Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 

Gesetz 
    über die Finanzierung von Ersatzschulen 
   (Ersatzschulfinanzierungsgesetz -ESchFG-) 

  Vom 6. Dezember 1972

 
                       § 1 

                Voraussetzungen 

   (1) Das Land Hessen leistet den Trägern 
von Schulen in freier Trägerschaft Beihilfen 
zu den Kosten der Vergütung und sozialen 
Sicherung ihrer Lehrer, wenn 

1. die Schule als Ersatzschule genehmigt 
   und vom Kultusminister als Versuchs- 
   schule oder als Schule besonderer 
   pädagogischer Prägung bestätigt oder 
   ihr die Eigenschaft einer anerkannten 
   Ersatzschule verliehen worden ist und 

2. die Schule in Übereinstimmung mit 
   der Entwicklung des öffentlichen 
   Schulwesens in ihrem Einzugsgebiet 
   öffentliche Schulen erheblich entlastet 
   und 

3. der Schulträger die Voraussetzungen 
   der steuerrechtlichen Gemeinnützig- 
   keit nach der Gemeinnützigkeitsver- 
   ordnung vom 24. Dezember 1953 (Bun- 
   desgesetzbl. I S. 1592), geändert durch 
   Gesetz vom 18. August 1968 (Bundes- 
   gesetzbl. I S. 1211), erfüllt. 

   (2) Abs. 1 Nr. 2 findet auf heim- oder 
anstaltsgebundene Sonderschulen  mit 
überregionalem Einzugsgebiet sowie auf 
Schulen, die als Versuchsschulen oder als 
Schulen besonderer pädagogischer Pra- 
gung bestätigt worden sind, keine An- 
wendung. 
 

                      § 2 

                 Regelbeihilfe 

   Die durchschnittliche Jahresbeihilfe 
beträgt für jeden Schüler der beihilfe- 
berechtigten Ersatzschule 

72,5 vom Hundert, 

der beihilfeberechtigten Sonderschulen 

75 vom Hundert 

der Personalkosten, die je Schüler der 
öffentlichen Schulen der entsprechenden 
Schulformen und -stufen aufgewendet 
werden. Maßgebend ist der Besoldungs-, 
Vergütungs- und Versorgungsaufwand 
für die hauptberuflichen, nebenberuf- 
lichen und nebenamtlichen Lehrer und Er- 
zieher dieser Schulen, den das Land je- 
weils im Vorjahre geleistet hat. 

                      § 3 

             Berechnung und Zahlen 

   (1) Den Beihilfen sind die Schülerzah- 
len der öffentlichen Schulen und der bei- 
hilfeberechtigten Ersatzschulen nach dem 
Stichtage der letzten landeseinheitlichen 
Jahreserhebung zugrunde zu legen. Bei 
Ersatzschulen, deren Unterrichtsabschnit- 
te vom Schuljahresturnus abweichen, 
kann der Kultusminister von anderen 
Stichtagen ausgehen. 

   (2) Zur Festsetzung der Regelbeihilfen 
je Schüler der allgemeinbildenden Er- 
satzschulen, der beruflichen Ersatzschu- 
len sowie der als Ersatzschule genehmigten 
Sonderschulen,die Grund- und Hauptschulen 
entsprechen (Pflichtsonderschulen), ist von den 
Sätzen pro Kopf auszugehen, die sich 
durch Teilung des nach § 2 Satz 2 ermit- 
telten Jahresaufwandes für die öffent- 
lichen allgemeinbildenden Schulen, be- 
ruflichen Schulen und Pflichtsonderschu- 
len durch deren Gesamtschülerzahlen er- 
geben. 

   (3) Der weitere Berechnungsmodus 
wird vom Kultusminister durch Rechts- 
verordnung geregelt. Er muß sicherstel- 
len, daß die Beihilfe je Schüler der ein- 
zelnen Schulformen und -stufen durch- 
schnittlich den nach § 2 Satz 1 maßgeben- 
den Vornhundertsatz des entsprechenden 
Landesaufwandes erreicht. 
 

                      § 4 

              Zusatzbeihilfe 

   Für beihilfeberechtigte Ersatzschulen, 
die vom Kultusminister als Versuchs- 
schulen oder als Schulen besonderer päd- 
agogischer Prägung bestätigt worden 
sind, leistet das Land zusätzliche Bei- 
hilfen. Die Zusatzbeihilfe beträgt für je- 
den Schüler durchschnittlich 15 vom Hun- 
dert der Personalkosten, die je Schüler 
der öffentlichen Schulen der entsprechen- 
den Schulformen und -stufen aufgewen- 
det werden. Die Vorschriften des § 2 
Satz 2 und des § 3 gelten entsprechend. 

