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ERSTER TEIL
Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule § 1 Recht auf schulische Bildung § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule § 3 Grundsätze für die Verwirklichung ZWEITER TEIL
§ 5 Gegenstandsbereiche des Unterrichts § 6 Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete § 7 Sexualerziehung § 8 Religionsunterricht und Ethikunterricht § 8a Förderung der Schülerinnen und Schüler anderer Sprache und der Zweisprachigkeit § 9 Stundentafeln § 10 Zulassung von Schulbüchern DRITTER TEIL
Erster Abschnitt
§ 12 Innere Organisation nach Bildungsgängen § 13 Abschlüsse § 14 Schulversuche und Versuchsschulen § 15 Betreuungs- und Ganztagsangebote, Ganztagsschulen § 16 Öffnung der Schule Zweiter Abschnitt
§ 18 Vorklassen und Eingangsstufen § 19 Organisatorische Verbindungen § 20 Nähere Ausgestaltung der Grundstufe (Primarstufe) Dritter Abschnitt
§ 22 Förderstufe § 23 Haupt- und Realschule § 24 Gymnasium § 25 Gesamtschulen § 26 Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule § 27 Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule § 28 Nähere Ausgestaltung der Mittelstufe (Sekundarstufe I) Vierter Abschnitt
§ 30 Aufgabe der gymnasialen Oberstufe § 31 Gliederung § 32 Aufgabenfelder § 33 Grund- und Leistungskurse § 34 Belegverpflichtungen und Bewertung § 35 Berufliche Gymnasien § 36 Doppeltqualifizierende Bildungsgänge § 37 Fachoberschule § 38 Nähere Ausgestaltung der studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) Fünfter Abschnitt
§ 40 Berufsaufbauschule § 41 Berufsfachschule § 42 Fachschule § 43 Zusammenfassung zu beruflichen Schulen § 44 Nähere Ausgestaltung der berufsqualifizierenden Bildungsgänge Sechster Abschnitt
§ 46 Abendgymnasium und Hessenkolleg § 47 Nähere Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene § 48 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für besonders befähigte Berufstätige Siebter Abschnitt
§ 50 Prävention, Integration, Rehabilitation § 51 Gemeinsamer Unterricht in der allgemeinen Schule § 52 Besonderer Unterricht in der Berufsschule § 53 Sonderschulen § 54 Entscheidungsverfahren § 55 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung VIERTER TEIL
Erster Abschnitt
§ 57 Schuljahr Zweiter Abschnitt
§ 59 Dauer der Vollzeitschulpflicht § 60 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht § 61 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf Dritter Abschnitt
§ 63 Erfüllung der Berufsschulpflicht § 64 Erfüllung der Berufsschulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf Vierter Abschnitt
§ 66 Gestattungen § 67 Überwachung der Schulpflicht § 68 Schulzwang FÜNFTER TEIL
Erster Abschnitt
§ 70 Aufnahme in die Schule § 71 Verpflichtungen zu besonderen Untersuchungen § 72 Informationsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler Zweiter Abschnitt
§ 74 Zeugnisse § 75 Versetzungen und Wiederholungen § 76 Kurseinstufung Dritter Abschnitt
§ 78 Weitere Übergänge § 79 Prüfungen § 80 Anerkennung von Abschlüssen § 81 Ermächtigung Vierter Abschnitt
SECHSTER TEIL
§ 84 Wissenschaftliche Forschung § 85 Statistische Erhebungen SIEBTER TEIL
Erster Abschnitt
§ 87 Schulleitung § 88 Schulleiterin und Schulleiter § 89 Auswahl der Schulleiterin oder des Schulleiters § 90 Schulleitung und Schulträger § 91 Ermächtigung Zweiter Abschnitt
§ 93 Fachaufsicht § 94 Organisation der Schulaufsicht § 95 Untere Schulaufsichtsbehörden § 96 Oberste Schulaufsichtsbehörden § 97 Rechtsaufsicht § 98 gestrichen |
Dritter Abschnitt
Weiterentwicklung des Schulwesens § 99 Träger der Weiterentwicklung § 99a Landesschulbeirat § 99b Hessisches Landesinstitut für Pädagogik § 99c Gliederung und Leitung des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik § 99d Ermächtigung
ELFTER TEIL
Erster Abschnitt
§ 138 Land, Gemeindeverbände und Gemeinden § 139 Landeswohlfahrtsverband Hessen als Schulträger § 140 Schulverbände und Vereinbarungen § 141 Folgen eines Schulträgerwechsels Zweiter Abschnitt
§ 143 Schulbezirke § 144 Schulangebot § 144a Schulorganisation § 145 Schulentwicklungsplanung § 146 Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen Dritter Abschnitt
§ 148 Schulkommissionen Vierter Abschnitt
§ 150 Schülerversicherung ZWÖLFTER TEIL
Erster Abschnitt
§ 152 Schulstellen § 153 Lernmittelfreiheit § 154 Landeselternbeirat, Landesschülerrat und Landesstudierendenräte Zweiter Abschnitt
§ 156 Personalkosten der äußeren Schulverwaltung § 157 Mischfinanzierung § 158 Sachleistungen der Schulträger § 159 gestrichen § 160 Landeszuweisungen § 161 Schülerbeförderung § 162 Bildstellen Dritter Abschnitt
§ 164 Erstattung der Beschulungskosten § 165 Festsetzung der Gastschulbeiträge
VIERZEHNTER TEIL
§ 179 Geltung für Schulen in freier Trägerschaft § 180 Geltungsausschluß § 181 Ordnungswidrigkeiten § 182 Straftaten § 183 Einschränkung von Grundrechten § 184 Verträge des Landes FÜNFZEHNTER TEIL
SECHZEHNTER TEIL
§ 187 Übergangsvorschrift § 188 Änderung anderer Gesetze § 189 Aufhebung anderer Gesetze § 190 Inkrafttreten |
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 100
Eltern
Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem
Gesetz nehmen wahr:
1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
2. die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis,
3. anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen.
§ 101
Mitbestimmungsrecht der Eltern
Um Schule, Elternhaus und Berufsausbildungsstätten
bei der Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen
und das Mitbestimmungsrecht der Eltern nach Art. 56 Abs. 6 der Verfassung
des Landes Hessen zu gewährleisten, werden für die öffentlichen
Schulen nach Maßgabe des Achten Teils dieses Gesetzes Elternbeiräte
gebildet.
§ 102
Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen
sind die Eltern. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt.
Lehrerinnen und Lehrer, einschließlich der im Vorbereitungsdienst
sowie der nebenamtlich oder nebenberuflich Tätigen, sowie sozialpädagogische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den Schulen, in denen sie tätig
sind, nicht wählbar.
(2) Die Wahlen sind geheim. Die Namen und Anschriften der Wahlberechtigten nach § 114 Abs. 1 und § 116 Abs. 2 sowie der Delegierten nach § 116 Abs. 1 dürfen bekanntgegeben werden.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Elternvertretungen beginnt mit ihrer Wahl. Als Mitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für das jeweilige Amt verliert oder von seinem Amt zurücktritt. Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, führen ihr Amt bis zur Neuwahl auch dann weiter, wenn sie nicht mehr wählbar sind. Mitglieder, deren Kind nach Ablauf des ersten Jahres ihrer Amtszeit volljährig wird, führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort.
