Sehr geehrte Staatsorgane,
Sehr geehrte Presseorgane,
Sehr geehrte Mitwirkende an öffentlicher Willensbildung,
Sehr geehrter Bund der Steuerzahler,
Sehr geehrte Elternbeiräte,
Sehr geehrte Schülermitverantwortung,
Sehr geehrte Eltern,
Liebe Schüler,
Sehr geehrte Damen und Herren !
 

Im Herbst ‘98
 
 
Im Rahmen unserer Gemeinnützigkeitsuntersuchungen wurden uns zwei gemeinnützige Vereine bekannt gemacht, welche in Mitgliederversammlung und Satzungstext nahezu übereinstimmen. (s.Anlage)

Da beide Vereine ca. einen Monat vor Verkündung bzw. Inkrafttreten des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes am 6.12.1972 gegründet wurden, könnte man annehmen, daß beide Vereine gezielt gegründet wurden, um den Einschränkungen des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes auszuweichen.

Wie sie dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz in der Anlage entnehmen können, ist die Gemeinnützigkeit die notwendige Voraussetzung für staatliches Schulgeld (genauer Beihilfen zu den Personalkosten) des Landes Hessen. Familienbetriebe könnten nach §52 Abgabenordnung nicht gemeinnützig sein.
 

Hierzu einige Erläuterungen zur Gemeinnützigkeit von Vereinen:

1. Zwecke des Vereins (§52AO):

Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, muß eine Verein einen bestimmten Zweck verfolgen. Gemeinnützige Zwecke sind im §52 Abgabenordnung geregelt. Bildung und Erziehung gehören zu diesen gemeinnützigen Zwecken.

2. Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit :

Die gemeinnützigen Zwecke müssen ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.

3. Keine unverhältnismäßigen Mittel an Mitglieder (§55AO):

Die Mittel des Vereins müssen für die gemeinnützigen Zwecke eingesetzt werden, und dürften nicht als unverhältnismäßig hohe Vergütung an Mitglieder ausgeschüttet werden.

4. Gemeinnützige Vermögensbindung im Falle der Auflösung (§55AO):

Wird der Verein aufgelöst oder wird ihm die Gemeinnützigkeit entzogen, so müssen die Mittel gemeinnützig verwendet werden.

5. Potentieller Beitritt der Allgemeinheit (§52 Nr.1AO):

In einem gemeinnützigen Verein muß hypothetisch jedermann Mitglied werden können. Dies stellt entsprechende Anforderungen an die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung. Man unterscheidet dabei zwischen Gemeinnützigkeit im Innen- und Gemeinnützigkeit im Aussenverhältnis des Vereins.

a) Gemeinnützigkeit im Innenverhältnis:

Bei Gemeinnützigkeit im Innenverhältnis ist der Verein gemeinnützig bezüglich seiner Mitglieder tätig. Deshalb gefährdet ein solcher Verein seine Gemeinnützigkeit bereits, wenn er eine Person, welche Mitglied zu werden wünscht, ablehnt. Beispiel hierfür wä re ein Sportverein, welcher sportliche Möglichkeiten exklusiv für seine Mitglieder anbietet.

b) Gemeinnützigkeit im Außenverhältnis:

Ein Verein ist gegenüber der Allgemeinheit im Außenverhältnis gemeinnützig tätig, wenn er die Gemeinnützigkeit in Vertragsverhältnissen mit allgemeinen Personen bewirkt. Auch hier muß prinzipiell jedermann Mitglied werden können, jedoch gefährdet der Verei n die Gemeinnützigkeit nicht bereits bei Ablehnung von einigen Personen.

Der potentielle Beitritt der Allgemeinheit ist nach Satzung beider Vereine "gut beleumundeten Personen" möglich, jedoch ist in beiden Vereinen die Mitgliederver- sammlung bis heute nicht über sieben Personen gewachsen, obwohl neue Personen, mutmaßlich Familienmitglieder, eingetreten sind.

