Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen
vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung
und
Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
§ 2.
Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirtschaftliche Erzeugnisse,
unter gewerblichen Leistungen und Interessen auch landwirtschaftliche zu
verstehen.
§ 3.
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über
geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit,
den Ursprung, die
Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher
Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über
die Art des Bezugs
oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen,
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die
Menge der Vorräte
irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben
in Anspruch genommen werden.
§ 4.
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen
Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen,
die für einen
größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche
Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung,
die Herstellungsart oder die
Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die
Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von
Auszeichnungen, über
den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge
der Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete
Angaben macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem
geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht,
so ist der
Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten
strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
§ 5.
Im Sinne der Vorschriften der §§ 3, 4 sind den dort bezeichneten
Angaben bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleichzuachten,
die darauf
berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
§ 6.
(1) Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen,
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
der Verkauf von Waren angekündigt,
die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestande der
Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft
der Waren aus
einer Konkursmasse verboten.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Absatz 1 in der Ankündigung von Waren auf deren Herkunft
aus einer Konkursmasse Bezug
nimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 6a.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im
Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine Eigenschaft als Hersteller
hinweist,
kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß
er
1. ausschließlich an den letzten Verbraucher verkauft oder
2. an den letzten Verbraucher zu den seinen Wiederverkäufern oder gewerblichen Verbrauchern eingeräumten Preisen verkauft oder
3. unmißverständlich darauf hinweist, daß die Preise
beim Verkauf an den letzten Verbraucher höher liegen als beim Verkauf
an Wiederverkäufer oder
gewerbliche Verbraucher, oder dies sonst für den letzten Verbraucher
offenkundig ist.
(2) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im
Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine Eigenschaft als Großhändler
hinweist,
kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß
er überwiegend Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher beliefert
und die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder Nr. 3 erfüllt.
§ 6b.
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an letzte
Verbraucher Berechtigungsscheine, Ausweise oder sonstige Bescheinigungen
zum Bezug
von Waren ausgibt oder gegen Vorlage solcher Bescheinigungen Waren
verkauft, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn,
daß die
Bescheinigungen nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für
jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden.
§ 6c.
Wer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt,
Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten
durch
das Versprechen zu veranlassen, ihnen besondere Vorteile für den
Fall zu gewähren, daß sie andere zum Abschluß gleichartiger
Geschäfte veranlassen, denen
ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für
eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer gewährt werden sollen,
wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nichtkaufleuten im Sinne
des Satzes 1 stehen Personen gleich, deren Gewerbebetrieb nach Art oder
Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert.
§ 6d.
(aufgehoben)
§ 6e.
(aufgehoben)
§ 7.
(1) Wer Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb
des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung
des Warenabsatzes dienen
und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen
(Sonderveranstaltungen), ankündigt oder durchführt, kann auf
Unterlassung in Anspruch
genommen werden.
(2) Eine Sonderveranstaltung im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor,
wenn einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren angeboten
werden und diese
Angebote sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb
des Unternehmens einfügen (Sonderangebote).
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Sonderveranstaltungen für die Dauer von zwölf Werktagen
1. beginnend am letzten Montag im Januar und am letzten Montag im Juli,
in denen Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuhwaren, Lederwaren
oder Sportartikel
zum Verkauf gestellt werden (Winter- und Sommerschlußverkäufe),
2. zur Feier des Bestehens eines Unternehmens im selben Geschäftszweig nach Ablauf von jeweils 25 Jahren (Jubiläumsverkäufe).
§ 7a.
(aufgehoben)
§ 7b.
(aufgehoben)
§ 7c.
(aufgehoben)
§ 7d.
(aufgehoben)
§ 8.