(4) Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim. Beschlüsse der Elternvertretungen werden mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden gefaßt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben zusammen nur eine Stimme.
(5) Die Schulelternbeiräte, die Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie der Landeselternbeirat sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn sie wegen Beschlußunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden müssen; hierauf ist bei der erneuten Ladung hinzuweisen.
§ 103
Verschwiegenheitspflicht und
Datenschutz
(1) Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung
nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Elternvertreterinnen
und -vertreter auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu
wahren.
(2) Verstößt eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter hiergegen vorsätzlich oder fahrlässig, so kann der Elternbeirat den Ausschluß dieses Mitglieds aus der Elternvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschließen.
(3) Die Elternvertreterinnen und _vertreter haben den Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere Auskunft zu geben und Einsicht in Unterlagen zu gewähren, die in einem Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen.
§ 104
Kosten
(1) Die Elternvertreterinnen und _vertreter sind
ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern der Kreiselternbeiräte und
der Elternvertretungen an Kreisberufsschulen werden die Fahrkosten ersetzt.
Die Mitglieder des Landeselternbeirates und der vom Landeselternbeirat
nach § 117 gebildeten Ausschüsse erhalten Ersatz der Fahrkosten,
ein Sitzungsgeld für jeden Sitzungstag und, sofern Übernachtung
außerhalb des Wohnortes erforderlich ist, ein Übernachtungsgeld.
(2) Den Elternvertretungen sind für ihre Veranstaltungen Schulräume kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 105
Ausgestaltung der Rechte der
Elternvertretung
Die nähere Ausgestaltung des Achten Teils dieses
Gesetzes, insbesondere der Wahlen zu den Elternvertretungen aller Stufen,
erfolgt durch Rechtsverordnung.
Zweiter Abschnitt
Klassen- und Schulelternbeiräte
§ 106
Klassenelternbeiräte
(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler
einer Klasse bilden die Klassenelternschaft. Sie wählt aus ihrer Mitte
für die Dauer von zwei Jahren ein Elternteil als Klassenelternbeirat
und ein Elternteil als Stellvertreterin oder Stellvertreter. In Schulformen
von einjähriger Dauer beträgt die Amtszeit ein Jahr.
(2) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt, wenn keine Jahrgangsklassen bestehen. In diesem Fall wählen die Eltern in den Jahrgangsstufen bis 10 für jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler und in den Jahrgangsstufen ab 11 für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler je eine Jahrgangselternvertreterin oder einen Jahrgangselternvertreter sowie je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sofern nur eine Vertreterin oder ein Vertreter in einer Jahrgangsstufe gewählt wurde, nimmt diese oder dieser als Jahrgangselternbeirat die Aufgaben des Klassenelternbeirates wahr. Sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter in einer Jahrgangsstufe gewählt worden, so ergibt sich aus der Rangfolge der Stimmenzahl, wer die Aufgaben des Klassenelternbeirates und wer die Aufgaben der Stellvertreterin oder des Stellvertreters wahrnimmt. Sofern die Zahl der Jahrgangselternvertreterinnen oder _vertreter in einer Jahrgangsstufe mindestens drei beträgt, wählen sie aus ihrer Mitte diejenigen, die diese Aufgaben wahrnehmen; die Rechte aller Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter im Schulelternbeirat bleiben unberührt. § 107 gilt für die einzelnen Jahrgangsstufen entsprechend.
(3) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt in Klassen, in denen zu Beginn des Schuljahres mehr als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler volljährig ist. Die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler dieser Klassen wählen in jeder Jahrgangsstufe gemeinsam für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Schulelternbeirat.
(4) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt bei Schulen, die vorwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. Sofern die Zahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler an einer solchen Schule zu Beginn des Schuljahres mindestens 25 beträgt, wählen deren Eltern für jeweils 25 Schülerinnen und Schüler eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter in den Schulelternbeirat.
§ 107
Aufgaben der Klassenelternbeiräte
(1) In der Klassenelternschaft sollen die wesentlichen
Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse und der Schule erörtert
werden. Die Klassenelternschaft kann Vorschläge für die Tagesordnung
der Sitzungen des Schulelternbeirates machen.
(2) Die Klassenelternschaft wird vom Klassenelternbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Schulhalbjahr, einberufen; sie ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Eltern, die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt.
(3) An den Versammlungen der Klassenelternschaft nimmt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer teil. Den übrigen Lehrerinnen und Lehrern der Klasse sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter steht die Teilnahme frei. Einmal jährlich sollen sie an einer Sitzung der Klassenelternschaft teilnehmen, auf Antrag eines Viertels der Klassenelternschaft sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Der Klassenelternbeirat kann im Einvernehmen mit der Klassenelternschaft weitere Personen einladen; die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen eingeladen werden. Die Klassenelternschaft kann aus besonderen Gründen allein beraten.
§ 108
Schulelternbeiräte
(1) Mitglieder des Schulelternbeirates sind die
Klassenelternbeiräte und die nach § 106 Abs. 2 bis 4 gewählten
Elternvertreterinnen und -vertreter. Er wählt aus seiner Mitte für
die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder.
(2) An den Sitzungen des Schulelternbeirates nehmen die Schulleiterin oder der Schulleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter teil. Weitere Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können teilnehmen. Bei geeigneten Beratungsgegenständen sollen Schülervertreterinnen oder Schülervertreter zugezogen werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat weitere Personen einladen. Der Schulelternbeirat kann aus besonderen Gründen allein beraten.
(3) Der Schulelternbeirat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleiterin oder der Schulleiter es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt.
(4) Der Schulelternbeirat kann mit der Beratung über Angelegenheiten, die ausschließlich eine Schulstufe oder einen Schulzweig betreffen, Ausschüsse beauftragen, denen die Klassen- oder Jahrgangselternbeiräte der jeweiligen Schulstufe oder des Schulzweigs angehören; sie wählen aus ihrer Mitte eine Ausschußvorsitzende oder einen Ausschußvorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die sich aus § 111 ergebenden Rechte des Schulelternbeirates bleiben unberührt.
§ 109
Vertretung ausländischer Eltern
Beträgt der Anteil ausländischer Schülerinnen
und Schüler an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler
einer Schule mindestens 10 vom Hundert, jedoch weniger als 50 vom Hundert,
so wählen die Eltern der ausländischen Schülerinnen und
Schüler in den Jahrgangsstufen bis 10 für jeweils angefangene
25 Schülerinnen und Schüler und in den Jahrgangsstufen ab 11
für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler, in
der Berufsschule für jeweils angefangene 50 Schülerinnen und
Schüler aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren je eine
Elternvertreterin oder einen Elternvertreter und je eine Stellvertreterin
oder einen Stellvertreter. Diese Elternvertreterinnen und Elternvertreter
gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.
§ 110
Aufgaben des Schulelternbeirates
(1) Der Schulelternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht
an der Schule aus.
(2) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen Entscheidungen der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 1 bis 10.
(3) Der Schulelternbeirat ist anzuhören vor Entscheidungen der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 11, 13 und 14, bevor die Schulleiterin oder der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind, und vor der Auswahl von zugelassenen Schulbüchern.
(4) Der Schulelternbeirat kann sowohl Maßnahmen, die seiner Zustimmung bedürfen (Abs. 2), als auch Maßnahmen, bei denen er anzuhören ist (Abs. 3), vorschlagen. Der Vorschlag ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit schriftlicher Begründung vorzulegen. § 111 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens.
