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Hier könnt ihr das Hessische
Fischereigesetz nachlesen.
Änderungen sind kursiv gedruckt ! Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG -) vom 19. Dezember 1990 zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 01. Oktober 2002 (GVBl. I S. 614)
Präambel
Schutz, Erhaltung und Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind ein zentrales Anliegen des Fischereigesetzes.
Die Gewässer als Lebensraum und die in ihr beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushaltes und damit eine Lebensgrundlage des Menschen. Wasserqualität und die Vielfalt der Gewässer sind
unentbehrliche Voraussetzungen zur Fortentwicklung und zur Erhaltung der Fische. Sie sind in ihrer Vielfalt zu erhalten.
Ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft,
insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, bei; sie dient den Zielen dieses Gesetzes.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) (Wasserrahmenrichtlinie).
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in
1. allen ständig oder zeitweilig
oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern;
2. allen künstlich angelegten und ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern,
unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.
Zweiter Teil
Fischereirechte
§ 2
Fischereirecht und Hege
(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen. Es ist das Recht
und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten, aufzubauen und diesen nach sich aus diesem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu hegen. Das
Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere.
(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des
Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst wie auch ihrer
Lebensräume.
(3) Die Fischerei ist nachhaltig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auszuüben, wie sie sich aus diesem Gesetz und den darauf gestützten Rechtsverordnungen ergibt.
§ 3
Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht (Eigentumsfischereirecht) steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 4 und 5 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu. Das
Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.
§ 4
Selbständige Fischereirechte
(1) Fischereirechte, die
nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständigeFischereirechte) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Grundbuch oder im asserbuch eingetragen sind, bleiben bestehen.
(2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der ntstehung. Es bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung.
(3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 5 nicht begründet werden.
§ 5
Selbständige Fischereirechte bei Veränderung
fließender Gewässer
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt
ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese. Dies
gilt nicht für Gewässer nach § 1 Nr. 2.
(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten
fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, so entscheidet die obere Fischereibehörde.
(3) Vermindert die künstliche
Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Inhaber des
Fischereirechts auszugleichen. Er kann statt dessen auf sein Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks verzichten; in diesem Falle hat der
Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen.
§ 6
Übertragung selbständiger Fischereirechte
(1) Ein
selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt vererbt oder durch Vertrag übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Der Vertrag bedarf der
notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts.
(2) Ein selbständiges Fischereirecht, das neben anderen selbständigen
Fischereirechten (Koppelfischereirechte) an denselben Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks oder auf einen Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts
an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen.
(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen
Grundstück (herrschendes Grundstück) als dem Gewässergrundstück verbunden, das mit dem Recht eines Dritten belastet ist, so kann das Fischereirecht nur mit dessen Zustimmung übertragen werden; die
Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.
§ 7
Übertragung beschränkter selbständiger
Fischereirechte
Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 2 Abs. 1 genannten Fische,
auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt (beschränktes selbständiges Fischereirecht), so kann es durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen
werden.
§ 8
Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück
verbundene Fischereirechte
(1) Die §§ 6 und 7 sind nicht anzuwenden, wenn ein mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück
verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit diesem Grundstück übertragen wird.
(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann ein mit diesem Grundstück verbundenes
selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im Grundbuch durch eine öffentlich
beglaubigte Erklärung gegenüber der oberen Fischereibehörde bestimmen, bei welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Zugehörigkeit des
selbständigen Fischereirechts durch einen notariell beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag bestimmt wird.
(3) Unterbleibt eine Bestimmung nach Abs. 2 Satz 2 oder 3, so verbleibt das
selbständige Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit der niedrigsten Flurstücksnummer.
§ 9
Vereinigung von Fischereirechten
Vereinigt sich ein
selbständiges Fischereirecht mit dem Eigentum am Gewässergrundstück oder ein beschränktes selbständiges Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht
mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigte Form zustimmt.
§ 10
Aufhebung von beschränkten selbständigen
Fischereirechten
(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte in Gewässern können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(2) Die Aufhebung kann erfolgen: 1. von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist, 2. auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er nachweist, dass die Ausübung des
beschränkten selbständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert. (3) Zur
Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.
