Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)



 
§ 1 Vereinsfreiheit 

(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit). 
(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann 
zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur 
nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden. 

§ 2 Begriff des Vereins 

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die 
Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit 
natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem 
gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und 
einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. 
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht 1. politische 
Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes 2. 
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente 
der Länder, 3. Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die 
sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur 
Aufgabe machen, im Rahmen des Artikels 140 des 
Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der deutschen 
Verfassung vom 11. August 1919. 

§ 3 Verbot 

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des 
Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der 
Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine 
Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich 
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken 
der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die 
Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist 
in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung 1. des 
Vereinsvermögens, 2. von Forderungen Dritter, soweit die 
Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und 3. von Sachen 
Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der 
Sachen an den Verein dessen verfassungs- widrige 
Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur 
Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. 
(2) Verbotsbehörde ist 1. die oberste Landesbehörde für 
Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und 
Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; 
2. der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, 
deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines 
Landes hinaus erstreckt. 
Die oberste Landesbehörde entscheidet im Benehmen mit 
dem Bundesminister des Innern, wenn sich das Verbot gegen 
den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach 
Satz 1 Nr. 2 der Bundesminister des Innern zuständig ist. Der 
Bundesminister des Innern entscheidet im Benehmen mit den 
obersten Landesbehörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot 
von Teilvereinen zuständig gewesen wären. 
(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich 
beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart 
eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der 
tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins 
erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche 
Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt 
sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung 
ausdrücklich benannt sind. 
(4) Das Verbot ist schriftlich abzufassen, zu begründen und 
dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den 
Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des 
Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen 
Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der 
Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der 
Teilverein seinen Sitz hat; 
Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger 
bekanntgemacht. 
Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der 
Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und 
vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt 
unberührt. 
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen 
von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn 1. ein 
Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner 
Zielsetzung besteht, 2. die Handlungen auf einer organisierten 
Willensbildung beruhen und 3. nach den Umständen 
anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden. 

§ 4 Ermittlungen 

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der 
für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 
zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. 
Ermittlungsersuchen des Bundesministers des Innern sind an 
die zuständige oberste Landesbehörde zu richten. 
(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 
ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine 
Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung 
für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem 
Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung 
vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder 
Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes 
Mitglied des Gerichts. 
(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der 
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 
(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als 
Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 
97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung 
entsprechend. 
Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine 
Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen 
werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins 
sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds 
oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei 
anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur 
Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann 
zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich 
die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 
105 Abs. 2 bis 4, 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten 
entsprechend. 
(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder 
eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine 
Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 
99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung 
anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 
Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. 

§ 5 Vollzug des Verbots 

(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der 
Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und 
§ 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von 
den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen. 
(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar 
geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des 
Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das 
Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen. 

§ 6 Anfechtung des Verbotsvollzugs 

(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots 
angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob 
das Verbot rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht, 
wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das 
Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar 
entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung 
zugrunde zu legen. 
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen 
zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung. 

§ 7 Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung 
in öffentliche Register 

(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein 
verfügender Teil nochmals unter Hinweis auf die 
Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 
Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. 
(2) Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches 
Register eingetragen, so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde 
einzutragen die Beschlagnahme des Vereinsvermögens und 
ihre Aufhebung, die Bestellung und Abberufung von Verwaltern 
(§ 10 Abs. 3), die Auflösung des Vereins, nachdem das Verbot 
unanfechtbar geworden ist, und das Erlöschen des Vereins. 

§ 8 Verbot der Bildung von 
Ersatzorganisationen 

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die 
verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des 
Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen 
Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen 
(Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als 
Ersatzorganisationen fortzuführen. 
(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses 
Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des 
in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer 
besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt 
wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. 
Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch 
und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine 
aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen 
Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und 
Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen 
Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die 
Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 
bestimmte Verfügung trifft. 