(6) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats können an der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. An den sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen und solcher Konferenzen, an denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer behandelt werden, können bis zu drei Beauftragte des Schulelternbeirats teilnehmen.
(7) Der Schulelternbeirat hat das Recht, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter Vorstellungen gegen Maßnahmen zu erheben, welche seiner Meinung nach die Grundsätze des Art. 56 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen verletzen. Kommt eine Klärung nicht zustande, kann der Schulelternbeirat Beschwerde beim Staatlichen Schulamt einlegen.
§ 111
Zustimmungspflichtige Maßnahmen
(1) Zustimmungspflichtige Maßnahmen (§
110 Abs. 2) sind im Schulelternbeirat mit dem Ziel einer Verständigung
zu erörtern. Auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters
muß zu diesem Zweck der Schulelternbeirat mit Frist von einer Woche
einberufen werden.
(2) Verweigert der Schulelternbeirat die Zustimmung, so kann die Schulkonferenz die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes beantragen.
(3) Das Staatliche Schulamt entscheidet endgültig, nachdem es dem Schulelternbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. In dringenden Fällen kann es den vorläufigen Vollzug anordnen.
(4) Lehnt die Schulkonferenz eine vom Schulelternbeirat beantragte, zustimmungspflichtige Maßnahme ab, so kann der Schulelternbeirat die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes beantragen; Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 112
Anhörungsbedürftige Maßnahmen
(1) Bei anhörungsbedürftigen Maßnahmen
(§ 110 Abs. 3) gilt § 111 Abs. 1 entsprechend.
(2) Ist ohne Anhörung eine Maßnahme getroffen worden, die der Schulelternbeirat für anhörungsbedürftig hält, kann dieser binnen zwei Wochen nach Kenntnis die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes beantragen.
§ 113
Abteilungselternschaften an beruflichen Schulen
(1) An den beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht
treten an die Stelle der Klassenelternschaft Abteilungselternschaften für
die an der Schule bestehenden Fachabteilungen.
(2) Die Abteilungselternschaften wählen für die Dauer von zwei Jahren den Abteilungselternbeirat, der sich aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer zusammensetzt. An den Sitzungen der Abteilungselternschaften und der Abteilungselternbeiräte nimmt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter teil.
(3) Die Abteilungselternbeiräte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind Mitglieder des Schulelternbeirates.
(4) An den Sitzungen der Abteilungselternschaften und der Abteilungselternbeiräte an beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht können je eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Fachrichtung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen teilnehmen.
Dritter Abschnitt
Kreis- und Stadtelternbeiräte
§ 114
Kreis- und Stadtelternbeiräte
(1) Die Kreis- und Stadtelternbeiräte werden
von Vertreterinnen und Vertretern der Schulelternbeiräte der Landkreise,
der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden, die
Schulträger sind, getrennt nach Schulformen aus ihrer Mitte für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jeder Schulelternbeirat wählt
hierzu aus dem Kreis seiner Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und
Stellvertreter für jeweils angefangene 500 Schülerinnen und Schüler
eine Vertreterin oder einen Vertreter, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen
oder Vertreter, und eine entsprechende Anzahl von Ersatzvertreterinnen
oder Ersatzvertretern.
(2) Der Kreis- oder Stadtelternbeirat besteht aus höchstens neunzehn Mitgliedern. Ihm gehören an
drei Vertreterinnen oder Vertreter der Grundschulen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hauptschulen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sonderschulen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Realschulen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gymnasien,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der beruflichen Schulen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ersatzschulen
sowie weitere acht Elternvertreterinnen oder Elternvertreter aus dem Bereich der Hauptschulen, der Sonderschulen, der Realschulen, der Gymnasien, der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen, der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen und der beruflichen Schulen, die auf die einzelnen genannten Schulformen im Verhältnis ihrer Schülerzahlen im Landkreis, in der kreisfreien Stadt oder in der kreisangehörigen Gemeinde, die Schulträger ist, nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt verteilt werden.
(3) Die Wahlberechtigten wählen aus ihrer Mitte getrennt nach Schulformen für jede Vertreterin oder für jeden Vertreter einer Schulform drei, für Vertreterinnen oder Vertreter der beruflichen Schulen fünf Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter, die bei vorzeitigem Ausscheiden der Vertreterin oder des Vertreters in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenen Stimmen in das Amt nachrücken.
(4) Sind eine oder mehrere der in Abs. 2 genannten Schulformen in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde, die Schulträger ist, nicht vertreten, vermindert sich die Zahl der Mitglieder des Kreis- oder Stadtelternbeirats und die Zahl der Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter entsprechend.
(5) Der Kreis- oder Stadtelternbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder.
(6) An den Sitzungen der Kreis- und Stadtelternbeiräte nehmen Schulaufsichtsbeamtinnen oder -beamte als Vertreterinnen oder Vertreter des Staatlichen Schulamtes sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreisausschusses der Landkreise oder des Magistrats der kreisfreien Städte oder der kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, teil. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann weitere Personen einladen. Aus besonderen Gründen kann der Kreis- oder Stadtelternbeirat allein beraten.
(7) Die oder der Vorsitzende beruft Sitzungen nach Bedarf, mindestens einmal im Schuljahr, ein. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn das Staatliche Schulamt oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.
(8) Bei der Beratung von Angelegenheiten der Sonderschulen und der beruflichen Schulen sollen von der oder dem Vorsitzenden bis zu drei zusätzliche Vertreterinnen oder Vertreter dieser Schulformen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Zu den Sitzungen der Kreis- und Stadtelternbeiräte sollen von der oder dem Vorsitzenden bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern der ausländischen Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
§ 115
Aufgaben der Kreis- und
Stadtelternbeiräte
(1) Die Kreis- und Stadtelternbeiräte beraten
und fördern die Arbeit der Schulelternbeiräte.
(2) Der Kreis- oder Stadtelternbeirat ist anzuhören zum Schulentwicklungsplan des Schulträgers, vor Neuerrichtung einer Versuchsschule und bei Maßnahmen im Sinne des § 110 Abs. 2, sofern von diesen mehrere Schulen im Gebiet des Schulträgers gleichzeitig unmittelbar betroffen werden; die Rechte der Schulelternbeiräte bleiben unberührt.
(3) Kreis- und Stadtelternbeiräte sind auf Antrag eines Viertels der Schulelternbeiratsvorsitzenden, mindestens jedoch einmal im Schuljahr, verpflichtet, den Schulelternbeiratsvorsitzenden in Versammlungen über ihre Tätigkeit zu berichten. Den Schulelternbeiratsvorsitzenden ist hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Darlegung eigener Vorstellungen zu geben.
Vierter Abschnitt
Landeselternbeirat
§ 116
Landeselternbeirat
(1) Der Landeselternbeirat wird von Delegierten
getrennt nach Schulformen für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Die Delegierten und die Ersatzdelegierten werden von Vertreterinnen und Vertretern der Schulelternbeiräte in den Landkreisen und in den kreisfreien Städten getrennt nach Schulformen gewählt. Jeder Schulelternbeirat wählt hierzu aus dem Kreis seiner Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für jeweils angefangene 500 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter, und eine entsprechende Zahl von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern.
