Allgemeine Vorschriften
§ 1 Errichtung von Betriebsräten
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten
Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte
gewählt.
§ 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden
Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb
vertretenen
Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer
und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse
der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach
Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb
zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des
Betriebsablaufs,
zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen
entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber,
insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3 Zustimmungsbedürftige Tarifverträge
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
1. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer
bestimmter Beschäftigungsarten oder Arbeitsbereiche (Arbeitsgruppen),
wenn dies
nach den Verhältnissen der vom Tarifvertrag erfaßten Betriebe
der zweckmäßigeren Gestaltung der Zusammenarbeit des Betriebsrats
mit den Arbeitnehmern
dient;
2. die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für
Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten
besondere
Schwierigkeiten entgegenstehen;
3. von § 4 abweichende Regelungen über die Zuordnung von Betriebsteilen
und Nebenbetrieben, soweit dadurch die Bildung von Vertretungen der
Arbeitnehmer erleichtert wird.
(2) Tarifverträge nach Absatz 1 bedürfen insoweit der Zustimmung
der obersten Arbeitsbehörde des Landes, bei Tarifverträgen, deren
Geltungsbereich mehrere
Länder berührt, der Zustimmung des Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung. Vor der Entscheidung über die Zustimmung
ist Arbeitgebern und
Arbeitnehmern, die von dem Tarifvertrag betroffen werden, den an der
Entscheidung über die Zustimmung interessierten Gewerkschaften und
Vereinigungen der
Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder,
auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme sowie
zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen
Verhandlung zu geben.
(3) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach Absatz 1 Nr. 2 endet
die Amtszeit der Betriebsräte, die in den vom Tarifvertrag erfaßten
Betrieben bestehen;
eine solche durch Tarifvertrag errichtete Vertretung der Arbeitnehmer
hat die Befugnisse und Pflichten eines Betriebsrats.
§ 4 Nebenbetriebe und Betriebsteile
Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt
oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Soweit Nebenbetriebe die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen,
sind sie dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
§ 5 Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder
einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur
Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb
dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser
Art
bestimmt ist;
4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb
dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen
Besserung oder
Erziehung beschäftigt werden;
5. der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender
Angestellter ist, wer
nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den
Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung
sind und deren
Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn
er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen
trifft oder sie
maßgeblich beeinflußt; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere
auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei
Zusammenarbeit mit
anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer 1.
aus Anlaß der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses
oder von
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden
ist
oder
2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache
der Bezugsgröße nach § 18
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
§ 6 Arbeiter und Angestellte
(1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer einschließlich
der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige
Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig
sind. Als Arbeiter gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die
in der Hauptsache für den
Betrieb arbeiten.
(2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die eine
durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch als Angestelltentätigkeit
bezeichnete Beschäftigung
ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. Als
Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu einem
Angestelltenberuf befinden,
sowie die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für
den Betrieb Angestelltentätigkeit verrichten.
Zweiter Teil
Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Erster Abschnitt
Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
§ 7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 8 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb
angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache
für den Betrieb gearbeitet
haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten
angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen
Betrieb desselben
Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört
hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung
die Fähigkeit, Rechte
aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend
von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit
diejenigen
Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl
im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für
die Wählbarkeit erfüllen.
§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
301 bis 600 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
601 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
5.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl
der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer
um 2
Mitglieder.
§ 10 Vertretung der Minderheitsgruppen
(1) Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen
Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens
drei Mitgliedern
besteht.
(2) Die Minderheitsgruppe erhält mindestens bei
bis zu 50 Gruppenangehörigen 1 Vertreter,
51 bis 200 Gruppenangehörigen 2 Vertreter,
201 bis 600 Gruppenangehörigen 3 Vertreter,
601 bis 1.000 Gruppenangehörigen 4 Vertreter,
1.001 bis 3.000 Gruppenangehörigen 5 Vertreter,
3.001 bis 5.000 Gruppenangehörigen 6 Vertreter,
5.001 bis 9.000 Gruppenangehörigen 7 Vertreter,
9.001 bis 15.000 Gruppenangehörigen 8 Vertreter,
über 15.000 Gruppenangehörigen 9 Vertreter.
(3) Eine Minderheitsgruppe erhält keine Vertretung, wenn ihr nicht
mehr als fünf Arbeitnehmer angehören und diese nicht mehr als
ein Zwanzigstel der
Arbeitnehmer des Betriebs darstellen.
§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern,
so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße
zugrunde
zu legen.
§ 12 Abweichende Verteilung der Betriebsratssitze
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Betriebsrats auf die Gruppen kann
abweichend von § 10 geregelt werden, wenn beide Gruppen dies vor der
Wahl in
getrennten und geheimen Abstimmungen beschließen.
(2) Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen.
In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen
Gruppe, die sie
gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier
Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich
mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5
Abs. 1 des Sprecherausschußgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl
der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte,
mindestens aber um fünfzig,
gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher
Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder
gesunken ist,
3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen
festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der
Betriebsrat in dem auf die
Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen
neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für
die regelmäßigen
Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen,
so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen
Betriebsratswahlen
neu zu wählen.
§ 14 Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Besteht der Betriebsrat aus mehr als einer Person, so wählen
die Arbeiter und Angestellten ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen,
es sei denn, daß die
wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in
getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen.
(3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl;
wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen
der
Mehrheitswahl.