§ 11
Übertragung der Ausübung
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Abs. 2 Satz 2 einem
anderen nur in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des
Fischereiberechtigten zulässig. Ein Fischereierlaubnisvertrag wird erst durch die Erteilung des Erlaubnisscheines wirksam.
(2) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zum Abschluss von
Fischereierlaubnisverträgen. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel durch Fischereierlaubnisvertrag vorbehalten; in diesem
Falle kann der Pächter Fischereierlaubnisverträge nur mit seinen Gehilfen oder angestellten Fischern abschließen.
(3) Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerzünften, Fischereigenossenschaften nach §
52 Abs. 4, Anglervereinigungen, Anglervereinen und bestehenden Zusammenschlüssen von Fischereiberechtigten, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die obere Fischereibehörde kann anstelle der
Verpachtung die Erteilung von Erlaubnisverträgen zulassen. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für wirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter.
§ 12
Fischereipachtvertrag
(1) Der Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages sowie eines Unterpachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit für den Fischereipachtvertrag und dessen Verlängerung beträgt zwölf
Jahre.
(2) Ein Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag kann mit natürlichen oder juristischen Personen abgeschlossen werden. Eine natürliche Person, die den Fischfang mit der Handangel ausübt, kann nur
Pächter sein, wenn sie einen gültigen Fischereischein besitzt.
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zulassen, sofern die Erhaltung eines
angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.
(4) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages ist der oberen Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen; das gleiche gilt für
Unterpachtverträge. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht binnen eines Monats nach Vorlage des Pachtvertrages dieser beanstandet worden ist.
(5) Pachtverträge, die gegen die Bestimmungen der Abs. 1
und 2 verstoßen, sind nichtig.
(6) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Pachtvertrages regelt die Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.
§ 13
Fischereierlaubnisvertrag
(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf unbeschadet des § 26 Abs. 2 nur mit natürlichen Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind. Er darf höchstens
für ein Kalenderjahr abgeschlossen werden. Fischereierlaubnisscheine dürfen vom Fischereiberechtigten nur in solchem Umfang ausgegeben werden, daß Nachteile für den Lebensraum Gewässer und dessen Lebensgemeinschaft
nicht zu befürchten sind. Der Inhaber eines Erlaubnisscheines hat diesen bei der Fischereiausübung mit sich zu führen und ihn Aufsichtspersonen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Die Fischereibehörde kann
zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer 1. die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge festsetzen und 2. die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten
oder Fangmittel beschränken.
(3) Die näheren Bestimmungen über den Inhalt und das Muster des Erlaubnisvertrages und über den Nachweis der ausgegebenen Erlaubnisscheine erlässt der Minister für
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz durch Rechtsverordnung.
§ 14
Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der zur
Ausübung der Fischerei Berechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen. Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen,
Gartenanlagen, bestellte Äcker und eingefriedete Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur betreten werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt
werden können.
(2) Sind nach Abs. 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, so gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder
das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(4) Die Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen
Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen
nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(5) Schäden, die dem Eigentümer oder den sonstigen
Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen. Er haftet auch für die Schäden, die durch seine Helfer verursacht
werden.
§ 15
Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln,
Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von
Campingplätzen.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutze der Anlagen oder zur Abwehr von
Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist, erforderlich ist.
(3) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem
unzumutbaren Umweg erreichen und kommt eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so kann die Fischereibehörde auf Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechtes sowie die Höhe der Entschädigung festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.
(4) Für Schäden, die durch die
Ausübung des Betretungsrechtes verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen.
(5) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer
oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines
Fischereipacht- oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn letzterer mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.
Dritter Teil
Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften
§ 16
Fischereibezirke
(1) In allen ständig oder zeitweise fließenden Gewässern sowie in Talsperren und dauernd überstauten
Rückhaltebecken darf die Fischerei nur in Fischereibezirken ausgeübt werden.
(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 17) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 18).
(3) Teile
eines Fischereibezirkes dürfen nur verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens die Größe eines Eigenfischereibezirkes hat.