(3) Auf jeweils angefangene 10.000 Schülerinnen und Schüler der im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt vertretenen Schulform entfällt eine Delegierte oder ein Delegierter und eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter.
(4) Wählbar als Delegierte oder Delegierter einer Schulform ist jeder Elternteil, dessen Kind eine Schule dieser Schulform im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt besucht und die oder der an dieser Schule Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder Jahrgangselternvertreter, Abteilungselternbeirat oder Stellvertreterin oder Stellvertreter ist. Wählbar ist auch, wer Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform im Kreis- und Stadtelternbeirat ist.
(5) Der Landeselternbeirat besteht aus neunzehn Mitgliedern, und zwar aus
drei Vertreterinnen oder Vertretern der Grundschulen,
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Hauptschulen,
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Sonderschulen,
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Realschulen,
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Gymnasien,
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen,
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen,
drei Vertreterinnen oder Vertretern der beruflichen Schulen, von denen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Elternschaft einer weiterführenden beruflichen Schule angehören soll,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ersatzschulen.
(6) Die Delegierten wählen getrennt nach Schulformen für jede Vertreterin oder jeden Vertreter einer Schulform drei, für die Vertreterinnen oder Vertreter der beruflichen Schulen fünf Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter, die bei vorzeitigem Ausscheiden der Vertreterin oder des Vertreters in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenen Stimmen in das Amt nachrücken.
(7) Wählbar als Vertreterin oder Vertreter oder als Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter einer Schulform ist jeder Elternteil, dessen Kind eine Schule dieser Schulform besucht. Der Elternteil muß ferner an dieser Schule Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder -vertreter oder Abteilungselternbeirat oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform in einem Kreis- oder Stadtelternbeirat zum Zeitpunkt der Wahl sein oder eines dieser Ämter wenigstens für die Dauer einer Amtsperiode innegehabt haben.
(8) In Fachfragen der in Abs. 5 genannten Schulformen kann der Landeselternbeirat gegen den Widerspruch der betroffenen Vertretergruppen nur mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
(9) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er gibt sich im Einvernehmen mit dem Kultusministerium eine Geschäftsordnung.
(10) Der Landeselternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist innerhalb von vier Unterrichtswochen einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder das Kultusministerium es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt.
§ 117
Ausschüsse
(1) Der Landeselternbeirat soll zu seiner Beratung
Ausschüsse für die in ihm vertretenen Schulformen bilden.
(2) Den Ausschüssen gehören die Mitglieder des Landeselternbeirates, die die betreffende Schulform vertreten, und ihre Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter an. Der Landeselternbeirat kann in besonderen Ausnahmefällen weitere Eltern in diese Ausschüsse berufen.
§ 118
Zustimmungspflichtige Maßnahmen
(1) Der Zustimmung des Landeselternbeirates bedürfen
1. allgemeine Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, insbesondere in Rahmenplänen und Prüfungsordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen der Schulen gestalten,
2. allgemeine Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Übergänge zwischen den Bildungsgängen regeln,
3. allgemeine Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln,
4. allgemeine Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten.
(2) Zustimmungspflichtige Maßnahmen sind zwischen dem Kultusministerium und dem Landeselternbeirat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Bei Einverständnis der Beteiligten kann von einer Erörterung abgesehen werden. Der Landeselternbeirat hat über den Antrag des Kultusministeriums, der Maßnahme zuzustimmen, innerhalb von zehn Wochen nach Antragstellung zu entscheiden. Hat der Landeselternbeirat in dieser Frist nicht entschieden, gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Verweigert der Landeselternbeirat seine Zustimmung, so ist dieser Beschluß schriftlich zu begründen. Hält das Kultusministerium seinen Antrag aufrecht, so hat der Landeselternbeirat innerhalb von zehn Wochen nach dieser Mitteilung erneut zu beraten und zu entscheiden; Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Wird die Zustimmung wiederum verweigert, entscheidet das Kultusministerium endgültig. Hat der Landeselternbeirat den zweiten ablehnenden Bescheid mit mehr als zwei Dritteln der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder gefaßt, so kann das Kultusministerium eine gegenteilige Entscheidung nur mit Zustimmung der Landesregierung treffen.
§ 119
Anhörungsbedürftige Maßnahmen
(1) Der Landeselternbeirat ist anzuhören bei
der Aufstellung von Richtlinien über Umfang und Ausgestaltung der
Schulgrundstücke und Schulbauten, über Einrichtung der Schulräume,
über Ausstattung der Schulen mit Lernmitteln und Büchereien sowie
bei sonstigen wichtigen Maßnahmen des Unterrichtswesens.
(2) In Fällen anhörungsbedürftiger Maßnahmen gilt § 118 Abs. 2 entsprechend. Ist eine solche Maßnahme ohne Anhörung getroffen, soll die Anhörung nachgeholt werden.
§ 120
Auskunfts- und Vorschlagsrecht
(1) Das Kultusministerium erteilt dem Landeselternbeirat
auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten, die für die Gestaltung
des Unterrichtswesens von allgemeiner Bedeutung sind.
(2) Der Landeselternbeirat hat ein Vorschlagsrecht für Maßnahmen zur Gestaltung des Unterrichtswesens.
NEUNTER TEIL
Schülerinnen und Schüler
§ 121
Die Schülervertretung
(1) Bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele
der Schule im Sinne des Art. 56 Abs. 4 der Verfassung des Landes Hessen
wirken die Schülerinnen und Schüler durch ihre Schülervertretung
eigenverantwortlich mit.
(2) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, gegenüber den Schulaufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit wahr und üben die Mitbestimmungsrechte der Schülerinnen und Schüler in der Schule aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen. Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgrundstück oder in anderen Einrichtungen, die regelmäßig schulischen Zwecken dienen, sind Schulveranstaltungen.
(3) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden durch die Schülerinnen und Schüler gewählt und können nur durch sie abgewählt werden.
(4) Die zur näheren Ausführung des Neunten Teils erforderlichen Regelungen, insbesondere zur Wahl der Schülervertretung, ihrer Organisation in der Schule, ihrer verantwortlichen Mitwirkung in der Schule und der Aufsichtsführung bei eigenen Veranstaltungen, werden durch Rechtsverordnung getroffen.
§ 122
Die Schülervertretung in der Schule
(1) In der Grundstufe (Primarstufe) sind die Schülerinnen
und Schüler in die Arbeit der Schülervertretung einzuführen.
Die Schülerschaft einer Klasse kann aus ihrer Mitte eine Klassensprecherin
oder einen Klassensprecher wählen.
(2) In den Schulen der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe I und II) wählt die Schülerschaft einer Klasse oder der Gruppe, die in Schulen ohne Klassenverband die Aufgabe der Klasse hat, eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer eines Schuljahres. Diese Schülervertreterinnen und Schülervertreter können an den Klassenkonferenzen mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Die Klassensprecherinnen und _sprecher bilden den Schülerrat der Schule. Dieser wählt aus seiner Mitte die Schulsprecherin oder den Schulsprecher als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Schülerrats und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Vorstand kann von allen Schülerinnen und Schülern unmittelbar gewählt werden, wenn die Mehrheit der Schülerschaft dies beschließt.
(4) Der Schülerrat an beruflichen Schulen besteht aus den in Teilversammlungen der Berufsschulen zu wählenden Tagessprecherinnen und -sprechern und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie aus den Klassensprecherinnen und -sprechern der beruflichen Vollzeitschule.