(1) Ist die Räumung eines vorhandenen Warenvorrats
1. infolge eines Schadens, der durch Feuer, Wasser, Sturm oder ein vom Veranstalter nicht zu vertretendes vergleichbares Ereignis verursacht wurde oder
2. vor Durchführung eines nach den baurechtlichen Vorschriften anzeige- oder genehmigungspflichtigen Umbauvorhabens
den Umständen nach unvermeidlich (Räumungszwangslage), so
können, soweit dies zur Behebung der Räumungszwangslage erforderlich
ist, Räumungsverkäufe
auch außerhalb der Zeiträume des § 7 Abs. 3 für
die Dauer von höchstens zwölf Werktagen durchgeführt werden.
Bei der Ankündigung eines Räumungsverkaufs
nach Satz 1 ist der Anlaß für die Räumung des Warenvorrats
anzugeben.
(2) Räumungsverkäufe wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs
können auch außerhalb der Zeiträume des § 7 Abs. 3
für die Dauer von höchstens 24
Werktagen durchgeführt werden, wenn der Veranstalter mindestens
drei Jahre vor Beginn keinen Räumungsverkauf wegen Aufgabe eines Geschäftsbetriebs
gleicher Art durchgeführt hat, es sei denn, daß besondere
Umstände vorliegen, die einen Räumungsverkauf vor Ablauf dieser
Frist rechtfertigen. Absatz 1 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Räumungsverkäufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind spätestens
eine Woche, Räumungsverkäufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach
Absatz 2 spätestens zwei
Wochen vor ihrer erstmaligen Ankündigung bei der zuständigen
amtlichen Berufsvertretung von Handel, Handwerk und Industrie anzuzeigen.
Die Anzeige muß
enthalten:
1. den Grund des Räumungsverkaufs,
2. den Beginn und das Ende sowie den Ort des Räumungsverkaufs,
3. Art, Beschaffenheit und Menge der zu räumenden Waren,
4. im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung der Verkaufsfläche, die von der Baumaßnahme betroffen ist,
5. im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 2 die Dauer der Führung des Geschäftsbetriebs.
Der Anzeige sind Belege für die den Grund des Räumungsverkaufs
bildenden Tatsachen beizufügen, im Falle eines Räumungsverkaufs
nach Absatz 1 Nr. 2 auch
eine Bestätigung der Baubehörde über die Zulässigkeit
des Bauvorhabens.
(4) Zur Nachprüfung der Angaben sind die amtlichen Berufsvertretungen
von Handel, Handwerk und Industrie sowie die von diesen bestellten Vertrauensmänner
befugt. Zu diesem Zweck können sie die Geschäftsräume
des Veranstalters während der Geschäftszeiten betreten. Die Einsicht
in die Akten und die Anfertigung
von Abschriften oder Ablichtungen ist jedem gestattet.
(5) Auf Unterlassung der Ankündigung oder Durchführung des gesamten Räumungsverkaufs kann in Anspruch genommen werden, wer
1. den Absätzen 1 bis 4 zuwiderhandelt,
2. nur für den Räumungsverkauf beschaffte Waren zum Verkauf stellt (Vor- und Nachschieben von Waren).
(6) Auf Unterlassung kann ferner in Anspruch genommen werden, wer
1. den Anlaß für den Räumungsverkauf mißbräuchlich
herbeigeführt hat oder in anderer Weise von den Möglichkeiten
eines Räumungsverkaufs mißbräuchlich
Gebrauch macht,
2. mittelbar oder unmittelbar den Geschäftsbetrieb, dessen Aufgabe
angekündigt worden war, fortsetzt oder als Veranstalter des Räumungsverkaufs
vor Ablauf von
zwei Jahren am selben Ort oder in benachbarten Gemeinden einen Handel
mit den davon betroffenen Warengattungen aufnimmt, es sei denn, daß
besondere
Umstände vorliegen, die die Fortsetzung oder Aufnahme rechtfertigen,
3. im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 vor der
vollständigen Beendigung der angezeigten Baumaßnahme auf der
davon betroffenen
Verkaufsfläche einen Handel fortsetzt.