§ 9 Kennzeichenverbot 

(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer 
der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr 1. öffentlich, in einer 
Versammlung oder 2. in Schriften, Ton- oder Bildträgern, 
Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur 
Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden. Ausgenommen 
ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der 
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger 
Bestrebungen und ähnlicher Zwecke. 
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere 
Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. 
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von 
Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der 
Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1. 

§ 10 Vermögensbeschlagnahme 

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung 
eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das 
Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß 
der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der 
Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der 
Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch 
die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen 
Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für 
den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die 
Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem 
Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden. 
(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im 
Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung 
Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit 
es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume 
betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet 
werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne 
vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst 
die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der 
Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der 
Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 
99, 100 und 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. 
Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von 
Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen 
Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach 
Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes 
Mitglied des Gerichts. 
(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte 
Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter 
unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde. 
(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den 
Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf 
Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des 
Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 
260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt 
auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz 
des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten. 
(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub 
und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine 
rückwirkende Kraft. 

§ 11 Vermögenseinziehung 

(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 
2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 
zugunsten des Bundes angeordnet. Die Einziehung erfaßt 
auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 
die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein 
einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände. 
(2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der 
Einziehungsanordnung erwirbt der Einziehungsbegünstigte das 
Vereinsvermögen und die nach Absatz 1 Satz 2 eingezogenen 
Gegenstände als besondere Vermögensmasse. Gegenstände, 
die einer Teilorganisation in der Rechtsform eines Vereins, 
einer Gesellschaft oder einer Stiftung gehört haben, bilden eine 
eigene Vermögensmasse. Der Verein und die von der 
Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen. Ihre 
Rechtsverhältnisse sind im Einziehungsverfahren abzuwickeln. 
(3) Der Bundesminister des Innern als Verbotsbehörde kann 
mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung 
(§ 13) das Bundesverwaltungsamt oder eine andere 
Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). § 10 Abs. 
3 gilt entsprechend. Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger 
und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu 
veröffentlichen. 
(4) Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, 
wenn keine Gefahr besteht, daß Vermögenswerte des Vereins 
von neuem zur Förderung von Handlungen oder Bestrebungen 
der in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Art. 
verwendet werden oder daß die 
Vermögensauseinandersetzung dazu mißbraucht wird, den 
organisatorischen Zusammenhalt des Vereins 
aufrechtzuerhalten, ferner, soweit es sich um Gegenstände 
von unerheblichem Wert handelt. Die Verbotsbehörde kann die 
Liquidatoren bestellen. § 12 Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß für 
den Anspruch auf den Liquidationserlös. 

§ 12 Einziehung von Gegenständen Dritter 

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht 
Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn 1. sie aus 
Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder 
Zweck als eine vorsätzliche Förderung der 
verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, 
oder 2. sie begründet wurden, um Vermögenswerte des 
Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert 
des Vereinsvermögens zu mindern. Hat der Gläubiger eine 
solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur 
eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 
bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte. 
(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte 
durch die Überlassung die der Sachen an den Verein dessen 
verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat 
oder die Sachen zu Förderung dieser Bestrebungen bestimmt 
sind. 
(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 
1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie 
werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 
bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben 
worden sind. 
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände 
gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der 
Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. 
Nicht vererbliche Rechte erlöschen. 
(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten 
vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten 
Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des 
Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem 
Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. 
Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder seiner in § 31 Nr. 2 
der Konkursordnung genannten Angehörigen verfügt worden, 
so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht 
bekannt war. 