(5) Der Schülerrat übt die Mitbestimmungsrechte in der Schule aus. Für die Ausübung gelten die Vorschriften der §§110 bis 112 entsprechend. Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schülerrats können an den Gesamtkonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen. An den sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte, mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen und solcher Konferenzen, in denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer behandelt werden, können bis zu drei Beauftragte des Schülerrats teilnehmen. § 103 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Konferenzen die Schülervertreterinnen und Schülervertreter, die ihre Pflicht zur Verschwiegenheit verletzen, auf Dauer oder Zeit von der weiteren Teilnahme ausschließen können.
(6) An Schulen mit mindestens fünf Lehrerinnen und Lehrern kann der Schülerrat zu seiner Beratung eine Verbindungslehrerin oder einen Verbindungslehrer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind die Verbindungslehrerinnen und -lehrer an dienstliche Weisungen nicht gebunden.
(7) Der Schülerrat hat mindestens einmal im Schuljahr eine Schülerversammlung, an Berufsschulen eine Teilversammlung einzuberufen, die der Unterrichtung und Aussprache über seine Arbeit und über wichtige schulische Angelegenheiten dient. Sie findet während der Unterrichtszeit statt.
(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll dem Schülerrat geeignete Räume und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Zeit zur Verfügung stellen. Dem Schülerrat soll die Benutzung der Schulverwaltungseinrichtungen gestattet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf in die Arbeit des Schülerrats nur eingreifen, soweit es zur Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüssen der Schulkonferenz erforderlich ist.
(9) Auf Sonderschulen finden Abs. 1 bis 8 Anwendung,
soweit die besondere Aufgabenstellung dieser Schulen es nicht ausschließt.
(4 Teil)
Hessisches Schulgesetz
§ 123
Kreis- und Stadtschülerrat
(1) Die Kreis- und Stadtschülerräte werden
von jeweils zwei Vertreterinnen und Vertretern des Schülerrats der
Schulen, einschließlich der Ersatzschulen, eines Landkreises, einer
kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde, die Schulträger
ist, gebildet. Die Vertreterin oder der Vertreter und jeweils eine Stellvertreterin
oder ein Stellvertreter werden aus der Mitte des Schülerrats für
die Dauer eines Schuljahres gewählt.
(2) Der Kreis- oder Stadtschülerrat wählt aus seiner Mitte die Kreis- oder Stadtschulsprecherin oder den Kreis- oder Stadtschulsprecher als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er kann zu seiner Beratung bis zu drei Kreis- oder Stadtverbindungslehrerinnen oder -lehrer wählen. § 122 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Aufgaben des Kreis- oder Stadtschülerrats gilt § 115 entsprechend.
(4) Den Mitgliedern des Kreisschülerrats werden die notwendigen Fahrkosten ersetzt.
§ 124
Landesschülerrat
(1) Der Landesschülerrat wird von jeweils einer
Vertreterin oder einem Vertreter der Kreis- und Stadtschülerräte
gebildet. Die Vertreterin oder der Vertreter und eine Stellvertreterin
oder ein Stellvertreter werden aus der Mitte des Kreis- oder Stadtschülerrats
für die Dauer eines Schuljahres gewählt.
(2) Der Landesschülerrat wählt die Landesschulsprecherin oder den Landesschulsprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter als Landesvorstand aus seiner Mitte; bis zu acht weitere Schülerinnen und Schüler können zur Mitarbeit im Landesvorstand gewählt werden. Der Landesvorstand vertritt die schulischen Interessen der Schülerinnen und Schüler aller Schulformen und -stufen gegenüber dem Kultusministerium. Der Landesschülerrat gibt sich im Einvernehmen mit dem Kultusministerium eine Geschäftsordnung.
(3) Der Landesschülerrat wird von dem Landesbeirat der Schülervertretung beraten. Diesem gehören in der Regel fünf Lehrerinnen und Lehrer an, die der Landesschülerrat in der Regel aus dem Kreis der Verbindungslehrerinnen und _lehrer wählt.
(4) Der Landesschülerrat ist anzuhören zu
1. allgemeinen Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, insbesondere in Rahmenplänen und Prüfungsordnungen,
2. allgemeinen Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Übergänge zwischen den Bildungsgängen regeln,
3. allgemeinen Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln,
4. allgemeinen Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten.
Das Kultusministerium kann dem Landesschülerrat eine Frist für die Stellungnahme setzen. § 119 Abs. 2 und § 120 gelten entsprechend.
§ 125
Studierendenvertretung
(1) An den Schulen für Erwachsene und an den
Fachschulen werden Studierendenvertretungen gewählt. Sind Fachschulen
Bestandteil einer beruflichen Schule (§ 43), können die Schülerinnen
und Schüler und die Studierenden jeweils mit Mehrheit beschließen,
eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Auf die Studierendenvertretung sind
die §§ 121 bis 124 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,
daß
1. der Vorstand des Studierendenrats der Schule unmittelbar von allen Studierenden gewählt wird, wenn diese es beschließen,
2. der Landesstudierendenrat der Schulen für Erwachsene von je einer Vertreterin oder einem Vertreter einer jeden Schule für Erwachsene gebildet wird und
3. der Landesstudierendenrat der Fachschulen aus neun Mitgliedern besteht; diese und eine gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern werden aus der Mitte einer Delegiertenversammlung gewählt, in die die Studierendenvertretung einer jeden Fachschule eine Vertreterin oder einen Vertreter entsendet.
(2) Der Zustimmung des Landesstudierendenrats bedürfen die Bestimmungen über Bildungsziele, Bildungsgänge und die Aufnahme in sie, insbesondere in Rahmenplänen und Prüfungsordnungen, soweit sie ausschließlich den Unterricht der von ihm vertretenen Schulen gestalten. § 118 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die in diesem Gesetz über den Neunten Teil hinaus für die Schülervertretung getroffenen Regelungen gelten für die Studierendenvertretung entsprechend.
§ 126
Meinungsfreiheit, Schüler- und
Schulzeitungen und Schülergruppen
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben
das Recht, in der Schule ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
äußern und zu verbreiten, soweit die Sicherung des Bildungsauftrages
der Schule keine Einschränkungen, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts,
des Umfangs und des Gegenstands der Meinungsäußerung innerhalb
des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen erfordert. Über
notwendige Einschränkungen entscheidet die Lehrerin oder der Lehrer
in pädagogischer Verantwortung.
(2) Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern geschrieben und für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden. Sie können in der Schule verteilt werden, stehen anders als die von einer bestimmten Schule unter der Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters herausgegebene Schulzeitung außerhalb der Verantwortung der Schule und unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen. Das Kultusministerium kann Richtlinien zu den Schüler- und Schulzeitungen erlassen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler haben
das Recht, an der Schule sich in Schülergruppen zu betätigen.
Die Betätigung in der Schule kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter
eingeschränkt oder verboten werden, wenn es die Sicherung des Bildungsauftrags
der Schule erfordert. Den Schülergruppen können Räume und
sonstige schulische Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wenn
der Schul- und Unterrichtsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die Schulkonferenz regelt Grundsätze für die Betätigung
von Schülergruppen in der Schule.
DREIZEHNTER TEIL
Schulen in freier Trägerschaft
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 166
Schulen in freier Trägerschaft
(1) Schulen in freier Trägerschaft bereichern
als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes. Sie
erweitern das Angebot freier Schulwahl und können das Schulwesen durch
besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern.