Für die Geschlossenheit des Wiesbadener Vereins könnte die Aufhebung von §181 BGB angesehen werden. §181 BGB bestimmt das Selbstkontrahierungsverbot des Vorstandes. Ein Vorstand kann danach keine Verträge mit sich selbst als natürlicher Person abschließen, es sei denn die Mitgliederversammlung hebt §181 BGB in der Satzung auf .

Hierbei sollten die Eltern von Schülern beachten, daß anzunehmen ist, daß der Vereinsvorstand wertvolle Gegenstände, beispielsweise Immobilien, welche er privat besitzt, an den Verein vermietet. Da die Vereinsfinanzierung wesentlich von dem staatlichen Schulgeld abhängig ist und die staatliche Beihilfen pro Schüler (vgl. Ersatzschulfinanzierungsgesetz) geleistet werden, müßte der Verein, je nach Schuldenhintergrund und Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung eine Mindestkopfzahl an Schüler halten.

Bedenken Sie hierbei auch die Möglichkeit der Einflußnahme auf den Vorstand bzw. auf die Schulleitung von rechtskundigen Eltern: etwa z.B. " bessere Zensur, oder ich will Mitglied werden ".

Hierbei ist auch an die Erfüllung von Kriterien für Förderprogramme zu denken (Ausländeranteil und ähnliches). Europäische Förderprogramme im Bildungsbereich sind neben dem europäischen Sozialfond (ESF) z.B. Comenius, Leonardo, Lingua, NOW, Petra und Sokrates.

Im Hinblick auf geschlossene gemeinnützige Körperschaften, wollen wir ihr Augenmerk auf einen Höhepunkt der Parteifinanzierungsdebatte richten. Erinnert werden soll dabei an die sogenannte „Parteispendenaffäre“, um welche sich die allgemeinpolitische, die rechtspolitische und die rechtswissenschaftliche Diskussion Anfang und Mitte der achtziger Jahre kümmerte.

Es ging dabei im wesentlichen darum, daß politischen Parteien unmittelbar Spenden zugewandt wurden, welche nur wegen des gewählten Umweges steuerlich geltend gemacht werden konnten. Die enge Begrenzung der Absetzbarkeit von Parteispenden motivierte für diese Umwege. Im Grundmodell sah diese Art indirekter Parteifinanzierung so aus, daß Spender gegen entsprechende Spendenquittungen gemeinnützig anerkannten Organisationen finanzielle Mittel zukommen ließen, die in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden konnten. Diese Organisationen verwendeten die an sie gerichteten Spenden aber nicht für eigene Zwecke, sondern gaben diese Mittel ganz oder überwiegend an bestimmte politische Parteien weiter. So konnte der Spender erreichen, daß trotz der starken Beschränkung der steuerlichen Durchsichtigkeit von Parteispenden Unterstützungsleistungen an die politischen Parteien in voller Höhe steuermindern wirksam wurden.

Durch die Neufassung des Parteiengesetzes von 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 149), wurde in §25 Absatz 1 Nr. 2 die Spendenannahme für Parteien von gemeinnützigen Organisationen verboten.

Um weiterhin, über als gemeinnützig anerkannte Organisationen, einer Partei, unter Ausnutzung von im System der Parteifinanzierung, nicht vorgesehene Steuervorteile zukommen zu lassen, werden neue Techniken z.B. Scheinarbeitsverhältnisse verwendet. Unternehmen stellen Arbeitskräfte, etwa Sekretariatspersonal, einer Partei zur Verfügung. Die Personalkosten für diese Kräfte werden vom Unternehmen von der Steuer bzw. als Betriebsausgaben abgesetzt.

Bei einem gemeinnützigen Schulverein bietet sich eine weitere Möglichkeit an. Da politische Bildung ausdrücklich als gemeinnützig gilt, müßte ein solcher Verein im Hintergrund unter seinen satzungsmäßigen Bildungseinrichtung eine Einrichtung für politische Bildung besitzen, beziehungsweise auch nur (finanziell) unterhalten, wobei Parteifunktionäre oder lobbyistische Verbandsvertreter als „Lehrpersonal“ auf Kostenstellen gebucht werden könnten.