§ 13 Abwicklung 

(1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der 
Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten 
Ausschlußfrist angemeldet haben, sind aus der besonderen 
Vermögensmasse zu befriedigen. Die Befriedigung von 
Forderungen, die im Falle des Konkurses Konkursforderungen 
wären, ist, soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes 
bestimmt, erst zulässig, wenn die Verwertung des 
eingezogenen Vermögens (§ 11 Abs. 1) eine zur Befriedigung 
aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat. 
Forderungen, die innerhalb der Ausschlußfrist nicht 
angemeldet werden, erlöschen. 
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde 
oder die Einziehungsbehörde anordnen, daß ein nach § 11 
Abs. 1 Satz 2 eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von 
der Einziehung nach § 12 absehen. 
(3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller 
Ansprüche gegen die besondere Vermögensmasse aus, so 
findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der 
Einziehungsbehörde ein Konkursverfahren über die besondere 
Vermögensmasse statt. § 12 bleibt unberührt. 
Die von der Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) ab 
entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem Verein 
nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von 
Rechtsbehelfen entstandenen Prozeßkosten gelten als 
Massekosten, die Verwaltungsschulden als Masseschulden. 
Der Konkursverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde 
oder der Einziehungsbehörde vom Konkursgericht bestellt und 
entlassen. Die §§ 80, 87 bis 92, 101, 125 der Konkursordnung 
sind nicht anzuwenden. 
(4) Das nach Befriedigung der gegen die besondere 
Vermögensmasse gerichteten Ansprüche verbleibende 
Vermögen und die nach § 12 eingezogenen Gegenstände sind 
vom Einziehungsbegünstigten für gemeinnützige Zwecke zu 
verwenden. 

§ 14 Ausländervereine 

(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder 
überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können nach 
den Vorschriften dieses Gesetzes, abgesehen von den in 
Artikel 9 Abs. 
2 des Grundgesetzes genannten Gründen, auch dann verboten 
werden, wenn sie durch politische Betätigung die innere oder 
äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige 
erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland oder 
eines ihrer Länder verletzen oder gefährden. § 3 Abs. 1 Satz 2 
und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß 
die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und 
Sachen Dritter auch im Falle der Förderung politischer 
Betätigung im Sinne des Satzes 1 zulässig sind. 
(2) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde 
gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die 
sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen 
beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen 
gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung unberührt. 

§ 15 Ausländische Vereine 

(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), 
deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen 
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 
entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Bundesminister 
des Innern. 
(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein 
eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich 
oder überwiegend Deutsche sind, können nur aus den in Artikel 
9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten 
oder in ein Verbot einbezogen werden. 

§ 16 Arbeitnehmer- und 
Arbeitgebervereinigungen 

(1) Verbote nach § 3 Abs. 1 oder Verfügungen nach § 8 Abs. 2 
Satz 1 gegen Vereinigungen, die den Schutz des 
Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation 
vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz 
des Vereinigungsrechts (BGBl. 
1956 II S. 2072) genießen, werden erst wirksam, wenn das 
Gericht ihre Rechtmäßigkeit bestätigt hat. § 3 Abs. 4 und § 8 
Abs. 2 Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden. 
(2) Die Verbotsbehörde legt den nach § 48 Abs. 2 und 3, § 50 
Abs. 
1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht 
ihre schriftlich abgefaßte und begründete Entscheidung vor. 
Das Gericht stellt sie der Vereinigung und ihren darin 
benannten nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener 
Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 3 Satz 2) zu. Beteiligt am 
Verfahren sind die Verbotsbehörde, die Vereinigung und ihre in 
der Entscheidung benannten nichtgebietlichen 
Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie die 
nach § 63 Nr. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung 
Beteiligten. 
(3) Versagt das Gericht die Bestätigung, so hebt es in dem 
Urteil zugleich das Verbot oder die Verfügung auf. 
(4) Auf Antrag der Verbotsbehörde kann das Gericht die nötigen 
einstweiligen Anordnungen treffen, insbesondere die 
Beschlagnahme des Vereinsvermögens verfügen. 
Betätigungsverbote und Beschlagnahmeanordnungen hat das 
Gericht entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 bekanntzumachen. 

