Satzung
"Gemeinnützigen Schulvereins Rhein-Main-Schule und
Dr. Obermayr e. V."
§ 1
Der Verein trägt den Namen "Gemeinnütziger Schulverein
Rhein-Main-Schule und Dr.
Obermayr e. V."
Sitz des Vereins ist Wiesbaden; die Eintragung des Vereins
in das Vereinsregister ist erfolgt.
§ 2
(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung
der
Volkserziehung und der Berufsausbildung im
, wobei ausschließlich
und unmittelbar gemein-
nützige Zwecke im Sinne der Steuergesetze in Verbindung
mit der
dazu erlassenen Gemeinnützigkeitsverordnung verfolgt
werden.
(2) Zu diesem Zweck unterhält der Verein Schulen
und sonstige
Bildungseinrichtungen, die, nach den Lehr- und Bildungsplänen
des Landes Hessen arbeitend, zugleich dem
verpflichtet sind.
(3) In die Schulen werden Schülerinnen und Schüler
aufgenommen,
die die einschlägigen schulrechtlichen Voraussetzungen
hierfür
besitzen. Eine Sonderung und Ablehnung der Schüler
nach den
Besitzverhältnissen der Eltern, nach ihrer Herkunft,
Abstammung,
politischer Einstellung oder ihren Glauben darf nicht
erfolgen.
§ 3
1. Die durch den Verein erzielten Gewinne dürfen
nur für die
in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
Eine Aus-
schüttung von Gewinnteilen bzw. Zuwendungen aus
Vereinsmitteln
an die Mitglieder dürfen nicht erfolgen.
2. Der Vorstand des Vereins hat dafür zu sorgen,
daß keine unnötigen
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, geleistet
werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des
Vereins nur für
gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Dies soll
in der Weise
geschehen, daß ein Drittel des Vermögens der
Stadt Wiesbaden
zufällt, ein weiteres Drittel erhält das Deutsche
Rote Kreuz, das
restliche Drittel soll der Tierschutzverein e. V. in
Wiesbaden
erhalten
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4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die
dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergü-
tungen begünstigt werden.
§ 4
Aas Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5
In den Verein können gut beleumundete Personen eintreten,
die
bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern und
zu verwirk-
lichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Anspruch
auf Aufnahme besteht nicht. Im Falle der Ablehnung ist
auf
Einspruch des Betroffenen die Mitgliederversammlung einzuberufen,
die alsdann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig
entscheidet.
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines Mitgliedes.
Ein Ausschluß erfolgt bei einem vereinschädigendem
Verhalten.
Über den Ausschluß entscheidet nach Anhörung
des Betroffenen
die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei
freiwilligem Austritt eines Mitgliedes muß innerhalb
einer
Frist von drei Wochen durch eingeschriebenen Brief gekündigt
werden. Die freiwillige Kündigung hat gegenüber
dem Vorstand
zu erfolgen.
§ 7
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus drei Personen. Dem Vorstand
soll mindesten
ein Pädagoge angehören, der bei der Rhein-Main-Schule
in leitender
Stellung tätig ist .
Alle vier Jahre wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Ein Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes
von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Jedes
Vorstands-
mitglied ist einzeln vertretungsbefugt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind von dem Verbot des
Selbst-
kontrahierens im Sinne des § 181 BGB befreit.
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§ 8
(l) Der Vorsitzende des Vorstandes oder im Verhinderungsfall
sein
Stellvertreter hat mindestens alle zwei Jahre eine Mitgliederver-
sammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversarnmlung
ist dann einzuberufen, wenn mindestens 1|4 der Mitglieder
dies
unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt, oder
wenn es das
Interesse des Vereins erfordert.
(2) Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung hat
schriftlich
unter Beifügung einer Tagesordnung zu erfolgen,
wobei die Ein-
ladung 14 Tage vorher abgesandt sein muß. Die Jahreshauptversamm-
lung hat innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres zu erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig
unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie fällt ihre
Entscheidungen
mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Für
die Wahl oder
die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Dreiviertel-
mehrheit erforderlich.
(4) Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des
Vereins ist eine
Dreiviertelmehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem
Vorstand.
Bei jeder stattfindenden Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand
ein Schriftführer aus der Mitte der Vereinsmitglieder
zu be-
stellen. Die gefaßten Beschlüsse sind vom
Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
(6) Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluß
gültig, wenn
die Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich
erklärt:.
§ 9
Diese Satzung wurde in der ursprünglichen Fassung
in der Gründungs-
versammlung am 3. November 1972 und in der jetzigen Fassung
in
der Mitgliederversammlung am 6. Juni 1979 beschlossen.
Die ursprüng-
liche Fassung ist mit der Eintragung in das Vereinsregister,
die
jetzige Fassung mit der Beschlußfassung am 6. Juni
1979 in Kraft
getreten.
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(2) Der Vorstand ist ermächtigt, formale Änderungen
des Satzungs-
textes vorzunehmen, die das Registergericht oder das
Finanzamt
etwa verlangen.
Wiesbaden, den 3. November 1972, geändert am 6. Juni
1979,
zuletzt geändert am 10. Mai 1991. |