(4) In Betrieben, deren Betriebsrat aus einer Person besteht, wird dieser
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; das gleiche gilt für Gruppen,
denen nur ein
Vertreter im Betriebsrat zusteht. In den Fällen des Satzes 1 ist
in einem getrennten Wahlgang ein Ersatzmitglied zu wählen.
(5) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(6) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muß von mindestens einem
Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch von mindestens
drei
wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein; in Betrieben
mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt
die Unterzeichnung
durch zwei Wahlberechtigte, bei bis zu zwanzig wahlberechtigten Gruppenangehörigen
genügt die Unterzeichnung durch zwei wahlberechtigte Gruppenangehörige.
In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte
Gruppenangehörige.
(7) Ist nach Absatz 2 gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß
jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten
Arbeitnehmer
unterzeichnet sein; Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt
entsprechend.
(8) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß von zwei Beauftragen
unterzeichnet sein.
§ 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechtern
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen
Betriebsabteilungen und der unselbständigen Nebenbetriebe zusammensetzen.
Dabei sollen
möglichst auch Vertreter der verschiedenen Beschäftigungsarten
der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer berücksichtigt werden.
(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen
Verhältnis vertreten sein.
§ 16 Bestellung des Wahlvorstands
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt
der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand
und einen von ihnen
als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder
erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung
der Wahl erforderlich ist.
Der Wahlvorstand muß in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von
Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für
den Fall seiner
Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit Arbeitern
und Angestellten müssen im Wahlvorstand beide Gruppen vertreten sein.
In Betrieben
mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand
Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft
kann zusätzlich
einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes
Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes
Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein
Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens
drei
Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz
1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für
die Zusammensetzung des
Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe
mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder
einer im
Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs
sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Wahl erforderlich ist.
§ 17 Wahl des Wahlvorstands
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 erfüllt,
kein Betriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit
der anwesenden
Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer
des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und
Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(3) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt
die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht
auf Antrag
von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb
vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie
durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand
dieser Verpflichtung
nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens
drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.
§ 16
Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob ein Nebenbetrieb oder ein Betriebsteil selbständig
oder dem Hauptbetrieb zuzuordnen ist, so können der Arbeitgeber, jeder
beteiligte
Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene
Gewerkschaft vor der Wahl eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand
öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis
in einer Niederschrift fest und
gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und
den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift
zu
übersenden.
§ 18a Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
(1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des
Sprecherausschußgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die
Wahlvorstände unverzüglich
nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei
Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten,
welche Angestellten sie den
leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen
ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden.
Soweit
zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung
besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. Soweit
eine Einigung
zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung
in die jeweilige Wählerliste einzutragen.
(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler spätestens
eine Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine Verständigung der
Wahlvorstände
über die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat den Vermittler
auf dessen Verlangen zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen
und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bleibt
der Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler
nach Beratung mit dem
Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die Wahlvorstände
einigen. Zum Vermittler kann nur ein Beschäftigter des Betriebs oder
eines anderen Betriebs
des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstände
je eine Person als
Vermittler vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler tätig
wird.
(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeitgleich
eine Wahl nach dem Sprecherausschußgesetz eingeleitet, so hat der
Wahlvorstand den
Sprecherausschuß entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz
zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht,
hat der Sprecherausschuß
Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren
teilnehmen. Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des
Sprecherausschußgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem
Gesetz eingeleitet, so gelten die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat
entsprechend.
(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Die
Anfechtung der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem Sprecherausschußgesetz
ist
ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die Zuordnung
sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich
fehlerhaft ist.
§ 19 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen
wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit
oder das Wahlverfahren
verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist,
es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert
oder beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte,
eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung
ist nur
binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
an gerechnet, zulässig.
§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf
kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts
beschränkt
werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis
von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung
im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit
als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber
nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Betriebsrats
§ 21 Amtszeit
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier
Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder,
wenn zu diesem Zeitpunkt
noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit
endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs.
1 die regelmäßigen
Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz
2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der
Betriebsrat neu zu wählen ist.
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit
mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat
die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das
Wahlergebnis bekanntgegeben ist.
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber
oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht
den
Ausschluß eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung
des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten
beantragen. Der
Ausschluß eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt
werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können
bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen
aus diesem Gesetz
beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung
zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung
vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung
zu unterlassen
oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom
Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung
zu einem
Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung
nicht durch, so ist auf Antrag
vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß er zur Vornahme der Handlung
durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat
oder eine im Betrieb
vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes
und Zwangsgeldes beträgt 20.000 Deutsche Mark.
§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4. Verlust der Wählbarkeit,
5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit
nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der
Mangel
liegt nicht mehr vor.
(2) Bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit bleibt das Betriebsratsmitglied
Vertreter der Gruppe, für die es gewählt ist. Dies gilt auch
für Ersatzmitglieder.
§ 25 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied
nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig
verhinderten Mitglieds
des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nichtgewählten
Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden
Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft,
so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf
die nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist
das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt
sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung
der §§ 10 und 12 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
(3) In den Fällen des § 14 Abs. 4 findet Absatz 1 mit der
Maßgabe Anwendung, daß das gewählte Ersatzmitglied nachrückt
oder die Stellvertretung übernimmt.
