§ 1
Voraussetzungen
(1) Das Land Hessen leistet den Trägern
von Schulen in freier Trägerschaft Beihilfen
zu den Kosten der Vergütung und sozialen
Sicherung ihrer Lehrer, wenn
1. die Schule als Ersatzschule genehmigt
und vom Kultusminister als Versuchs-
schule oder als Schule besonderer
pädagogischer Prägung bestätigt oder
ihr die Eigenschaft einer anerkannten
Ersatzschule verliehen worden ist und
2. die Schule in Übereinstimmung mit
der Entwicklung des öffentlichen
Schulwesens in ihrem Einzugsgebiet
öffentliche Schulen erheblich entlastet
und
3. der Schulträger die Voraussetzungen
der steuerrechtlichen Gemeinnützig-
keit nach der Gemeinnützigkeitsver-
ordnung vom 24. Dezember 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1592), geändert durch
Gesetz vom 18. August 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1211), erfüllt.
(2) Abs. 1 Nr. 2 findet auf heim- oder
anstaltsgebundene Sonderschulen mit
überregionalem Einzugsgebiet sowie auf
Schulen, die als Versuchsschulen oder als
Schulen besonderer pädagogischer Pra-
gung bestätigt worden sind, keine An-
wendung.
§ 2
Regelbeihilfe
Die durchschnittliche Jahresbeihilfe
beträgt für jeden Schüler der beihilfe-
berechtigten Ersatzschule
72,5 vom Hundert,
der beihilfeberechtigten Sonderschulen
75 vom Hundert
der Personalkosten, die je Schüler der
öffentlichen Schulen der entsprechenden
Schulformen und -stufen aufgewendet
werden. Maßgebend ist der Besoldungs-,
Vergütungs- und Versorgungsaufwand
für die hauptberuflichen, nebenberuf-
lichen und nebenamtlichen Lehrer und Er-
zieher dieser Schulen, den das Land je-
weils im Vorjahre geleistet hat.
§ 3
Berechnung und Zahlen
(1) Den Beihilfen sind die Schülerzah-
len der öffentlichen Schulen und der bei-
hilfeberechtigten Ersatzschulen nach dem
Stichtage der letzten landeseinheitlichen
Jahreserhebung zugrunde zu legen. Bei
Ersatzschulen, deren Unterrichtsabschnit-
te vom Schuljahresturnus abweichen,
kann der Kultusminister von anderen
Stichtagen ausgehen.
(2) Zur Festsetzung der Regelbeihilfen
je Schüler der allgemeinbildenden Er-
satzschulen, der beruflichen Ersatzschu-
len sowie der als Ersatzschule genehmigten
Sonderschulen,die Grund- und Hauptschulen
entsprechen (Pflichtsonderschulen), ist von den
Sätzen pro Kopf auszugehen, die sich
durch Teilung des nach § 2 Satz 2 ermit-
telten Jahresaufwandes für die öffent-
lichen allgemeinbildenden Schulen, be-
ruflichen Schulen und Pflichtsonderschu-
len durch deren Gesamtschülerzahlen er-
geben.
(3) Der weitere Berechnungsmodus
wird vom Kultusminister durch Rechts-
verordnung geregelt. Er muß sicherstel-
len, daß die Beihilfe je Schüler der ein-
zelnen Schulformen und -stufen durch-
schnittlich den nach § 2 Satz 1 maßgeben-
den Vornhundertsatz des entsprechenden
Landesaufwandes erreicht.
§ 4
Zusatzbeihilfe
Für beihilfeberechtigte Ersatzschulen,
die vom Kultusminister als Versuchs-
schulen oder als Schulen besonderer päd-
agogischer Prägung bestätigt worden
sind, leistet das Land zusätzliche Bei-
hilfen. Die Zusatzbeihilfe beträgt für je-
den Schüler durchschnittlich 15 vom Hun-
dert der Personalkosten, die je Schüler
der öffentlichen Schulen der entsprechen-
den Schulformen und -stufen aufgewen-
det werden. Die Vorschriften des § 2
Satz 2 und des § 3 gelten entsprechend.