(2) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, jedoch nicht vom Land und von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und betrieben werden.
§ 167
Schulgestaltung und Aufsicht
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
obliegt den Trägern dieser Schulen die Schulgestaltung, insbesondere
die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse
oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden
und der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend
von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen.
(2) Die Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht.
(3) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen (§§ 171, 173, 174 und 176) sowie die Einhaltung der in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Vorschriften (§ 179) und die Aufsicht über Ergänzungsschulen nach § 175 Abs. 2 und 3.
(4) Die Schulaufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schule unterrichten und Unterrichtsbesuche in den Schulen in freier Trägerschaft durchführen.
§ 168
Bezeichnung
Schulen in freier Trägerschaft müssen
eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen
Schulen ausschließt. Die Gattung der Schule muß unter Beachtung
der für öffentliche Schulen geltenden Regeln zumindest in einem
Untertitel genannt sein. Ein Zusatz, der auf die staatliche Genehmigung
oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.
§ 169
Geltung sonstiger Vorschriften
(1) Weitergehende gewerbliche Vorschriften über
die Zulassung von Schulen in freier Trägerschaft oder die Erteilung
von Privatunterricht bleiben unberührt.
(2) Soweit durch andere gesetzliche Bestimmungen eine besondere Genehmigung für Schulen in freier Trägerschaft vorgeschrieben wird, ist eine Genehmigung nach diesem Gesetz nicht erforderlich.
Zweiter Abschnitt
Ersatzschulen
§ 170
Ersatzschulen
(1) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen,
wenn sie in ihren Lehr- und Erziehungszielen Bildungsgängen entsprechen,
die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich
vorgesehen sind. Abweichungen in der Lehr- und Erziehungsmethode und in
den Lehrstoffen sind möglich.
(2) Die Gewährung von Beihilfen an Ersatzschulen wird durch besonderes Gesetz geregelt.
§ 171
Genehmigung von Ersatzschulen
(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung
des Staatlichen Schulamtes, das auch die Rechtsaufsicht ausübt, errichtet
und betrieben werden. Die Genehmigung ist vor Errichtung der Schule zu
erwirken.
(2) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule in freier Trägerschaft in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.
§ 172
Versagung und Widerruf der
Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen
nach § 171 Abs. 3 und 4 nicht erfüllt sind oder wenn die wirtschaftliche
und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert
ist.
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 171 und nach Abs. 1 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung des Staatlichen Schulamtes ein Jahr lang nicht betrieben wird.
§ 173
Anerkannte Ersatzschulen
(1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür
bietet, daß sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen (§ 171)
erfüllt, kann die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen
werden. Die Entscheidung trifft das Kultusministerium, bei Berufsfach-
und Fachschulen für musikalische Berufsausbildung das Ministerium
für Wissenschaft und Kunst.
(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Sie hat bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern die für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen zu beachten.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Aufnahmevorschriften nicht beachtet werden.
§ 174
Lehrkräfte an Ersatzschulen
(1) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung
der Lehrkräfte sind nur erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische
Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung
und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen
Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann in Ausnahmefällen
verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung
der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen
wird.
(2) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist nur genügend gesichert, wenn
1. über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,
2. der Anspruch auf Urlaub festgelegt und die regelmäßige und Höchstpflichtstundenzahl geregelt ist,
3. die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an gleichartigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt werden,
4. für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.
(3) Lehrerinnen und Lehrer des Landes können unter Fortfall der Bezüge für eine bestimmte Zeit zur Unterrichtserteilung an Ersatzschulen beurlaubt werden.
(4) Auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ersatzschule kann das Staatliche Schulamt einer hauptamtlich an dieser Schule beschäftigten Lehrkraft, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst erfüllt, für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Schule gestatten, eine den Amtsbezeichnungen vergleichbarer Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz Ñim Privatschuldienstì zu führen. Die Gestattung darf frühestens zu dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem die Lehrerin oder der Lehrer im öffentlichen Schuldienst zur Anstellung oder Beförderung anstehen würde. Ein Anspruch auf eine entsprechende Verwendung bei einer Übernahme in den öffentlichen Schuldienst wird dadurch nicht begründet. Das Recht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Amtsbezeichnungen zu verleihen, bleibt unberührt.
(5) Abs. 4 gilt für eine an eine Ersatzschule beurlaubte Lehrkraft des Landes sinngemäß, wenn sie dort Aufgaben wahrnimmt, die einem höherwertigen Amt entsprechen.
Dritter Abschnitt
Ergänzungsschulen
§ 175
Ergänzungsschulen
(1) Andere als die nach § 170 genehmigungspflichtigen
Ersatzschulen sind Ergänzungsschulen.
(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist dem Staatlichen Schulamt vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen.
(3) Das Staatliche Schulamt kann die Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, um Schäden oder Gefahren abzuwenden, die durch Mängel im Charakter oder in den Fähigkeiten des Unterhaltsträgers, der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Lehrkräfte oder durch Mängel in den Einrichtungen der Schule den Schülerinnen und Schülern oder der Allgemeinheit drohen.
(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auch für Ergänzungsschulen die Genehmigungspflicht einführen, wenn der Besuch dieser Schulen für die Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufes vorausgesetzt wird.
§ 176
Anerkannte Ergänzungsschulen
(1) Das Kultusministerium kann einer Ergänzungsschule,
die eine Ausbildung vermittelt, an der ein öffentliches Interesse
besteht, die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen,
wenn der Unterricht nach seinen Zielen, den Einrichtungen der Schule und
der wirtschaftlichen Seriösität des Trägers sowie der fachlichen
Vorbildung und Fähigkeit der Lehrkräfte und Schulleitung geeignet
ist, das von der Schule angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen.
(2) Eine Ergänzungsschule, die eine berufliche Ausbildung vermittelt, erhält mit der Anerkennung das Recht, selbst unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters der staatlichen Schulaufsicht Prüfungen abzunehmen. Der Unterricht ist auf der Grundlage eines vom Kultusministerium erforderlichenfalls im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium genehmigten Rahmenplans zu erteilen.
(3) Bei Ergänzungsschulen, die überwiegend oder ausschließlich eine musikalische oder künstlerische Ausbildung vermitteln, tritt bei den Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 an die Stelle des Kultusministeriums das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
(4) Die nähere Ausgestaltung der Prüfungen erfolgt nach Maßgabe des § 79 durch Rechtsverordnung.
Vierter Abschnitt
Privatunterricht
§ 177
Privatunterricht
(1) Das Staatliche Schulamt kann die erwerbsmäßige
Erteilung von Privatunterricht untersagen, um Schäden oder Gefahren
abzuwenden, die durch Mängel im Charakter oder in den Fähigkeiten
der oder des Unterrichtenden den Schülerinnen und Schülern oder
der Allgemeinheit drohen.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für einzelne Arten von erwerbsmäßigem Privatunterricht bestimmen, daß die Aufnahme des Unterrichts dem Staatlichen Schulamt anzuzeigen ist. Sie kann des weiteren bestimmen, daß für den Unterricht Minderjähriger eine ausreichende fachliche Vorbildung nachzuweisen ist. In der Rechtsverordnung ist festzulegen, was als ausreichende fachliche Vorbildung der oder des Unterrichtenden gilt.