Dritter Abschnitt
Geschäftsführung des Betriebsrats
§ 26 Vorsitzender
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat aus Vertretern beider Gruppen,
so sollen der
Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören.
(2) Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der
Mitglieder an, so schlägt jede Gruppe aus ihrer Mitte je ein Mitglied
für den Vorsitz vor. Der
Betriebsrat wählt aus den beiden Vorgeschlagenen den Vorsitzenden
des Betriebsrats und dessen Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung
sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefaßten
Beschlüsse. Zur
Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber
abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner
Verhinderung sein
Stellvertreter berechtigt.
§ 27 Betriebsausschuß
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen
Betriebsausschuß. Der Betriebsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden
des Betriebsrats,
dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,
19 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,
27 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,
37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern.
Die weiteren Ausschußmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner
Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt. Wird nur ein
Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschußmitglieder nach den
Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluß
des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefaßt wird und einer
Mehrheit von drei Vierteln
der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuß muß aus Angehörigen der im
Betriebsrat vertretenen Gruppen entsprechend dem Verhältnis ihrer
Vertretung im Betriebsrat bestehen.
Die Gruppen müssen mindestens durch ein Mitglied vertreten sein.
Ist der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in getrennten Wahlgängen
gewählt worden und gehören
jeder Gruppe mehr als ein Zehntel der Mitglieder des Betriebsrats,
jedoch mindestens drei Mitglieder an, so wählt jede Gruppe ihre Vertreter
für den
Betriebsausschuß; dies gilt auch, wenn der Betriebsrat nach §
14 Abs. 2 in gemeinsamer Wahl gewählt worden ist und jeder Gruppe
im Betriebsrat mindestens ein
Drittel der Mitglieder angehört. Für die Wahl der Gruppenvertreter
gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend; ist von einer Gruppe nur ein Vertreter
für den
Betriebsausschuß zu wählen, so wird dieser mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. Für die Abberufung der von einer Gruppe
gewählten Vertreter für den
Betriebsausschuß gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe,
daß der Beschluß von der Gruppe gefaßt wird.
(3) Der Betriebsausschuß führt die laufenden Geschäfte
des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuß mit der
Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen;
dies gilt nicht für den Abschluß von Betriebsvereinbarungen.
Die Übertragung bedarf der
Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den
Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
(4) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die
laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere
Betriebsratsmitglieder
übertragen.
§ 28 Übertragung von Aufgaben auf weitere Ausschüsse
(1) Ist ein Betriebsausschuß gebildet, so kann der Betriebsrat
weitere Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
Für die Wahl und Abberufung
der Ausschußmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
Soweit den Ausschüssen bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung
übertragen werden,
gilt § 27 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(2) Für die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Wahl
und Abberufung der Ausschußmitglieder durch die Gruppen gilt §
27 Abs. 2 entsprechend. § 27
Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht, soweit dem Ausschuß Aufgaben
übertragen sind, die nur eine Gruppe betreffen. Ist eine Gruppe nur
durch ein Mitglied im Betriebsrat
vertreten, so können diesem die Aufgaben nach Satz 2 übertragen
werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Übertragung
von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats
in Ausschüssen,
deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.
§ 29 Einberufung der Sitzungen
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die
Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen
Wahl
einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung,
bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein.
Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende
hat die
Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung
der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung
sowie für
die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme
an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder
der
Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen,
so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden
mitteilen. Der
Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder
für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied
zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand,
dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies
ein Viertel der
Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt. Ein solcher
Antrag kann auch von der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe gestellt werden,
wenn diese
Gruppe im Betriebsrat durch mindestens zwei Mitglieder vertreten ist.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt
sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist,
teil. Er kann
einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört,
hinzuziehen.
§ 30 Betriebsratssitzungen
Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der
Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen
auf die
betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber
ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen
des Betriebsrats sind
nicht öffentlich.
§ 31 Teilnahme der Gewerkschaften
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer
Gruppe des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen
Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind
der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig
mitzuteilen.
§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 24 des Schwerbehindertengesetzes)
kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder
gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlußfassung
teilnimmt; Stellvertretung durch
Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlußfassung
teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei
der
Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
§ 34 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit,
mit der sie
gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden
und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine
Anwesenheitsliste
beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen
hat.
(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an
der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift
abschriftlich
auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich
schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen
des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
§ 35 Aussetzung von Beschlüssen
(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder der Jugend-
und Auszubildendenvertretung einen Beschluß des Betriebsrats als
eine erhebliche
Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen
Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer
von einer Woche vom Zeitpunkt
der Beschlußfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine
Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften, versucht
werden kann.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen.
Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung
nicht wiederholt
werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluß nur unerheblich
geändert wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Schwerbehindertenvertretung
einen Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung
wichtiger Interessen der Schwerbehinderten erachtet.
§ 36 Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen
in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der
Betriebsrat mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit
ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach
Umfang und Art des
Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten
Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat
das Betriebsratsmitglied Anspruch
auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist
dies aus
betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete
Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich
eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer
bemessen
werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher
beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen
des
Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen,
dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums
von einem Jahr nach
Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden,
die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig
sind.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs-
und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für
die Arbeit des Betriebsrats
erforderlich sind. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen
Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen
Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die
Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
rechtzeitig
bekanntzugeben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten
für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle
anrufen. Der Spruch
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des
Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch
auf bezahlte Freistellung für
insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach
Beratung mit
den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände
als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich
für Arbeitnehmer,
die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und
auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen.
