Herzlich willkommen auf der Homepage von Dider     |   home
Geschichte   |   Vereinsheim   |   Jugendarbeit   |   Bilder vom Fischen   |   Angeln unter 10 Jahren   |   Heimische Fischarten   |   Gewässer des Fischereivereins Fürth.e.v   |   Fischerfest   |   Aquariumbilder
Angeln unter 10 Jahren
Schon seit längerem währt die Diskussion, wie Kinder unter 10 Jahren an das Angeln herangeführt werden können. Die Landesjugendleitung hat nun mehr erreichen können, daß das Bayrische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Klarstellung getroffen hat, die für die fischereiliche Jugendarbeit eine wesentliche Erleichterung darstellt.In einem Schreiben an die Kreisverwaltungsbehörden vom 17.06.1997 hat das Ministerium erläutert, das daß Bayrische Fischergesetz die Beteiligung von Kindern unter zehn Jahren an der Ausübung des Angelns zulässt.
Keschern
Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden.
Abködern
Einen lebenden Fisch darf nur der Erwachsene abködern.
Betäuben und Töten
Das Betäuben und Töten eines Fisches darf eine Kind nicht überlassen werden.
Verwerten eines Fisches
Nach Unterweisung, Verletzungsgefahr, Hygiene, kann das Kind einbezogen werden.
Vorraussetzung dabei ist, daß ein volljähriger Fischer,
 der einen gültigen Fischereischein und den üblicherweise erforderlichen Erlaubnisschein besitzt und als Erziehungsberechtigter oder zuständiger Jugendleiter oder von den Eltern mit der Aufsicht betraute Person.
Autorität über das Kind hat, den Fischfang im rechtlichen Sinne ausübt. Das heißt, das Kind unter 10 Jahren kann das Angeln nicht selbstständig praktizieren, sondern nur unselbstständig und zwar nicht mit einer eigenen Angel, sondern nur mit einer Angel des erwachsenen Fischereischeininhabers.
Damit unterscheidet sich das Kind unter zehn Jahren grundsätzlich vom Jugendlichen mit Jungfischereischein, der zwar ebenfalls nur im Einflußbereich eines erwachsenen Anglers fischen darf, dies aber im Prinzip selbstständig tut und zu dem eine iegene Ausrüstung verwenden kann.Konkret ergeben sich damit für Kinder unter zehn Jahren folgende Beteiligungsformen am Angeln eines erwachsenen Fischereischeininhabers:

Abwesenheit des Erwachsenen
Der Erwachsene ist der Fischereiausübende. Aus diesem Grund kann er das Kind zu keinem Zeitpunkt mit der Angel alleine lassen und muß jederzeit soforrt eingreifen können.
Muß er sich vom Kind entfernen, so ist die Angel aus dem Wasser zu nehmen.
Zahl der Handangeln
Der erwachsene Fischereiausübende darf gleichzeitig höchstens 2 Handangeln verwenden.Er kann daher maximal 2 Kinder in die Ausübung des Fischfangs einbeziehen.
Erstellen der Montage
Das kind kann die Montage unter Anleitung erstellen. Sie ist vor dem Auswerfen jedoch durch den Erwachsenen zu kontrollieren.
Auswerfen
Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden.
Angel halten
Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden.
Anhieb und Drill
Der Erwachsene ist im rechtlichen Sinne der Fischereiausübende. Er muss sofort und unmittelbar eingreifen, sobald dies die Sachlage , insbesondere der Tierschutz fordert.
Erwachsene Fischereischeininhaber sollten diese Regelungen sehr streng sehen und im Zweifelsfall eingreifen. Der Sinn sollte darin bestehen, Kinder unter 10 Jahren an das Angeln heranzuführen. Die praktische und theoretische Ausbildung zum Angler sollte erst mit lösen eines Jugendfischereischeins ab dem vollendeten 10 Lebensjahr beginnen, da ein dauerhafter Lernerfolg unter 10 Jahren in der Regel nicht erzielt werden  kann.
Die Möglichkeit, Kinder am Angeln zu beteiligen, sollte so restrektiv wie möglich gehandhabt werden. Bei Verstößen des Kindes unter 10 Jahren gegen das Fischerei und Tierschutzgesetz macht sich der Erwachsene Fischereischeininhaber strafbar.
In dem Moment, in dem ein Kind das 10 Lebensjahr vollendet hat , ist zu seiner Beteiligungam Angeln natürlich in jedem Falle der Jugendfischereischein erforderlich.
Zurück