Sehr geehrte Staatsorgane,
Sehr geehrte Presseorgane,
Sehr geehrte Mitwirkende an öffentlicher Willensbildung,
Sehr geehrter Bund der Steuerzahler,
Sehr geehrte Elternbeiräte,
Sehr geehrte Schülermitverantwortung,
Sehr geehrte Eltern,
Liebe Schüler,
Sehr geehrte Damen und Herren !
Im Herbst ‘98
Im Rahmen unserer Gemeinnützigkeitsuntersuchungen wurden uns zwei
gemeinnützige Vereine bekannt gemacht, welche in Mitgliederversammlung
und Satzungstext nahezu übereinstimmen.
(s.Anlage)
Wie sie dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz in
der Anlage entnehmen können, ist die Gemeinnützigkeit
die notwendige Voraussetzung für staatliches Schulgeld (genauer
Beihilfen zu den Personalkosten) des Landes Hessen. Familienbetriebe könnten
nach §52 Abgabenordnung nicht gemeinnützig sein.
Der potentielle Beitritt der Allgemeinheit ist nach Satzung beider Vereine "gut beleumundeten Personen" möglich, jedoch ist in beiden Vereinen die Mitgliederver- sammlung bis heute nicht über sieben Personen gewachsen, obwohl neue Personen, mutmaßlich Familienmitglieder, eingetreten sind.
Für die Geschlossenheit des Wiesbadener Vereins könnte die Aufhebung von §181 BGB angesehen werden. §181 BGB bestimmt das Selbstkontrahierungsverbot des Vorstandes. Ein Vorstand kann danach keine Verträge mit sich selbst als natürlicher Person abschließen, es sei denn die Mitgliederversammlung hebt §181 BGB in der Satzung auf .
Hierbei sollten die Eltern von Schülern beachten, daß anzunehmen ist, daß der Vereinsvorstand wertvolle Gegenstände, beispielsweise Immobilien, welche er privat besitzt, an den Verein vermietet. Da die Vereinsfinanzierung wesentlich von dem staatlichen Schulgeld abhängig ist und die staatliche Beihilfen pro Schüler (vgl. Ersatzschulfinanzierungsgesetz) geleistet werden, müßte der Verein, je nach Schuldenhintergrund und Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung eine Mindestkopfzahl an Schüler halten.
Bedenken Sie hierbei auch die Möglichkeit der Einflußnahme auf den Vorstand bzw. auf die Schulleitung von rechtskundigen Eltern: etwa z.B. " bessere Zensur, oder ich will Mitglied werden ".
Hierbei ist auch an die Erfüllung von Kriterien für Förderprogramme zu denken (Ausländeranteil und ähnliches). Europäische Förderprogramme im Bildungsbereich sind neben dem europäischen Sozialfond (ESF) z.B. Comenius, Leonardo, Lingua, NOW, Petra und Sokrates.
Im Hinblick auf geschlossene gemeinnützige Körperschaften, wollen wir ihr Augenmerk auf einen Höhepunkt der Parteifinanzierungsdebatte richten. Erinnert werden soll dabei an die sogenannte „Parteispendenaffäre“, um welche sich die allgemeinpolitische, die rechtspolitische und die rechtswissenschaftliche Diskussion Anfang und Mitte der achtziger Jahre kümmerte.
Es ging dabei im wesentlichen darum, daß politischen Parteien unmittelbar Spenden zugewandt wurden, welche nur wegen des gewählten Umweges steuerlich geltend gemacht werden konnten. Die enge Begrenzung der Absetzbarkeit von Parteispenden motivierte für diese Umwege. Im Grundmodell sah diese Art indirekter Parteifinanzierung so aus, daß Spender gegen entsprechende Spendenquittungen gemeinnützig anerkannten Organisationen finanzielle Mittel zukommen ließen, die in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden konnten. Diese Organisationen verwendeten die an sie gerichteten Spenden aber nicht für eigene Zwecke, sondern gaben diese Mittel ganz oder überwiegend an bestimmte politische Parteien weiter. So konnte der Spender erreichen, daß trotz der starken Beschränkung der steuerlichen Durchsichtigkeit von Parteispenden Unterstützungsleistungen an die politischen Parteien in voller Höhe steuermindern wirksam wurden.
Durch die Neufassung des Parteiengesetzes von 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 149), wurde in §25 Absatz 1 Nr. 2 die Spendenannahme für Parteien von gemeinnützigen Organisationen verboten.
Um weiterhin, über als gemeinnützig anerkannte Organisationen, einer Partei, unter Ausnutzung von im System der Parteifinanzierung, nicht vorgesehene Steuervorteile zukommen zu lassen, werden neue Techniken z.B. Scheinarbeitsverhältnisse verwendet. Unternehmen stellen Arbeitskräfte, etwa Sekretariatspersonal, einer Partei zur Verfügung. Die Personalkosten für diese Kräfte werden vom Unternehmen von der Steuer bzw. als Betriebsausgaben abgesetzt.
Bei einem gemeinnützigen Schulverein bietet sich eine weitere Möglichkeit an. Da politische Bildung ausdrücklich als gemeinnützig gilt, müßte ein solcher Verein im Hintergrund unter seinen satzungsmäßigen Bildungseinrichtung eine Einrichtung für politische Bildung besitzen, beziehungsweise auch nur (finanziell) unterhalten, wobei Parteifunktionäre oder lobbyistische Verbandsvertreter als „Lehrpersonal“ auf Kostenstellen gebucht werden könnten.
Bemerkenswert ist hierbei, daß zu den Gründungsmitgliedern des Wiesbadener Vereins ein ehemals hoher politischer Beamter des Kultusministeriums und Ausbilder für "Recht und Verwaltung des Bildungswesens" gehört. Dieses Fachgebiet ist Lehrinhalt für die Ausbildung von Organen der Schulaufsicht.
Von solchen Techniken, bzw. Bildungseinrichtungen würde sehr wahrscheinlich, neben der Mitgliederversammlung, ein Betriebsrat Kenntnis haben. Obwohl er diese Kenntnis als Betriebsgeheimnis nicht bekanntgeben könnte, würde der Vorstand „auf Nummer sicher“ gehen, wenn er den Betriebsrat in festen Händen halten könnte. Hierbei sollte man beobachten, ob in dem Betrieb die Belegschaft häufig wechselt, um Betriebsratswahlen zu manipulieren oder einen Betriebsrat zu verhindern oder, um „alte Vertraute“ in Position zu bringen.
Organe der staatlichen Legislative und Executive betrachten dieses Schreiben als Petition im Sinne von Artikel 17 Grundgesetz zur Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts (öffentliche Bilanzierung etc.), beziehungsweise des Ersatzschulfinanzierungsrechts.
Abschließend wollen wir unsere Hoffnung zum Ausdruck bringen, daß bei den bezogenen Schulvereinen die aufgeführten Mißstände haltlos sind bzw. haltlos waren. Insbesondere hoffen wir, daß der Wiesbadener Schulverein nicht in Parteipolitik- bzw. lobbyistisch er Verbandspolitikfinanzierung verwoben ist.
GFBG
- gez. Der Vorstand -
Internet: [email protected]
Anlagen:
Satzung „Gemeinnütziger Schulverein Köhlhofer-Baltersee e.V.“ (Amtgericht Marburg) |
Satzung „Gemeinnütziger Schulverein Rhein-Main-Schule und Europa-Schule Dr. Obermayr e. V.“ (Amtsgericht Wiesbaden) |
GFBG
gez. Der Vorstand
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