§ 17
Eigenfischereibezirke
(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor,
wenn sich ein Fischereirecht erstreckt 1. in fließenden Gewässern erster oder zweiter Ordnung oder Bundeswasserstraßen in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern und einer
Mindestgröße von einem halben Hektar, 2. in fließenden Gewässern dritter Ordnung in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern oder einer Mindestgröße von
einem halben Hektar, 3. auf das Gewässer einer Talsperre oder eines dauernd überstauten Rückhaltebeckens von mindestens fünf Hektar Wasserfläche.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend,
wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander angrenzen.
§ 18
Gemeinschaftlicher Fischereibezirk
(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirecht an fließenden Gewässern, an einer Talsperre und einem dauernd überstauten Rückhaltebecken, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen
gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(2) Zur Erhaltung des heimischen Fischbestandes kann die obere Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten gemeinschaftliche
Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.
§ 19
Abrundung von Eigenfischereibezirken
(1) Die Fischereibehörde kann ein
Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten durch Eingliederung in den
Eigenfischereibezirk einfügen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist. Die Fischereibehörde kann die Eingliederung aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür
weggefallen sind.
(2) Die Abrundung und die Aufhebung der Eingliederung in einen Eigenfischereibezirk werden erst nach Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge wirksam.[3]
§ 20
Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.
(2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt. Bis zur Wahl obliegt die Vertretungsbefugnis für die
Fischereigenossenschaft der Gemeinde dem Gemeindevorstand.
(3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe der Gewässerfläche, an der sein Fischereirecht
besteht. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
(4) Für die Nutzung der Fischereirechte durch die Fischereigenossenschaft gilt § 11. Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluss von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen auf
Mitglieder beschränken. Verlangen Mitglieder, die über mindestens ein Drittel aller Stimmen verfügen, eine entsprechende Beschränkung, so dürfen Nichtmitglieder nur berücksichtigt werden, wenn kein Mitglied bereit
ist, unter angemessenen Bedingungen zu pachten oder Fischereierlaubnisverträge abzuschließen. Gewässer im Einzugsbereich von Betrieben der Berufsfischer und Fischzüchter sollen zu einem am Ertragswert der Gewässer
orientierten Pachtzins vorrangig an diese verpachtet werden. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Hege sollen bei der Verpachtung Anglervereinigungen und Anglervereine angemessen berücksichtigt werden.
(5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert des Fischereirechts. Durch einstimmigen Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.
(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages des Fischereirechts. Wird hierbei der Ertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht
zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder zur Niederschrift des Vorstandes geltend
gemacht wird.
(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Umfang des Stimmrechts und die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der
Mitglieder hervorgehen.
§ 21
Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten
über: 1. Name und Sitz der Genossenschaft, 2. die Fischereifläche der Genossenschaft, 3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfangs der
einzelnen Fischereirechte, 4. die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse, 5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
6. die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung, 7. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die
Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat, 8. die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der
Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.
(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine
Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Abs. 3 Satz 1 der Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
§ 22
Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die Fischereibehörde. Die Vorschriften des Siebenten Teils der
Hessischen Gemeindeordnung mit Ausnahme des § 136, des § 141 Satz 2 und der §§ 143 bis 145 gelten entsprechend.
(2) Erstreckt sich die Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer
kreisfreien Stadt hinaus, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt.
§ 23
Bildung einer Fischereigenossenschaft
(1) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung zu dieser Genossenschaftsversammlung ist den
bekannten Mitgliedern der Genossenschaft nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1973 (GVBl. I S. 57),
mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen. Mit der Einladung soll eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Genossenschaft und ihrer nach § 20 Abs. 3 berechneten Stimmrechte sowie ein der
Mustersatzung entsprechender Satzungsentwurf übersandt werden. Der Termin der Versammlung ist öffentlich bekannt zumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige Mitgliederverzeichnis der
Genossenschaft und der Satzungsentwurf drei Wochen vor dem Versammlungstermin bei dem Gemeindevorstand zur Einsichtnahme offen liegen.