§ 17 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, 
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften 
und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur 
anzuwenden, 1. wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige 
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung 
richten oder ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit Strafgesetzen 
zuwiderlaufen, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen 
sind, oder 2. wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in 
Nummer 1 genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 
als Teilorganisation erfaßt werden, oder 3. wenn sie 
Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem der in 
Nummer 1 genannten Gründe verboten wurde. 

§ 18 Räumlicher Geltungsbereich von 
Vereinsverboten 

Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen 
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen 
innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die 
Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein 
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine 
Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen 
seine Tätigkeit in diesem Bereich. 

§ 19 Rechtsverordnungen 

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit 
Zustimmung des Bundesrates 1. Bestimmungen über den 
Vollzug des Verbotes, insbesondere die Durchführung der 
Auflösung eines Vereins, die Durchführung und Aufhebung der 
Beschlagnahme sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens 
während der Beschlagnahme erlassen, 2. Bestimmungen über 
das Verfahren der Einziehung, die Ausschlußfrist (§ 13 Abs. 1 
Satz 1), die vorzeitige Befriedigung von Gläubigern (§ 13 Abs. 1 
Satz 2), die Anwendung des § 13 Abs. 2 oder die Berichtigung 
des Grundbuchs treffen und den Konkurs über die besondere 
Vermögensmasse in Anpassung an die besonderen 
Gegebenheiten bei der Einziehung näher regeln, 3. nähere 
Vorschriften über die Verwendung des eingezogenen 
Vermögens treffen, 4. Ausländervereine und ausländische 
Vereine einer Anmelde- und Auskunftspflicht unterwerfen, 
Vorschriften über Inhalt, Form und Verfahren der Anmeldung 
erlassen und die Auskunftspflicht näher regeln. 

§ 20 Zuwiderhandlungen gegen Verbote 

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes 
durch eine darin ausgeübte Tätigkeit 1. den organisatorischen 
Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren 
Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er 
Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält 
oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, 2. den 
organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines 
Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie 
Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 
des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer 
solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied 
betätigt, 3. den organisatorischen Zusammenhalt eines 
Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 
bezeichneten Art unterstützt, 4. einem vollziehbaren Verbot 
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder 
5. Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 
bezeichneten Vereine oder Parteien während der 
Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet 
oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet, wird mit 
Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn 
die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder 129 des 
Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der 
Nummer 5 gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend. 
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 
absehen, wenn 1. bei Beteiligten die Schuld gering oder deren 
Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder 2. der Täter 
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der 
Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel 
oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter 
nicht bestraft. 
(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 
bezieht, können eingezogen werden. 

§ 21 Zuwiderhandlungen gegen 
Rechtsverordnungen 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen 
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die 
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese 
Bußgeldvorschrift verweist. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 
zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. 

§§ 22-30 (nicht abgedruckt) 

(Änderungen des StGB, der VwGO, des BGB, des FGG, der 
StPO, des GVG, des BVerfGG und des VersammlG) 

§ 31 Übergangsregelungen 

(1) Auf vereinsrechtliche Entscheidungen, die vor Inkrafttreten 
dieses Gesetzes ergangen sind, sind die bisher geltenden 
Vorschriften anzuwenden. 
(2) Die §§ 8, 9 und 20 dieses Gesetzes sowie § 90b des 
Strafgesetzbuches in der Fassung des § 22 Nr. 3 dieses 
Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein Verein vor 
Inkrafttreten dieses Gesetzes verboten worden ist. 
(3) Unanfechtbar verboten im Sinne des § 90b des 
Strafgesetzbuches in der Fassung des § 22 Nr. 3 dieses 
Gesetzes ist ein Verein auch dann, wenn das 
Bundesverwaltungsgericht oder das oberste 
Verwaltungsgericht eines Landes unanfechtbar festgestellt hat, 
daß er nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist. 
(4) Rechtshängige Verfahren nach § 129a Abs. 3 des 
Strafgesetzbuches in der Fassung des 
Strafrechtsänderungsgesetzes Vom 30. August 1951 (BGBl. I 
S. 739) sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet. 
Gerichtskosten werden nicht erhoben; 
jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten. 

