenen Verpflichtungen voll und ganz eingehalten werden
k�nnen.
Mitteilung gem�� Artikel 4 Absatz 3 des Paktes:
Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches teilt den anderen
Vertragsstaaten dieses Paktes gem�� Artikel 4 ihre Absicht mit,
fortlaufend Ma�nahmen zu ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus dem
Pakt au�er Kraft setzen.
In den letzten Jahren ist es im Vereinigten K�nigreich im
Zusammenhang mit der Lage in Nordirland zu organisierten
Terrorkampagnen gekommen, in deren Verlauf unter anderem Morde,
Mordversuche, schwere K�rperverletzungen, Einsch�chterung und
gewaltsame St�rungen der �ffentlichen Ordnung begangen wurden, sowie
zu Bombenanschl�gen und Brandstiftungen, die Todesf�lle, Verletzungen
und umfangreiche Sachsch�den zur Folge hatten. Damit ist ein
�ffentlicher Notstand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Paktes
gegeben. Dieser Notstand begann bereits vor Ratifikation des Paktes
durch das Vereinigte K�nigreich, und es wurden wiederholt Gesetze im
Hinblick auf ihn erlassen.
Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches hielt es f�r notwendig
(und h�lt es in einigen F�llen weiterhin f�r notwendig), sich in dem
Ausma�, in dem dies angesichts der Erfordernisse der Lage
unumg�nglich ist, zus�tzliche Befugnisse zum Schutze des Lebens und
des Eigentums sowie zur Verhinderung von St�rungen der �ffentlichen
Ordnung zu erwirken, einschlie�lich der Inanspruchnahme von
Befugnissen zur Festnahme, zur Verh�ngung der Haft und Absperrungen.
Sofern irgendeine dieser Ma�nahmen mit den Bestimmungen von
Artikel 9, 10 Abs�tze 2 und 3, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14,
Artikel 17, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 oder Artikel 22 des
Paktes unvereinbar ist, setzt das K�nigreich hiemit seine
Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen au�er Kraft.
Erkl�rungen, durch welche die Zust�ndigkeit des Ausschusses f�r
Menschenrechte gem�� Artikel 41 anerkannt wird:
D�NEMARK
10. Dezember 1971
Die d�nische Regierung anerkennt f�r einen Zeitraum von zwei Jahren
ab dem Inkrafttreten des Paktes die Zust�ndigkeit des in Artikel 28
bezeichneten Ausschusses zur Entgegennahme und Pr�fung von
Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht
nach.
6. April 1978
Die Regierung von D�nemark anerkennt gem�� Artikel 41 des
Internationalen Paktes �ber b�rgerliche und politische Rechte, der am
19. Dezember 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, f�r
einen neuerlichen Zeitraum von f�nf Jahren ab dem 23. M�rz 1978 die
in Artikel 41 erw�hnte Zust�ndigkeit des Ausschusses zur
Entgegennahme und Pr�fung von Mitteilungen, in denen ein
Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen
Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
22. April 1976
Die Bundesrepublik Deutschland anerkennt gem�� Artikel 41 des
genannten Paktes f�r einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem
Inkrafttreten dieses Artikels die Zust�ndigkeit des Ausschusses f�r
Menschenrechte zur Entgegennahme und Pr�fung von Mitteilungen eines
Mitgliedstaates insoweit, als dieser Mitgliedstaat in bezug auf sich
selbst die Zust�ndigkeit des Ausschusses anerkannt hat und als die
Verpflichtungen, die von der Bundesrepublik Deutschland und dem
betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Paktes �bernommen worden
sind, einander entsprechen.
FINNLAND
19. August 1975
Finnland erkl�rt gem�� Artikel 41 des Internationalen Paktes �ber
b�rgerliche und politische Rechte, da� es die Zust�ndigkeit des in
Artikel 28 des genannten Paktes bezeichneten Ausschusses f�r
Menschenrechte zur Entgegennahme und Pr�fung von Mitteilungen
anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht
nach.
NORWEGEN
31. August 1972
Norwegen anerkennt die Zust�ndigkeit des in Artikel 28 des Paktes
bezeichneten Ausschusses f�r Menschenrechte zur Entgegennahme und
Pr�fung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht,
ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem
Pakt nicht nach.
SCHWEDEN
26. November 1971
Schweden anerkennt die Zust�ndigkeit des in Artikel 28 des Paktes
erw�hnten Ausschusses f�r Menschenrechte zur Entgegennahme und
Pr�fung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht,
ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Pakt
nicht nach.
VEREINIGTES K�NIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
20. Mai 1976
Die Regierung des Vereinigten K�nigreiches erkl�rt gem�� Artikel 41
dieses Paktes, da� sie die Zust�ndigkeit des Ausschusses f�r
Menschenrechte zur Entgegennahme und Pr�fung von Mitteilungen, die
von einem anderen Vertragsstaat vorgelegt wurden, anerkennt, sofern
der betreffende andere Vertragsstaat mindestens zw�lf Monate vor der
Vorlage einer Mitteilung betreffend das Vereinigte K�nigreich eine
Erkl�rung gem�� Artikel 41 abgegeben hat, da� er die Zust�ndigkeit
des Ausschusses zur Entgegennahme und Pr�fung von Mitteilungen �ber
ihn selbst anerkennt.
Pr�ambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PAKTES -
IN DER ERW�GUNG, da� nach den in der Satzung der Vereinten Nationen
verk�ndeten Grunds�tzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der
menschlichen Gesellschaft innewohnenden W�rde und der Gleichheit und
Unver�u�erlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit,
Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
IN DER ERKENNTNIS, da� sich diese Rechte aus der dem Menschen
innewohnenden W�rde herleiten,
IN DER ERKENNTNIS, da� nach der Allgemeinen Erkl�rung der
Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der b�rgerliche und
politische Freiheit genie�t und frei von Furcht und Not lebt, nur
verwirklicht werden kann, wenn Verh�ltnisse geschaffen werden, in
denen jeder seine b�rgerlichen und politischen Rechte ebenso wie
seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genie�en
kann,
IN DER ERW�GUNG, da� die Satzung der Vereinten Nationen die Staaten
verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und
Freiheiten des Menschen zu f�rdern,
IM HINBLICK DARAUF, da� der Einzelne gegen�ber seinen Mitmenschen
und der Gemeinschaft, der er angeh�rt Pflichten hat und gehalten ist,
f�r die F�rderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte
einzutreten -
VEREINBAREN folgende Artikel:
------------Text--------Document-------------------
index.html
Hauptseite/Mainpage
Inhalt/Contents
Franz Josef Glasl,geb.10.5.1957, Lachsfeld 16,A-2113 Karnabrunn
[email protected]