§ 9.
(aufgehoben)
§ 10.
(aufgehoben)
§ 11.
(aufgehoben)
§ 12.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem
Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen
Vorteil als
Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß
er ihn oder einen Dritten bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen
in unlauterer Weise
bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird ein Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen
Betriebes bestraft, der im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als
Gegenleistung dafür
fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er
einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb
in unlauterer Weise
bevorzuge.
§ 13.
(1) Wer den §§ 4, 6, 6c, 12 zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) In den Fällen der §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7 und 8 kann der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden
1. von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher
oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch
eine
Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt
wesentlich zu beeinträchtigen,
2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört,
die Waren oder
gewerbliche Leistungen gleich oder verwandter Art auf demselben Markt
vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen
und finanziellen
Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben
der Verfolgung gewerblich Interessen tatsächlich wahrnehmen, und soweit
der Anspruch eine
Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt
wesentlich zu beeinträchtigen,
3. von rechtsfähigen Verbänden, zu deren satzungsgemäßen
Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung
und Beratung wahrzunehmen.
Im Falle des § 1 können diese Verbände den Anspruch
auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung
betrifft, durch die wesentliche
Belange der Verbraucher berührt werden,
4. von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(3) Im Falle des § 12 kann der Anspruch auf Unterlassung nur von
den in Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 genannten Gewerbetreibenden, Verbänden
und Kammern
geltend gemacht werden.
(4) Werden in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen
die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten
oder Beauftragten
begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des
Betriebs begründet.
(5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden,
wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
mißbräuchlich
ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden
einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung
entstehen zu lassen.
(6) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist verpflichtet:
1. wer im Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, daß
die von ihm gemachten Angaben irreführend sind. Gegen Redakteure,
Verleger, Drucker oder Verbreiter
von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz
nur geltend gemacht werden, wenn sie wußten, daß die von ihnen
gemachten Angaben
irreführend waren;
2. wer den §§ 6 bis 6c, 7, 8, 12 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
§ 13a.
(1) Ist der Abnehmer durch eine unwahre und zur Irreführung geeignete
Werbeangabe im Sinne von § 4, die für den Personenkreis, an den
sie sich richtet, für den
Abschluß von Verträgen wesentlich ist, zur Abnahme bestimmt
worden, so kann er von dem Vertrag zurücktreten. Geht die Werbung
mit der Angabe von einem
Dritten aus, so steht dem Abnehmer das Rücktrittsrecht nur dann
zu, wenn der andere Vertragsteil die Unwahrheit der Angabe und ihre Eignung
zur Irreführung
kannte oder kennen mußte oder sich die Werbung mit dieser Angabe
durch eigene Maßnahmen zu eigen gemacht hat.
(2) Der Rücktritt muß dem anderen Vertragsteil gegenüber
unverzüglich erklärt werden, nachdem der Abnehmer von den Umständen
Kenntnis erlangt hat, die sein
Rücktrittsrecht begründen. Das Rücktrittsrecht erlischt,
wenn der Rücktritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem
Abschluß des Vertrages erklärt
wird. Es kann nicht im voraus abbedungen werden.
(3) Die Folgen des Rücktritts bestimmen sich bei beweglichen Sachen
nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
über den Widerruf von
Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Geht die
Werbung von einem Dritten aus, so
trägt im Verhältnis zwischen dem anderen Vertragsteil und
dem Dritten dieser den durch den Rücktritt des Abnehmers entstandenen
Schaden allein, es sei denn,
daß der andere Vertragsteil die Zuwiderhandlung kannte.
§ 14.
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft
eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts,
über die Waren oder
gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet,
die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers
zu
schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind,
dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Der
Verletzte kann auch den
Anspruch geltend machen, daß die Behauptung oder Verbreitung
der Tatsachen unterbleibe.
