(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme
des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit
Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet
des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer
darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen
der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen
sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht
hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung
der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert
wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche
Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung
ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag
von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis-
oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche
Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
§ 21.
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister
des zuständigen Amtsgerichts.
§ 22.
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften
Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht
dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.
§ 23.
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann
in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit
durch Beschluß des Bundesrats verliehen werden.
§ 24.
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der
Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
§ 25.
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht
auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
§ 26.
(1) Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus
mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich;
er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht
kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
§ 27.
(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs
auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit
kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, daß ein
wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere
grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für
den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende
Anwendung.
§ 28.
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlußfassung
nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden
Vorschriften der §§ 32, 34.
(2) Ist eine Willenserklärung dem Vereine gegenüber abzugeben,
so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
§ 29.
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie
in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels
auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für
den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
§ 30.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande
für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind.
Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel
auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis
gewöhnlich mit sich bringt.
§ 31.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand,
ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig
berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen
begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 32.
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem
Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlußfassung
in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses
ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet
wird. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig,
wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlüsse schriftlich
erklären.
§ 33.
(1) Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält,
ist eine Mehrheit von drei Vierteilen erforderlich; die Zustimmung der
nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung, so ist zu jeder
Änderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung
durch den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrats erforderlich.
§ 34.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung
die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder
Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.
§ 35.
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung
durch Beschluß der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
§ 36.
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen
sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 37.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung
bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der
Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die
Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung
ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes
in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für
den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
Auf die Ermächtigung muß bei der Berufung der Versammlung Bezug
genommen werden.
§ 38.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen
werden.
§ 39.
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß der Austritt nur
am Schlusse eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist
zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre
betragen.
§ 40.
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und
der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung
ein anderes bestimmt.
§ 41.
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der
erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes
bestimmt.
§ 42.
(1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung
des Konkurses.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung
des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder,
denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für
den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 43.
(1) Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn
er durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung
oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet.
(2) Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen
werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.
(3) (aufgehoben)
(4) Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht,
kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als
den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
§ 44.
(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den
Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein
seinen Sitz hat.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat,
so erfolgt die Entziehung durch Beschluß des Bundesrats.
§ 45.
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten
durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans
bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch
ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung
oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt
das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich
den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung
oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu
gleichen Teilen anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen
Gebiete der ein seinen Sitz hatte.
§ 46.
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften
über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende
Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken
des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
§ 47.
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß
eine Liquidation stattfinden.
§ 48.
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können
auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die
für die Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes,
soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse
Übereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist.
§ 49.
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen,
die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen,
die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuß den Anfallberechtigten
auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die
Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen
sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben,
soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger
oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten
erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend,
soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
§ 50.
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit
ist durch die Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung
sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.
Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen
bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches
für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke
der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des
zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung
als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung
aufzufordern.
§ 51.
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf
eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder
der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
§ 52.
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete
Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für
den Gläubiger zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar
oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten
nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet
ist.
§ 53.
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§
50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung
der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind,
wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für
den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 54.
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften
über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das
im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen
wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften
sie als Gesamtschuldner.
2. Eingetragene Vereine
§ 55.
(1) Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art
in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen
Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
(2) Die Landesjustizverwaltungen können Vereinssachen einem Amtsgericht
für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
§ 55a.
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,
daß und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form
als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muß gewährleistet
sein, daß
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung
eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen
sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell
gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien
sicher aufbewahrt werden;
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen
und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben
werden können;
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung
gebotenen Maßnahmen getroffen werden.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung
nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschineller Form
umfaßt die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der
Vereine sowie weiterer, für die Führung des Vereinsregisters
erforderlicher Verzeichnisse.
(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine
Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die
Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen
bestimmen Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben
worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters
sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen
bestimmen Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert
in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige
oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese
Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben,
an dem sie wirksam geworden ist.
(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können
zu Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger
oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt
ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit
lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger
ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung
mit der Urschrift anzufertigen.