Absatz 6 Satz 2
bis 5 findet Anwendung.
§ 38 Freistellungen
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
300 bis 600 Arbeitnehmern 1 Betriebsratsmitglied,
601 bis 1.000 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder.
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene
weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen.
Durch Tarifvertrag
oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über
die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung
mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und
nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein
Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl; ist nur ein
Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Die Gruppen sind entsprechend dem Verhältnis ihrer Vertretung
im
Betriebsrat zu berücksichtigen. Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat
mindestens ein Drittel der Mitglieder an, so wählt jede Gruppe die
auf sie entfallenden
freizustellenden Betriebsratsmitglieder; die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber
bekanntzugeben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für
sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen
nach der Bekanntgabe die
Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle
die Bedenken des
Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden
Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne der Sätze
1 bis 3 zu
beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt
sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen
Frist als erteilt. Für die
Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs.
4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach
§ 37 Abs. 5 erhöht sich für
Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten
freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und
außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen
werden. Innerhalb eines
Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds
ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu
geben, eine wegen der
Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung
nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende
Amtszeiten
freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei
Jahre.
§ 39 Sprechstunden
(1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden
einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt
eine Einigung nicht
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle
ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen
Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein
Mitglied der Jugend-
und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genannten
teilnehmen.
(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden
oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist,
berechtigt den
Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.
§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung
hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel
und
Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
§ 41 Umlageverbot
Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für
Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.
Vierter Abschnitt
Betriebsversammlung
§ 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung
(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs;
sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht
öffentlich. Kann
wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer
zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.
(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile
sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn
dies für
die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich
ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats
geleitet, das
möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung
einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen
die
Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat
in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen
als
Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen
sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in
jedem Kalenderhalbjahr
eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des
§ 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen
durchführen, wenn
dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen
unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den
Versammlungen zu
sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal
in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal-
und Sozialwesen des
Betriebs und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des
Betriebs zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
gefährdet
werden.
(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder
von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet,
eine
Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand
auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf
Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muß der
Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine
Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen
Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine
Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.
§ 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall
(1) Die in den §§ 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf
Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während
der Arbeitszeit statt, soweit
nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert.
Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der
zusätzlichen
Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten.
Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs
außerhalb der
Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die
Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb
der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
abgewichen
werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit
durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das
Arbeitsentgelt der
Arbeitnehmer zu mindern.
§ 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten
einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher
Art sowie Fragen
der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen;
die Grundsätze des §
74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen
können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen
Stellung
nehmen.
§ 46 Beauftragte der Verbände
(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte
der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der
Arbeitgeber
an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten
der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen
sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich
mitzuteilen.
Fünfter Abschnitt
Gesamtbetriebsrat
§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat, wenn ihm Vertreter
beider Gruppen angehören, zwei seiner Mitglieder, wenn ihm Vertreter
nur einer
Gruppe angehören, eines seiner Mitglieder. Werden zwei Mitglieder
entsandt, so dürfen sie nicht derselben Gruppe angehören. Ist
der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2
in getrennten Wahlgängen gewählt worden und gehören
jeder Gruppe mehr als ein Zehntel der Mitglieder des Betriebsrats, jedoch
mindestens drei Mitglieder an, so
wählt jede Gruppe den auf sie entfallenden Gruppenvertreter; dies
gilt auch, wenn der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in gemeinsamer Wahl
gewählt worden ist und
jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder angehört.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Abberufung.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats
mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens
festzulegen; §
25 Abs. 3 gilt entsprechend. Für die Bestellung gilt Absatz 2
entsprechend.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als
vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz
4, so ist zwischen
Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über
die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt
wird, daß Betriebsräte
mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige
Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat
entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet
eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch
der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie
in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Angehörige
seiner Gruppe in der
Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat nur ein
Mitglied in den Gesamtbetriebsrat, so hat es so viele Stimmen, wie in dem
Betrieb wahlberechtigte
Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe
entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für
die es entsandt ist,
wahlberechtigte Angehörige seiner Gruppe in den Wählerlisten
eingetragen sind. Sind für eine Gruppe mehrere Mitglieder des Betriebsrats
entsandt worden, so
stehen diesen die Stimmen nach Absatz 7 Satz 1 anteilig zu. Absatz
7 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 48 Ausschluß von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens,
der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene
Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines
Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen
Pflichten
beantragen.
§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen
der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluß
aus dem
Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung
durch den Betriebsrat.
§ 50 Zuständigkeit
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung
von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen
und nicht durch die
einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden
können. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln.
Der
Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.
§ 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 51 Geschäftsführung
(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, § 26
Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs.
3, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3
sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 Satz
1 und 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetriebsausschuß
aus dem Vorsitzenden des
Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten
mit
9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,
17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,
25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,
mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern
besteht.
(2) Haben die Vertreter jeder Gruppe mindestens ein Drittel aller Stimmen
im Gesamtbetriebsrat, so schlägt jede Gruppe aus ihrer Mitte ein Mitglied
für den Vorsitz
des Gesamtbetriebsrats vor. Der Gesamtbetriebsrat wählt aus den
Vorgeschlagenen seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.