(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung. Kommt
ein Beschluss nicht innerhalb eines Jahres nach der ordnungsgemäß einberufenen Genossenschaftsversammlung zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung. Die Satzung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu
machen.
§ 24
Hegegemeinschaft, Hegeplan
(1) Alle Fischereirechte an Fließgewässern, einschließlich aller damit in Verbindung stehenden, für den Fischwechsel nicht abgesperrten Wasserflächen bilden nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach Abs. 4 eine Hegegemeinschaft. Hegegemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; für die Aufsicht gilt § 22. Sie decken ihre Kosten durch eine Umlage und Zuschüsse aus der
Fischereiabgabe nach Maßgabe der Haushaltsgesetze. Ist ein Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, so wird es in der Hegegemeinschaft von der pachtenden Person vertreten. Abweichend davon kann die Eigentümerin
oder der Eigentümer des Fischereirechtes schriftlich gegenüber der Hegegemeinschaft erklären, dass das Fischereirecht von ihr oder ihm selbst vertreten wird; Fischereigenossenschaften gelten insoweit als Eigentümer.
(2) Hegegemeinschaften sollen im Regelfall die Gewässer mindestens einer Gewässerregion zum Zweck der einheitlichen und abgestimmten Pflege, Hege und
Bewirtschaftung umfassen. Sie nehmen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, alle hiermit im Zusammenhang stehenden Aufgaben wahr. Ihnen obliegt die Aufstellung des Hegeplanes.
(3) Der Hegeplan enthält insbesondere Angaben über:
1. den Fischbestand,
2. die Erfassung des tatsächlichen Fanges,
3. Maßnahmen zur Erhaltung des Bestandes, einschließlich des Besatzes,
4. das Ausmaß der nachhaltigen Nutzung des Fischbestandes, unter Beachtung der FFH-Richtlinie,
5.
Maßnahmen zur Verbesserung der Fischgewässer und deren Ufer,
6. Maßnahmen nach unvorhersehbaren, nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder auf das Gewässer
(Alarmplan),
7. die Beschreibung von möglichen Gefahren für den Lebensraum,
8. die Überwachung seiner Durchführung.
(4) Der Hegeplan ist mit den Hegeplänen der angrenzenden Hegegemeinschaften
abzustimmen und der oberen Fischereibehörde anzuzeigen; diese kann den Hegeplan innerhalb von drei Monaten beanstanden, sofern Rechtsvorschriften verletzt sind. Der Hegeplan ist spätestens nach sechs Jahren im
erforderlichen Umfange fortzuschreiben.
(5) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch
Rechtsverordnung das Nähere über die Hegegemeinschaften, insbesondere:
1. die räumliche Abgrenzung nach Text und Karte,
2. ihre Organe und deren Zusammensetzung,
3. die Maßstäbe für das Stimmrecht der Mitglieder und für die Umlage der Kosten,
4. die Mindestinhalte der Satzung,
5. ihre Konstituierung,
6. die Durchsetzung des Hegeplans,
7. die Aufgaben im Einzelnen.
In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner für die Aufstellung, die Geltungsdauer, das Verfahren sowie den Inhalt der Hegepläne nähere Bestimmungen getroffen werden.
Vierter Teil
Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang
§ 25
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen
Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
(2) Ein
Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen.
(3) Fischereischeine anderer Bundesländer werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt.
§ 26
Jugendfischereischein
Jugendliche, die das zehnte, aber
noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, den Fischfang mit einem Jugendfischereischein ausüben.
§ 27
Gültigkeitsdauer der Fischereischeine
Der Fischereischein wird
1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein),
2. für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre
(Fünfjahresfischereischein)
3. für zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre (Zehnjahresfischereischein) nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt. Die Gültigkeitsdauer des
Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung steht der Erteilung des Fischereischeines gleich.
§ 28
Fischerprüfung
1) Ein
Fischereischein kann unbeschadet des § 26 erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er
ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen,
tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Der hessischen Fischerprüfung stehen staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfungen der anderen Bundesländer gleich.