(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte
Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen
Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatliche Stelle oder auf den
Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen
werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen
sichergestellt ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Daten des beim einem Amtsgericht
in maschineller Form geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte
übermittelt und von dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken
bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient
und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist; die Landesregierungen
können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
die Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereinsregisters,
auch soweit es maschinell geführt wird.
§ 56.
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens
sieben beträgt.
§ 57.
(1) Die Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins
enthalten und ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in
derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§ 58.
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und den Austritt der Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu
leisten sind;
3. über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung
zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung
der Beschlüsse.
§ 59.
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet
sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
§ 60.
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 5 bis 59
nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe
zurückzuweisen.
§ 61.
(1) Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen
Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Einspruch
erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt
ist oder verboten werden kann.
§ 62.
Erhebt die Verwaltungsbehörde Einspruch, so hat das Amtsgericht
den Einspruch dem Vorstande mitzuteilen.
§ 63.
(1) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem
Amtsgericht mitteilt, daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen,
wenn seit der Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs
Wochen verstrichen sind und Einspruch nicht erhoben ist oder wenn der erhobene
Einspruch seine Wirksamkeit verloren hat.
(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des
Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats
nach Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn
das rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar
aufgehoben worden ist.
§ 64.
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag
der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im Vereinsregister
anzugeben. Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes
beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend
von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln, sind gleichfalls einzutragen.
§ 65.
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener
Verein".
§ 66.
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen
bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung
zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte
beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
§ 67.
(1) Jede Änderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die
Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt
von Amts wegen.
§ 68.
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und ein Dritten
ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstandes
dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme
des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten
bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie
nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis
auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
§ 69.
Der Nachweis, daß der Vorstand aus den im Register eingetragenen
Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des
Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
§ 70.
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die
den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die
Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des
§ 28 Abs. 1 regeln.
§ 71.
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstande
zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende
Beschluß in Urschrift und Abschrift beizufügen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60 bis 64 und des § 66 Abs.
2 finden entsprechende Anwendung.
§ 72.
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine
von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder
einzureichen.
§ 73.
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht
auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten
gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine
die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
§ 74.
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit
ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des
Konkurses unterbleibt die Eintragung.
(2) Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung
oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit
aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses
beizufügen.
(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit
entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.
§ 75.
Die Eröffnung des Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das
gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.
§ 76.
(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das gleiche
gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren
abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.
(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen
durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluß
der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des
Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung
der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde
beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von
Amts wegen.
§ 77.
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes
sowie von den Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung
zu bewirken.
§ 78.
(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung
der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des §
72, des § 74 Abs. 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld
anhalten.
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der
Vorschriften des § 76 angehalten werden.
§ 79.
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei
dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von
den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist
auf Verlangen zu beglaubigen. Werden die Schriftstücke nach §
55a Abs. 5 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert
werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in
das Original ist nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an der
Einsicht darin dargelegt wird.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung
der Daten aus dem maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf
ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht nicht
überschreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung
kontrolliert werden kann.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 2
bedarf der Genehmigung durch die von der Landesregierung bestimmten Stelle.
Die Genehmigung darf erteilt werden
1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschließlich
zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur
Wahrnehmung eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen Interesses
des Empfängers erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß
die Daten zu anderen als zu den vom Empfänger dargelegten Zwecken
abgerufen werden.
(4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß
1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl der Übermittlungen
oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung eingehalten werden und
3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen Möglichkeiten
der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung
ihres Geschäftsbetriebs nicht zu erwarten ist.
(5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der Daten aus mehreren
oder allen in einem Land maschinell geführten Vereinsregistern erteilt
werden.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen
nach den Absätzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden,
wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist.
(7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren personenbezogene Daten
übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den
Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden
sind.
Bei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Empfänger
darauf hinzuweisen.
(9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt
§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß
die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über
den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und
die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2 zu bestimmen.
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der
Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand
gedeckt wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
oder der sonstige Nutzen für den Begünstigten angemessen berücksichtigt
werden.
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