Satzung „Gemeinnütziger Schulverein Köhlhofer-Baltersee e.V.“ (Amtgericht Marburg) Download des Originals
 Satzung „Gemeinnütziger Schulverein Rhein-Main-Schule und Europa-Schule Dr. Obermayr e. V.“ (Amtsgericht Wiesbaden) Download des Originals 
 
Satzung 

"Gemeinnützigen Schulvereins Rhein-Main-Schule und  
Europa-Schule Dr. Obermayr e. V."  
  
  

§ 1  

Der Verein trägt den Namen "Gemeinnütziger Schulverein  
Rhein-Main-Schule und Europa-Schule Dr. Obermayr e. V."  
Sitz des Vereins ist Wiesbaden; die Eintragung des Vereins  
in das Vereinsregister ist erfolgt.  
  

§ 2  

(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der  
Volkserziehung und der Berufsausbildung im Geist der europäi-   
schen Integration, wobei ausschließlich und unmittelbar gemein-  
nützige Zwecke im Sinne der Steuergesetze in Verbindung mit der  
dazu erlassenen Gemeinnützigkeitsverordnung verfolgt werden.  
(2) Zu diesem Zweck unterhält der Verein Schulen und sonstige  
Bildungseinrichtungen, die, nach den Lehr- und Bildungsplänen  
des Landes Hessen arbeitend, zugleich dem Gedanken eines   
Vereinigten Europa verpflichtet sind.  
(3) In die Schulen werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen,  
die die einschlägigen schulrechtlichen Voraussetzungen hierfür  
besitzen. Eine Sonderung und Ablehnung der Schüler nach den  
Besitzverhältnissen der Eltern, nach ihrer Herkunft, Abstammung,  
politischer Einstellung oder ihren Glauben darf nicht erfolgen.  
  

§ 3  

1. Die durch den Verein erzielten Gewinne dürfen nur für die  
in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Eine Aus-  
schüttung von Gewinnteilen bzw. Zuwendungen aus Vereinsmitteln  
an die Mitglieder dürfen nicht erfolgen.  
2. Der Vorstand des Vereins hat dafür zu sorgen, daß keine unnötigen  
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, geleistet  
werden.  
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall  
seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins nur für  
gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Dies soll in der Weise  
geschehen, daß ein Drittel des Vermögens der Stadt Wiesbaden  
zufällt, ein weiteres Drittel erhält das Deutsche Rote Kreuz, das  
restliche Drittel soll der Tierschutzverein e. V. in Wiesbaden  
erhalten  
  

                     -2-  

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck  
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü-  
tungen begünstigt werden.  

§ 4  

Aas Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  

§ 5  

In den Verein können gut beleumundete Personen eintreten, die  
bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern und zu verwirk-  
lichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch  
auf Aufnahme besteht nicht. Im Falle der Ablehnung ist auf  
Einspruch des Betroffenen die Mitgliederversammlung einzuberufen,  
die alsdann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.  
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.  

§ 6  

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines Mitgliedes.  
Ein Ausschluß erfolgt bei einem vereinschädigendem Verhalten.  
Über den Ausschluß entscheidet nach Anhörung des Betroffenen  
die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei  
freiwilligem Austritt eines Mitgliedes muß innerhalb einer  
Frist von drei Wochen durch eingeschriebenen Brief gekündigt  
werden. Die freiwillige Kündigung hat gegenüber dem Vorstand  
zu erfolgen.  

§ 7  

Organe des Vereins sind:  
a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.  
Der Vorstand besteht aus drei Personen. Dem Vorstand soll mindesten  
ein Pädagoge angehören, der bei der Rhein-Main-Schule in leitender  
Stellung tätig ist .  
Alle vier Jahre wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung  
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.  
Ein Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes  
von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Jedes Vorstands-  
mitglied ist einzeln vertretungsbefugt.  
Die Mitglieder des Vorstandes sind von dem Verbot des Selbst-  
kontrahierens im Sinne des § 181 BGB befreit.  
  

                       - 3 -  
  
  

§ 8  

(l) Der Vorsitzende des Vorstandes oder im Verhinderungsfall sein  
Stellvertreter hat mindestens alle zwei Jahre eine Mitgliederver-  
sammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversarnmlung  
ist dann einzuberufen, wenn mindestens 1|4 der Mitglieder dies  
unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt, oder wenn es das  
Interesse des Vereins erfordert.  
(2) Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung hat schriftlich  
unter Beifügung einer Tagesordnung zu erfolgen, wobei die Ein-  
ladung 14 Tage vorher abgesandt sein muß. Die Jahreshauptversamm-  
lung hat innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres zu erfolgen.  
  
  

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig unabhängig von der  
Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie fällt ihre Entscheidungen  
mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Für die Wahl oder  
die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Dreiviertel-  
mehrheit erforderlich.  
  

(4) Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist eine  
Dreiviertelmehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich.  
  

(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.  
Bei jeder stattfindenden Mitgliederversammlung ist vom Vorstand  
ein Schriftführer aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu be-  
stellen. Die gefaßten Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und vom  
Schriftführer zu unterzeichnen.  
  

(6) Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluß gültig, wenn  
die Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklärt:.  
  

§ 9  

Diese Satzung wurde in der ursprünglichen Fassung in der Gründungs-  
versammlung am 3. November 1972 und in der jetzigen Fassung in  
der Mitgliederversammlung am 6. Juni 1979 beschlossen. Die ursprüng-  
liche Fassung ist mit der Eintragung in das Vereinsregister, die  
jetzige Fassung mit der Beschlußfassung am 6. Juni 1979 in Kraft  
getreten.  
  

                         -4-  
  

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, formale Änderungen des Satzungs-  
textes vorzunehmen, die das Registergericht oder das Finanzamt  
etwa verlangen.  
  

Wiesbaden, den 3. November 1972, geändert am 6. Juni 1979,  
zuletzt geändert am 10. Mai 1991.

 

 

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