§32 Einschränkung von Grundrechten 

Die Grundrechte des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 
des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung 
(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses 
Gesetzes eingeschränkt. 
 

§ 33 Inkrafttreten 

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in 
Kraft. 

 
 
 
 


Abgabenordnung (AO) - Auszug



Für die steuerliche Behandlung von gemeinnützigen Körperschaften sind vor allem die Regelungen der Abgabenordnung von Bedeutung. Die Grundbestimmungen für
die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) sind im dritten Abschnitt §§ 51 - 68 definiert:
 

Dritter Abschnitt: Steuerbegünstigte Zwecke

§ 51 Allgemeines
Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
(steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als
selbständige Steuersubjekte.

§ 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet
selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist,
zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder
beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des
Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports. Schach gilt als Sport,
3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen
staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind,
4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings,
der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

§ 53 Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes; beim Alleinstehenden oder
Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung
ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer
Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen. Zu den Bezügen
zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen
sozialhilfeberechtigt wären.

§ 54 Kirchliche Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
selbstlos zu fördern.
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung
von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die
Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und
die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.

§ 55 Selbstlosigkeit
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder
sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften)
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre
Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen
Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden
(Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden
sind.
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben
gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Abs. 1
Ziff. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der
Buchwert der Entnahme tritt.

§ 56 Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

§ 57 Unmittelbarkeit
(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen,
wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson
bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefaßt sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt,
gleichgestellt.

§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
1. eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft,
2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu
steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,
3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,
4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke überläßt,
5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen
zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,
6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke
nachhaltig erfüllen zu können,
7. a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführt,
b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des
Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,
8. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,
9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,
10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt.

§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften)
ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, daß dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und daß er ausschließlich und unmittelbar verfolgt
wird; die tatsächliche Geschäftsführung muß diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.

§ 60 Anforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen
Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.
(2) Die Satzung muß den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder
Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.

§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr.4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der
Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, daß auf Grund der Satzung geprüft werden
kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck des Vermögens bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch nicht genau angegeben
werden, so genügt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, daß das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und daß der künftige Beschluß der Körperschaft über die Verwendung erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden darf. Das Finanzamt hat die Einwilligung zu erteilen, wenn der beschlossene Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, daß sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie
von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder
geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung
entstanden sind.

§ 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung
Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht
festgelegt zu werden.

§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muß auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den
Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, daß ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige
Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.
(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne daß Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist für die Verwendung der
Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die
Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb behandelt.
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 60 000 Deutsche
Mark im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3
gilt als Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und
der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.

§ 65 Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung
der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

§ 66 Wohlfahrtspflege
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen.
Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute
kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.

§ 67 Krankenhäuser
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der jährlichen
Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 5, 6 und 21 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.
(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der
jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.

§ 67a Sportliche Veranstaltungen
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 60 000 DM im Jahr nicht
übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1
verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn
1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner
sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine
Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die
Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.

§ 68 Einzelne Zweckbetriebe
Zweckbetriebe sind auch:
1. a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3),
b) Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen,
2. a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende
Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,
b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,
wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20 vom Hundert der gesamten Lieferungen und sonstigen
Leistungen des Betriebes - einschließlich der an die Körperschaft selbst bewirkten - nicht übersteigen,
3. Werkstätten für Behinderte, die nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer
Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, sowie Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, die der Eingliederung von
Behinderten dienen,
4. Einrichtungen, die zur Durchführung der Blindenfürsorge und zur Durchführung der Fürsorge für Körperbehinderte unterhalten werden,
5. Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe,
6. von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, die eine steuerbegünstigte Körperschaft höchstens zweimal im Jahr zu ausschließlich
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken veranstaltet,
7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen und
Getränken,
8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen;
dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren.
 
 



 
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