(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
1. Jugendliche für die Erteilung eines Jugendfischereischeines,
2. beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender
Abschluß- oder Meisterprüfung sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
3. Personen, die bei der für den Staats- Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung
in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben, oder Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
4. Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes einen noch
gültigen Inland-Fischereischein besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes besessen haben,
5. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem
Diplomatischen Corps angehören und im Besitz eines ausländischen Fischereischeines sind, soweit besondere Gründe für eine Ablehnung nicht erkennbar sind.
(3) Personen, die aus
gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen könnten, wird auf Antrag ein Sonderfischereischein nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt.
Die Ausübung der Fischerei mit einem Sonderfischereischein ist nur in Begleitung einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, zulässig.
(4) Die für das
Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erläßt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt, die
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt, Prüfungsgebühren und das Prüfungsverfahren geregelt werden. Die Zulassung zur Fischerprüfung ist von der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang abhängig zu
machen.
§ 29
Zuständigkeit
Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist 1. für Personen, die ihren Wohnsitz im
Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, 2. für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren Wohnsitz haben, der Gemeindevorstand der
Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.
§ 30
Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, 1. die innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben,
2. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt
worden sind, 3. die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind, 4.
die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche, naturschutzrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen einer solchen als Ordnungswidrigkeit zu ahnenden
Zuwiderhandlung eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, 5. gegen die wegen eines der in Nr. 2 bis 4 bezeichneten Vergehens nach § 153 a der Strafprozessordnung von der Erhebung der
öffentlichen Klage abgesehen oder das Strafverfahren vorläufig eingestellt worden ist.
(3) Aus den Gründen des Abs. 2 Nr. 2 bis 4 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf
Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist oder in den Fällen des Abs. 2 Nr. 5 nicht mehr verfolgt werden kann.
(4) Ist gegen eine Person ein Straf-
oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung
einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.
§ 31
Einziehung des Fischereischeines
Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die bereits vorher
vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, im Fall des § 30 Abs. 1 muß die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und
einziehen.
§ 32
Gebühren und Abgaben
(1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben. Der Minister für Landwirtschaft,
Forsten und Naturschutz regelt durch Rechtsverordnung die Höhe 1. der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins und 2. der Fischereiabgabe.
(2) Die Fischereiabgabe darf
das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins nicht übersteigen. Die Abgabe ist vom Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zur Förderung des Fischereiwesens sowie für den
Auslagenersatz der Fischereibeiräte, der Fischereiberater und für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsicht zu verwenden.
§ 33
Erlaubnisschein zum Fischfang
(1) Wer in einem
Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muß neben dem Fischereischein einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen
und diesen auf Verlangen den in § 25 Abs. 1 genannten Personen vorzeigen.
(2) Eines Erlaubnisscheines bedürfen nicht Personen nach § 25 Abs. 2 Satz 1.
Fünfter Teil
Schutz der Fischbestände
§ 34
Verbot schädigender Mittel
aufgehoben[5]
§ 35
Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an
Triebwerken
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.
(2) Für
unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Abs. 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiberechtigten geeignete Ersatzmaßnahmen zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen
bleiben unberührt.
§ 36
Ablassen von Gewässern
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten und bei Verpachtung auch dem Fischereipächter an diesem Gewässer
den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines
Triebwerkes kann sofort abgelassen werden; der Fischereiberechtigte, die Fischereibehörde und bei Verpachtung auch der Fischereipächter sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Zwischen Maßnahmen
der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.
(3) Einem Fischwasser darf nicht soviel Wasser entzogen
werden, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird.