(2) Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende
oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse,
so ist der Anspruch
auf Unterlassung nur zulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit
zuwider behauptet oder verbreitet sind. Der Anspruch auf Schadensersatz
kann nur geltend
gemacht werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der Tatsachen
kannte oder kennen mußte.
(3) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 15.
(1) Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines
anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts,
über die Waren oder
gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen der Wahrheit zuwider
behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts
zu schädigen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Werden die in Absatz 1 bezeichneten Tatsachen in einem geschäftlichen
Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten behauptet oder verbreitet,
so ist
der Inhaber des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar,
wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
§ 16.
(aufgehoben)
§ 17.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs
ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das ihm vermöge des Dienstverhältnisses
anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer
des Dienstverhältnisses
unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs aus Eigennutz zugunsten
eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs
Schaden
zuzufügen, mitteilt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz,
zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs
Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der
in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde
Handlung nach Nummer
1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt
verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der
Täter bei der Mitteilung weiß, daß das Geheimnis im
Ausland verwertet werden soll, oder wenn er es selbst im Ausland verwertet.
§ 18.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften
technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte,
Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz unbefugt verwertet
oder
an jemand mitteilt.
§ 19.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 17, 18 verpflichten
außerdem zum Ersatze des entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete
haften als
Gesamtschuldner.
§ 20.
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz jemand zu einem
Vergehen gegen die §§ 17 oder 18 zu verleiten sucht oder das
Erbieten eines
anderen zu einem solchen Vergehen annimmt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz
sich zu einem Vergehen gegen die §§ 17 oder 18 erbietet oder
sich auf das
Ansinnen eines anderen zu einem solchen Vergehen bereit erklärt.
(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 20a.
Bei Straftaten nach den §§ 17, 18 und 20 gilt § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches entsprechend.
§ 21.
(1) Die in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung
oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an,
in welchem der
Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren
von der
Begehung der Handlung an.
(2) Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden entstanden ist.
§ 22.
(1) Die Tat wird, mit Ausnahme der in den §§ 4 und 6c bezeichneten
Fälle, nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt in den Fällen der §§
17, 18 und 20 nicht, wenn die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält. In den Fällen
des § 12 hat das Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der
im § 13 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände.
(2) Wegen einer Straftat nach den §§ 4 und 6c ist ebenso wie
bei einer nur auf Antrag verfolgbaren Straftat nach § 12 neben dem
Verletzten (§ 374 Abs. 1 Nr. 7
der Strafprozeßordnung) jeder der im § 13 Abs. 1 bezeichneten
Gewerbetreibenden und Verbände zur Privatklage berechtigt.
§ 23.
(1) Wird in den Fällen des § 15 auf Strafe erkannt, so ist
auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen
öffentlich bekanntgemacht
wird.
(2) Ist auf Grund einer der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unterlassung
Klage erhoben, so kann in dem Urteile der obsiegenden Partei die Befugnis
zugesprochen werden, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb
bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt
zu machen.
(3) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§ 23a.
Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche auf Unterlassung
von Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 3, 4, 6, 6a bis 6c, 7,
8 ist es wertmindernd zu
berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert
ist oder eine Belastung einer der Parteien mit den Prozeßkosten nach
dem vollen
Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse
nicht tragbar erscheint.
§ 23b.
(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch
Klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, eine
Partei glaubhaft, daß die
Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre
wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht
auf ihren Antrag anordnen,
daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten
sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts
bemißt. Das Gericht
kann die Anordnung davon abhängig machen, daß die Partei
außerdem glaubhaft macht, daß die von ihr zu tragenden Kosten
des Rechtsstreits weder unmittelbar
noch mittelbar von einem Dritten übernommen werden. Die Anordnung
hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren
ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur
nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten
des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt,
hat sie die von dem
Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines
Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die
außergerichtlichen
Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem
Gegner nach dem für
diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts
zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
anzubringen.
Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte
Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung
über den
Antrag ist der Gegner zu hören.