VIERZEHNTER TEIL
Gemeinsame Bestimmungen
§ 178
Geltung für Schulen in öffentlicher
Trägerschaft
(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Dreizehnten
Teils für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Lande
Hessen.
(2) Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, ein Schulverband oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist.
(3) Auf die Hessenkollegs und die Musikakademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) findet das Gesetz Anwendung, soweit sich aus der Sache nichts anderes ergibt.
§ 179
Geltung für Schulen in freier
Trägerschaft
(1) Auf Schulen in freier Trägerschaft (§
166) finden über den Dreizehnten Teil hinaus die Bestimmungen dieses
Gesetzes Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die Regelungen zur Schulpflicht (Vierter Teil), die Pflichten von Eltern sowie von Schülerinnen und Schülern betreffen, bleiben unberührt.
§ 180
Geltungsausschluß
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen,
2. Verwaltungsschulen,
3. Ausbildungsstätten, die weder öffentliche noch Schulen in freier Trägerschaft sind,
4. Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
5. Hochschulen.
(2) Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit (§ 3 Abs. 7 und § 153) besteht auch an den Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen und für landwirtschaftlich-technische sowie für milchwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten, sofern deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist.
§ 181
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Pflichten nach §§ 60, 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 bis 3 oder § 64 Abs. 1 verletzt,
2. die Pflicht, die Schulpflichtigen zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an Unterrichtsveranstaltungen anzuhalten und sie bei der zuständigen Schule an- und abzumelden (§67 Abs. 1), verletzt,
3. die Pflichten nach § 67 Abs. 3 verletzt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige oder die in § 67 Abs. 2 und 3 genannten Personen durch Mißbrauch des Ansehens, Überredung oder andere Mittel dazu bestimmt, die Vorschriften über die Schulpflicht zu verletzen.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. ohne eine nach § 171 Abs. 1 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule oder entgegen einem Verbot der Fortführung nach § 175 Abs. 3 eine Ergänzungsschule betreibt oder leitet,
2. vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anzeigepflicht nach § 175 Abs. 2 verstößt,
3. entgegen einem Verbot nach § 177 Abs. 1 Privatunterricht erteilt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Schulaufsichtsbehörde.
§ 182
Straftaten
(1) Wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder
hartnäckig wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die Schulaufsichtsbehörde. Der Antrag kann zurückgenommen werden.
§ 183
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) wird nach Maßgabe des § 71 Abs. 1
und 4 (Verpflichtung zu besonderen Untersuchungen, Schulgesundheitspflege),
das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) wird nach
Maßgabe der §§ 60, 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 bis 3, §
64 Abs. 1 und § 69 Abs. 4 eingeschränkt.
§ 184
Verträge des Landes
Verträge des Landes Hessen mit den Kirchen
sowie Staatsverträge bleiben unberührt.
FÜNFZEHNTER TEIL
Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen und Anordnungen
§ 185
Zuständigkeit
(1) Die Kultusministerin oder der Kultusminister
ist zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 4, §
5 Abs. 2, § 8 Abs. 5, § 8 a Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 10
Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 6, §§ 20, 28 und 33 Abs. 2, §§
38, 44, 47, 55 und 70 Abs. 4, § 73 Abs. 7, § 74 Abs. 5, §
75 Abs. 6, § 76 Abs. 3, §§ 80, 81 und 82 Abs. 11, §
83 Abs. 7, § 84 Abs. 1, § 85, § 91, § 95 Abs. 1, §
99 d Abs. 1, §§ 105 und 121 Abs. 4, § 136, § 143 Abs.
5, § 144a Abs. 2, § 152 Abs. 2, § 153 Abs. 5, § 176
Abs. 2 zuständig.
(2) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst ist für den Geschäftsbereich dieses Ministeriums zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach den in Abs. 1 aufgeführten Vorschriften zuständig.
(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister ist für den Erlaß der Rechtsverordnungen zur Schulgesundheitspflege nach § 71 Abs. 5 sowie nach § 153 Abs. 5 für die Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen zuständig.
(4) Die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister ist zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 153 Abs. 5 für die Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische und für milchwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten zuständig.
(5) Der Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 5, § 91 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 99 d und § 144 a Abs. 2 bedarf des Einvernehmens der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers, der Rechtsverordnungen nach § 95 Abs. 1, § 99 d und § 144 a Abs. 2 darüber hinaus des Einvernehmens der für das Kommunalwesen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers. Der Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 71 Abs. 5 bedarf des Einvernehmens der Kultusministerin oder des Kultusministers.
SECHZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 186
Weitergeltende Vorschriften
Vorschriften, die zur Ausführung der in §
189 genannten Gesetze erlassen wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes noch Gültigkeit haben, gelten weiter, bis Rechtsverordnungen
auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen worden sind, soweit sie den
Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
§ 187
Übergangsvorschrift
(1) Soweit nach diesem Gesetz vorgesehen ist, daß
Beschlüsse der Schulkonferenz vorliegen müssen, um über
Organisationsformen oder Verfahrensweisen zu entscheiden, bedarf es einer
solchen Entscheidung nur, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen
geändert werden sollen, die an der betreffenden Schule zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes bestanden. Einer erneuten Entscheidung
bedarf es, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen, die nach diesem
Gesetz von der Schulkonferenz beschlossen werden können, zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes an der Schule im Rahmen eines Schulversuches
eingeführt worden waren.
(2) Schulen mit einer von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden Schulorganisation können nach dessen Inkrafttreten fortgeführt werden. Die Entscheidung über die Fortführung trifft der Schulträger nach Anhörung der Schulkonferenz bis zum 31. Dezember 1993.
(3) Schulträger, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Schulentwicklungsplan noch nicht vorgelegt haben oder zu deren Schulentwicklungsplan die Zustimmung versagt worden ist, sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1994 einen Schulentwicklungsplan vorzulegen. Bis zur Zustimmung durch das Kultusministerium ist § 146 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung zu einem Organisationsbeschluß auch zu versagen ist, wenn er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist.
(4) Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Elternbeiräte gelten die Bestimmungen zur Wahl und Mitgliedschaft des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der bisherigen Fassung bis zur regelmäßigen Neuwahl fort.
(5) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 17 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes erteilte Genehmigungen zur Übernahme der Schulträgerschaft bleiben unberührt.
(6) Bis zum 1. August 1994 kann die Aufnahme in eine zweijährige Berufsfachschule abweichend von § 41 Abs. 2 auch nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 8 einer allgemeinbildenden Schule erfolgen.
(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Eingangsstufen (§ 18) können fortgeführt werden. Dasselbe gilt für die mit Verordnung vom 7. Juli 1983 (GVBl. I S. 121) an der Ernst-Reuter-Schule 2 in Frankfurt am Main eingerichtete kollegiale Schulleitung.
(8) Ab dem 1. August 1992 wird an allen allgemeinbildenden Schulen die Fünf-Tage-Woche eingeführt. Schulen können in pädagogisch begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Schulträger an höchstens zwei Samstagen im Monat Unterricht erteilen. Die Entscheidung trifft bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gesamtkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung. Die Verordnung über die Stundentafeln für die Grundschule, die Schule für Lernbehinderte (Sonderschule), für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums, für die Förderstufe und die Gesamtschulen vom 6. Juni 1989 (ABl. S. 483), geändert durch Verordnung vom 27. September 1991 (ABl. S. 795), gilt mit der Maßgabe fort, daß § 16 über das Schuljahr 1991/92 hinaus bis zum Inkrafttreten einer nach § 9 Abs. 5 zu erlassenden Rechtsverordnung anzuwenden ist.