§ 37
Grundsätze der guten fachlichen Praxis,
Schutz der Fische
Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt die Anforderungen an
die gute fachliche Praxis der Fischerei sowie den Schutz der Fische durch Rechtsverordnung; es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über:
1. Zeit und Art des Fischfangs,
2. Fangverbote, 3. Markt- und Verkehrsverbote, 4. Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen beinhalten, 5. die Schonzeiten der Fische
einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischfangs während der Schonzeiten, 6. das Mindestmaß der Fische, die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
7. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische, 8. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von
Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können, 9. Transport und Hälterung von Fischen, 10. die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der
Fischereigeräte, 11. die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen, 12. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
13. den Schutz der Fischnährtiere, 14. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer, 15. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der
Fischer, 16. die Kennzeichnung der in Gewässer ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter, 17. den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und
Unterhaltung der Gewässer, 18. Methoden des Fischfangs, insbesondere der Fanggeräte, Fangvorrichtungen und der Köder,
18a. verbotene oder nur ausnahmsweise zulässige Methoden
und Geräte,
18b. die Verwendung von Elektrizität in der Fischerei,
19. die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken,
20. gemeinschaftliches Fischen und 21. das Führen einer Fangstatistik.
§ 38
Sicherung des Fischwechsels
(1) In Gewässern nach § 1 Abs. 1 dürfen
keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer
aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aal und für andere Fische, unabhängig davon, ob sie
elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.
(4) Zum Zwecke des Aalfanges können Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 und 2 zugelassen werden.
(5) Während der Dauer der
Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht
gefährdet wird.
§ 39
Schonbezirke
(1) Der Regierungspräsident kann durch Rechtsverordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke zu Schonbezirken erklären, 1. die für die Erhaltung des
Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke), 2. die besonders geeignete Laich- und Abwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke), 3. die als
Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager). 4. die für die Umsetzung oder die Ziele der FFH-Richtlinie, insbesondere für die Erhaltung der in Anhang II dieser Richtlinie
genannten Fisch- und Muschelarten, von Bedeutung sind.
Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines
Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden
können.
(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang vollständig oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden,
insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden.
(3)
Schonbezirke sind durch die Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
(4) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Schonbezirke bleiben bestehen.
§ 40
Fischwege
Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet, hat durch geeignete
Fischwege den Fischwechsel zu gewährleisten. Das gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen.
§ 41
Fischwege an bestehenden Anlagen
Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich gefordert werden. Legt die Maßnahme dem Verpflichteten Lasten auf,
die in keinem angemessenem Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann diese nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel
angemessen beteiligt.
§ 42
Fischfang in Fischwegen
(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.
(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein
muss, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.
(3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen
Ausdehnung. Für die Kennzeichnung gilt § 39 Abs. 3. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so ist Entschädigung zu leisten. Zur Leistung der Entschädigung ist in den Fällen des § 40 derjenige
verpflichtet, der die Anlage unterhält.
(4) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Abs. 1 und 2 zulassen.
§ 43
Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführen, es sei denn, daß er sich
auf dem Wege zwischen seinem Wohnort und einem Gewässer befindet, in dem er zum Fischfang berechtigt ist.
Sechster Teil
Fischereibehörden, Fischereibeiräte,
Fischereiberater, Fischereiaufsicht
§ 44
Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz.
(2) Obere
Fischereibehörde ist das Regierungspräsidium.
(3) Untere Fischereibehörde ist der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in kreisfreien Städten der Magistrat.
4) ... [6]
§ 45
Fischereibeiräte
(1) Zur Beratung der Fischereibehörden in wichtigen fischereilichen Fragen werden 1. ein Landesfischereibeirat bei der obersten Fischereibehörde und 2.
ein Fischereibeirat bei der oberen Fischereibehörde
gebildet.
Die Fischereibeiräte bestehen aus Vertretern der
Fischereiberechtigten, der Fischzüchter und Teichwirte, der Berufs- und Angelfischer, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft und Vertretern der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten
Verbände.
(2) Die Fischereibeiräte sind in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören.
(3) Die Mitglieder der Fischereibeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Der Minister für
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung, die Zahl der Mitglieder und die Bildung der Fischereibeiräte zu regeln.
§ 46
Fischereiberater
(1) Der Fischereiberater ist als Berater der Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Er ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Fischereiberater wird von
der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen
werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.
§ 47
Fischereiaufsicht
(1) Die
Fischereibehörden haben die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei zu überwachen. Sie können sich zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei
in und an den Gewässern der nebenamtlich bestellten staatlichen Fischereiaufseher und der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher bedienen. Die Fischereiaufseher können von den Fischereiberechtigten und
Fischereipächtern vorgeschlagen werden.