§ 5
(ausgelassen)
§ 6
Lernmittelfreiheit
Die Schüler der beihilfeberechtigten
Ersatzschulen nehmen entsprechend den
für Schüler der öffentlichen Schulen gel-
tenden Vorschriften an der Lernmittel-
freiheit teil.
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§ 7
Schulgeld
Privatrechtliche Vereinbarungen über
eine Vergütung für den Besuch von Er-
satzschulen werden durch dieses Gesetz
nicht ausgeschlossen.
§ 8
Leistungen
kommunaler
Gebietskörperschaften
(1) Die kreisfreien Städte, die
Landkreise und die kreisangehörigen Gemeinden,
die Schulträger sind, leisten den Schulträgern bei-
hilfeberechtigter Ersatzschulen alljährlich
einen Beitrag zur laufenden sachlichen
Schulunterhaltung. Er beträgt für jeden
Schüler dieser Schulen, der am Stichtage
des § 3 Abs. 1 den Wohnsitz im Gebiet
des Leistungspflichtigen hatte, 50 vom
Hundert des Gastschulbeitrages, der nach
§ 165 des hessischen Schulgesetzes
für auswärtige Schüler öffentlicher Schu-
len der entsprechenden Schulform und
-stufe festgesetzt worden ist. Für Schüler
der als Ersatzschule genehmigten Kollegs
gilt der Gastschulbeitrag für Fachschüler.
(2) Die Leistungspflicht entfällt, wenn
am Stichtage weniger als 20 Schüler
einer Ersatzschule den Wohnsitz im Ge-
biet des Leistungspflichtigen hatten.
(3) Die Erhebungen nach Abs.1 und 2
trifft das staatliche Schulamt, es ent-
scheidet im Zweifelsfalle.
(4) Die kreisfreien Städte und die
Landkreise können vertraglich verein-
barte Zuwendungen zu den Personal-
oder Sachkosten einer Ersatzschule auf
die Pflichtleistungen nach Abs. 1 anrech-
nen.
§9
weggefallen
§10
Besitzstandswahrung
(I) § 1 Abs. 1 Nr. 2 findet keine An-
wendung auf die in der Anlage zu die-
sem Gesetz aufgeführten Ersatzschulen,
soweit sie über den 31. Dezember 1972
hinaus in den bisherigen Formen und
Stufen unverändert betrieben werden.
Vor der Genehmigung einer Verände-
rung ist zu prüfen, ob die Voraussetzun-
gen des § 1 erfüllt werden. Entsprechen-
des gilt für private Fachhochschulen.
(2) Anerkennungen als Versuchsschu-
le oder als Schule besonderer pädago-
gischer Prägung, die der Kultusminister
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ausgesprochen hat, gelten als Bestäti-
gungen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Bringt ein Schulträger die Klassen
fünf und sechs einer beihilfeberechtigten
Ersatzschule in eine von ihm unter-
haltene Förderstufe ein, so wird diese
Förderstufe insgesamt vom folgenden
Jahr an beihilfeberechtigt.
(4) Bringt ein Schulträger die Klassen
sieben bis zehn einer beihilfeberechtig-
ten Ersatzschule in eine von ihm unter-
haltene Sekundarstufe I einer nach Schul-
formen nicht mehr gegliederten Gesamt-
schule ein, so wird diese Sekundarstufe I
insgesamt vom folgenden Jahr an bei-
hilfeberechtigt.
§ 11,12
(ausgelassen)
§ 13
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Privatschulfinanzierungsgesetz
vom 28. Juni 1961 (GVBI. S. 99) wird
aufgehoben.
§ 14
Ausführung
des Gesetzes
Der Kultusminister erläßt die zur Aus-
führung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechtsverordnungen; die Verordnung
nach § 3 Abs. 3 erläßt er im Einverneh-
men mit dem Minister der Finanzen. Für
die in § 12 genannten Ausbildungsstätten
tritt der für das Gesundheitswesen zu-
ständige Minister an die Stelle des Kul-
tusministers .
§ 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973,
§ 14 am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft. |