§ 1 Vereinsfreiheit
(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).
§ 2 Begriff des Vereins (1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die
§ 3 Verbot (1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des
§ 4 Ermittlungen (1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe
der
§ 5 Vollzug des Verbots (1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der
§ 6 Anfechtung des Verbotsvollzugs (1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots
§ 7 Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung
(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein
§ 8 Verbot der Bildung von
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die
§ 9 Kennzeichenverbot (1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer
§ 10 Vermögensbeschlagnahme (1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung
§ 11 Vermögenseinziehung (1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des §
3 Abs.
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§ 12 Einziehung von Gegenständen Dritter
(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht
§ 13 Abwicklung (1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der
§ 14 Ausländervereine (1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder
§ 15 Ausländische Vereine (1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine),
§ 16 Arbeitnehmer- und
(1) Verbote nach § 3 Abs. 1 oder Verfügungen nach § 8
Abs. 2
§ 17 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften,
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf
§ 18 Räumlicher Geltungsbereich von
Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen
§ 19 Rechtsverordnungen Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit
§ 20 Zuwiderhandlungen gegen Verbote (1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 21 Zuwiderhandlungen gegen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§§ 22-30 (nicht abgedruckt) (Änderungen des StGB, der VwGO, des BGB, des FGG, der
§ 31 Übergangsregelungen (1) Auf vereinsrechtliche Entscheidungen, die vor Inkrafttreten
§32 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10
§ 33 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in
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Dritter Abschnitt: Steuerbegünstigte Zwecke
§ 51 Allgemeines
Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke
(steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften.
Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen
und
Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu
verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften
gelten nicht als
selbständige Steuersubjekte.
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn
ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem,
geistigem oder sittlichem Gebiet
selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist
nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute
kommt, fest abgeschlossen ist,
zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft
eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen
oder
beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung
der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft
ihre Mittel einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung
der Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung,
Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der
Entwicklungshilfe, des
Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen
Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports. Schach gilt als
Sport,
3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im
Geltungsbereich; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte
Einzelinteressen
staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen
Bereich beschränkt sind,
4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei,
des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht
und des Faschings,
der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs
und des Hundesports.
§ 53 Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit
darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes
auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes
der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes; beim
Alleinstehenden oder
Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache
des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen
zur nachhaltigen Verbesserung
ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür
zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen
zu einer
Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen
die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift
sind
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
und
b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen
Haushaltsangehörigen haben. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.
Zu den Bezügen
zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe und bis zur Höhe
der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne
die Unterhaltsleistungen
sozialhilfeberechtigt wären.
§ 54 Kirchliche Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit
darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft
des öffentlichen Rechts ist,
selbstlos zu fördern.
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung
und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern,
die Abhaltung
von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von
Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten,
ferner die
Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen,
Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung
für diese Personen und
die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
§ 55 Selbstlosigkeit
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos,
wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel
gewerbliche Zwecke oder
sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen
gegeben sind:
1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder
im Sinne dieser Vorschriften)
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Die Körperschaft darf ihre
Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare
Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile
und den gemeinen
Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei
Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft,
soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte
Zwecke verwendet werden
(Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch
erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft oder einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke
übertragen werden soll.
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt
es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen
geleistet worden
sind.
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen
(Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und
ihre Erben, bei Betrieben
gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts
für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe,
daß bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Abs. 1
Ziff. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen
zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der
Buchwert der Entnahme tritt.
§ 56 Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur
ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
§ 57 Unmittelbarkeit
(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten
Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch
Hilfspersonen geschehen,
wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen
und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft
und der Hilfsperson
bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft
anzusehen ist.
(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften
zusammengefaßt sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar
steuerbegünstigte Zwecke verfolgt,
gleichgestellt.
§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
1. eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten
Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke
durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft,
2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls
steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu
steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,
3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen,
Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur
Verfügung stellt,
4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren
steuerbegünstigte Zwecke überläßt,
5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres
Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine
nächsten Angehörigen
zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,
6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage
zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten
satzungsgemäßen Zwecke
nachhaltig erfüllen zu können,
7. a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel des Überschusses
der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer
freien Rücklage zuführt,
b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten
zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt
oder im Jahr des
Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe
a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,
8. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet,
die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter
Bedeutung sind,
9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,
10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur
Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen
vergibt.