(2) Der Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz regelt durch Rechtsverordnung die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die
Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher.
(3) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen
Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.
Siebenter Teil
Entschädigung
§ 48
Art und Ausmaß
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit zwei vom Hundert über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses an zu verzinsen. Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von
dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzung zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzung nachhaltig gesteigert hätten, so
sind diese mit zu entschädigen. Eine Minderung des Verkehrswertes von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.
§ 49
Entscheidung über
Entschädigungsansprüche und Zuständigkeit
Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die obere Fischereibehörde.
§ 50
Verfahren
(1) Die obere Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die Behörde eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den
Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(2) Einigen die Beteiligten sich nicht, so teilt die Behörde ihnen mit, in welcher Höhe sie eine Entschädigung oder eine Leistung für angemessen hält. Die Mitteilung ist
schriftlich zu begründen.
Achter Teil
Bußgeldvorschriften
§ 51
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Fischereirechte nutzt, 2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 der zuständigen Behörde den Abschluß oder die
Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages nicht zur Genehmigung vorlegt, 3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Fischereierlaubnisverträge mit Personen abschließt, die nicht
Inhaber eines Fischereischeines sind, 4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 4 den Fischereierlaubnisschein oder entgegen § 25 Abs. 1 den Fischereischein oder entgegen § 33 Abs. 1 den Erlaubnisschein nicht
bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt, 4a. den Fischfang ausübt ohne Inhaber eines gültigen Fischereischeines oder sonst öffentlich-rechtlich befugt zu sein, 5.
entgegen § 13 Abs. 2 beim Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen die festgesetzte Höchstzahl nicht beachtet oder gegen die von der Fischereibehörde angeordneten Beschränkungen der Fangerlaubnis verstößt,
6. entgegen § 14 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, 7. entgegen § 34 Abs.
1 beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel oder verletzende Geräte einsetzt, 8. entgegen § 35 Abs. 1 keine Vorrichtungen herstellt oder betreibt, die das
Eindringen der Fische verhindern, 9. der Mitteilungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder das Ablassen eines Gewässers entgegen § 36 Abs. 1
Satz 2 nicht rechtzeitig mitteilt, 10. entgegen § 38 Abs. 1 eine Vorrichtung trifft, die den Fischwechsel verhindert, oder durch ständige Fischereivorrichtungen entgegen § 38 Abs. 2 Satz 1 ein
Gewässer für den Fischwechsel versperrt, 11. entgegen § 38 Abs. 5 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt, 12. entgegen § 40
den Fischwechsel durch geeignete Fischwege nicht gewährleistet oder den Wechsel der Fische dauernd verhindert oder beeinträchtigt, 13. entgegen § 42 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 42 Abs. 2
während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muß, auf der von der oberen Fischereibehörde bestimmten Strecke fischt, 14. entgegen § 43 an, auf oder in Gewässern Fischereigeräte
gebrauchsfertig mitführt, 15. den Vorschriften einer auf Grund des § 13 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 37, § 39 Abs. 1 und 2 sowie des § 47 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 16. eine Auflage, mit der eine nach diesem Gesetz oder eine nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
erteilte Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 3, 7, 11 oder 13 bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer solchen
Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die obere Fischereibehörde.
Neunter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 52
Fischereigenossenschaften,
Fischereibezirke alten Rechts und bestehende rechtmäßige Fischereivorrichtungen
(1) Eine auf Grund des Fischereigesetzes für das Land Hessen vom 11. November 1950 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 29. November 1989 (GVBl. I S. 404), und eine auf Grund des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (PrGS. S. 55) gebildete Fischereigenossenschaft gilt als gemeinschaftlicher Fischereibezirk nach § 18; ihre
Satzung ist, soweit erforderlich, binnen eines Jahres an die Vorschriften dieses Gesetzes anzugleichen.
(2) Gemeinschaftliche Fischereibezirke, die auf Grund des Fischereigesetzes für das Land Hessen
gebildet worden sind, werden in gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 18) nach Maßgabe der §§ 16 bis 18 überführt.