Der
Gesamtbetriebsausschuß muß aus Angehörigen der im
Gesamtbetriebsrat vertretenen Gruppen entsprechend dem Stimmenverhältnis
bestehen. Die Gruppen
müssen mindestens durch ein Mitglied vertreten sein. Haben die
nach § 47 Abs. 2 Satz 3 entsandten Mitglieder des Gesamtbetriebsrats
mehr als die Hälfte und die
Vertreter jeder Gruppe mehr als ein Zehntel aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat
und gehören jeder Gruppe mindestens drei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats
an,
so wählt jede Gruppe ihre Vertreter für den Gesamtbetriebsausschuß.
Für die Zusammensetzung der weiteren Ausschüsse sowie die Wahl
der Ausschußmitglieder
durch die Gruppen gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Die Sätze
3 und 4 gelten nicht, soweit dem Ausschuß Aufgaben übertragen
sind, die nur eine Gruppe
betreffen. Ist eine Gruppe nur durch ein Mitglied im Gesamtbetriebsrat
vertreten, so können diesem die Aufgaben nach Satz 7 übertragen
werden.
(3) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der
Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht
besteht, der
Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten
Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
des
Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats
hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen
Wahlleiter
bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts
anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefaßt. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist
nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
an der Beschlußfassung
teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen
vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. §
33 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Auf die Beschlußfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(6) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats
gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz
keine besonderen
Vorschriften enthält.
§ 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 27 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes)
kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
§ 53 Betriebsräteversammlung
(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat
die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte
sowie die
weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung
einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von
Satz 1 aus seiner
Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der
sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten
wird.
(2) In der Betriebsräteversammlung hat
1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,
2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen
und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens,
soweit dadurch nicht
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, zu erstatten.
(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form
von Teilversammlungen durchführen. Im übrigen gelten § 42
Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45
und 46 entsprechend.
Sechster Abschnitt (nicht abgedruckt)
Dritter Teil (nicht abgedruckt)
Vierter Teil
Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu
einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen
mit dem ernsten Willen
zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden
hierdurch nicht berührt.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen,
durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt
werden. Sie haben jede
parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung
von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher
Art, die den Betrieb
oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht
berührt.
(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen,
werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch
im Betrieb nicht
beschränkt.
§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, daß
alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht
und Billigkeit behandelt werden,
insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen
wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen
oder gewerkschaftlichen
Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt.
Sie haben darauf zu achten, daß Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung
bestimmter
Altersstufen benachteiligt werden.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit
der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu
fördern.
§ 76 Einigungsstelle
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf
eine
Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige
Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern,
die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen
Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen.
Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande,
so bestellt ihn das
Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis
über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse nach mündlicher
Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlußfassung hat sich der
Vorsitzende zunächst der
Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so
nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung
teil. Die
Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen,
vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle
auf Antrag einer Seite
tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von
einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung
fern, so entscheiden der
Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des
Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse
unter angemessener Berücksichtigung
der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem
Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch
den Arbeitgeber
oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage
der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend
gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide
Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind.
In diesen Fällen ersetzt ihr
Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn
beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich
angenommen
haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß an die Stelle
der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle
tritt.
§ 76a Kosten der Einigungsstelle
(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.
(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören,
erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs.
2 und 3 gilt entsprechend. Ist die
Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so
gilt Satz 1 für die
einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden
Beisitzer entsprechend.
(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht
zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber
dem Arbeitgeber Anspruch auf
Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung
richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch
Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung
sind
Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche
Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall
zu berücksichtigen.
Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die
des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den
berechtigten Interessen der Mitglieder
der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.
(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann
durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag
dies zuläßt oder
eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.
§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit
sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber
durch, es sei denn,
daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat
darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam
zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden
Seiten zu
unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem
Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen
an
geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag
geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht
Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den
Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich
zuläßt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern
durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht
auf sie
nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser
Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für ihre Geltendmachung
sind nur insoweit
zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung
vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in
Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen
Arbeitgeber
und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung
ersetzt werden.
§ 78 Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats,
der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung,
des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Vertretungen
der
Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle
(§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86)
dürfen in der Ausübung ihrer
Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen
wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden;
dies gilt auch für ihre berufliche
Entwicklung.
§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied
der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung
oder des
Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen,
so hat er dies drei
Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden
schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der
letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
schriftlich vom
Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem
und Arbeitgeber im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis
ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis
ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis
vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder
des Seebetriebsrats endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
1. festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht
begründet wird, oder
2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung
aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden
kann. In
dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung,
der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung
auch
diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung,
ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen
ist.
§ 79 Geheimhaltungspflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet,
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit
zum
Betriebsrat bekanntgeworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als
geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren
und nicht zu verwerten.
Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung
gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner
nicht gegenüber dem
Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem
Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im
Verfahren vor der
Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs.
8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder
des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses,
der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 1 und 2
gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der
tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen
Beschwerdestelle (§ 86)
sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.
§ 80 Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Arbeitnehmer
geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge
und
Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen
und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung,
Aus-, Fort- und
Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung
entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen
mit
dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden
Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der
Verhandlungen zu unterrichten;
4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten
und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der
in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7. die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der
Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten.
Ihm sind auf Verlangen
jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuß
oder ein nach § 28
gebildeter Ausschuß berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne
und -gehälter Einblick zu nehmen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach
näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen,
soweit dies zur
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich
ist. Für die Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen gilt
§ 79 entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
§ 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und
Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung
in den Arbeitsablauf
des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der
Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen
dieser bei der Beschäftigung
ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen
zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes
getroffenen
Maßnahmen zu belehren.