§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung,
dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne
dieser Vorschriften)
ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, daß dieser
Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und daß
er ausschließlich und unmittelbar verfolgt
wird; die tatsächliche Geschäftsführung muß diesen
Satzungsbestimmungen entsprechen.
§ 60 Anforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen
so genau bestimmt sein, daß auf Grund der Satzung geprüft werden
kann, ob die satzungsmäßigen
Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.
(2) Die Satzung muß den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der
Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen
Veranlagungs- oder
Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung
der Steuer entsprechen.
§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs.
1 Nr.4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung
oder Aufhebung der
Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes verwendet
werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, daß auf Grund
der Satzung geprüft werden
kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck
des Vermögens bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch nicht
genau angegeben
werden, so genügt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, daß
das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft
oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und daß
der künftige Beschluß der Körperschaft über die Verwendung
erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden darf. Das Finanzamt hat die Einwilligung
zu erteilen, wenn der beschlossene Verwendungszweck steuerbegünstigt
ist.
(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich
so geändert, daß sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1
Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie
von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Steuerbescheide
erlassen, aufgehoben oder
geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die
innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung
über die Vermögensbindung
entstanden sind.
§ 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung
Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen
Rechts, bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von einer Körperschaft
des öffentlichen
Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen
Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung
in der Satzung nicht
festgelegt zu werden.
§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft
muß auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung
der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den
Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen
für Steuervergünstigungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt
sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift
über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, daß ihre tatsächliche
Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht,
durch ordnungsmäßige
Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.
(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne daß Voraussetzungen
des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist
für die Verwendung der
Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt
als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft
die Mittel innerhalb der Frist für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit
aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten
wird, so verliert die Körperschaft die
Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden
Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit
der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe,
die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als
ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb behandelt.
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer
aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind,
insgesamt nicht 60 000 Deutsche
Mark im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden
Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige
Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung
nach Absatz 3
gilt als Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
im Sinne des § 42.
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen
Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen
Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und
der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen
Reingewinns geschätzt werden.
§ 65 Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung
dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke
der Körperschaft zu verwirklichen,
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht
werden können und
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten
Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem
Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung
der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
§ 66 Wohlfahrtspflege
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn
sie in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit
und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte Sorge für notleidende
oder gefährdete Mitmenschen.
Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische
oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße
den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel
ihrer Leistungen zugute
kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
§ 67 Krankenhäuser
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung
fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der jährlichen
Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für
allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 5, 6 und 21 der Bundespflegesatzverordnung)
berechnet werden.
(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung
fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der
jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für
die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet
wird.
§ 67a Sportliche Veranstaltungen
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb,
wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 60 000 DM
im Jahr nicht
übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie
die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des
Körperschaftsteuerbescheids erklären, daß er auf die Anwendung
des Absatzes 1 Satz 1
verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens
fünf Veranlagungszeiträume.
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche
Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn
1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche
Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens,
seines Bildes oder seiner
sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem
Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen
oder andere Vorteile erhält und
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der
Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem
Verein über eine
Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile
erhält.
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung
nicht aus, wenn die
Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten
geleistet werden.
§ 68 Einzelne Zweckbetriebe
Zweckbetriebe sind auch:
1. a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste,
wenn sie in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen dienen
(§ 66 Abs. 3),
b) Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime
und Jugendherbergen,
2. a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung
von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung
und ausreichende
Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,
b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften
erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,
wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen
an Außenstehende dem Wert nach 20 vom Hundert der gesamten Lieferungen
und sonstigen
Leistungen des Betriebes - einschließlich der an die Körperschaft
selbst bewirkten - nicht übersteigen,
3. Werkstätten für Behinderte, die nach den Vorschriften
des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähig sind und Personen
Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer
Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein
können, sowie Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
die der Eingliederung von
Behinderten dienen,
4. Einrichtungen, die zur Durchführung der Blindenfürsorge
und zur Durchführung der Fürsorge für Körperbehinderte
unterhalten werden,
5. Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe,
6. von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und
Ausspielungen, die eine steuerbegünstigte Körperschaft höchstens
zweimal im Jahr zu ausschließlich
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken veranstaltet,
7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen,
wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von
Speisen und
Getränken,
8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge,
Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art
durchführen;
dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen
selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren.
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