(3) Selbständige Fischereibezirke, die auf Grund des Fischereigesetzes für das Land Hessen
gebildet worden sind, werden Eigenfischereibezirke nach § 17. Das gleiche gilt für die Fischereirechte der Fischerzünfte am Main.
(4) Soweit sich nach bisherigem Recht die Fischereibezirke der
Fischereigenossenschaften Münden, Schwülme und Höxter auch auf Gewässer in anderen Bundesländern erstrecken, bleiben ihre Aufgaben und Befugnisse für diese Gewässer sowie die Mitgliedschaft der in diesen Gewässern
Fischereiberechtigten durch dieses Gesetz unberührt.
(5) Fischereigenossenschaften oder Fischereibezirke auf Grund des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (PrGS. S. 55) oder des Gesetzes, die Ausübung und den
Schutz der Fischerei betreffend, vom 27. April 1881 (Großherzogl. Hess. Reg. Bl. S. 43), die auf Grund des § 76 des Fischereigesetzes für das Land Hessen vom 11. November 1950 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 29. November 1989 (GVBl. I S. 404), bestehen blieben, werden in gemeinschaftliche Fischereibezirke nach Maßgabe der §§ 20 bis 24 überführt.
(6) Rechtmäßige Fischereivorrichtungen nach § 38 Abs. 3,
die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestanden haben, unterliegen nicht den Vorschriften nach § 38.
§ 53
Weitergeltung alter Pachtverträge
(1) Für Pachtverträge, die vor
Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sind, gelten bis zu ihrem Ablauf die bisherigen fischereirechtlichen Vorschriften weiter.
(2) Ist bei Bildung eines Fischereibezirks die Fischerei in einem zu dem
Fischereibezirk gehörigen Gewässer verpachtet, so bleibt der Pachtvertrag bis zum Ende seiner vertraglichen Laufzeit bestehen.
(3) In Fischereibezirken können nach Inkrafttreten des Gesetzes
Fischereipachtverträge in ihrer Laufzeit nicht über den Zeitpunkt des bei Inkrafttreten des Gesetzes am längsten laufenden Pachtvertrages hinaus abgeschlossen werden.
(3) Soweit in den
auf Grund des Fischereigesetzes für das Land Hessen erlassenen Rechtsverordnungen auf § 74 Abs. 1 Nr. 4, 8 oder 10 dieses Gesetzes verwiesen ist, gelten diese Verweisungen als Verweisung auf die entsprechenden
Vorschriften des § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes.
§ 54
Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) ... [7][8]
(2) Soweit in den auf Grund des Fischereigesetzes für das
Land Hessen erlassenen Rechtsverordnungen auf § 74 Abs. 1 Nr. 4, 8 oder 10 dieses Gesetzes verwiesen ist, gelten diese Verweisungen als Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften des § 51 Abs. 1 Nr. 15 des
Hessischen Fischereigesetzes.
§ 55
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme der §§ 52, 53 und 54 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
[1] Änderungen durch Gesetz vom 1.10.2002 sind kursiv gedruckt
[2] § 11 Abs. 3 Satz 2 geändert durch Art. 32 des Dritten Gesetzes zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562). Verkündet am 28. Dezember 1998. In Kraft ab 1. Januar 1999.
[3] § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 geändert durch Art. 32 des Dritten Gesetzes zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562). Verkündet am 28. Dezember
1998. In Kraft ab 1. Januar 1999.
[4] § 25 Abs. 3 Satz 2 aufgehoben durch Art. 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2002 (GVBl. I S. 614). In Kraft ab 10. Oktober 2002.
[5] § 34
aufgehoben durch Art. 10 des Gesetzes vom 1. Oktober 2002 (GVBl. I S. 614). In Kraft ab 10. Oktober 2002.
[6] § 44 Abs. 4 gestrichen durch Art. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember
1994 (GVBl. I S. 775). In Kraft ab 28. Dezember 1994.
[8] § 54 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 36 des Gesetzes vom 22. Dezember 2000
(GVBl. I S. 588).
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