§ 24.
(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung
einer
solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, die im Inland weder
eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist das Gericht
des inländischen
Aufenthaltsorts zuständig.
(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Satz 1 gilt für Klagen, die von den
in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gewerbetreibenden, Verbänden
oder Kammern erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland keinen
Wohnsitz hat.
§ 25.
Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf
Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden,
auch wenn die in den §§ 935,
940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht
zutreffen.
§ 26.
(aufgehoben)
§ 27.
(1) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf
Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören, sofern in erster
Instanz die Landgerichte
zuständig sind, vor die Kammern für Handelssachen; ausgenommen
sind Rechtsstreitigkeiten, in denen ein letzter Verbraucher einen Anspruch
aus § 13a geltend
macht, der nicht aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft nach
§ 95 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes herrührt.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht
für
Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in
Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung,
dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für Wettbewerbsstreitsachen
auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen
sind, vor
das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde.
Entsprechendes gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht.
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie
sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten
läßt, sind nicht zu erstatten.
§ 27a.
(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern
Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
in denen ein
Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).
(2) Die Einigungsstellen sind für den Fall ihrer Anrufung durch
einen letzten Verbraucher oder einen in § 13 Abs. 2 Nr. 3 genannten
Verbraucherverband mit einem
Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz hat, als Vorsitzendem und einer gleichen Anzahl von Gewerbetreibenden
und Verbrauchern als Beisitzern, im übrigen mit dem Vorsitzenden
und mindestens zwei sachverständigen Gewerbetreibenden als Beisitzern
zu besetzen. Der
Vorsitzende soll auf dem Gebiete des Wettbewerbsrechts erfahren sein.
Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden für den jeweiligen Streitfall
aus einer
alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste der
Beisitzer berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen.
Für die Ausschließung
und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind §§
41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend
anzuwenden. Über das
Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle
zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls
es an einer solchen fehlt,
Zivilkammer).
(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
aus den §§ 13 und 13a von jeder Partei zu einer Aussprache mit
dem Gegner über den
Streitfall angerufen werden, soweit die Wettbewerbshandlungen den geschäftlichen
Verkehr mit dem letzten Verbraucher betreffen. Bei sonstigen bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten aus den §§ 13 und 13a können die
Einigungsstellen angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt.
(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 24 entsprechend anzuwenden.
(5) Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen
der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann
die
Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des
persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes
findet die
sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht
(Kammer für Handelssachen
oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben.
Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen
Einigungsvorschlag machen.
Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit
Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.
(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muß er in einem besonderen
Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens
von den
Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt
haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der
Einigungsstelle
geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; §
797a der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch
von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig
erachtet, die Einleitung
von Einigungsverhandlungen ablehnen.
(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung
in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen. Die Unterbrechung
dauert bis zur
Beendigung des Verfahrens vor der Einigungsstelle fort. Kommt ein Vergleich
nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist,
von der
Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende hat dies den Parteien
mitzuteilen. Wird die Anrufung der Einigungsstelle zurückgenommen,
so gilt die Unterbrechung
der Verjährung als nicht erfolgt.
(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art ohne
vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so
kann das Gericht auf
Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben,
vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen
Ausgleichs
anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn
der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist
nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig,
so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners
auf
Feststellung, daß der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe,
nicht zulässig.
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die zur Durchführung
der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen
erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die
Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter
angemessener Beteiligung der nicht
den Industrie- und Handelskammern angehörenden Gewerbetreibenden
(§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts
der Industrie- und
Handelskammern vom 18. Dezember 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 920) und
über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern, sowie Bestimmungen über
die Erhebung
von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung
der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland
errichteten, mit öffentlichen
Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in
Absatz 2 Satz 1 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.
§ 28.
(aufgehoben)
§ 29.
(aufgehoben)
§ 30.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichsgesetzbl. S. 145) außer Kraft.
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