                   § 5 
               (ausgelassen) 
 

                    § 6 

            Lernmittelfreiheit 

   Die Schüler der beihilfeberechtigten 
Ersatzschulen nehmen entsprechend den 
für Schüler der öffentlichen Schulen gel- 
tenden Vorschriften an der Lernmittel- 
freiheit teil. 

 
 
 

                     § 7 

                 Schulgeld 

   Privatrechtliche Vereinbarungen über 
eine Vergütung für den Besuch von Er- 
satzschulen werden durch dieses Gesetz 
nicht ausgeschlossen. 

                     § 8 

           Leistungen kommunaler 
           Gebietskörperschaften 

   (1) Die kreisfreien Städte, die 
Landkreise und die kreisangehörigen Gemeinden, 
die Schulträger sind, leisten den Schulträgern bei- 
hilfeberechtigter Ersatzschulen alljährlich 
einen Beitrag zur laufenden sachlichen 
Schulunterhaltung. Er beträgt für jeden 
Schüler dieser Schulen, der am Stichtage 
des § 3 Abs. 1 den Wohnsitz im Gebiet 
des Leistungspflichtigen hatte, 50 vom 
Hundert des Gastschulbeitrages, der nach 
§ 165 des hessischen Schulgesetzes 
für auswärtige Schüler öffentlicher Schu- 
len der entsprechenden Schulform und 
-stufe festgesetzt worden ist. Für Schüler 
der als Ersatzschule genehmigten Kollegs 
gilt der Gastschulbeitrag für Fachschüler. 

   (2) Die Leistungspflicht entfällt, wenn 
am Stichtage weniger als 20 Schüler 
einer Ersatzschule den Wohnsitz im Ge- 
biet des Leistungspflichtigen hatten. 

   (3) Die Erhebungen nach Abs.1 und 2 
trifft das staatliche Schulamt, es ent- 
scheidet im Zweifelsfalle. 

   (4) Die kreisfreien Städte und die 
Landkreise können vertraglich verein- 
barte Zuwendungen zu den Personal- 
oder Sachkosten einer Ersatzschule auf 
die Pflichtleistungen nach Abs. 1 anrech- 
nen. 

                  §9 
             weggefallen 
 

                 §10 

         Besitzstandswahrung 

   (I) § 1 Abs. 1 Nr. 2 findet keine An- 
wendung auf die in der Anlage zu die- 
sem Gesetz aufgeführten Ersatzschulen, 
soweit sie über den 31. Dezember 1972 
hinaus in den bisherigen Formen und 
Stufen unverändert betrieben werden. 
Vor der Genehmigung einer Verände- 
rung ist zu prüfen, ob die Voraussetzun- 
gen des § 1 erfüllt werden. Entsprechen- 
des gilt für private Fachhochschulen. 

   (2) Anerkennungen als Versuchsschu- 
le oder als Schule besonderer pädago- 
gischer Prägung, die der Kultusminister 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
ausgesprochen hat, gelten als Bestäti- 
gungen im Sinne dieses Gesetzes. 

   (3) Bringt ein Schulträger die Klassen 
fünf und sechs einer beihilfeberechtigten 
Ersatzschule in eine von ihm unter- 
haltene Förderstufe ein, so wird diese 
Förderstufe insgesamt vom folgenden 
Jahr an beihilfeberechtigt. 

   (4) Bringt ein Schulträger die Klassen 
sieben bis zehn einer beihilfeberechtig- 
ten Ersatzschule in eine von ihm unter- 
haltene Sekundarstufe I einer nach Schul- 
formen nicht mehr gegliederten Gesamt- 
schule ein, so wird diese Sekundarstufe I 
insgesamt vom folgenden Jahr an bei- 
hilfeberechtigt. 

                   § 11,12 
                (ausgelassen) 
 

                   § 13 

        Aufhebung bisherigen Rechts 

   Das  Privatschulfinanzierungsgesetz 
vom 28. Juni 1961 (GVBI. S. 99) wird 
aufgehoben. 

                   § 14 

          Ausführung des Gesetzes 

   Der Kultusminister erläßt die zur Aus- 
führung dieses Gesetzes erforderlichen 
Rechtsverordnungen; die Verordnung 
nach § 3 Abs. 3 erläßt er im Einverneh- 
men mit dem Minister der Finanzen. Für 
die in § 12 genannten Ausbildungsstätten 
tritt der für das Gesundheitswesen zu- 
ständige Minister an die Stelle des Kul- 
tusministers . 

                   § 15 

               Inkrafttreten 

   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973, 
§ 14 am Tage nach seiner Verkündung 
in Kraft.

 
Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt. 
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. 
Wiesbaden, den 6. Dezember 1972 

  Der Hessische                Der Hessische 
  Ministerpräsident             Kultusminister 

  Osswald                      von Friedeburg

 
 

Ersatzschulfinanzierungsgesetz:  Download des Originaltextes aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen

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    Ersatzschulfinanzierungsgesetz:  Download der Rechtsverordnungen aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen

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