(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber
die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen
auf Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.
(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die auf Grund einer
Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen
oder der
Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen
auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner
Tätigkeit zu
unterrichten. Sobald feststeht, daß sich die Tätigkeit des
Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zur Erfüllung seiner
Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer
zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten
im Rahmen der betrieblichen
Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepaßt
werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied
des Betriebsrats hinzuziehen.
§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten,
die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen
Aufbaus des
Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden.
Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen,
Stellung zu nehmen sowie
Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des
Arbeitsablaufs zu machen.
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß ihm die Berechnung und
Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und daß mit
ihm die Beurteilung seiner
Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung
im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats
hinzuziehen. Das Mitglied des
Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen
zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser
Verpflichtung
entbunden wird.
§ 83 Einsicht in die Personalakten
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten
Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats
hinzuziehen. Das
Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte
Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht
von dieser
Verpflichtung entbunden wird.
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind
dieser auf sein Verlangen beizufügen.
§ 84 Beschwerderecht
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen
Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von
Arbeitnehmern des
Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise
beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur
Unterstützung oder
Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der
Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt
erachtet, ihr
abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer
keine Nachteile entstehen.
§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten
über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die
Einigungsstelle
anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde
ein
Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der
Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 86 Ergänzende Vereinbarungen
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten
des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden,
daß in den
Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle
eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.
Dritter Abschnitt
Soziale Angelegenheiten
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans
sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne
Arbeitnehmer, wenn
zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis
erzielt wird;
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften oder
der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren
Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern
beschränkt ist;
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern
mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet
werden, sowie die
allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung
von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von
neuen
Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle
ersetzt die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung.
§ 89 Arbeitsschutz
(1) Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren
die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger
der gesetzlichen
Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen
durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen sowie sich für
die Durchführung der
Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
im Betrieb einzusetzen.
(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet,
den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats
bei allen im
Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden
Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der
Arbeitgeber hat dem Betriebsrat unverzüglich die den Arbeitsschutz
und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der
in Absatz 1 genannten
Stellen mitzuteilen.
(3) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten
im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen
vom
Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.
(4) Der Betriebsrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach §
193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden
Unfallanzeige auszuhändigen.
Vierter Abschnitt
Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
2. von technischen Anlagen,
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
4. der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen
und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer
Arbeit
sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer
so rechtzeitig zu beraten, daß Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats
bei der Planung
berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat
sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse
über die menschengerechte
Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
§ 91 Mitbestimmungsrecht
Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze,
des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit
offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der
Betriebsrat angemessene
Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung
verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.
Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat.
Fünfter Abschnitt
Personelle Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt
Allgemeine personelle Angelegenheiten
§ 92 Personalplanung
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung,
insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf
sowie über die sich daraus
ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung
an Hand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat
mit dem
Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen
und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die
Einführung einer Personalplanung einschließlich Maßnahmen
im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und
ihre Durchführung machen.
§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Der Betriebsrat kann verlangen, daß Arbeitsplätze, die besetzt
werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten
vor ihrer Besetzung innerhalb des
Betriebs ausgeschrieben werden. Er kann anregen, daß sie auch
als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden. Ist der Arbeitgeber
bereit, Arbeitsplätze auch mit
Teilzeitbeschäftigten zu besetzen, ist hierauf in der Ausschreibung
hinzuweisen.
§ 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.
Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet
die Einigungsstelle. Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in
schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb
verwendet werden sollen, sowie für die
Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
§ 95 Auswahlrichtlinien
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen,
Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung
des Betriebsrats.
Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht
zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle.
Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) In Betrieben mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat
die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes
1 Satz 1 zu
beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen
Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien
oder ihren Inhalt nicht
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle
ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet,
oder die
mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist,
unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart
ihres
Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an
einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung
des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als
Versetzung.
Zweiter Unterabschnitt
Berufsbildung
§ 96 Förderung der Berufsbildung
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung
und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für
die
Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung
der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des
Betriebsrats mit diesem
Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten.
Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, daß unter
Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern
die Teilnahme an
betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung
ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer,
Teilzeitbeschäftigter
und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.
§ 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und
Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung
betrieblicher
Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen
Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.
§ 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.
(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung
der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder
ihre Abberufung
verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere
die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes
nicht besitzt
oder ihre Aufgaben vernachlässigt.
(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung
durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der
Berufsbildung Arbeitnehmer frei
oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen
Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat
Vorschläge für
die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des
Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom
Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so
entscheidet die
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann
der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben,
die
Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt
der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheidung zuwider durch,
so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der
Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen;
das Höchstmaß
des Ordnungsgeldes beträgt 20.000 Deutsche Mark. Führt der
Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung
zuwider nicht durch, so
ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß
der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß
des
Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 500
Deutsche Mark. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die
Ordnung der Berufsbildung
bleiben unberührt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber
sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.