Bemerkenswert ist hierbei, daß zu den Gründungsmitgliedern des Wiesbadener Vereins ein ehemals hoher politischer Beamter des Kultusministeriums und Ausbilder für "Recht und Verwaltung des Bildungswesens" gehört. Dieses Fachgebiet ist Lehrinhalt für die Ausbildung von Organen der Schulaufsicht.

Von solchen Techniken, bzw. Bildungseinrichtungen würde sehr wahrscheinlich, neben der Mitgliederversammlung, ein Betriebsrat Kenntnis haben. Obwohl er diese Kenntnis als Betriebsgeheimnis nicht bekanntgeben könnte, würde der Vorstand „auf Nummer sicher“ gehen, wenn er den Betriebsrat in festen Händen halten könnte. Hierbei sollte man beobachten, ob in dem Betrieb die Belegschaft häufig wechselt, um Betriebsratswahlen zu manipulieren oder einen Betriebsrat zu verhindern oder, um „alte Vertraute“ in Position zu bringen.

Organe der staatlichen Legislative und Executive betrachten dieses Schreiben als Petition im Sinne von Artikel 17 Grundgesetz zur Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts (öffentliche Bilanzierung etc.), beziehungsweise des Ersatzschulfinanzierungsrechts.

Abschließend wollen wir unsere Hoffnung zum Ausdruck bringen, daß bei den bezogenen Schulvereinen die aufgeführten Mißstände haltlos sind bzw. haltlos waren. Insbesondere hoffen wir, daß der Wiesbadener Schulverein nicht in Parteipolitik- bzw. lobbyistisch er Verbandspolitikfinanzierung verwoben ist.

Aber - lesen sie Aktenzeichen
PR 20-569/82 X/KÖ vom 31.03.1983
des Vereinsregisters (VR 1721) beim Amtsgericht Wiesbaden.
Mit freundlichem Gruß

          GFBG

- gez. Der Vorstand -

Internet: [email protected]

Anlagen:

 
Gemeinütziger Schulverein 

Köhlhofer-Baltersee e.V. 

(Gelöscht am 23.01.1990) 

Sitz: Marburg 

Vereinsregister: VR 1184 

Gründungsdatum: 31.Okt.1972 

Gemeinnütziger Schulverein 

Rhein-Main-Schule und Europa-Schule 

Dr.Obermayr e.V 

Sitz: Wiesbaden 

Vereinsregister: VR 1721 

Gründungsdatum: 03.Nov.1972 

Gründungmitglieder: 

Erwin Köhlhofer 

Ingeburg Köhlhofer geb. Baltersee 

Marion Diederich geb. Köhlhofer 

Hede Baltersee 

Max Baltersee 

Otto Häuser 

Dr. Karl Obermayr 

Gründungsmitglieder: 

Dr. Karl Obermayr 

Gisela Obermayr geb.Salaw 

Dr. Oskar Salaw 

Hildegard Salaw 

Erwin Köhlhofer 

Otto Häuser 

Prof. Dr. Hans Heckel 

Mitglieder bei Auflösung: 

Dr. Karl Obermayr 

Otto Häuser 

Erwin Köhlhofer 

Ingeburg Köhlhofer geb. Baltersee 

Marion Mainitz-Köhlhofer 

Derzeitige Mitglieder: 

Dr. Karl Obermayr 

Otto Häuser 

Erwin Köhlhofer 

Gisela Obermayr 

Gerhard Obermayr 

Christine Obermayr 

Ruth Heckel 

 
 
 Satzung „Gemeinnütziger Schulverein Köhlhofer-Baltersee e.V.“ (Amtgericht Marburg)
 Satzung „Gemeinnütziger Schulverein Rhein-Main-Schule und Europa-Schule Dr. Obermayr e. V.“ (Amtsgericht Wiesbaden)
 
Mit freundlichem Gruß

GFBG

gez. Der Vorstand
 



 
 Vorwärts -> 
<- Rückwärts