(9) Für vor Inkrafttreten des § 118 Abs. 2 und 3 gestellte Anträge auf Zustimmung gilt § 24 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1990 (GVBl. I S. 84), fort.
§ 188
Änderung anderer Gesetze
1. In das Hessische Hochschulgesetz vom 6. Juni 1978
(GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992
(GVBl. I S. 70), wird als § 36 a eingefügt:
„§ 36a
Unterrichtsgeldfreiheit
(1) An den in § 2 Abs. 1 genannten Hochschulen des Landes werden Aufnahme- und Studiengebühren nicht erhoben (Unterrichtsgeldfreiheit); unberührt bleibt die Erhebung von Prüfungs- und Promotionsgebühren.
(2) Gasthörern und Teilnehmern an weiterbildenden Studien steht Unterrichtsgeldfreiheit nicht zu. Der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Studiengebühren für Gasthörer und Teilnehmer an weiterbildenden Studien festzusetzen.
(3) Für den Verzicht auf die Erhebung von Unterrichtsgeld an der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste - Städelschule - in Frankfurt am Main erstattet das Land für jeden jeweils am 15. Mai und am 15. November eingeschriebenen Studenten fünfundsiebzig Deutsche Mark."
2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1990 (GVBl. I S. 84), werden die Worte „gemäß § 37 des Schulverwaltungsgesetzes" durch die Worte „nach § 165 des Hessischen Schulgesetzes" ersetzt.
3. In § 6 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1992 (GVBl. I S. 121), werden die Worte „der §§ 2, 3, 4, 11, 48 und 58 des Schulverwaltungsgesetzes, § 11 des Gesetzes über die gymnasiale Oberstufe und § 7 des Gesetzes zur Regelung der sonderpädagogischen Förderung in der Schule" durch die Worte „des Hessischen Schulgesetzes" ersetzt.
§ 189
Aufhebung anderer Gesetze
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben
1. das Gesetz über die Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht (Schulverwaltungsgesetz - SchVG) in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1992 (GVBl. I S. 121),
2. das Hessische Schulpflichtgesetz in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 104; 1978 I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1992 (GVBl. I S. 121),
3. das Gesetz über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1990 (GVBl. I S. 84),
4. das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 11. Juli 1990 (GVBl. I S. 416),
5. das Gesetz über die gymnasiale Oberstufe vom 11. Juni 1982 (GVBl. I S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1988 (GVBl. I S. 289),
6. das Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit in der Fassung vom 26. Januar 1982 (GVBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 496),
7. das Gesetz zur Einführung der freien Wahl der Bildungswege und zur vorläufigen Regelung der Übergänge nach Grundschule und Förderstufe vom 13. Juni 1991 (GVBl. I S. 181),
8. das Gesetz zur Regelung der sonderpädagogischen Förderung in der Schule und zur Änderung des Hessischen Schulpflichtgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 2. April 1992 (GVBl. I S. 121).
§ 190*)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1993, § 185,
die in § 185 Abs. 1 aufgeführten Vorschriften sowie § 118
Abs. 2 und 3 und § 187 Abs. 8 und 9 treten am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
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*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen
Fassung vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233).
(Anhang)
Hessisches Schulgesetz
Auszug Anhang
aus dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Schulgesetzes
und anderer Gesetze und zur Neugliederung der
Staatlichen Schulämter
vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 143, 204)
Artikel 4
Gesetz zur Neugliederung der
Staatlichen Schulämter
§ 1
Dienstbezirke der Staatlichen
Schulämter
Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter sind jeweils die Gebiete
1. des Landkreises und der Stadt Kassel,
2. des Schwalm-Eder-Kreises und des Landkreises Waldeck-Frankenberg,
3. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg und des Werra-Meißner-Kreises,
4. des Landkreises Fulda,
5. des Landkreises Marburg-Biedenkopf,
6. des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg,
7. des Landkreises Gießen und des Vogelsbergkreises,
8. des Hochtaunuskreises und des Wetteraukreises,
9. des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden,
10. des Landkreises Groß-Gerau und des Main-Taunus-Kreises,
11. der Stadt Frankfurt am Main,
12. des Landkreises und der Stadt Offenbach,
13. des Main-Kinzig-Kreises,
14. des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadt Darmstadt,
15. des Landkreises Bergstraße und des Odenwaldkreises.
§ 2
Versetzung der Bediensteten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten als versetzt
die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Schwalm-Eder-Kreis und für den Landkreis Waldeck-Frankenberg zum Staatlichen Schulamt für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg,
die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und für den Werra-Meißner-Kreis zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis,
die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg zum Staatlichen Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg,
die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Landkreis Gießen und für den Vogelsbergkreis zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis,
die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Hochtaunuskreis und für den Wetteraukreis zum Staatlichen Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis,
die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Rheingau-Taunus-Kreis und für die Landeshauptstadt Wiesbaden zum Staatlichen Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden,
die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Landkreis Groß-Gerau und für den Main-Taunus-Kreis zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis,
die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und für die Stadt Darmstadt zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt,
die Bediensteten der Staatlichen Schulämter für den Landkreis Bergstraße und für den Odenwaldkreis zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis.
§ 3
Übergang der Aufgaben
Die nach Art. 1 in die Zuständigkeit der Staatlichen Schulämter
übergehenden Aufgaben sind bis zum 31. Dezember 1997 überzuleiten.
Bis zur jeweiligen Überleitung der Aufgaben besteht die bisherige
Zuständigkeit für sie fort. Die Amtszeit der bei den Regierungspräsidenten
gebildeten Bezirkspersonalräte der Lehrer endet am 31. Dezember 1997.
Artikel 8
Übergangsbestimmungen
1. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Regierungspräsidentinnen undRegierungspräsidenten zur Bildung von Schulbezirken erlassene Rechtsverordnungen gelten bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 143 Abs. 5 des Schulgesetzes fort.
2. Für Schülerinnen und Schüler, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (§ 31 des Schulgesetzes) besuchen, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.
3. Die nach Art. 3 unmittelbar eintretenden Änderungen in der Einordnung der Beamten in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen und der Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Überleitungsübersicht (Anlage). Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung. Verringern sich durch Art. 3 die Dienstbezüge eines Beamten, so gilt Art. IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern entsprechend.
4. Die organisatorische Umstellung der Grundschule nach § 17 Abs. 5 des Schulgesetzes erfolgt bis zum 1. August 2003 auf der Grundlage eines Stufenprogramms.
5. Förderstufen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bestandteil der Grundschule sind, werden als solche fortgeführt; §§ 144 bis 146 bleiben unberührt.
6. Bis zu einer Neuregelung im Hochschulgesetz übt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Fach- und Dienstaufsicht über die Studienkollegs für ausländische Studierende aus.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1997 in Kraft. Art. 1 Nr. 69, Art.
2 Nr. 1 bis 4, Art. 3, Art. 8 Nr. 3 und Art. 9 treten am Tage nach der
Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Art. 1 Nr. 111 tritt am Tage
nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft, soweit darin Ermächtigungen
zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Art. 1 Nr. 69 erfaßt
werden.
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