Dritter Unterabschnitt
Personelle Einzelmaßnahmen
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
(1) In Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung,
Eingruppierung,
Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen
Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten
zu geben;
er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen
Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben
und die Zustimmung des
Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen
und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen
Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder
des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen
Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung
oder ihrem Inhalt
nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu
bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung,
eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem
Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche
Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß
infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer
gekündigt werden oder
sonstige Nachteile erleiden, ohne daß dies aus betrieblichen
oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt
wird, ohne daß dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers
liegenden
Gründen gerechtfertigt ist,
5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist
oder
6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß
der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber
oder Arbeitnehmer den
Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung
der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter
Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch
den Arbeitgeber
diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber
die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich
mit, so gilt die
Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber
beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
§ 100 Vorläufige personelle Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend
erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99
Abs. 1 Satz 1 vorläufig
durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder
wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer
über die Sach- und
Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen
personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat,
daß die Maßnahme
aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies
dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der
Arbeitgeber die vorläufige
personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von
drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats
und die
Feststellung beantragt, daß die Maßnahme aus sachlichen
Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung
der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest,
daß offensichtlich die
Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich
war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf
von zwei Wochen nach Rechtskraft
der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme
nicht aufrechterhalten werden.
§ 101 Zwangsgeld
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des
§ 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält
er eine vorläufige personelle
Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht,
so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber
aufzugeben, die
personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen
einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme
nicht auf, so ist auf
Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß der
Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten
sei. Das Höchstmaß
des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung
500 Deutsche Mark.
§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der
Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.
Eine ohne Anhörung des Betriebsrats
ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken,
so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens
innerhalb einer Woche
schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser
Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat
der Betriebsrat gegen eine außerordentliche
Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe
dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
drei Tagen, schriftlich mitzuteilen.
Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner
Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1
Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz
im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt
werden
kann,
4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungsoder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten
Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis
hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz
3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit
der Kündigung eine
Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und
ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem
Kündigungsschutzgesetz Klage
auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch
die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muß der Arbeitgeber
auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach
Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß
des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen.
Auf Antrag des
Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung
von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden,
wenn
1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, daß Kündigungen
der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und daß bei Meinungsverschiedenheiten
über die
Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle
entscheidet.
(7) Die Vorschriften uber die Beteiligung des Betriebsrats nach dem
Kuendigungsschutzgesetz bleiben unberuehrt.
§ 103 Außerordentliche Kündigung in besonderen Fällen
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats,
der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats,
des
Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht
sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche
Kündigung
unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.
In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer
Beteiligter.
§ 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe
Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze den Betriebsfrieden
wiederholt
ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die
Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag
des Betriebsrats statt,
dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen,
und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des
Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß er zur Vornahme
der Entlassung oder
Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß
des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 500
Deutsche Mark.
§ 105 Leitende Angestellte
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines
in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat
rechtzeitig mitzuteilen.
Sechster Abschnitt
Wirtschaftliche Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt
Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 106 Wirtschaftsausschuß
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig
beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuß zu bilden.
Der
Wirtschaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten
mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß rechtzeitig und
umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens
unter Vorlage der
erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet
werden, sowie die sich
daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
2. die Produktions- und Absatzlage;
3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
4. Rationalisierungsvorhaben;
5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
8. der Zusammenschluß oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sowie
10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer
des Unternehmens wesentlich berühren können.
§ 107 Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
(1) Der Wirtschaftsausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens
sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter
mindestens einem
Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können
auch die in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. Die
Mitglieder sollen die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche
Eignung besitzen.
(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat
für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat,
so bestimmt dieser
die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder
endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit
der Mitglieder des
Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren,
abgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit
abberufen
werden; auf die Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
(3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuß
des Betriebsrats
zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf die
Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht überschreiten. Der
Betriebsrat kann jedoch
weitere Arbeitnehmer einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten
leitenden Angestellten bis zur selben Zahl, wie der Ausschuß Mitglieder
hat, in den Ausschuß
berufen; für die Beschlußfassung gilt Satz 1. Für die
Verschwiegenheitspflicht der in Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeitnehmer
gilt § 79 entsprechend. Für die
Abänderung und den Widerruf der Beschlüsse nach den Sätzen
1 bis 3 sind die gleichen Stimmenmehrheiten erforderlich wie für die
Beschlüsse nach den Sätzen 1
bis 3. Ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so
beschließt dieser über die anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben
des
Wirtschaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
§ 108 Sitzungen
(1) Der Wirtschaftsausschuß soll monatlich einmal zusammentreten.
(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer
oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des
Unternehmens
einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten
hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht
von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3
entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(4) Der Wirtschaftsausschuß hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.
(5) Der Jahresabschluß ist dem Wirtschaftsausschuß unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.
(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige
Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten
die Absätze
1 bis 5 entsprechend.
§ 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens
im Sinne des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses
nicht, nicht
rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber
zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet
die Einigungsstelle.
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung
erforderlich
ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige
Wahrnehmung der Aufgaben
des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.
§ 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten
Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr
nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuß oder den
in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer
schriftlich über die
wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen,
aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer
beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die
Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen
Unternehmen ein Wirtschaftsausschuß
nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung
mit dem Betriebsrat.
Zweiter Unterabschnitt
Betriebsänderungen
§ 111 Betriebsänderungen
Der Unternehmer hat in Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen,
die
wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile
der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend
zu unterrichten und die
geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Als
Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3. Zusammenschluß mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
§ 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich
über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich
niederzulegen und
vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das gleiche gilt
für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen
Nachteile, die
den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen
(Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.
§ 77 Abs. 3 ist auf
den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung
oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können
der Unternehmer oder der
Betriebsrat den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um Vermittlung
ersuchen. Geschieht dies nicht oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos,
so können der
Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen
des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt der Präsident des Landesarbeitsamtes
an
der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge
zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich
und den
Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien
zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen
und von den
Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so
entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans.
Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl
die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen
als auch auf die
wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen
zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens
insbesondere
von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile,
insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder
Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten
oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den
Gegebenheiten
des Einzelfalles Rechnung tragen.
2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt
zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen,
die in einem
zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen
Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens
weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung
ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort
begründet für sich allein nicht die
Unzumutbarkeit.
3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen
darauf zu achten, daß der Fortbestand des Unternehmens oder die nach
Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze
nicht gefährdet werden.
§ 112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des §
111 Satz 2 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet
§ 112 Abs. 4 und 5 nur
Anwendung, wenn
1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern
20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens
6 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250
Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer
oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500
Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer
oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert
der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung
gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung
veranlaßte Ausscheiden
von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.
(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines
Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies
gilt nicht für
Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung
von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der
Gründung ist die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung
dem Finanzamt mitzuteilen ist.
§ 113 Nachteilsausgleich
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die
geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können
Arbeitnehmer, die infolge
dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben
mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen;
§ 10 des
Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere
wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu
einem
Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer
eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne
über sie einen
Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge
der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche
Nachteile
erleiden. Der Unternehmer hat den Interessenausgleich versucht, wenn
er den Betriebsrat gemäß § 111 Satz 1 beteiligt hat und
nicht innerhalb von zwei Monaten
nach Beginn der Beratungen oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme
der Beratungen ein Interessenausgleich nach § 112 Abs. 2 und 3 zustande
gekommen
ist. Wird innerhalb der Frist nach Satz 2 die Einigungsstelle angerufen,
endet die Frist einen Monat nach Anrufung der Einigungsstelle, wenn dadurch
die Frist nach
Satz 2 überschritten wird.
Fünfter Teil
Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
Erster Abschnitt (nicht abgedruckt)
Zweiter Abschnitt (nicht abgedruckt)
Dritter Abschnitt
Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
§ 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend
1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit
die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die
§§ 106 bis
110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden,
als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für
die Arbeitnehmer infolge von
Betriebsänderungen regeln.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften
und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren
Rechtsform.
Sechster Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr.
1 oder 2 bezeichneten
Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder
Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von
Vorteilen beeinflußt,
2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des
Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des
Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen
der
Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten
tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen
Beschwerdestelle oder des
Wirtschaftsausschusses behindert oder stört oder
3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats,
des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des
Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen
der
Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten
Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle
oder des
Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen benachteiligt
oder begünstigt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats,
des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands,
des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
§ 120 Verletzung von Geheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen,
2. Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung,
3. Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle nach § 109 Satz 3 angehört worden ist, oder
4. Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs. 3 Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuß nach § 108 Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist,
bekanntgeworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig
bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers,
namentlich ein zu dessen persönlichen Lebensbereich gehörendes
Geheimnis,
offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied
des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen
bekanntgeworden ist
und über das nach den Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen
zu bewahren ist.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder
einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
zu dessen
Geheimhaltung er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist,
verwertet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Stirbt der
Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
auf die
Angehörigen über, wenn das Geheimnis zum persönlichen
Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es
auf die Erben über. Offenbart der Täter
das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß.
§ 121 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz
1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, §
108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten
Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig
oder verspätet erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000
Deutsche Mark geahndet werden.
Siebenter Teil
Änderung von Gesetzen
§ 122
(Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
§ 123
(Änderung des Kündigungsschutzgesetzes)
§ 124
(Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Achter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 125 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
(1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 finden im Jahre 1972 statt.
(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung
nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1988 statt. Die Amtszeit der
Jugendvertretung
endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten
Jugend- und Auszubildendenvertretung, spätestens am 30. November 1988.
(3) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 21 Satz 1, §
26 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, die §§ 28, 38 Abs.
2, § 47 Abs. 2 Satz 3, § 51 Abs. 2 und § 55 Abs. 1
Satz 3 sind in geänderter Fassung erstmalig anzuwenden, wenn Betriebsräte
nach dem 31. Dezember 1988 gewählt worden sind.
§ 126 Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung
der in den §§ 7
bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
5. die Stimmabgabe;
6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
§ 127 Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder
Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder
geändert
werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder
Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 128 Bestehende abweichende Tarifverträge
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20 Abs.
3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge
über die
Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für Betriebe,
in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere
Schwierigkeiten
entgegenstehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 129 Außerkrafttreten von Vorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Betriebsverfassungsgesetz
vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch das
Erste
Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106),
mit Ausnahme der §§ 76 bis 77a, 81, 85 und 87 außer Kraft.
In § 81 Abs. 1 Satz 1
werden die Worte "§§67 bis 77" durch die Worte "§§67
und 77" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen. In § 87 werden die Worte
"6 bis20, 46 und 47," gestichen. Das
Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 erhält die Bezeichnung
"Betriebsverfassungsgesetz 1952".
(2) Soweit in den nicht aufgehobenen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes
1952 auf Vorschriften verwiesen wird, die nach Absatz 1 aufgehoben sind,
treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 130 Öffentlicher Dienst
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des
Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften,
Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 131 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 132
(Inkrafttreten)
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